Urheberrecht im digitalen Zeitalter. Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen sowie stillschweigender Lizenzen und ihre Vereinbarkeit mit dem Schutz des Urhebers


Hausarbeit, 2011

30 Seiten, Note: 11,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen
1. Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen im Allgemeinen Zivilrecht
a) Objektiver Tatbestand
b) Subjektiver Tatbestand
c) Form der Erklärung
d) Zugang
2. Die Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen im Urheberrecht
a) Abgrenzung der konkludenten schlichten Einwilligung zu anderen, zur Nutzungsberechtigung führenden Formen im Urheberrecht
b) Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen in der analogen Welt
c) Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen in der digitalen Welt
d) Zwischenfazit

III. Voraussetzungen stillschweigender Lizenzen
1. Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung stillschweigender Lizenzen
a) Verpflichtungsgeschäft
b) Verfügungsgeschäft
2. Grundsatz der Zweckübertragungslehre (§ 31 V UrhG)
a) Allgemeine Aussage der Zweckübertragungslehre
b) Konkrete Auswirkungen der Zweckübertragungslehre auf die stillschweigende Erteilung von Lizenzen
3. Voraussetzungen stillschweigender Lizenzen in der analogen Welt
4. Voraussetzungen stillschweigender Lizenzen in der digitalen Welt
a) Standpunkt der Rechtsprechung
b) Standpunkt der Literatur
5. Zwischenfazit

IV. Vereinbarkeit mit dem Schutz des Urhebers
1. Grundidee des Urheberrechts
2. Veränderung des Urheberrechts im Zuge zunehmender Digitalisierung
3. Notwendigkeit der Verwendung des Modells der konkludenten Einwilligung in Deutschland
4. Notwendigkeit konkludenter Einwilligungen in den USA
5. Mögliche andere, das Modell der konkludenten Einwilligung ersetzende Figuren
a) Protestatio facto contraria non valet
b) Die Schranke des „Fair Use“
6. Das Für und Wider konkludenter Einwilligungen aus Sicht von Rechtsprechung und Literatur
a) Interessenabwägungen und Effektivitätsüberlegungen
b) Die Vereinbarkeit der konkludenten Einwilligung mit dem deutschen Urheberrechtssystem
7. Eigene Beurteilung
8. Beurteilung der weiterhin aufrecht erhaltenen restriktiven Voraussetzungen der Annahme stillschweigender Lizenzen
9. Fazit

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Jeder nutzt gern das Internet und manchmal staunt man nicht schlecht, was alles aufgrund neuerer Entwicklungen an neuen Möglichkeiten eröffnet wird. Diese rasanten Fortschritte in der Informationstechnologie haben neben den großen Vorteilen der Nutzung des World Wide Web jedoch auch immer eine Kehrseite. Insbesondere das Urheberrecht muss, um den Urheber auch im digitalen Zeitalter ausreichend schützen zu können, ständig weiter- und fortentwickelt werden. Doch wann und unter welchen Voraussetzungen willigt der Urheber konkludent in Nutzungshandlungen ein oder erteilt stillschweigend Lizenzen und inwieweit kann ihm dies – ohne grundlegenden Urheberechtsprinzipien zu widersprechen – unterstellt werden?

Dieser Beitrag beleuchtet schwerpunktmäßig die Voraussetzungen konkludenter Einwilligung sowie stillschweigender Lizenzen in der digitalen Welt, da diese – nicht zuletzt durch das BGH- Urteil „Vorschaubilder“1 – für viel Diskussionsstoff sorgen, während sie in der analogen Welt wenig Probleme bereiten.

II. Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen

Da im Urheberrecht, soweit keine Spezialregelungen vorhanden sind, auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegriffen wird,2 sollen an dieser Stelle zunächst kurz die Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen im Allgemeinen Zivilrecht beleuchtet werden.

Zwar wird die Einwilligung im Unterschied zum Allgemeinen Zivilrecht im Urheberrecht überwiegend als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifiziert.3 Da aber auch bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen die Grundsätze zur Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen herangezogen werden, wird der Unterscheidung grundsätzlich geringe Bedeutung beigemessen.4 Zu beachten ist jedoch, dass bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen die Erklärung nicht unmittelbar auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet sein muss.5

1. Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen im Allgemeinen Zivilrecht

Die konkludente Einwilligung im Allgemeinen Zivilrecht bezeichnet die vorherige Zustimmung gemäß § 183 S.1 BGB, die durch ein schlüssiges Verhalten erklärt wird, das zumindest mittelbar auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.6 Da die Einwilligung im Allgemeinen Zivilrecht als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung qualifiziert wird, sind hier die allgemeinen Voraussetzungen über Willenserklärungen ausschlaggebend.7 Auch für konkludente Willenserklärungen gelten die allgemeinen Grundsätze über Willenserklärungen.8 Ob jedoch im Einzelfall das schlüssige Verhalten als Willenserklärung gewertet werden kann, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.9

a) Objektiver Tatbestand

Ein nach außen hervortretender Erklärungstatbestand in Form schlüssigen Verhaltens, das nach objektivem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, auf einen Rechtsfolgewillen schließen lässt, ist in jedem Fall erforderlich.10

b) Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand setzt sich aus Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille zusammen.11 Ob und in welchem Umfang diese Merkmale als Voraussetzungen einer Willenserklärung und somit auch als Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen zu werten sind, ist jedoch umstritten.12

Folgt man der herrschenden Meinung, so wird der Handlungswille (Bewusstsein, eine Handlung vorzunehmen13 ) als zwingende Voraussetzung angesehen, während der Geschäftswille (Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen14 ) und das Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein, dass das Handeln eine rechtserhebliche Erklärung darstellt15 ) nicht unbedingt erforderlich sind.16

Eine Willenserklärung soll auch ohne Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein des Handelnden schon dann vorliegen, wenn der Erklärungsempfänger unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Verhalten des Handelnden als Willenserklärung deuten durfte.17

c) Form der Erklärung

Eine bestimmte Form der Erklärung ist in der Regel nicht vorgeschrieben.18

d) Zugang

Zur Wirksamkeit einer Einwilligung im Allgemeinen Zivilrecht ist – wie bei allen empfangsbedürftigen Willenserklärungen – neben der Abgabe der Erklärung auch der Zugang beim Erklärungsempfänger erforderlich, § 130 BGB.19

2. Die Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen im Urheberrecht

a) Abgrenzung der konkludenten schlichten Einwilligung zu anderen, zur Nutzungsberechtigung führenden Formen im Urheberrecht

aa) Einräumung von Nutzungsrechten

Die Einräumung von Nutzungsrechten wird durch eine dingliche Verfügung über das Urheberrecht vollzogen.20 Meist liegt der Verfügung auch ein schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag zugrunde.21 Anders als die rechtfertigende Einwilligung lässt die Nutzungseinräumung schon den Tatbestand der Verletzungshandlung entfallen.22 Auf die Voraussetzungen der Erteilung stillschweigender Lizenzen23 soll im zweiten Teil eingegangen werden.24

bb) Schuldrechtliche Nutzungsgestattungen

Auch schuldrechtlichen Nutzungsgestattungen liegt ein Vertrag zugrunde.25 Sie unterscheiden sich von der vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten dadurch, dass durch sie keine dingliche Verfügung über das Urheberrecht erwirkt, sondern die Werknutzung auf rein schuldrechtlicher Ebene erlaubt wird.26 Auch steht dem Nutzungsberechtigten kein Sukzessionsschutz gegenüber Dritten zu.27

cc) Konkludente rechtfertigende Einwilligungen

Im Unterschied zur schuldrechtlichen Gestattung und zur stillschweigenden Lizenzerteilung wirkt die konkludente rechtfertigende Einwilligung, auch konkludente schlichte Einwilligung genannt,28 lediglich auf der Rechtsfolgenseite und lässt dort die Rechtswidrigkeit einer Handlung entfallen.29 Grundlage ist hier die einseitige Erklärung in Form schlüssigen Verhaltens und gerade kein Vertrag.30 Bei der konkludenten schlichten Einwilligung kommt es weder zur Entstehung eines schuldrechtlichen Anspruchs noch zu einer dinglichen Einräumung von Nutzungsrechten.31

b) Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen in der analogen Welt

Konkludente schlichte Einwilligungen kommen in der analogen Welt nur sehr selten vor.32 Kommt es doch einmal zu einer konkludenten Einwilligung, so unterliegt diese auch im Urheberrecht den für Willenserklärungen geltenden Voraussetzungen.33 Folglich kann auf die unter II. 1. a) bis d) genannten allgemeinen Voraussetzungen der Einwilligung verwiesen werden. Es ist lediglich zusätzlich zu fordern, dass die einzelnen Anforderungen streng beurteilt werden und dass der Berechtigte konkludent in die konkrete Nutzungsform eingewilligt hat.34

c) Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen in der digitalen Welt

aa) Überblick: Kurzdarstellung der Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Nach Ansicht des BGH kann grundsätzlich eine konkludente schlichte Einwilligung in die Werknutzung angenommen werden, falls der Urheberberechtigte selbst oder ein Dritter mit seiner Zustimmung das Werk ohne technische Schutzmaßnahmen in das Internet eingestellt hat.35

bb) Rechtlicher Hintergrund

Schon in der BGH-Entscheidung „Paperboy“36 zur Frage der Zulässigkeit von Hyperlinks hielt der BGH mögliche Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung in der digitalen Welt fest.37 Das Gericht zog in Betracht, dass „ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werks notwendig verbunden sind“.38

Da in diesem Fall jedoch schon die Störerhaftung des Suchdienstes „Paperboy“ verneint wurde, kam es hier auf die Frage der konkludenten Einwilligung noch nicht an.39

Im BGH-Urteil „Vorschaubilder“ verklagte eine bildende Künstlerin die Suchmaschine „Google“, da sie in der Verwendung der auf ihrer Homepage veröffentlichten Bilder als Thumbnails (wörtlich „Daumennägel“, im Urteil auch „Vorschaubilder“ genannt) bei der „Google“-Bildersuche eine Urheberrechtsverletzung sah.40 Sie hatte zwar eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen, wollte jedoch nicht ihre Bilder als bei der Bildersuche verwendet wissen. Besondere Brisanz gewann der Fall, da die Klägerin der Nutzung ihrer Bilder später gegenüber „Google“ ausdrücklich widersprochen hatte. Außerdem tauchten ihre Bilder, selbst nachdem sie diese ihrerseits aus dem Internet genommen hatte, noch in der Bildersuche auf.

Der BGH nahm im Ergebnis eine konkludente schlichte Einwilligung der Klägerin in die Nutzungshandlung an und verneinte die Rechtswidrigkeit der Urheberrechtsverletzung.41

cc) Analyse: Eingehende Betrachtung der einzelnen Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen aus Sicht der Rechtsprechung und der Literatur

aaa) Objektiver Wille

aaaa) Öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) ohne die Ergreifung von technischen Schutzmaßnahmen

Laut BGH ist allein der objektive Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers entscheidend.42 Wer Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen, so dass insoweit von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei.43

Teile der Rechtsprechung und Literatur gehen dabei davon aus, dass die Vornahme technischer Schutzmaßnahmen für einen durchschnittlichen Internetnutzer leicht zu bewerkstelligen ist und deshalb auch als die die Einwilligung ausschließende Handlung vorausgesetzt werden darf.44

Gegenstimmen in Literatur und Rechtsprechung sprechen sich hingegen für eine sehr viel restriktivere Auslegung konkludenter Einwilligungen aus, da der Rechtsinhaber hierfür keine Gegenleistung erhalte.45

Die Annahme einer konkludenten Einwilligung müsse auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, da andernfalls die Tendenz, dass die Nutzungen seiner Werke so weit wie möglich dem Urheber vorbehalten bleibt, auf der Ebene der Widerrechtlichkeit unterlaufen werde.46

Zumindest das Unterlassen technischer Maßnahmen allein könne nicht zu einer konkludenten Einwilligung führen.47

Teilweise wird angeführt, die Annahme eines dahingehenden Willens würde originären Urheberinteressen und zusätzlich allgemeinen Grundsätzen widersprechen, wonach der Nutzer tätig werden und nicht der Urheber sich darum bemühen muss, die Nutzung seines Werks zu verhindern.48

Darüber hinaus dürfe demjenigen, der ein Werk einstellt, ohne sich Gedanken über die Folgen zu machen, nicht einfach eine konkludente Einwilligung unterstellt werden.49 Ferner sei niemand, der etwas im Internet veröffentliche dazu verpflichtet Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nur weil dies technisch möglich sei.50 Außerdem sei es durchaus möglich, dass die Werke nur gefunden werden sollen, jedoch keine Nutzungen erwünscht seien.51

Andere Teile der Literatur wollen zwar grundsätzlich beim Einstellen eines Werkes ohne Schutzmaßnahmen eine konkludente Einwilligung in die Nutzung annehmen. Jedoch gelte dies nur für „internettypische Nutzungen“, wie zum Beispiel das Browsing oder die reine Indizierung durch Suchmaschinen, nicht jedoch für das Caching.52 An dieser Herangehensweise wird jedoch kritisiert, dass die Ermittlung der Grundfunktionen des Internets im Auge des Betrachters liegt und somit sehr unterschiedlich sein kann.53 Um schon in der Nichtvornahme technischer Schutzmaßnahmen verbunden mit dem Einstellen des Werkes nach objektivem Empfängerhorizont eine konkludente Einwilligung zu sehen, müsste zudem eine allgemein akzeptierte Verkehrssitte bestehen.54

bbbb) Prinzip des mangelnden Interesses

Berberich arbeitet an dieser Stelle mit dem Prinzip des „mangelnden Interesses“. So solle eine konkludente Einwilligung anzunehmen sein, wenn kein nennenswertes Interesse des Urhebers bestehe, der Nutzung nicht zuzustimmen.55 Dies sollte bei der Verwendung zugänglich gemachter Bilder als Vorschaubilder, nicht jedoch bei Inline-Links oder Framing zutreffen. Die Annahme einer konkludenten Einwilligung sei somit einzelfallabhängig und nicht verallgemeinerbar.56 Das OLG Jena sieht das Prinzip des mangelnden Interesse nur im Rahmen der Bewertung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für anwendbar an, da die mit diesem Prinzip verbundene Interessenabwägungen bei konkludenten Einwilligungen unangebracht seien.57 Auch Schrader und Rautenstrauch halten das Prinzip des mangelnden Interesses bei konkludenten Einwilligungen für unanwendbar.58

Insgesamt stellt die Idee, das mangelnde Interesse als tatbestandliches Merkmal einer konkludenten Einwilligung heranzuziehen, eher eine zu vernachlässigende Mindermeinung dar.

bbb) Subjektiver Wille

Der BGH verwirft das Element des subjektiven Willens beim Modell der schlichten konkludenten Einwilligung vollständig.59

Der vollständige Verzicht auf den subjektiven Tatbestand wird jedoch in der Literatur kritisiert und als „Uminterpretation“ des nicht vorhandenen Einverständnisses in eine schlichte Einwilligung gewertet.60 Andererseits wird dem Anbieter teilweise auch unterstellt, dass dieser durch das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes zumindest mit einer weitest möglichen Verbreitung des Werkes und Maßnahmen, die der Erzielung von Verkehr auf den Seiten des Anbieters dienen, zustimme.61

[...]


1 BGH, 29.4.2010, GRUR 2010, 628 (Vorschaubilder).

2 Dreier/Schulze, Vor § 31 Rn. 5.

3 Vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 370 m.N.

4 Loewenheim/Schertz, § 18 Rn. 15; anders Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 370, im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Nutzungen im Internet.

5 Staudinger/Singer, Vorbem §§ 116- 144 Rn. 2.

6 Bork, AT des BGB, § 15 Rn. 571.

7 Brox/Walker, AT des BGB, § 22 Rn. 503.

8 Palandt/Ellenberger, Einf v § 116 Rn. 6.

9 BGH, 7.11.2001, NJW 2002, 363, 364.

10 Vgl. Soergel/Hefermehl, Vor §§ 116 Rn. 6; Staudinger/Singer, Vor §§ 116- 144 Rn. 1; MüKo/Kramer, Vor § 116 Rn. 18a; Köhler, BGB AT, § 6 Rn. 2.

11 Soergel/Hefermehl, Vor §§ 116 Rn. 6.

12 Köhler, BGB AT, § 6 Rn. 3.

13 Boemke/Ulrici, BGB AT, § 5 Rn. 4.

14 Boemke/Ulrici, BGB AT, § 5 Rn. 7.

15 Brox/Walker, AT des BGB, § 4 Rn. 85.

16 Köhler, BGB AT, § 7 Rn. 4- 6; Bork, AT des BGB, § 15 Rn. 589- 600; MüKo/Kramer, Vor § 116 Rn. 18a; Staudinger/Singer, Vor §§ 116- 144 Rn. 1; Boemke/Ulrici, BGB AT, § 5 Rn. 9- 14; BGH, 2.11.1989, BGHZ 109, 171, 177.

17 BGH, 7.11.2001, NJW 2002, 363, 364; BGH, 7.6.1984, NJW 1984, 2279, 2280; BGH, 14.3.1963, NJW 1963, 1248, 1248 ff.

18 Staudinger/Gursky, § 183 Rn. 2.

19 Bamberger/Roth/Eckert, § 145 Rn. 31.

20 Schricker/Loewenheim, Vor § 28 Rn. 54.

21 Schricker/Loewenheim, a.a.O.

22 Fromm/Nordemann, § 97 UrhG Rn. 24.

23 Die Begrifflichkeiten „stillschweigende Erteilung einer Lizenz“ und „konkludente Einräumung von Nutzungsrechten“ werden im Folgenden synonym verwendet. Während man in der Praxis auch im Urheberrecht häufig von Lizenzen spricht, verwenden Rechtsprechung und Lehre weit überwiegend den Begriff der Nutzungsrechtseinräumung, vgl. Schricker/Loewenheim, Vor § 28ff. Rn. 49.

24 Siehe unten unter III.

25 Schricker/Loewenheim, Vor § 28 Rn. 55.

26 Schricker/Loewenheim, Vor § 28 Rn. 55; Dreier/Schulze, § 23 Rn. 14.

27 Fromm/Nordemann, § 29 Rn. 24.

28 vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369.

29 Czychowski, GRUR Prax 2010, 251; Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 Rn. 67f.; a. A. FS Jakobs/Ohly, S. 456.

30 Schricker/Loewenheim, Vor § 28 Rn. 57.

31 V. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369.

32 Schricker/Loewenheim, § 31 Rn. 2.

33 Vgl. S. 1 unten und Schricker/Loewenheim, Vor § 28 Rn. 57.

34 Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 Rn. 68.

35 BGH, 29.4.2010, GRUR 2010, 628, 631ff. (Vorschaubilder); so auch LG Erfurt, 15.3.2007, MMR 2007, 393, 394; a. A. Götting, LMK 2010, 251, der in der BGH-Entscheidung lediglich die Annahme einer schlichten Einwilligung, nicht jedoch einer konkludenten, sieht.

36 BGH, 17.7.2003, MMR 2003, 719 (Paperboy).

37 BGH, 17.7.2003, MMR 2003, 719 , 722 (Paperboy).

38 BGH, 17.7.2003, MMR 2003, 719, 722 (Paperboy).

39 BGH, 17.7.2003, MMR 2003, 719, 722 (Paperboy).

40 BGH, 29.4.2010, GRUR 2010, 628ff. (Vorschaubilder).

41 BGH, 29.4.2010, GRUR 2010, 628, 632f. (Vorschaubilder).

42 BGH, 29.4.2010, GRUR 2010, 628, 632 (Vorschaubilder); v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 370.

43 BGH, 29.4.2010, GRUR 2010, 628, 632 (Vorschaubilder); vorbereitet in BGH, 6.12.2007, GRUR 2008, 245, 247 (Drucker und Plotter); auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 371: Einwilligung in mit der Internetnutzung wesensmäßig verbundene Nutzungen.

44 BGH, 29.4.2010, GRUR 2010, 628, 632 (Vorschaubilder); LG Erfurt, 15.3.2007, MMR 2007, 393, 394; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 506.

45 Loewenheim/Nordemann, § 26 Rn.16.

46 Fromm/Nordemann, § 97 UrhG Rn. 25.

47 Roggenkamp, K & R 2007, 328, 329; Meyer, K & R 2008, 201, 207; Ensthaler/Weidert, Fn. 462; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, § 97 UrhG Rn. 32; OLG Jena, 27.2.2008, GRUR-RR 2008, 223, 226 (Thumbnails).

48 OLG Jena, 27.2.2008, GRUR-RR 2008, 223, 226f. (Thumbnails).

49 OLG Jena, a.a.O; a.A. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 373, der der Meinung ist, dass man sich nach dem öffentlichen Zugänglichmachen eines Werkes nicht auf Unwissenheit berufen kann, da dies als widersprüchliches Verhalten zu qualifizieren sei.

50 OLG Jena, a.a.O.

51 Ott, ZUM 2007, 119, Fn. 49.

52 Roggenkamp, K & R 2006, 405, 408; auch Meyer, K & R 2008, 201, 207; zur Definition von Cache siehe Fn. 82.

53 Ott, ZUM 2009, 345, 347.

54 Schack, MMR 2008, 414, 416.

55 Berberich, MMR 2005, 145, 147; zustimmend LG Erfurt, 15.3.2007, MMR 2007, 393, 394.

56 Berberich, MMR 2005, 145, 148; dagegen Leistner/Stang, CR 2008, 499, 507, die die Figur der konkludenten Einwilligung für verallgemeinerbar halten.

57 OLG Jena, 27.2.2008, GRUR-RR 2008, 223, 227 (Thumbnails).

58 Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007/III, 761, 778.

59 BGH, 29.4.2010, GRUR 2010, 628, 632 (Vorschaubilder).

60 Götting, LMK 2010, 309481.

61 Leistner/Stang, CR 2008, 499, 505f.

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Details

Titel
Urheberrecht im digitalen Zeitalter. Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen sowie stillschweigender Lizenzen und ihre Vereinbarkeit mit dem Schutz des Urhebers
Hochschule
Universität Mannheim
Note
11,0
Jahr
2011
Seiten
30
Katalognummer
V977773
ISBN (eBook)
9783346330215
ISBN (Buch)
9783346330222
Sprache
Deutsch
Schlagworte
urheberrecht, zeitalter, voraussetzungen, einwilligungen, lizenzen, vereinbarkeit, schutz, urhebers
Arbeit zitieren
Anonym, 2011, Urheberrecht im digitalen Zeitalter. Voraussetzungen konkludenter Einwilligungen sowie stillschweigender Lizenzen und ihre Vereinbarkeit mit dem Schutz des Urhebers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/977773

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