Schulpflicht gilt ab sofort ab dem dritten Kindergartenjahr

<p>Unabhängig von der Corona-Pandemie gibt es im anstehenden Schuljahr einige Änderungen: Ab dem 1. September 2020 sind zum Beispiel auch fünfjährige Kinder schulpflichtig. Konkret heißt das, dass Kinder, die fünf Jahre alt sind, verpflichtet sind, den Kindergarten zu besuchen.</p>
Unabhängig von der Corona-Pandemie gibt es im anstehenden Schuljahr einige Änderungen: Ab dem 1. September 2020 sind zum Beispiel auch fünfjährige Kinder schulpflichtig. Konkret heißt das, dass Kinder, die fünf Jahre alt sind, verpflichtet sind, den Kindergarten zu besuchen. | Foto: dpa

Die Herabsenkung der Schulpflicht auf fünf Jahre: Ab dem 1. September 2020 sind auch fünfjährige Kinder schulpflichtig. Konkret heißt das, dass Kinder, die fünf Jahre alt sind, verpflichtet sind, den Kindergarten zu besuchen. Dies gilt sowohl für Regel- als auch für Förderschüler. Durch die Herabsenkung der Schulpflicht auf fünf Jahre wird auch die Möglichkeit des Hausunterrichts auf diese Altersgruppe ausgeweitet. Zudem sind die Grundschulen fortan verpflichtet, den Fünfjährigen auf explizite Nachfrage der Eltern einen Religionsunterricht oder einen Unterricht in nichtkonfessioneller Sittenlehre (auch bekannt als Ethikunterricht) anzubieten. Dieser Unterricht wird den betroffenen Kindergartenkindern gemeinsam mit den Primarschülern erteilt.

Urlaubsgeld und Jahresendprämie: Die Urlaubsformen, die bei der Berechnung des Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie der Personalmitglieder aller Unterrichtsnetze berücksichtigt werden, wurden gemäß einer Vereinbarung aus dem Sektorenabkommen 2019-2024 harmonisiert. Ab dem 1. September 2020 werden der Mutterschaftsurlaub, die Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub und der klassische Elternurlaub bei der Berechnung des Urlaubsgeldes und bei der Festlegung der Jahresendprämie berücksichtigt.

Anpassung der Bestimmungen über den Elternurlaub: Bislang wurde der klassische Elternurlaub lediglich vollzeitig für vier Monate gewährt. Ab dem 1. September 2020 können Personalmitglieder aller Schulnetze, deren Kinder nicht älter als 18 sind, diese vier Monate Elternurlaub auf Wunsch auch halbzeitig – also auf acht Monate verteilt – in Anspruch nehmen.

Ausweitung der Titelbedingungen für Kindergartenassistenten: Die Liste der Qualifikationen, die Zugang zum Amt der/der Kindergartenassistent/-in geben, wurde ausgeweitet. Ab dem 1. Januar 2021 werden Kandidaten, die über einen der nachfolgenden Abschlüsse verfügen, zum Amt zugelassen:

- Abitur im Bereich Erziehung oder Kinderpflege oder Betreuer für Kindergemeinschaften;

- Brevet als Kinderpfleger;

- Studienzeugnis des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarschulunterrichts im Bereich Familienhilfe oder Kinderpflege ergänzt um den Befähigungsnachweis des 6. oder 7. Jahres in der entsprechenden Studienrichtung;

- Zertifikat der Deutschsprachigen Krankenpflegevereinigung (KPVDB) als Kinderbetreuer oder als Familien- und Seniorenhelfer und Pflegehelfer oder ein von der Regierung als gleichwertig anerkannter Nachweis;

- Bescheinigung des Arbeitsamtes der DG (ADG) über die Teilnahme an der Schulung zum Kindergartenhelfer oder ein von der Regierung als gleichwertig anerkannter Nachweis ergänzt um den Nachweis einer von der Regierung anerkannten Weiterbildung im Umfang von mind. 120 Stunden im Bereich Kinderbetreuung

Wenn kein Kandidat auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist, der über einen dieser übergeordneten Nachweise verfügt, gilt das Diplom des Kindergärtners ebenfalls als erforderlicher Befähigungsnachweis.

Baremenerhöhung für das Arbeitspersonal von DGG Service und Logistik: Der Dienst mit getrennter Geschäftsführung „Service und Logistik“ ist für das Schulessen, für den Unterhalt und die Raumpflege der Gemeinschaftsschulen sowie für die Begleitung der Schulbusse für den Schülertransport zuständig. Gemäß dem Sektorenabkommen 2019-2024 werden die Gehälter des Arbeitspersonals des Dienstes Anfang 2021 erhöht. (red/sc)

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