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Covid-19

Wann bin ich Corona-Kontaktperson – und was bedeutet das eigentlich?

Wann ist man Corona-Kontaktperson?
Wie nah muss man anderen kommen, um eine Corona-Kontaktperson zu sein FITBOOK klärt auf. Foto: Getty Images
Carolin Berscheid

09.10.2020, 20:33 Uhr | Lesezeit: 8 Minuten

Mit einer Corona-infizierten Person kann man schneller in Kontakt kommen, als man denkt. Aber wie muss man sich dann verhalten? Es gibt verschiedene Kategorien von Kontaktpersonen, bei denen unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden. FITBOOK erklärt, was dahinter steckt.

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Wann gilt man als Corona-Kontaktperson?

Laut dem Robert-Koch-Institut (RKI) gilt man als Corona-Kontaktperson, sofern man im sogenannten „infektiösen Zeitintervall“ Kontakt mit einem bestätigtem Covid-19-Fall (sog. „Quellfall“) hatte. Dieses infektiöse Zeitintervall ist allerdings variabel und hängt davon ab, ob die Fallperson im Rahmen der SARS-CoV-2-Infektion symptomatisch wurde oder nicht.

Wie bestimmt sich das „infektiöse Zeitintervall“?

Handelt es sich um eine infizierte Person mit Symptomen, dauert das infektiöse Zeitintervall vom zweiten Tag vor Auftreten der ersten Symptome bis mindestens zehn Tage nach Symptombeginn an, bei schwerer oder andauernder Symptomatik ggf. auch länger.

Bei einer asymptomatischen Person kommt es darauf an, ob bekannt ist, bei welchem Ereignis der- oder diejenige sich vermutlich angesteckt hat. Gibt es keine Informationen zur Infektionsquelle und handelt es sich nicht um eine besondere Risikosituation (z.B. Mitarbeiter*in in der Altenpflege/Klinik), nimmt man den Zeitpunkt 48 Stunden vor dem Corona-Abstrich als Beginn der Infektiosität an. Als Ende nimmt man entsprechend zehn Tage nach Abstrich-Entnahme an.

Ist allerdings bekannt oder zumindest sehr wahrscheinlich wann man sich bei wem oder bei welchem Ereignis angesteckt hat, gelten Kontakte mit der infizierten Person ab dem dritten Tag nach diesem Zeitpunkt als potenziell infektiös. Spätestens aber ab Probeentnahme. Auch hier endet das infektiöse Zeitintervall dann 10 Tage später.

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Kontaktperson Kategorie 1 („höheres Infektionsrisiko“)

Das RKI unterscheidet Kontaktpersonen in zwei verschiedenen Kategorien.

Voraussetzungen

Kontaktperson der Kategorie 1 ist, wer kumulativ mindestens 15 Minuten Gesichtskontakt mit einem Abstand von unter 1,5 Metern zu einem Infizierten hatte, etwa im Rahmen eines Gesprächs. Darunter fallen auch Personen, die im gleichen Haushalt leben oder Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten des Infizierten hatten, z.B. Sex, Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem oder Mund-zu-Mund-Beatmung.

Auch Personen, die zwar größeren Abstand zum Infizierten hatten, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren, gelten als Kontaktpersonen ersten Grades. Darunter fällt etwa gemeinsames Feiern, Singen oder Sporttreiben in Innenräumen oder der Fall, dass sich die infizierte Person zuvor längere Zeit (mehr als 30 Minuten) in einem Raum aufgehalten hat, in dem man sich danach ebenfalls aufgehalten hat.

Ein weiterer Sonderfall sind Personen, bei denen der Kontakt zum Infizierten in einer relativ beengten oder schwer zu überblickenden Raumsituation stattfand.

Auch Menschen, die direkt neben einem Infizierten im Flugzeug saßen, werden als Kontaktpersonen der Kategorie 1 eingestuft, unabhängig von der Flugzeit. Besatzungsmitglieder oder andere Passagiere unabhängig des Sitzplatzes sind ebenfalls Kontaktpersonen ersten Grades, sofern eines der anderen Kriterien für engen Kontakt (z.B. ein längeres Gespräch) erfüllt sind.

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Maßnahmen

Kontaktpersonen der Kategorie 1 wird vom Gesundheitsamt eine 14-tägige Quarantäne angeordnet. Der Kontakt zu anderen im Haushalt lebenden Personen ist dabei zu reduzieren. Es sollte, wenn möglich, sowohl eine zeitliche als auch räumliche Trennung stattfinden. Zeitliche Trennung meint z.B., dass Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Räumliche Trennung kann dadurch erfolgen, dass sich der Infizierte in einem anderen Raum aufhält als die restlichen Haushaltsmitglieder.

Das Gesundheitsamt erstellt für Kontaktpersonen ersten Grades einen Bescheid über die verordnete Quarantäne. Ist man als Kontaktperson bisher symptomfrei, kann man diesen beim Arbeitgeber einreichen und erhält dann weiter seinen Lohn. Erkrankt man allerdings, muss man sich ganz normal vom Arzt krankschreiben lassen und erhält die gesetzliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber.

Ansonsten rät das RKI zu häufigem Händewaschen und der Einhaltung der Nies- und Hustenregeln. Außerdem muss die Kontaktperson zweimal täglich Fieber messen und ein Tagebuch über die Symptome, Körpertemperatur, allgemeine Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen pflegen.

Ein Corona-Test wird derzeit vorrangig bei Kontaktpersonen durchgeführt, die auch Symptome zeigen. Ob man als asymptomatische Kontaktperson getestet wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall.

Eine Verkürzung der Quarantäne auf 10 Tage ist möglich, wenn ein negativer SARS-CoV-2-Test (Antigen-Schnelltest oder PCR-Nachweis) vorliegt. Dieser Test darf allerdings frühestens am zehnten Tag der Quarantäne durchgeführt werden.

Was passiert, wenn Corona-Symptome auftreten?

Wird eine Kontaktperson innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Kontakt mit dem Infizierten symptomatisch, gilt sie als krankheitsverdächtig. Nun muss Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen zu besprechen – etwa eine (nochmalige) Corona-Testung.

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Sonderfall: Kontaktperson oder Quellfall waren bereits Corona-positiv

Falls die Kontaktperson früher bereits mit Corona infiziert war, ist keine Quarantäne erforderlich. Es soll allerdings ein Selbstmonitoring erfolgen und bei Auftreten von Symptomen eine sofortige Selbst-Isolation und Testung. Bei positivem Test wird die Kontaktperson wieder zu einem Fall. In dieser Situation müssen alle Maßnahmen ergriffen werden wie bei sonstigen Fällen auch (inkl. Quarantäne).

Ein weiterer Sonderfall liegt außerdem vor, wenn der bestätigte Quellfall bereits zuvor an Corona erkrankt war und nun nochmals positiv getestet wurde. Eine Infektion mit dem Coronavirus ist nämlich teils noch Wochen oder sogar Monate mittels PCR-Test im Körper des vormals Erkrankten nachweisbar.

Entscheidend dafür, ob man selbst und etwaige Kontaktpersonen nun bei einem erneut positiven Test in Quarantäne müssen, ist der sogenannte Ct-Wert. Dieser gibt an, wie viele Zyklen die PCR braucht, bis man Virus-Erbgut nachweisen kann. Je geringer die Viruskonzentration in der Probe ist, desto höher ist dieser Wert. Ab einem Ct-Wert über 30 geht man von einer niedrigen Viruskonzentration und einer sehr geringen Ansteckungsgefahr aus. Das wird allerdings nicht von jedem Testlabor im Testergebnis mit angegeben. Sollten Sie jedoch einen positiven Testbefund mit einem angegebenen Ct-Wert von über 30 vorliegen haben, teilen Sie dies dem zuständigen Gesundheitsamt mit. Es wird dann individuell entschieden, ob Sie und Ihre Kontaktpersonen nochmals in Quarantäne müssen.

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Kontaktperson Kategorie 2 („geringes Infektionsrisiko“)

Voraussetzungen

Als Kontaktpersonen der Kategorie 2 bezeichnet man Menschen, die sich zwar im selben Raum wie ein bestätigter Corona-Infizierter aufgehalten haben, z.B. am Arbeitsplatz, jedoch keinen mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt zu demjenigen hatten und auch sonst kein Anhaltspunkt zur Annahme einer erhöhten Aerosol-Konzentration in diesem Raum besteht.

Im Flugzeug gilt das für Passagiere, die in derselben Reihe wie der Infizierte oder zwei Reihen vor oder hinter ihm gesessen haben, unabhängig von der Flugzeit und die nicht in die Kategorie 1 fallen.

Maßnahmen

Für Personen die unter die Kategorie 2 fallen gelten lediglich die allgemeinen Hygiene-Vorschriften: Sie sollen häufig die Hände waschen und besonders stark auf Hygiene und die Einhaltung der Hustenetikette achten. In Quarantäne müssen sie allerdings nicht. Treten Krankheitssymptome wie Husten oder Fieber auf, sollen sich die Betroffenen ans Gesundheitsamt wenden. Nur dann erfolgt auch ein Corona-Test.

Sonderregelung: Personen, die in unverzichtbaren Bereichen arbeiten

Eine Sonderregelung gilt für Personen, die in sogenannten unverzichtbaren Bereichen arbeiten und Kontakt zu einem Infizierten hatten.

Voraussetzungen

Als unverzichtbare Schlüsselpersonen gelten Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dienen. Dazu zählen alle Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen, der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.

Maßnahmen

Treten bei diesen Schlüsselpersonen Symptome auf, werden auch sie selbstverständlich umgehend in häusliche Quarantäne geschickt. Bleiben sie allerdings symptomfrei, dürfen sie ihren Dienst weiter aufnehmen, müssen dabei aber die Hygienevorschriften streng einhalten. 

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Wo Sie bei einem Corona-Verdacht Hilfe bekommen

Sollten Sie Fragen zum Coronavirus haben, bitte wählen Sie nicht den Notruf 110 oder 112. Viele Antworten und Informationen finden Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts unter www.rki.de sowie denen der örtlichen Gesundheitsämter.

Sollten Sie Corona-Symptome wie Fieber oder eine Atemwegserkrankung haben gilt: Bleiben Sie bitte zu Hause! Sie sollten sich dann telefonisch bei Ihrem Hausarzt melden oder den Kassenärztlichen Notdienst unter 116 117 anrufen. Dort erhalten Sie alle Informationen zum weiteren Vorgehen.

Themen Coronavirus
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