Himmelslaternen :
Verkauf erlaubt – Gebrauch verboten

Von Constantin van Lijnden
Lesezeit: 2 Min.
Himmelslaternen sind in den meisten Bundesländern verboten – sie sind besonders in Asien beliebt, unser Bild wurde bei einem Festival in Thailand aufgenommen.
Eine Himmelslaterne, die drei Frauen steigen ließen, hat wohl das Feuer im Krefelder Affenhaus verursacht. Ermittelt wird wegen fahrlässiger Brandstiftung. Strafmildernd könnten sich die Selbstanzeige und die paradoxe Rechtslage auswirken.

Beim Einsatz von Himmelslaternen sind juristisch drei Aspekte zu trennen: Das Ordnungs-, das Straf- und das Haftungsrecht. Ordnungsrechtlich ist der Gebrauch von den meist aus China stammenden Himmels- oder Wunschlaternen praktisch in ganz Deutschland verboten und kann, je nach Bundesland, mit Bußgeldern von einigen tausend Euro geahndet werden, auch wenn es zu keinerlei Schäden oder Gefährdungen kommt.

Das Strafrecht spielt hingegen nur eine Rolle, wenn durch die Himmelslaterne eine konkrete Brandgefahr geschaffen oder ein tatsächlicher Brand verursacht wird – in letzterem Fall beträgt die Höchststrafe bis zu fünf Jahre. Strafrechtlich verantwortlich ist in erster Linie derjenige, dessen Laterne den Brand ausgelöst hat, möglicherweise auch der Veranstalter einer Party, sofern er seinen Gästen die Laternen bereitgestellt hat, nicht jedoch die anderen Gäste, deren Laternen an der Brandentwicklung unbeteiligt waren. Falls eine Verurteilung einer der drei im Krefelder Fall verdächtigten Frauen trotz dieser Beweisschwierigkeiten möglich sein sollte, dürfte sich deren freiwillige Selbstanzeige wesentlich strafmildernd auswirken.

Strafmildernde Wirkung könnte außerdem die gewissermaßen paradoxe Rechtslage entfalten, die den Verkauf, nicht aber den Gebrauch von Himmelslaternen zulässt, sodass das Gefahrenpotential – trotz gelegentlicher Medienberichte über durch Himmelslaternen verursachte Brände – vielen Benutzern nicht klar vor Augen stehen dürfte. Der tragische Tod der Affen dürfte für die Strafbarkeit im Übrigen keinen großen Unterschied machen, denn das Verbot der Tierquälerei betrifft nur vorsätzlich begangene Taten; im Bereich der fahrlässigen Brandstiftung sind Strafverschärfungen hingegen nur vorgesehen, wenn Personen durch das Feuer gefährdet werden.

Beweisstück: Gerd Hoppmann, Leiter der Ermittlungskommission der Polizei Krefeld, hält einen Beutel mit einer Himmelslaterne bei einer Pressekonferenz.
Beweisstück: Gerd Hoppmann, Leiter der Ermittlungskommission der Polizei Krefeld, hält einen Beutel mit einer Himmelslaterne bei einer Pressekonferenz.dpa

Wiederum andere Grundsätze gelten beim Haftungsrecht, also der Frage, wer für den wirtschaftlichen Schaden aufkommen muss. Anders als im Strafrecht können dabei sämtliche Personen zur Verantwortung gezogen werden, die Himmelslaternen bereitgestellt oder entzündet haben, sofern nicht ermittelbar ist, wessen konkrete Laterne den Brand verursacht hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz aus dem Jahr 2015 soll für die Haftung noch nicht einmal der Nachweis nötig sein, dass überhaupt irgendeine von mehreren aus einer Gruppe heraus entzündeten Himmelslaternen den Brand ausgelöst hat, solange dies jedenfalls möglich erscheint.