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Erbvertrag anfechten § Rechtsfolgen, Kosten & mehr

Ein Erbvertrag ist eine spezielle Form der letztwilligen Verfügung von Todes wegen und wird häufig genutzt, um eine Erbschaft noch zu Lebzeiten abzuklären. Der Erbvertrag wird zwischen mindestens zwei Parteien geschlossen und ist im Gegensatz zum Testament keine einseitige Willenserklärung. Eine Änderung des Erbvertrags kann nur einvernehmlich durchgeführt werden. Sollten Sie als Vertragspartei, Erbe oder Beteiligter mit dem Inhalt des Erbvertrages oder den Umständen, unter welchen dieser geschlossen wurde, nicht einverstanden sein, können Sie ihn anfechten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie einen Erbvertrag anfechten können, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und welche Rechtsfolgen sich aus der Anfechtung ergeben.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Allgemeines: den Erbvertrag anfechten

Genau wie das Testament kann auch der Erbvertrag angefochten werden. Eine Anfechtung ist ein Rechtsinstrument, welches darauf abzielt, ein geschlossenes Rechtsverhältnis aufzulösen. Damit die Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat, muss einer der gesetzlich normierten Anfechtungsgründe vorliegen. 

Das gilt für die Anfechtung eines Testaments genauso wie für die Anfechtung eines Erbvertrages. In beiden Fällen handelt es sich um eine letztwillige Verfügung von Todes wegen.

Eine Grundvoraussetzung dafür, dass der Erbvertrag angefochten werden kann, ist, dass der Erblasser bereits verstorben ist. Lebt der Erblasser noch, so kann der Erbvertrag nicht oder nur bedingt angefochten werden. Beachten Sie dabei auch, dass die Anfechtung nur in einem bestimmten Zeitraum möglich ist. Der Erbvertrag muss innerhalb eines Jahres – nach dem Tod des Erblassers – angefochten werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt zu dem der Erbe Kenntnis vom Todesfall und dem Anfechtungsgrund erlangt hat.

Erfolgt die Anfechtung beispielsweise zwei Jahre nachdem der Erbe von seinem Erbe erfahren hat, so hat sie keine Aussicht auf Erfolg, da die Frist verstrichen ist. In den meisten Fällen wird der Erbe spätestens wenige Tage nach dem Tod über den Erbfall unterrichtet. Sollte tatsächlich einer der Anfechtungsgründe vorliegen, so können Sie den Erbvertrag mit einer Ungültigkeitsklage (gem. Art. 519-522 ZGB) vor einem Schweizer Gericht angreifen. Weitere, statthafte Klagearten können sein:

  • Herabsetzungsklage (Art. 522-533 ZGB)
  • Klagen gegen Erbvertragsverletzungen, wenn andere Verfügungen oder Schenkungen vorgenommen wurden, die gegen die Bestimmungen des Erbvertrags verstossen (Art. 494 II ZGB)
  • Klagen aus Erbverträgen (Art. 543-536 ZGB)

Wer kann den Erbvertrag anfechten?

Grundsätzlich kommen zwei Personengruppen für die Anfechtung eines Erbvertrages in Betracht: das ist auf der einen Seite der Erblasser selbst und auf der anderen Seite ein Erbe. Der Erblasser hat – ausnahmsweise – die Möglichkeit den Erbvertrag noch zu Lebzeiten anzufechten. Es ist darüber hinaus auch möglich, dass der Erbvertrag von einigen Erben akzeptiert wird, während ein einzelner Erbe eine Anfechtung anstrebt. Die Erben müssen sich also nicht zusammen tun, sondern sind jeweils berechtigt, eine Anfechtung vorzubringen.

Personen, die durch den Erbvertrag nicht Erben sind:

Auch Personen, die durch den Erbvertrag eben nicht Erben werden, können den Erbvertrag anfechten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erblasser zuerst ein Testament verfasst hatte, in welchem Person A begünstigt gewesen ist und dann einen Erbvertrag schließt, der Person A nicht mit einem Erbe bedenkt. Die Person, die den Erbvertrag anfechten lässt, hat meist ein positives Interesse daran, dass der Erbvertrag in seiner vorliegenden Form nicht rechtsverbindlich ist bzw. nicht umgesetzt wird. Sie können sich an dieser Stelle merken, dass die Anfechtung in den meisten Fällen nicht daran scheitert, dass die anfechtende Person nicht berechtigt zur Anfechtung gewesen ist.

Mögliche Anfechtungsgründe: 5 Gründe den Erbvertrag anzufechten

Damit es möglich ist, einen Erbvertrag anfechten zu lassen, muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Der Erblasser ist nämlich frei in seiner Entscheidung, wer was vom Nachlass erhalten soll (Testierfreiheit in der Schweiz). Die Anfechtungsgründe sind teilweise im Gesetz normiert und teilweise ergeben Sie sich aus Logik und Rechtsprechung. Sind Sie also nur mit dem Inhalt des Erbvertrags nicht einverstanden und es liegt weiterhin kein Anfechtungsgrund vor, so stehen Ihre Chancen schlecht.

Ob ein Anfechtungsgrund jedoch vorliegt oder nicht, ist für den Rechtslaien nicht immer einfach einzuschätzen. Im Zweifel sollten Sie dies also von einem Anwalt für Erbrecht prüfen lassen. Bedenken Sie beim Erbvertrag anfechten ebenfalls, dass der Anfechtungsgrund glaubhaft dargelegt bzw. das Vorliegen bewiesen werden muss. Dies ist in den meisten Fällen das größte “Problem” innerhalb des gerichtlichen Prozesses. Übrigens ist die folgende Auflistung nicht abschliessend – auch formale Mängel können dazu führen, dass ein Erbvertrag anfechtbar wird.

1. Willensmangel nach Art. 519 I Ziff. 2 ZGB

Der Willensmangel ist einer der häufigsten Anfechtungsgründe. Liegt ein Willensmangel vor, so ist die Willenserklärung des Erblassers angreifbar. Das ist darin begründet, dass der Vertrag unter Umständen geschlossen wurde, derer sich der Erblasser nicht bewusst war oder derer er sich nicht entziehen konnte. Ein Willensmangel kann sich aus folgenden Umständen ergeben:

Irrtum

Beim Irrtum unterscheidet man zwischen einem Erklärungsirrtum und einem Motivirrtum. Der Erklärungsirrtum zeichnet sich dadurch aus, dass der Wille des Erblassers nicht mit dem Vertrag übereinstimmt. Grund dafür kann sein, dass beispielsweise Begriffe verwendet wurden, die der Erblasser nicht kennt. Deshalb hat er sich auf etwas eingelassen, von dem er glaubte, dass es seinem tatsächlichen Willen entspricht, obwohl das nicht der Fall ist.

Der Motivirrtum liegt dagegen vor, wenn der Erblasser bei Unterzeichnung des Vertrags von Umständen ausgeht, die in Wirklichkeit gar nicht vorgelegen haben. Glaubt der Erblasser beispielsweise, dass eines seiner Kinder bereits verstorben ist, obwohl dies nicht stimmt, so kann es sein, dass der Erbvertrag – der mit dem anderen Kind geschlossen wurde und natürlich den vermeintlich Verstorbenen nicht berücksichtigt – anfechtbar ist.

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Arglistige Täuschung

Wird der Erblasser von einem Erben oder Dritten derart getäuscht, dass er Aspekte in den Erbvertrag aufnimmt, die er sonst nicht aufgenommen hätte, so können Sie den Erbvertrag ebenfalls anfechten. Um bei unserem Beispiel von oben zu bleiben: dies wäre der Fall, wenn das eine Kind den Tod des anderen Kindes nur vortäuscht, damit er / sie als Alleinerbe im Erbvertrag eingesetzt wird.

Drohung und Zwang

Ein Vertrag, der nur geschlossen wurde, weil dem Erblasser gedroht wurde, ist anfechtbar. Der Wille hat sich nicht frei gebildet, sondern wurde derart stark von einem Dritten beeinflusst, dass der Erblasser und die Erben diese Verfügung nicht für sich gelten lassen müssen. Beispiel: ein vermeintlicher Freund sagt dem Erblasser, dass er seinen Hund tötet, sollte er ihn nicht in seinem Erbvertrag erwähnen.

2. Testierunfähigkeit des Erblassers nach Art. 519 I Ziff. 1 ZGB

Weiterhin muss der Erblasser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erbvertrages testierfähig gewesen sein. Die Testierfähigkeit setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: der Erblasser muss volljährig und urteilsfähig sein. Die Volljährigkeit ist ab 18 Jahren gegeben und die Urteilsfähigkeit bemisst sich danach, ob ein Mensch in der Lage ist, vernünftige Entscheidungen zu treffen. Die Urteilsfähigkeit kann beispielsweise durch schwere geistige Erkrankungen eingeschränkt sein. Wird der Erbvertrag in Anwesenheit einer Urkundsperson geschlossen (Notar), so muss dieser beurkunden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Unterschrift urteilsfähig war. Zwei weitere Zeugen tun diese ebenfalls. Mithin ist es in dieser Konstellation schwer nachzuweisen, dass eine Urteilsunfähigkeit vorlag.

3. Sittenwidrigkeit nach Art. 519 I Ziff. 3 ZGB

Die Sittenwidrigkeit ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz und verhindert, dass der Erblasser mit dem Unterzeichnen des Erbvertrages gegen die “guten Sitten” verstößt. Das Gesetz ist hier in seiner Formulierung nicht konkret, sodass das Handeln des Erblassers stets ausgelegt werden muss. Sittenwidrig ist ein Erbvertrag jedenfalls dann, wenn beispielsweise eine Krankheit des Erblassers ausgenutzt wird, um ihn dazu zu bewegen, einen Erbvertrag aufzusetzen.

Die Abgrenzung zur Täuschung und zum Zwang ist teilweise nur schwer möglich. Die Grenzen können hier fliessend sein. Ein weiterer Fall der Sittenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Erblasser eine Geliebtenbegünstigung im Erbvertrag vereinbart. Diese kann aber nur dann vorliegen, wenn der / die Geliebte bereits zu Lebzeiten von der Verfügung gewusst hat und diese zum Grund wurde, warum die Beziehung zwischen Geliebter und Erblasser aufrecht erhalten wurde.

4. Erbvertrag anfechten bei bereits bestehender Verfügung

Schließt der Erblasser einen Erbvertrag ab, so hat dieser für ihn und die Vertragsparteien eine rechtliche Bindungswirkung. Das bedeutet, dass er anschließend nicht mehr frei über die Nachlassplanung verfügen kann. Tut der Erblasser dies doch – indem er beispielsweise einen neuen Erbvertrag abschliesst – so ist der zweite Erbvertrag anfechtbar. Der Grund ist einfach: er kann zu diesem Zeitpunkt keine anderweitigen letztwilligen Verfügungen mehr treffen.

5. Erbunwürdigkeit der Erben (Ausnahme)

Bestimmt der Erbvertrag eine Person als Erbe, welche erbunwürdig ist, kann diese Regelung angefochten werden. Erbunwürdigkeit liegt in der Praxis nur selten vor, da es hohe gesetzliche Voraussetzungen für diese gibt. Ein geläufiges Beispiel ist, dass der Erbe den Erblasser getötet hat, ihn hat töten lassen oder dies versucht hat. In diesen Fällen soll derjenigen Person selbstverständlich nichts vom Erbe zukommen.

Erbvertrag anfechten Kosten

Welche Kosten für die Anfechtung eines Erbvertrags entstehen, lässt sich nicht pauschal einschätzen. Die Kosten setzen sich vorwiegend aus den Gebühren, die das Gericht erhebt und den Kosten, die für die Beauftragung des Anwalts anfallen, zusammen. Erbstreitigkeiten und Anfechtungen von letztwilligen Verfügungen können unter Umständen zeit- und kostenintensiv werden – dies sollte Ihnen im Voraus klar sein.

Kosteninformation

Ein guter Anwalt, wird Sie jedoch schon im ersten Beratungsgespräch über die auf Sie zukommenden Kosten aufklären, sodass Sie dann immer noch abwägen können, ob Sie den Erbvertrag anfechten wollen oder doch lieber verzichten.

Die Höhe des Honorars und die Gerichtsgebühren richten sich einerseits nach dem Streitwert (um wie viel Erbe geht es insgesamt) und andererseits nach dem Aufwand, der für die Verhandlung bzw. Vorbereitung / rechtliche Würdigung anfällt.

Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der Anfechtung?

Die Anfechtung an sich kann nicht eingeklagt werden. Die Anfechtung besteht aus dem Vertrag und einem Anfechtungsgrund. Diese beiden Stücke werden in einem Ungültigkeitsverfahren oder einer ähnlichen Klageart zusammengeführt und diskutiert. Dieses Verfahren kann drei Ausgänge haben:

Erbvertrag anfechten geglückt

Sollte der Anfechtungsgrund so schwer wiegen, dass die Aufrechterhaltung des Erbvertrags unzumutbar ist, so wird der Erbvertrag rückwirkend für unwirksam erklärt. Das bedeutet: Ansprüche, die sich aus dem Erbvertrag ergeben hätten, können nicht mehr eingeklagt werden. Die Erbfolge bestimmt sich nach dem Gesetz oder einer anderweitig abgegebenen Willenserklärung des Erblassers.

Erbvertrag anfechten teilweise geglückt

Liegt beispielsweise ein Irrtum vor, der jedoch nur eine bestimmte Regelung des Erbvertrages betrifft, so kann der Erbvertrag durch die Anfechtung auch für teilweise ungültig erklärt werden. In diesen Fällen bleiben die Regelungen grundsätzlich bestehen. Nur Passagen, in welchen der Erblasser dem Irrtum erlegen ist, werden gestrichen.

Erbvertrag anfechten gescheitert

Sollte das Gericht feststellen, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt oder die Frist verstrichen ist, so kommt es nicht dazu, dass der Erbvertrag ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird. Die Ansprüche, die sich aus dem Erbvertrag ergeben, können weiterhin durchgesetzt werden. Das Gericht bestätigt in diesem Sinne die inhaltliche und formale Korrektheit des Erbvertrags. Sollte das Erbvertrag anfechten erfolgreich sein, so stellt sich stets die Frage, wie die Erbteilung erfolgen soll. Dies ist nicht immer leicht zu beantworten und kann sich zu einem handfesten Erbstreit entwickeln. Es ist in jedem Fall ratsam, sich hier Unterstützung durch einen Anwalt für Erbrecht zu sichern.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Die Anfechtung eines Erbvertrags ist nur unter bestimmten Umständen möglich und teilweise mit erheblichem Aufwand verbunden. Sollten Sie sich unsicher sein, ob eine Anfechtung eines Erbvertrags Aussicht auf Erfolg hat, raten wir dringend dazu, einen Anwalt für Erbrecht aufzusuchen. Ihr Anwalt für Erbrecht unterstützt Sie bei der Durchsetzung der Anfechtung, nachdem er / sie gemeinsam mit Ihnen geprüft hat, ob die nötigen Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Anwalt für Erbrecht kennt das Gesetz und kann einschätzen, ob Anfechtungsgründe vorliegen oder nicht. Außerdem steht er / sie Ihnen jederzeit für erbrechtliche Fragen zur Verfügung.

Sollte sich zeigen, dass der Erbvertrag tatsächlich angefochten werden kann, so reicht Ihr Anwalt für Erbrecht die Ungültigkeitsklage ein und vertritt Sie / die anfechtenden Erben vor Gericht. Erst mit einem gerichtlichen Urteil lässt sich erreichen, dass der Erbvertrag teilweise oder ganz aufgehoben wird. Sollten Sie einen Anwalt für Erbrecht benötigen, sollten Sie unsere praktische Anwalts-Suchfunktion nutzen. Dort finden Sie auf einen Blick kompetente Rechtsanwälte mit dem Spezialgebiet Erbrecht in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie kostenlos einen ersten, unverbindlichen Beratungstermin.

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FAQ: Erbvertrag anfechten

Tatsächlich gibt es für die Anfechtung eines Erbvertrages eine Frist. Diese Frist verstreicht nach einem Jahr. Der massgebliche Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist ist dann, wenn der Erbe zum ersten Mal vom Erbfall erfährt bzw. von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Dieser Zeitpunkt sollte in jedem Fall dokumentiert werden. Eine zu spät eingereichte Anfechtung, ist unwirksam und hat keine Auswirkungen auf den Erbvertrag.
Eine Strafklausel kann beispielsweise bestimmen, dass der Erbe, der den Erbvertrag anfechten lässt, auf den Pflichtteil herabgesetzt wird. Grundsätzlich ist eine solche Strafklausel zulässig – das haben auch schweizer Gerichte bestätigt. Trotz dessen haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit einen Erbvertrag anzufechten. Sollte die Anfechtung jedoch erfolglos bleiben, so müssen Sie damit leben können, dass Ihr ggf. höherer Erbanspruch auf den Pflichtteil herabgesetzt wird oder vollständig entfällt (sollten Sie nicht pflichtteilsberechtigt sein).
Ja, das ist möglich. Der Jurist spricht in diesem Kontext davon, dass jeder Erbe aktivlegitimiert ist. Das bedeutet lediglich, dass alle Erben berechtigt sind, den Erbvertrag selbstständig anzufechten. Auch dann, wenn die anderen Erben mit dem Erbvertrag einverstanden sind, können Sie eine Anfechtung anstreben. Es muss sich nicht intern unter den Erben geeinigt werden. Das ist auch sinnvoll, da so verhindert wird, dass ein manipulierender Erbe die Anfechtung verhindern kann.
Ein Beitrag unserer Online-Redaktion
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