Wenn die eigenen Eltern alt werden, übernehmen häufig die Kinder deren Betreuung. Was Sie darüber wissen müssen.

Immer mehr Ältere werden von den eigenen Kindern oder Angehörigen betreut. Im besten Fall ist alles geregelt und alle benötigten Vollmachten liegen vor.

Frau im Leben hat für Sie die wichtigsten Fakten zusammengefasst:

Betreuung der Eltern – die wichtigsten Fakten

Ist man als Kind rechtlicher Vertreter?

Nein. Ein Kind kann nicht automatisch für die Eltern sprechen, wenn diese etwa wegen Demenz oder eines Schlaganfalls nicht mehrk können. Das geht nur, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, in der Sohn oder Tochter zu Bevollmächtigten ernannt sind. Sind mehrere Kinder vorhanden, entscheidet für die Eltern nur der Bevollmächtigte.

Was ist, wenn es keine Vollmacht gibt?

Dann ernennt das Amtsgericht, wer Papa oder Mama gesetzlich vertreten, sprich betreuen soll. Damit ist nur die gesetzliche Vertretung gemeint, nicht z. B. die körperliche Pflege bzw. Fürsorge im Alltag.

Wer wird gesetzlicher Betreuer der Eltern?

Das kann ein Familienangehöriger sein, wenn sich jemand dazu bereit erklärt; das kann aber auch ein Fremder sein, z. B. Rechtsanwalt oder Berufsbetreuer bzw. jemand aus einem ehrenamtlichen Verein.
 
Abo-Angebot des Ratgebers Rente & Co mit Driver's Choice-Gutschein als Prämie

Gibt es unterschiedliche Arten der Betreuung?

Ja. Einerseits durch eine Vorsorgevollmacht – hier ist keine weitere Maßnahme nötig – oder durch eine gesetzliche Betreuung; hier bestimmt ein Richter, dass die Betreuung übernommen wird.

Was ist der rechtliche Unterschied?

Im Alltag gibt es keinen großen Unterschied. In beiden Fällen handelt man im Namen des Betreuten, also des Vaters oder der Mutter, haftet aber auch entsprechend.

Müssen Kinder dies übernehmen?

Nein. „Kinder können die Aufgaben annehmen oder sie ablehnen“, so die Aachener Rechtsanwältin Christina Baluch, „jedenfalls sollte die Entscheidung gut überlegt sein. Denn damit ist eine große Verantwortung verbunden.“ Voraussetzung ist ein wirklich gutes Verhältnis zu den Eltern. Denn durch die Pflichten aus Vollmachten bzw. als gesetzlicher Betreuer entsteht mehr Nähe, die man auch aushalten muss. Genauso wichtig: ein gutes Verhältnis zu den Geschwistern, damit es kein Misstrauen gibt. Außerdem sind persönliche Belastbarkeit und die Fähigkeit, Aufgaben zu koordinieren, wichtig. Denn der organisatorische Aufwand ist nicht zu unterschätzen.

Und wann lieber den Wunsch ablehnen?

Wenn man weit entfernt wohnt, durch Beruf und Familie kaum freie Zeit hat oder die Gesundheit angeschlagen ist.

Alles innerhalb der Familie regeln?

Das hängt sehr von der Familie ab. Oft weiß man innerhalb der Familie am besten, was sich z. B. der dementkranke Vater wünscht bzw. wie man am besten mit ihm umgeht. Auf der anderen Seite gibt es in Familien oft Zwist, auch um Geld. Wenn innerhalb einer Familie kein grundsätzliches Vertrauen vorhanden ist, dann ist es besser, wenn ein Fremder die gesetzliche Betreuung der Eltern übernimmt – auch wenn diese externe Lösung am Ende Geld kostet.
 

Die besten Betreuung bei Demenz

Gibt es in Ihrer Familie jemanden mit Demenz? Sie sind damit nicht allein, denn in Deutschland leben zurzeit 1,8 Millionen Demenz-Patienten. Im Beitrag „Wenn Mama vergesslich wird“ erklären zwei Expertinnen, wie Sie sich bei der Betreuung helfen lassen können. Die Ausgabe 7/2023 können Sie hier für nur 2,10 Euro als E-Paper herunterladen.
 

Lieber Vollmacht oder Betreuung?

Das spielt formal keine große Rolle. Allerdings unterliegen gesetzliche Betreuer, selbst wenn sie aus der Familie stammen, strengere Auflagen – das Gericht überwacht die Arbeit des Betreuers. Das ist bei einer normalen Vollmacht nicht der Fall.

Kann man sich die Betreuung teilen?

Ja. Sofern dies über eine Vorsorge-Vollmacht geschieht. Hier können Aufgaben aufgeteilt werden, etwa nach Finanziellem, Behördlichem oder Gesundheitsfragen. Bei einer gesetzlichen Betreuung ist dies nicht vorgesehen.

Wofür haftet man eigentlich?

Bei einer Vorsorgevollmacht haftet man gegenüber dem Vollmachtgeber, also Vater oder Mutter. Man haftet aber nur für das eigene Handeln. Nicht für finanzielle Verbindlichkeiten, die der Vollmachtgeber womöglich hat.

Wem ist Rechenschaft abzulegen?

Ist in der Vollmacht nichts festgelegt, dann zu Lebzeiten nur der Vollmachtgeber. Alles Handeln muss sich am Wohl und den Wünschen des Vollmachtgebers orientieren. Aber: Nach dem Tod des Vollmachtgebers ist man den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig.

Was ist nicht abgedeckt?

Über sogenannte „höchstpersönliche Rechte“ darf nicht entschieden werden. Dazu zählt z. B., die Mutter zu verheiraten oder ein Testament für den Vater zu schreiben.