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Öffentliche Abwasserreinigungsanlage aus der Vogelperspektive
 

Schema einer Belebtschlamm-Anlage mit Funktionsweise

  
Schema einer Belebtschlamm-Anlage

Nitrifikation in Verbindung mit weichem (kalkarmem) Wasser

Für diverse ARA ist eine Nitrifikation vorgeschrieben. Die dabei gebildete Säure kann mitunter im weichen Wasser nur unzureichend gepuffert werden, was zu einer Hemmung der biologischen Stufe als auch zur Betonkorrosion führen kann. Zur Lösung dieses Problems muss das Abwasser neutralisiert bzw. gepuffert werden (Einsatz von Kalk / Lauge in Abwasserreinigungsanlagen).

Industrie- und Gewerbebetriebe

Der Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen kann beeinträchtigt werden durch die Einleitung diverser Stoffe aus Industrie- und Gewerbebetrieben, von Baustellen und weiteren Betrieben. Diese Stoffe müssen bei den Betrieben mittels individuellen Methoden aus dem Abwasser entfernt werden. Gegebenenfalls muss der pH-Wert vor der Ableitung in die Kanalisation neutralisiert werden. Beispiele:

  • Speise- und Rüstabfälle,
  • Abwasser aus Schwimmbädern,
  • Käserei-Abwasser,
  • Schlachtrückstände.

Aufgaben der Inhaber öffentlicher ARA bezüglich fachgerechtem Betrieb

Die Inhaber von Abwasseranlagen (Gemeinden, Verbände, Zweckgemeinschaften) müssen

  • ihre Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten.
  • Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben.
  • ausserordentliche Ereignisse und Ausserbetriebnahmen von Anlageteilen dem Amt für Natur und Umwelt melden (Merkblatt über die teilweise oder ganze Ausserbetriebnahme von ARA).
  • beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der abzuleitenden Stoffmengen beitragen.
  • die für den Betrieb verantwortlichen Personen bezeichnen.
  • sicherstellen, dass das Betriebspersonal über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt (die Ausbildung obliegt dem Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerfachleute VSA).
  • einen Betriebsrapport bzw. ein Betriebsprotokoll führen.
  • die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe ermitteln. Die Art der zu messenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen richten sich nach der Weisung über Abwasseruntersuchungen in ARA.
  • die für den Betrieb relevanten Betriebsdaten erheben und sie ans ANU weitergeben.

Aufgaben und Pflichten des Amts für Natur und Umwelt (ANU)

Das Amt für Natur und Umwelt kontrolliert der Betrieb von Abwasseranlagen. Es erteilt die Einleitungsbewilligungen und überwacht ihre Einhaltung. Es fordert bei den ARA-Inhabern jährlich die Betriebsdaten ein. Beispiele:

  • Abwassermenge;
  • Energieverbrauch;
  • Zu- und Abflusskonzentrationen relevanter Betriebsparameter (organische Stoffe, Stickstoff, Phosphor u. a.);
  • Daten zur Entsorgung des Klärschlammes, Sand und anderer Rückstände;
  • Betriebskosten.

Gesetzliche Grundlagen

Weitere Weisungen, Merkblätter und Berichte, die den Betreib von ARA betreffen, sind in der nachfolgenden Dokumentenliste zu finden.