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Mit Aktion gegen Radlerin zieht Autofahrer den Kürzeren

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Auf dieser Strecke gerieten Autofahrer und Radlerin aneinander, was nun vor dem Amtsgericht endete. Rechts im Bild der Fußweg, der auch für Radfahrer freigegeben ist. ⋌⋌Foto: HOJ
Auf dieser Strecke gerieten Autofahrer und Radlerin aneinander, was nun vor dem Amtsgericht endete. Rechts im Bild der Fußweg, der auch für Radfahrer freigegeben ist. ⋌⋌Foto: HOJ © HOJ

Radfahrerin bei Wetzgau beleidigt und genötigt - Angeklagter zieht seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl zurück.

Schwäbisch Gmünd

Warum fahren Radler auf der Straße, wenn direkt daneben ein Geh- und Radweg verläuft? Diese Frage wird immer wieder diskutiert - am Donnerstag auch im Gmünder Amtsgericht. Dort wurde nämlich gegen einen Autofahrer wegen Aggressivität gegenüber einer Radlerin verhandelt. Der Vorfall hatte sich im Dezember beim Wetzgauer Friedhof abgespielt.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Pia Staudenmaier, trug in der Anklage vor, dass der 66-jährige S. dort eine Radlerin auf der Straße sehr eng überholt und dann ausgebremst habe. Dass er sie anschließend derb beleidigt hat, räumte er ein. Dass sie ihm im Gegenzug den Stinkefinger gezeigt haben soll, wie er wiederum sagte, bestritt sie im Zeugenstand. Den Vorwurf, er habe die Radlerin zwei Mal ausgebremst, bestritt der Mann. Er habe die Bremse jeweils nur angetippt. Dann habe er bei nächster Gelegenheit gewendet, um die Sache auszudiskutieren.

Eine andere Radlerin, die den Vorfall mitbekommen hab, beschrieb den Mann als sehr aggressiv. Dabei schilderte er sich selbst als eher ausgeglichenen Typen. Allerdings informierte Richter Johannes Heth darüber, dass er gegen S. im Januar schon einen anderen Strafbefehl erlassen hat. Damals hatte R. den Fahrer des städtischen Radarwagens beleidigt. Dessen Tätigkeit bezeichnete er am Donnerstag wieder als „Abzocke“. Den damaligen Strafbefehl hat S. bereits bezahlt.

Zwei Monate Fahrverbot

Für den Vorfall mit der Radfahrerin hat S. erneut einen Strafbefehl erhalten. Und gegen den hat er Einspruch eingelegt, weswegen es am Donnerstag zu der Gerichtsverhandlung kam. Immerhin, so sein Verteidiger Martin Lang, umfasse der Strafbefehl unter anderem ein zweimonatiges Fahrverbot. Das würde den Mann, der beruflich viel unterwegs ist, doch empfindlich treffen. Der ergänzte, dass Autofahrer doch ebenfalls oft von Radlern genötigt werden - nur haben die kein Kennzeichen und seien deshalb kaum zu ermitteln. Martin Lang wies darauf hin, dass am „Tatort“ bei Wetzgau direkt neben der Straße ein „top ausgebauter“ für Radfahrer zugelassener Gehweg verlaufe. „Warum bauen wir solche Wege? Und dann nutzt das jemand nicht, obwohl sich's anbietet.“

Von Richter Heth darauf angesprochen antwortete die geschädigte Radlerin, dass sie den begleitenden Weg manchmal nutze, wenn nicht zu viele Fußgänger dort unterwegs sind. Wie es an jenem Morgen war, wisse sie nicht. Die zweite Radlerin, die als Zeugin geladen war, wies darauf hin, dass man auf diesem Weg Schrittgeschwindigkeit fahren müsste.

Deutlich höhere Geldstrafe?

Johannes Heth wies die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass er die Aussagen der beiden Radlerinnen für glaubwürdig hält. Sollte es zu einem Urteil kommen, werde es wohl die im Strafbefehl festgehaltenen Sanktionen bestätigen. Zudem würde dann die dort festgesetzte Geldstrafe noch deutlich steigen, da der Angeklagte im Lauf der Verhandlung auch sein tatsächliches Einkommen genannt hatte. Nach einer Beratung mit seinem Verteidiger nahm S. seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurück, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stimmte zu.

Nötigung und Beleidigung im Gesetzbuch

Paragraf 185 Strafgesetzbuch: Beleidigung: . . . wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (. . .) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Paragraf 240 Absatz 1 Strafgesetzbuch: Nötigung: Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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