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Ächtung und Wahrheit

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Jahreskongress der Zeugen Jehovas in der Frankfurter Commerzbank-Arena 2013.
Jahreskongress der Zeugen Jehovas in der Frankfurter Commerzbank-Arena 2013. © Michael Schick

Eine Psychologin wirft den Zeugen Jehovas „menschenrechtswidrige“ Praktiken vor – ein Schweizer Gericht urteilt: Das darf sie genau so äußern. Auch in Deutschland fordern nun Kritiker, den rechtlichen Status der Glaubensgemeinschaft zu überprüfen.

Es ist ein Urteil, das in mancher Hinsicht bemerkenswert ist: Das Bezirksgericht Zürich verhandelte eine Klage der Zeugen Jehovas gegen Regina Spiess. Diese hatte 2015 dem Schweizer „Tagesanzeiger“ in ihrer damaligen Funktion als Projektleiterin bei Infosekta, einer Schweizer Fachstelle für Sektenfragen, ein Interview gegeben. Die Glaubensgemeinschaft klagte wegen übler Nachrede. Im Nachhinein kann man von einer krachenden Niederlage für die Zeugen Jehovas sprechen. Denn das Bemerkenswerte an dem Urteil ist weniger der Freispruch von Regina Spiess, es sind vielmehr die Ausführungen des Gerichts in der Urteilsbegründung, wonach sinngemäß viele Äußerungen der Sektenexpertin der Wahrheit entsprächen, inklusive dem Vorwurf, gegen Menschenrechte zu verstoßen. Ebenfalls bemerkenswert: Der Richter nahm nahezu jede Aussage der Expertin genau unter die Lupe.

Das Urteil fiel bereits vor einem Jahr. Nachdem inzwischen die Zeugen Jehovas – für manche Beobachter überraschend – die Berufungsfrist verstreichen ließen und formale Fristen abgelaufen sind, ist es somit rückwirkend zum 9. Juli 2019 rechtskräftig. Und obwohl es in der Schweiz gesprochen wurde, lenken jetzt hierzulande Kritiker der Religionsgemeinschaft die Debatte auf den Umgang mit den Zeugen Jehovas in Deutschland, auch weil die Lehre der Gemeinschaft grenzübergreifend dieselbe ist. Zunächst aber ein genauerer Blick auf vier Kernthemen des Urteils:

Sexuelle Gewalt und die Zwei-Zeugen-Regel: Die vielfach kritisierte sogenannte Zwei-Zeugen-Regel besagt, dass im Rahmen der internen Gerichtsbarkeit der Zeugen Jehovas mindestens zwei Personen eine Straftat bezeugen müssen. Die Vorwürfe, die Regina Spiess im besagten Interview erhob, richteten sich etwa gegen den Umgang mit sexuellem Missbrauch bei den Zeugen Jehovas: „Die Geschlossenheit des Systems und der dogmatische Glaube fördern grundsätzlich sexuellen Missbrauch, speziell an Kindern.“ Da spiele die Zwei-Zeugen-Regel eine Rolle: „Dem Verdacht einer Sexualstraftat an einem Kind soll nur nachgegangen werden, wenn es dafür mindestens zwei Zeugen gibt.“ Andernfalls sollten die „Ältesten“ der Glaubensgemeinschaft die Angelegenheit in Jehovas Hände geben, „also untätig bleiben. Das Opfer hat zu schweigen“, sonst drohe der Ausschluss, so Spiess.

Das Problem liegt natürlich auf der Hand – bei sexuellem Missbrauch laden sich die Täter in aller Regel kein Publikum in ihr dunkles Kämmerchen ein. Auch wenn die Zeugen Jehovas zunächst behaupten, die Regel würde nicht mehr angewendet, argumentiert das Gericht, dass sie zumindest existiert habe und schriftlich noch verankert sei. In der Urteilsbegründung nimmt der Richter auch Bezug auf eine umfassende, wenige Jahre zurückliegende Untersuchung der australischen Royal Commission zu dem Thema. Diese zeige auf, dass „die patriarchale und stark hierarchische Struktur der Gemeinschaft“ zu einer „geschwächten Position von Frauen und Kindern“ führe.

Zudem spiele die „Vorstellung, dass biblisches Gesetz über dem weltlichen steht“, im Zusammenhang mit dem Nichtanzeigen von Straftaten wie Missbrauch eine wichtige Rolle. Weiter heißt es im Urteil, es „kann davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der Beschuldigten zumindest im Kerngehalt der Wahrheit entsprechen“, was das Gericht als sogenannten Gutglaubensbeweis wertet. Dieser bedeutet sinngemäß: Die Angeklagte wird von dem Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen, obwohl sich ihre Aussage nicht beweisen lässt. Das Gericht vertritt aber die Auffassung, dass die Äußerung in gutem Glauben entstand und sich auf zuverlässige Quellen stützt.

Ächtung und Mobbing: Ein weiteres Kernthema in dem Interview war die ebenfalls häufig kritisierte Praxis der Ächtung, die Spiess als „menschenrechtswidrig“ bezeichnet. Ächtung mag als harter Begriff erscheinen – Gemeinschaftsentzug, Meidung oder Kontaktabbruch sind ebenso treffend. All das erfahren Mitglieder der Zeugen Jehovas, wenn sie wegen Verfehlungen ausgeschlossen werden oder der Organisation freiwillig den Rücken kehren, wie aus diversen Berichten von Aussteigern hervorgeht.

Das Problem dabei: Die meisten Mitglieder haben keine oder kaum Kontakte außerhalb der Glaubensgemeinschaft, weswegen ihr soziales Umfeld bei einem Ausschluss von heute auf morgen wegbricht – ein Riss, der durch Familien gehen kann. In den Worten von Spiess: „Die Angst vor Vernichtung ist zentral.“ Als Gründe für einen Ausschluss von Erwachsenen oder Minderjährigen führte Spiess etwa Rauchen oder Sex vor der Ehe an.

Spiess bezeichnete die Praxis damals gegenüber dem „Tagesanzeiger“ als „von oben verordnetes Mobbing. Es verstößt gegen Menschenrechte und Verfassung, wenn Familien und Beziehungen auf Druck von außen auseinandergerissen werden. Die Familie hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.“ Der Richter urteilte, dass die Praxis der Ächtung existiert (das streiten die Zeugen Jehovas auch nicht ab), dass sie für „Betroffene sehr schwer zu ertragen“ sei und schwerwiegende Folgen haben könne. „Insbesondere für Opfer von sexuellem Missbrauch, die wählen müssen, ob sie in der Organisation bleiben und dem Täter stets begegnen wollen oder ihr gesamtes soziales Umfeld verlieren.“ Auch könne Ächtung als Mobbing verstanden werden, „das zumindest im Ansatz menschenrechtsverletzend ist, als dass Mobbing eine Verletzung der persönlichen Integrität eines Menschen ist“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die Aussagen von Regina Spiess betrachtete das Gericht daher als zutreffend, der sogenannte Wahrheitsbeweis sei erbracht. Zur Beweisfindung zitierte der Richter in seiner Begründung auch zahlreiche „Wachtturm“-Artikel. Als wahr sah das Gericht zudem die Aussage an, dass Kinder geächtet würden und „eine permanente Angst erleben“. Letzteres führte der Richter auf die zentrale Botschaft der Zeugen Jehovas zurück, „das nahende Weltende in Harmagedon, eine große und blutige Endschlacht, bei der alle Ungläubigen vernichtet werden – mit der alle Mitglieder, auch Kinder, jeden Tag mehrere Stunden lang konfrontiert werden“.

Bluttransfusionen: Auch die folgende Aussage von Regina Spiess beanstandete das Gericht nicht: „Es sterben immer wieder Gläubige nach Verkehrsunfällen oder Frauen bei einer Geburt.“ Sie fiel im Kontext mit dem bekannten Standpunkt der Zeugen Jehovas, Bluttransfusionen zu verweigern. Dies verstößt gegen den Glauben der Gemeinschaft. Das sei gerichtsnotorisch, so der Richter. „Es handelt sich um eine simple Tatsachenbehauptung ohne Werturteil.“

Religionsfreiheit: Jeder Mensch habe „das Recht auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit – ein Recht, das die Wachtturm-Gesellschaft für sich beansprucht, ihren Mitgliedern aber nicht gewährt“, sagte Spiess dem „Tagesanzeiger“. Eine nahezu identische Formulierung aus einer Pressemitteilung von Infosekta, verfasst von Regina Spiess, war ebenfalls Teil der Verhandlung. Bei der Mitteilung, die ein Gesetz als Quelle anführte, sah der Richter den Gutglaubensbeweis als erbracht, bei der Aussage den Wahrheitsbeweis.

Zu dem Thema nahm der Richter zunächst die Ächtung in den Blick. „Diese Art von Mobbing“ werde auch angewendet, wenn Mitglieder einen anderen Glauben entwickeln, um sie zur Rückkehr zu bewegen. „Ohne dass sie nicht demselben Glauben angehören, sind sie bzw. können sie nicht Teil der Gemeinschaft sein. Implizit wird ihnen also die Glaubens- und Gewissensfreiheit innerhalb der Gemeinschaft verwehrt“, so steht es im Urteil.

Durch Ächtung und Mobbing, heißt es in der Urteilsbegründung zudem, habe die Organisation eine große Kontrolle über ihre Mitglieder.

Was bedeutet das Urteil?

Kritiker der Zeugen Jehovas leiten aus dem Urteil Forderungen an die Politik ab. In der Schweiz etwa verlangt Infosekta, die Gesetzgebung zu überprüfen. Auch in Deutschland wird Kritik laut, unter anderem vom Augsburger Verein „JW Opfer Hilfe“ (JZ Help), der Hilfen für Ausstiegswillige anbietet und dem Regina Spiess mittlerweile angehört. So schreibt der Verein in einer Mitteilung, Deutschland (und auch Österreich) müsse erklären, weshalb es ein Religionsrecht billige, „das von (sexueller) Gewalt betroffene Kinder und Frauen zum Schweigen bringt“ und „Eltern auffordert, ihre minderjährigen Kinder zu ächten“, sowie „Menschen in Lebensgefahr im Stich lässt“. Zudem mache das Urteil deutlich, dass der Verdacht naheliege, dass die Glaubensgemeinschaft beim Anerkennungsverfahren um die Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) „dem Staat anscheinend nicht die Wahrheit gesagt“ habe.

Auf eine Nachfrage der FR reagieren die Zeugen Jehovas in Deutschland mit heftiger Kritik – sowohl am Vorgehen des Richters als auch an der Beweisaufnahme: „Höchstrichterliche Entscheidungen aus Ländern wie Deutschland und Österreich und sogar des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in denen gleiche Sach- und Rechtsfragen eingehend untersucht worden waren, wurden lapidar als nicht relevant für die Schweiz abgetan, obwohl sie – oft nach jahrelangen Untersuchungen – zu gegenteiligen Ergebnissen gelangt waren.“

Erwachsenentaufe: wer die Gemeinschaft wieder verlassen will, verliert das soziale Umfeld, das meist hauptsächlich aus anderen Mitgliedern besteht.
Erwachsenentaufe: wer die Gemeinschaft wieder verlassen will, verliert das soziale Umfeld, das meist hauptsächlich aus anderen Mitgliedern besteht. © Michael Schick

Laut „JW Opfer Hilfe“ waren 24 Zeugen und Zeuginnen benannt worden, die jedoch im Prozess nicht angehört wurden – für den Freispruch genügte dem Gericht schriftliches Beweismaterial. Die Zeugen Jehovas bemängeln, dass die Anhörung „gerade einmal 2 Stunden“ gedauert habe, und betonen: Mit dem Körperschaftsverfahren befasste Gerichte kamen „zu dem Ergebnis, dass sich unsere Religionsgemeinschaft in jeder Weise rechtstreu verhält.“

Dies ist ein Kernpunkt der Kritiker: „Unsere Hoffnung als Verein ist“, sagt Regina Spiess im Gespräch mit der FR, „dass die Bundesländer die Anerkennung als Körperschaft – welcher verschiedene Rechtsstreitigkeiten vorausgingen – überdenken“. Eine KdöR müsse rechtstreu sein, „das bedeutet, dass die Einheit der Familie nicht gefährdet werden darf und dass Kinder nicht geächtet werden dürfen“. Die Einheit der Familie sei aber immer gefährdet, wenn Ächtung erlaubt sei.

„Mit Ächtung kann man Grundrechte aushebeln. In dem Urteil heißt es nun, ich hätte den Wahrheitsbeweis erbracht, dass auch Kinder und Jugendliche geächtet werden“, sagt die Schweizerin. „Im Anerkennungsverfahren haben die Zeugen Jehovas immer betont, sie würden keine Kinder ächten. Das machen sie aber tatsächlich doch. Damit erfüllen sie unseres Erachtens die Anforderung der Rechtstreue nicht – dies war aber eine Voraussetzung für die Anerkennung.“ Ergo: „Wir möchten, dass überprüft wird, ob sie die Körperschaft zurecht erhalten haben.“

Heiner Bielefeldt, Inhaber des Lehrstuhls für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik an der Universität Erlangen-Nürnberg und früherer UN-Sonderberichterstatter für Religionsfreiheit, äußert sich diesbezüglich im Gespräch mit der FR zurückhaltender. Den Freispruch von Regina Spiess findet er richtig: „Die Meinungsfreiheit ist ein ganz hohes Rechtsgut, sie darf nicht durch Beleidigungsklagen ausgehöhlt werden“, sagt er. „Das ist Teil der öffentlichen Debatte. Es gibt kritische Fragen, das muss eine Religionsgemeinschaft aushalten.“

Bei der Frage nach einem Entzug von Körperschaftsrechten würde Bielefeldt die Schwelle aber hoch ansetzen und gleiche Standards wie bei anderen Religionsgemeinschaften anlegen wollen: „Wir haben hier eine Organisation, die die Gesetze einhält.“ Zwar könne man den Zeugen Jehovas eine Distanz zum Staat und seinen Institutionen zuschreiben. „Man weiß, dass sie bei politischen Wahlen nicht mitmachen, dass ihr Verhältnis zur Demokratie auch von Ambivalenzen geprägt ist.“ Doch Verstöße von Mitgliedern könne man nicht ohne weiteres der ganzen Gruppe anheften. „Auch in der katholischen Kirche gibt es Fälle von Kindesmissbrauch.“

Spiess bezeichnet das Urteil als „wegweisend“, auch weil ihr kein anderes Urteil bekannt sei, in dem sich ein Gericht so eingehend mit zentralen Kritikpunkten an den Zeugen Jehovas beschäftigt habe. Zu diesen zählt, wie erwähnt, die Zwei-Zeugen-Regel. „Die Zeugen Jehovas bestehen weiterhin auf dieser Regel.“ Das gehe unter anderem auch aus einem „Wachtturm“-Artikel vom Mai 2019 hervor und sei für eine KdöR mit eigener Gerichtsbarkeit problematisch, denn: „Jede Form der Gewalt, bei der es keine Zeugen gibt, gibt es dann quasi nicht, und einem Vorwurf wird vonseiten der Organisation nicht nachgegangen, wenn der Täter oder die Täterin die Tat abstreitet. Das ist auch bei Gewalt in der Ehe ein wichtiger Punkt.“ Zwar sei Mitgliedern der Zeugen Jehovas der Weg zu staatlichen Einrichtungen nicht versperrt. Betroffene hätten aber oft Mühe, außen in der „sündigen Welt“ Hilfe zu suchen. Sie hätten zudem verinnerlicht, keine Schande über die Organisation zu bringen.

Die Psychologin Regina Spiess (49) arbeitete mehr als acht Jahre für die Schweizer Organisation Infosekta.
Die Psychologin Regina Spiess (49) arbeitete mehr als acht Jahre für die Schweizer Organisation Infosekta. © Privat

Menschenrechtsexperte Bielefeldt stimmt hingegen nicht allen Ausführungen in der Urteilsbegründung zu, kritisch betrachtet er etwa die Passage zur Religionsfreiheit: Diese sei „ein Menschenrechtsanspruch, primär gerichtet an den Staat. Der Staat soll religiös und weltanschaulich neutral sein. Einer Religionsgemeinschaft abzuverlangen, religiös neutral zu sein, ist Unsinn.“ Wer ihr angehöre, müsse die Gruppe selbst entscheiden dürfen. „Auch die katholische Kirche kann sagen: ,Wer bei den Mormonen ist, gehört nicht zu uns‘“. Dies sei geradezu Bestandteil der Religionsfreiheit. Entscheidend sei hierbei aber auch der „Modus der Grenzziehung“, so Bielefeldt. Dieser dürfe keine Gewalt beinhalten. „Der Staat hat die Aufgabe, Gewalt innerhalb der Religionsgesellschaft zu verhindern. Das ist aber nicht dasselbe, wie Religionsfreiheit intern zu sichern. Da geht in dem Urteil etwas durcheinander.“

Gerade im Hinblick auf den Umgang mit Minderjährigen plädiert Bielefeldt anstelle juristischer Interventionen eher für pädagogische Ansätze: „Ich würde mir wünschen, dass auch in Schulen mehr Kompetenz besteht für Situationen, wenn man merkt, dass Jugendliche Probleme haben.“ Generell brauche es „Kompetenz und Mut, Konflikte in Kauf zu nehmen, auch mit Religionsgruppen. Man muss als Gesellschaft auch mit kritischen Anfragen viel mehr reinfunken.“ Die Situation in Schulen spricht Spiess auch mit Blick in die Schweiz an: Geburtstage, Weihnachtssingen, oft auch Klassenlager – „lauter sozial besonders wichtige Aktivitäten – Schüler der Zeugen Jehovas dürfen nicht dabei sein, weil die Eltern das so wollen.“ Sie erlebten stattdessen immer wieder den Ausschluss. „Bei Religion hört Inklusion auf“, beklagt Spiess. „Das ist etwas, worüber wir diskutieren müssen, wie wir als Gesellschaft damit umgehen.“

Die Zeugen Jehovas halten derweil gegenüber der FR an ihrer Einschätzung fest, „dass die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Äußerungen allesamt diffamierend sind und nicht den Tatsachen entsprechen“. Daher sehen sie in den eigenen Reihen auch keinen Handlungsbedarf infolge des Urteils, zeigen sich aber davon getroffen: „Das andauernde Überzogenwerden mit negativen Vorwürfen trifft unsere 220 000 Mitglieder als Teil der deutschen Gesellschaft, die auf der Grundlage solcher Kampagnen sehr häufig Diskriminierung und Ausgrenzung in ihrem Lebensalltag erfahren.“

Zur Wahrheit gehört zumindest: Hierzulande wurden die Zeugen Jehovas im Nationalsozialismus stark verfolgt, viele Mitglieder in Konzentrationslagern getötet. In der DDR wurde die Gemeinschaft verboten, viele Anhänger inhaftiert. Noch heute werden sie in vielen Ländern verfolgt und gefoltert, was etwa die Menschenrechtsorganisation Amnesty International beklagt. In Russland wurden sie 2017 per Gerichtsbeschluss verboten. In Deutschland zählt die Gemeinschaft offiziell mehr als 160 000 Mitglieder. Vor drei Jahren verlieh ihr Nordrhein-Westfalen als letztes Bundesland die Anerkennung als KdöR. Die Kritik daran wird nach dem jüngsten Urteil sicher nicht leiser.

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