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Ehegattenunterhalt in Deutschland – Infos, Höhe & Anspruch

Was ist ein Ehegattenunterhalt? Beim Ehegattenunterhalt in Deutschland unterscheidet man zwischen dem Familienunterhalt, dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt. Je nach wirtschaftlicher Situation können bedürftige Ehegatten sowohl Anspruch auf Trennungsunterhalt als auch nachehelichen Unterhalt haben. Um den Ehegattenunterhalt zu berechnen, muss zunächst das bereinigte Einkommen ermittelt werden. Der folgende Artikel stellt alle wichtigen Informationen zum Thema „Ehegattenunterhalt in Deutschland“ bereit und erläutert, was der Aufstockungsunterhalt oder was der Wohnwert ist und welcher Betrag als Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt gilt.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Ehegattenunterhalt?

In Deutschland haben Eheleute Anspruch auf Ehegattenunterhalt während der aufrechten Ehe, in der Trennungszeit und nach der Scheidung. Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Unterhaltsformen, die sich zeitlich nicht überschneiden.

  • Familienunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt

Alle drei Unterhaltsansprüche zählen zum Ehegattenunterhalt, werden jedoch vollkommen unabhängig voneinander betrachtet.

Familien- und Ehegattenunterhalt laut BGB

Die Ehe gilt als Solidargemeinschaft, daher sind die Ehegatten auch während der Ehe dazu verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen. Demnach muss im Bedarfsfall Familien- und Ehegattenunterhalt laut BGB geleistet werden. Die Ehegatten müssen mithilfe ihrer Arbeit und ihres Vermögens ihren Beitrag leisten, um die Familie zu unterhalten. Darüber hinaus sind die Eheleute auch dazu angehalten, alle verfügbaren Mittel miteinander und mit ihren Kindern zu teilen.

Laut BGB muss auch Ehegattenunterhalt gezahlt werden, wenn es zur Trennung bzw. Scheidung kommt und einer der beiden Ehegatten bedürftig ist. Bei bestimmten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kann ein bedürftiger Ehepartner sowohl Anspruch auf Trennungsunterhalt als auch auf nachehelichen Unterhalt haben.

Was beinhaltet der Ehegattenunterhalt während der Ehe?

Welche Verpflichtungen haben die Eheleute beim Ehegattenunterhalt laut BGB und was beinhaltet der Ehegattenunterhalt während der Ehe? Grundsätzlich umfasst der Ehegattenunterhalt den gesamten Lebensbedarf der Eheleute und der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder. Hierzu zählen die Aufwendungen für den Haushalt, persönliche Bedürfnisse der Kinder und Ehepartner (Urlaub, Freizeit, ärztliche Behandlungen, Altersvorsorge) und ein angemessenes Wirtschaftsgeld bzw. Taschengeld für den haushaltsführenden Ehepartner. Demnach muss der Ehegattenunterhalt während der Ehe für die Bedürfnisse und Lebenskosten beider Ehegatten und der Kinder genutzt werden.

Haushaltsführung gilt als Unterhaltsleistung

Der Familienunterhalt kann mithilfe von Arbeit oder aus dem Vermögen geleistet werden. Doch auch die Haushaltsführung gilt als Unterhaltsleistung. Durch das Führen des Haushalts erfüllt der nicht erwerbstätige Ehepartner seine Unterhaltspflichten. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob er bedürftig ist und vom Ehepartner unterhalten wird. Es wird ihm auch nicht zugemutet, durch eine Erwerbstätigkeit zum Unterhalt beizutragen.

Ferner sind Kinderbetreuung und Haushaltsführung gleichwertig mit der Erwerbstätigkeit des Ehepartners. Die Haushaltsführung wird im gegenseitigen Einvernehmen geregelt und der jeweilige Ehepartner leitet den Haushalt in eigener Verantwortung. Diesbezüglich sind menschliche Fehler und Unzulänglichkeiten vom anderen Ehepartner zu akzeptieren. Kauft die Ehefrau beispielsweise ein zu teures Haushaltsgerät, weil der Verkäufer sie dazu überredet hat, muss dies akzeptiert werden.

Haushaltsführung und Wirtschaftsgeld

Der Familienunterhalt kann in der Art und Weise geleistet werden, die den Lebensumständen der Familien entsprechen. Das heißt der Unterhaltsanspruch muss nicht unbedingt eine Geldleistung sein. Da der haushaltsführende Ehepartner berechtigt ist, Geschäfte zur Deckung des Familienlebensbedarfs zu tätigen, benötigt er Wirtschaftsgeld. Dieses muss vom erwerbstätigen Ehepartner in angemessenen Zeiträumen im Voraus zur Verfügung gestellt werden.

Erwerbstätigkeit beider Ehepartner

Jeder Ehepartner hat das Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, jedoch müssen dabei die Belange der Familie berücksichtigt werden. Gehen beide Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nach, dann richten sich die Anteile des Ehegattenunterhalts nach der Einkommenshöhe. Hierbei spielen Vermögen und Arbeit eine Rolle bei der Berechnung. Führt ein Ehepartner zusätzlich den Haushalt, muss er nur anteilig aus seinem Einkommen Ehegattenunterhalt leisten.

Familienunterhalt bzw. Ehegattenunterhalt einklagen

Beim Familienunterhalt handelt es sich um eine bedingt einklagbare Unterhaltsleistung. Daher ist es beispielsweise oft schwierig, den Ehegattenunterhalt oder die Höhe des Wirtschaftsgeldes vor Gericht einzuklagen. Sollte der erwerbstätige Ehegatte jedoch die Zahlung des Wirtschaftsgeldes verweigern, darf der haushaltsführende Ehegatte dieses beim Familiengericht beantragen und den Ehegatten zur Zahlung verurteilenIst der nicht erwerbstätige Ehepartner jedoch nicht bereit den Haushalt zu führen, kann er gerichtlich nicht dazu verpflichtet werden. Da er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen kann, muss er die Kosten für eine Reinigungshilfskraft zahlen oder Schadensersatz leisten.

Ihnen wird das Wirtschaftsgeld vorenthalten?
Die Arbeit zur Erhaltung des Haushalts ist eine gleichwertige Arbeit. Sollte Ihnen der rechtmäßige Anteil vorenthalten werden, können Sie Ihr Recht einklagen.

Was ist ein Trennungsunterhalt?

Mit einer Trennung endet die einvernehmliche Lebensgemeinschaft zwischen zwei Ehepartnern. Während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung bestehen Unterhaltspflichten in Form von Trennungsunterhalt für die Ehegatten.  Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung. Beim Trennungsunterhalt handelt es sich um eine Geldleistung, die den Lebensbedarf des bedürftigen Ehepartners während des Trennungsjahrs decken soll.

Gilt ein Ehegatte als bedürftig, kann er vom anderen Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen. Jedoch muss der Trennungsunterhalt den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessen sein. Nach der rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Unter gewissen Voraussetzungen und aufgrund spezifischer Unterhaltstatbestände besteht gegebenenfalls Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Was ist nachehelicher Unterhalt?

Bei rechtskräftiger Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt hat ein bedürftiger Ehegatte möglicherweise Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Was ist ein nachehelicher Unterhalt? Der nacheheliche Unterhalt ist die Leistung, die ein bedürftiger Ehepartner nach der rechtskräftigen Scheidung erhält. Dabei verwirkt der nacheheliche Unterhalt den Trennungsunterhalt, der während der Trennungszeit gezahlt wurde.

Damit ein Ehepartner Anspruch auf die unterschiedlichen Unterhaltsformen des Ehegattenunterhalts hat, müssen entsprechende Bedingungen vorliegen. Selbst wenn ein bedürftiger Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt hatte, bedeutet dies nicht zwingend, dass er auch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Ebenso muss sowohl der Trennungsunterhalt auch der nacheheliche Unterhalt gesondert geltend gemacht werden.

Was ist der nacheheliche Betreuungsunterhalt?

Der nacheheliche Betreuungsunterhalt ist die gängigste Form des Ehegattenunterhalts. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern:

  • Anspruch auf nachehelicher Unterhalt wegen Kinderbetreuung von Kindern aus der Ehe.
  • Anspruch auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung von Kindern, die nicht aus einer Ehe stammen.

Der folgende Abschnitt bezieht sich auf den nachehelichen Betreuungsunterhalt für Kinder aus einer Ehe. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt wegen Kinderbetreuung kann erst nach der rechtskräftigen Scheidung beansprucht werden, d.h. der Unterhaltstatbestand „Unterhalt wegen Kinderbetreuung“ muss vorliegen. Diese Form des Ehegattenunterhalts wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt.

Um Betreuungsunterhalt zu erhalten, muss der antragstellende Ehegatte beweisen, dass er aufgrund der Kinderbetreuung Ehegattenunterhalt benötigt. Ferner muss belegbar sein, dass der Lebensunterhalt nicht allein bestritten werden kann. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Betreuungsunterhalt wegen Kinderbetreuung bis zum dritten Lebensjahr gewährt werden. Möchte der unterhaltsberechtigte Ehepartner die Dauer des Ehegattenunterhalts verlängern, müssen bestimmte Bedingungen gegeben sein. Wie lange der Ehegattenunterhalt gewährt wird, ist demzufolge von der individuellen Situation abhängig.

Hinweis:

Hat ein Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt, bedeutet dies nicht, dass er auch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Diese Unterhaltsansprüche sind voneinander unabhängig zu betrachten. Bedenken Sie daher bitte, dass Sie den nachehelichen Unterhalt gesondert beantragen müssen. In diesem Rahmen sollten Sie auch berücksichtigen, dass je nach Anspruch die Dauer des Ehegattenunterhalts unterschiedlich ist. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Familienrecht, um sich ausführlich beraten zu lassen.

Was ist das bereinigte Einkommen?

Um den Ehegattenunterhalt berechnen zu können, benötigt man das bereinigte Nettoeinkommen. Was ist das bereinigte Einkommen? Das bereinigte Nettoeinkommen ist die Berechnungsgrundlage für den Ehegattenunterhalt und weist das tatsächliche Nettoeinkommen nach Abzug aller Zu- und Abschläge aus. Außerdem steht dem unterhaltspflichtigen Ehegatten beim Ehegattenunterhalt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro zu. Dieser besteht unabhängig von einer Erwerbstätigkeit (siehe Düsseldorfer Tabelle).

Ausgangspunkt ist zunächst das Bruttoeinkommen beider Ehepartner, wovon bestimmte Verpflichtungen wie Miete, Altersvorsorge und Versicherungen abgezogen werden. Das Bruttoeinkommen ergibt sich bei Angestellten aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate und bei Selbstständigen oder Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre. Hieraus ergibt sich letztendlich das bereinigte Einkommen der Ehepartner.

Im Anschluss daran wird der tatsächliche Bedarf anhand der ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt, wobei meist eine 50 zu 50 Quote für Einkünfte aus Vermietungen oder für Zinseinkünfte herangezogen wird. Für Lohn oder Gehalt erhält ein erwerbstätiger Ehepartner einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7, der vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen wird.

Beispiel:

Herr Zimmermann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.900 Euro. Frau Schmitt hat die Kinderbetreuung übernommen und war nicht berufstätig. Herr Zimmermann erhält 1/7 Erwerbstätigenbonus, sodass ihm 700 Euro allein zustehen. Die verbleibenden 4.200 Euro werden aufgeteilt, sodass jedem Partner 2.100 Euro verbleiben, wobei Herr Zimmermann inklusive der 700 Euro insgesamt 2.800 Euro zur Verfügung hat. Somit beträgt der Unterhaltsanspruch von Frau Zimmermann 2.100 Euro. Gehen beide Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nach, stehen beiden 1/7 Erwerbstätigenbonus zu. Der besserverdienende Partner muss dabei die Hälfte der Differenz an den anderen Partner als Trennungsunterhalt zahlen.

Was ist der Aufstockungsunterhalt?

Kann ein unterhaltsberechtigter Ehegatte die Unterhaltsleistungen nicht durch seine Arbeitseinkünfte decken oder vollständig zahlen, hat er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Der Begriff selbst legt nahe, was der Aufstockungsunterhalt ist. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Grundsätzlich erhält der bedürftige Partner 3/7 des Differenzbetrags.

Was ist der Wohnwert?

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts muss auch der Wohnvorteil berücksichtigt werden. Besitzen die beiden Ehegatten eine Immobilie und bleibt einer der beiden Ehepartner während des Trennungsjahrs in der Ehewohnung, muss dies beim Ehegattenunterhalt einkalkuliert werden.

Bleibt ein Ehepartner während der Trennung und bis zur Scheidung im Eigenheim wohnen, müssen die Mietkosten als Wohnvorteil berechnet werden. Bemessungsgrundlage ist hierfür der Mietpreis einer kleinen Singlewohnung des örtlichen Wohnungsmarkts. Wohnt ein Ehegatte nach der Scheidung im Eigenheim, dann müssen ihm ebenfalls die Mietkosten als Wohnvorteil angerechnet werden. In diesem Fall gilt aber der Mietpreis, den er für die Vermietung des entsprechenden Objekts am örtlichen Wohnungsmarkt erhalten würde.

Beispiel:

Könnte das Objekt für 1.200 € vermietet werden, eine Singlewohnung ist jedoch am örtlichen Wohnungsmarkt für 500 Euro erhältlich, dann beträgt der Wohnvorteil bzw. Wohnwert während der Trennung und bis zur Scheidung 500 € und nach der Scheidung 1.200 €.

Wie viel bleibt mir als unterhaltspflichtigem Ehepartner zum Leben?

Die Kosten einer Scheidung sind beachtlich, daher stellt sich für den Unterhaltschuldner schnell die Frage, wie viel ihm als unterhaltspflichtigem Ehepartner zum Leben bleibt. Natürlich muss auch der Unterhaltspflichtige in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dieses Minimum nennt sich Selbstbehalt oder Eigenbedarf und darf ihm nicht genommen werden. Der Selbstbehalt ist gesetzlich geregelt und muss bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt werden. Der Kindesunterhalt muss geleistet werden und geht dem Ehegattenunterhalt vor. Erst wenn der Anspruch auf Kindesunterhalt bedient ist, können zusätzliche Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt durchgesetzt werden. Kommt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte seinen Pflichten nicht nach, macht er sich u.U. strafbar.

Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt?

Dem unterhaltspflichtigen Ehepartner steht beim Ehegattenunterhalt ein Selbstbehalt zu. Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt? Der unterhaltspflichtige Ehegatte darf einen Betrag von 1.200 Euro für sich selbst beanspruchen, welcher letztendlich seinen eigenen Lebensunterhalt sichern soll. Somit soll vermieden werden, dass er Sozialleistungen beziehen muss. Laut Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt im Jahr 2019 1.200 Euro, wobei 400 Euro für die Unterkunft inklusive umlagefähiger Nebenkosten gerechnet wird.

Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Nicht nur die Höhe, sondern auch die Dauer des Ehegattenunterhalts spielt für unterhaltspflichtige Ehepartner eine wichtige Rolle. Daher lautet die erste Frage eines Unterhaltspflichtigen meist: Wie lange muss man Unterhalt zahlen? Demgegenüber ist es für unterhaltsberechtigte Ehepartner wichtig zu wissen, wie lange sie Ehegattenunterhalt erhalten. Anders als der Kindesunterhalt kann die Dauer des Ehegattenunterhalts wesentlich kürzer und zeitlich begrenzt sein. Grundsätzlich hängt es von der Art des Unterhaltsanspruchs, der Dauer der Trennungszeit und der Erwerbsobliegenheiten ab, wie lange man Unterhalt zahlen muss. Bei der Frage, wie lange Ehegattenunterhalt gezahlt wird, kann man insbesondere den Trennungsunterhalt zeitlich einigermaßen eingrenzen.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Wie lange man Unterhalt zahlen muss, ist jedoch von der Trennungszeit abhängig. Im Regelfall beträgt das Trennungsjahr bei einer einvernehmlichen Scheidung ein Jahr. Möchte sich ein Ehepartner jedoch nicht scheiden lassen, kann sich die Trennungszeit auf 3 Jahre verlängern. Nach der Scheidung kann je nach individuellen Voraussetzungen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Die Dauer des Unterhalts nach der Scheidung ist wiederum von den vorliegenden Unterhaltstatbeständen abhängig.

Beispielsweise wird der Betreuungsunterhalt meist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes gezahlt, ist unter Umständen aber verlängerbar. Dies ist abhängig vom Betreuungsaufwand für das Kind sowie der persönlichen Situation des betreuenden Elternteils. Ausführliche Informationen, wie lange man Unterhalt zahlen muss, erhalten Sie in unserem Leitartikel: „Dauer des Ehegattenunterhalts – Wie lange muss man Unterhalt zahlen?“.

Ehegattenunterhalt berechnen

Möchte man den Ehegattenunterhalt berechnen, müssen alle relevanten Parameter im Unterhaltsrechner eingegeben sowie wichtige Faktoren beachtet werden. Hierzu zählen vor allem alle vorrangig unterhaltsberechtigen Personen, deren Ansprüche zunächst geprüft werden müssen. Ebenso müssen alle Aufwendungen wie Miete, Versicherungen und Steuern vom Bruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners abgezogen werden. Muss ein unterhaltspflichtiger Gatte zusätzlich Kindesunterhalt an minderjährige Kinder zahlen, dann ist auch das Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, ist für die Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen relevant, sondern auch das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Beim Kindesunterhalt sind hingegen nur die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils wichtig (siehe Düsseldorfer Tabelle). Für die Ehegattenunterhalts-berechnung inklusive Kindesunterhalt nutzt man die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe.

Um den Ehegattenunterhalt berechnen zu können, muss das Einkommen bereinigt werden. Hierfür werden dem Unterhaltsschuldner 5% (maximal 150 €) für arbeitsbedingte Aufwendungen abgezogen. Muss der unterhaltspflichtige Ehepartner Kindesunterhalt zahlen, wird sein Nettoeinkommen um diesen Betrag bereinigt. Die Höhe der zu zahlenden Alimente für die gemeinsamen Kinder ergibt sich aus der aktuell geltenden Düsseldorfer Tabelle.

Nach Abzug des Kindesunterhalts ergibt sich letztendlich der Betrag, der für die Berechnung des Ehegattenunterhalts relevant ist. Hierbei handelt es sich um das bereinigte Einkommen, von welchem dem unterhaltspflichtigen Ehepartner nochmals 1/7 als Erwerbstätigenbonus gutgeschrieben werden.
Sind beide Eheleute erwerbstätig, wird die Differenz beider Einkommen ermittelt und von jener Differenz gelten 3/7 als Unterhaltsanspruch.

Ehegattenunterhalt – Rechner mit Kind

Nutzen Sie unseren Rechner für den Ehegattenunterhalt mit Kind, um in wenigen Minuten Ihren Unterhaltsanspruch zu berechnen. Geben Sie hierfür alle notwendigen Parameter in unseren Unterhaltsrechner ein. Mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner mit Kind berechnen Sie im Falle einer Trennung oder Scheidung den Ehegattenunterhalt, den Sie von Ihrem Ehepartner erhalten oder an diesen zahlen müssen. Hierbei wird der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7, die arbeitsbedingten Aufwendungen und der Selbstbehalt berücksichtigt. Sobald Sie alle notwendigen Parameter eingegeben haben, führen Sie mit einem Klick die Berechnung durch. Im Ergebnisfenster des Unterhaltsrechner können Sie die Berechnung nachvollziehen.

Ehegattenunterhalt – Beispiel mit 2 Kindern

Herr Zimmermann ist ein Büroangestellter und seine Frau ist nicht berufstätig. Die Ehegatten haben zwei Kinder im Alter von 4 und 8 Jahren. Seine Frau erhält das Kindergeld. Herr Zimmermann hat ein Nettoeinkommen von 4.500 Euro, abzüglich 5% arbeitsbedingter Aufwendungen. 

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts nehmen wir den 100%igen Mindestunterhalt für Minderjährige bei einem Einkommen von 4.500 Euro für Kinder im Alter von 4 und 8 aus der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich dabei nach dem Existenzminimum des Kindes. Für 2019 gelten die folgenden Mindestunterhaltssätze:

  • Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 354 Euro
  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 406 Euro
  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 476 Euro

Laut Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 1. Januar 2019 gilt, sind die Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt.

Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen
Unterhalt nach AltersstufeUnterhalt nach AltersstufeUnterhalt nach AltersstufeUnterhalt nach AltersstufeProzentsatz
0-56-1112-17ab 18
bis 1.900 €354 €406 €476 €527 €100
1.901 – 2.300 €372 €427 €500 €554 €105
2.301 – 2.700 €390 €447 €524 €580 €110
2.701 – 3.100 €408 €467 €548 €607 €115
3.101 – 3.500 €425 €488 €572 €633 €120
3.501 – 3.900 €454 €520 €610 €675 €128
3.901 – 4.300 €482 €553 €648 €717 €136
4.301 – 4.700 €530 €585 €686 €759 €144
4.701 – 5.100 €539 €618 €724 €802 €152
5.101 – 5.500 €567 €650 €762 €844 €160
über 5.501 €nach individuellem Einzelfallnach individuellem Einzelfallnach individuellem Einzelfallnach individuellem Einzelfall

Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 für das erste und zweite Kind 204 € im Monat veranschlagt. Die Hälfte davon sind 102 Euro. Dieser Betrag ist mit dem Kindesunterhalt zu verrechnen. Ab dem dritten Kind beträgt das Kindergeld 200 Euro, daher sind 100 Euro abzuziehen. Ab dem vierten Kind beträgt der Betrag 225 Euro (die Hälfte ist 112,50 Euro). Bis zum 1. Juli 2019 gilt noch der alte Satz in Höhe von 194 Euro für das erste und das zweite Kind.

Arbeitsbedingte Aufwendungen:

500 Euro – 5% = 190 Euro, aber maximal eine Pauschale von 150€. Dies entspricht einer Gehaltsstufe von 4.500 € – 150 € = 4.350 €
Verrechnung des Kindergelds mit dem Kindesunterhalt:

Kind 1 (4 Jahre alt): Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle beträgt 510 Euro – 102 Euro (50% von 204) = 408 Euro.
Kind 2 (8 Jahre alt): Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle beträgt 585 Euro – 102 Euro (50% von 204) = 483 Euro.
Nach Abzug des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von:

4.350 Euro – 408 Euro – 483 Euro = 3.459 Euro bereinigtes Nettoeinkommen

Daraus ergibt sich der folgende Anspruch auf Ehegattenunterhalt:

Für Herrn Zimmermann verbleibt der Erwerbstätigenbonus von 1/7, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird. 1/7 von 3.459 Euro entspricht 494,14 Euro. Das wäre ein verfügbares und bereinigtes Nettoeinkommen von 2.964,86 Euro. Somit hat die Ehefrau einen hälftigen Unterhaltsanspruch von 1.473,85 Euro plus Kindesunterhalt: 1.482,43 Euro + 408 Euro + 483 Euro = 2.373,43 Euro. Demzufolge hätte die Ehefrau inklusive Kindesunterhalt 2.373,43 Euro zur Verfügung und Herr Zimmermann verblieben 2.126,57 €.

Hinweis:

Für ausführliche Informationen und Beispiele zur Berechnung des Kindesunterhalts, Trennungsunterhalts oder nachehelichen Unterhalts möchten wir Sie auf unsere Leitartikel „Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt berechnen“ und „Alimente berechnen“ verweisen.

Ehegattenunterhalt vom Anwalt berechnen lassen

Um den Ehegattenunterhalt berechnen zu können, ist ein Verständnis des Unterhaltsrechts hilfreich. Sollten Sie jedoch eine akkurate Unterhaltsberechnung wünschen, empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt für Familienrecht zu kontaktieren. Ein Rechtsexperte klärt Sie über Dauer, Verwirkung und Ehegattenunterhalt auf und führt eine exakte Berechnung des Ehegattenunterhalts für Sie durch. Mithilfe unseres Unterhaltsrechners erhalten Sie einen ersten Überblick über Ihre zu erwartenden Unterhaltsansprüche. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht geht jedoch tiefer ins Detail und beachtet die individuellen Faktoren Ihrer persönlichen Situation. Kennt und versteht man seine eigene rechtliche Situation, ist man im Streitfall meist im Vorteil.

Ehegattenunterhalt und neuer Partner?

Kann es zur Verwirkung des Trennungsunterhalts kommen? Besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Beziehung eingeht? Ehegattenunterhalt und neuer Partner? Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg kann der Anspruch auf Ehegattenunterhalt durch den neuen Partner entfallen. Allerdings muss hierfür eine feste Lebensgemeinschaft zwischen dem unterhaltsbedürftigen Ehepartner und dem neuen Partner vorliegen.

Gemäß Rechtsprechung steht dem Unterhaltsberechtigten nach der Trennung grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Jedoch ändert sich dies, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine langfristige und dauerhafte Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner eingeht. Zieht der Ehepartner mit dem neuen Partner zusammen, kann eine Lebensgemeinschaft bereits nach einem Jahr als verfestigt gelten.

Nichtsdestotrotz räumt der Gesetzgeber dem neuen Paar meist eine Testphase von 2-3 Jahren ein. Nach jüngeren Gerichtsurteilen wurde aber auch ein kurzfristiges Zusammenleben bereits als Indiz für eine verfestigte Lebensgemeinschaft angesehen. Demzufolge muss bei einem neuen Partner kein Ehegattenunterhalt mehr vom Unterhaltspflichtigen gezahlt werden, sofern die Lebensgemeinschaft als verfestigt gilt.

Ab wann der Ehegattenunterhalt wegen eines neuen Partners entfällt, ist abhängig von der Lebenssituation des unterhaltsbedürftigen Ehegatten und des neuen Partners.

  • Gemeinsamer Haushalt: Zieht der unterhaltsbedürftige Expartner mit einem neuen Lebensgefährten zusammen, liegt ein gemeinsamer Haushalt vor. Dabei ist es zunächst unwichtig, ob die Lebenshaltungskosten des ehemaligen Ehegatten vom neuen Lebenspartner finanziert werden oder ein eigenes Einkommen für die Deckung der Lebenskosten vorhanden ist. Besteht ein gemeinsamer Haushalt, dann geht die Rechtsprechung meist von einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus. Nichtsdestotrotz spielt hierbei auch die Dauer des Zusammenlebens eine Rolle. Darüber hinaus gibt es weitere wirtschaftliche und persönliche Kriterien, um eine reine Wohngemeinschaft von einer verfestigten Lebensgemeinschaft abzugrenzen. Hierzu zählt beispielsweise der gemeinsame Immobilienkauf oder/und die Geburt eines gemeinsamen Kindes.
  • Kein gemeinsamer Haushalt: Damit eine Lebensgemeinschaft als verfestigt gilt, ist das gemeinsame Zusammenleben nicht immer zwingend notwendig. Leben die neuen Partner zwar nicht zusammen, haben aber ein gemeinsames Kind, eine gemeinsame Immobilie, eine gemeinsame Vermögensanlage oder ein gemeinsames Auto, geht die Rechtsprechung von einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus.

Um eine mögliche Verwirkung des Ehegattenunterhalts zu prüfen sowie eine eindeutige Einschätzung Ihrer Umstände zu erhalten, empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts für Familienrecht. In unserem Anwaltsverzeichnis finden Sie in wenigen Minuten den richtigen Ansprechpartner in Ihrer Nähe!

Ehegattenunterhalt und Steuern

Machen Sie Ihre Unterhaltsleistungen einkommensteuerrechtlich als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro im Jahr geltend. Alternativ können Sie die Leistungen auch als außergewöhnliche Belastungen bis zu 8.652 EUR/Jahr verrechnen.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Im Zuge der Ehe ist ein Paar in Deutschland dazu verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen. Kommt es zur Trennung, hat der wirtschaftlich schlechter gestellte Partner darüber hinaus Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Diese Unterstützung gliedert sich in den Trennungsunterhalts sowie in den nachehelichen Unterhalt, die separat zu beantragen sind. Ein Anwalt für Familienrecht kann in Ihrem Fall sagen, ob Bedürftigkeit besteht und Sie ein Recht auf Ehegattenunterhalt haben.

Wichtig zu beachten ist, dass mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur rechtshängigen Scheidung, dieser nicht automatisch auch für den nachehelichen Unterhalt besteht. Die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts hängen
maßgebend von den Lebensverhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit beider Parteien ab. Um einen langwierigen und kostenintensiven Scheidungsprozess zu umgehen, kann ein erfahrener Familienrechtsexperte den Anspruch auf Ehegattenunterhalt bereits im Vorfeld für Sie klären.

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FAQ: Ehegattenunterhalt

Der finanziell schlechter gestellte Ehegatte hat während der Trennung und nach der rechtshängigen Scheidung ein Recht auf Ehegattenunterhalt, vorausgesetzt der unterhaltspflichtige Ehepartner ist leistungsfähig. Die Beantragungen auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt müssen separat stattfinden.
Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Gründe dafür sind zum Beispiel, wenn sich das Einkommen ändert, eine zeitliche Frist abgelaufen ist oder sich die Lebensverhältnisse wandeln. Dies ist individuell abzuklären.
Der Trennungsunterhalt kann rückwirkend bis zum Zeitpunkt, indem der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, diesen zu bezahlen, eingefordert werden. Der Unterhaltsberechtigte sollte dementsprechend umgehend nach der Trennung, den Auskunftsanspruch schriftlich geltend machen.
Ein Beitrag der juristischen Redaktion
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