Recht

Tariflohn: Pflegeeinrichtungen müssen jetzt handeln

Der Countdown für den Tariflohn ab 1. September 2022 läuft. Details zur Umsetzung sind indes weiter unklar, Hürden offensichtlich. Was ist jetzt zu beachten? Dr. Tina Lorenz und Karsten Matthieß von der Wirtschaftskanzlei Battke Grünberg gegen in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege einen Überblick.

Bild: fovito - stock.adobe.com. Alle Pflegeeinrichtungen sollten sich auf dem Laufenden und die aktuellen Entwicklungen im Blick halten, um ggf. nachsteuern zu können.

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beschäftigt weiterhin die rund 30.000 Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, die ihren Pflege- und Betreuungskräften Tariflohn zahlen. Für viele Pflegeeinrichtungen bedeutet die Gesetzesänderung erheblichen Aufwand und Unsicherheiten. Denn, so erläutern Dr. Tina Lorenz und Karsten Matthieß von der Wirtschaftskanzlei Battke Grünberg im aktuellen Schwerpunktthema von Häusliche Pflege, viele Details zur Umsetzung sind leider noch unklar.

Einzelbetrachtung oder Durchschnittsbetrachtung?

Dennoch raten die Experten für Arbeitsrecht, dass Pflegeeinrichtungen keine Zeit verstreichen lassen. Sie müssen handeln, um nicht zu riskieren, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Entlohnung verweigert wird. Unter anderem gelte es folgenden Aspekt zu beachten: Offen ist noch, ob die Pflegekassen erwarten, dass jeder einzelnen Pflege- und Betreuungskraft der Tariflohn gezahlt wird (Einzelbetrachtung) oder ob es genügt, wenn die durchschnittliche Vergütung der Beschäftigten den Tariflohn erreicht (Durchschnittsbetrachtung). Die Durchschnittsbetrachtung würde es bspw. erlauben, langjährigen Beschäftigten eine Vergütung über dem Tariflohn zu gewähren und damit eine untertarifliche Vergütung während der Probezeit auszugleichen. Der Gesetzeswortlaut spreche klar für eine Einzelbetrachtung.

Lorenz und Matthieß beantworten zudem die Fragen, was „Entlohnung“ eigentlich konkret bedeutet, welche tarifliche Entlohnung für welche Beschäftigte in Frage kommt, welche Regelungswerke wählbar sind und wie sich sich die Gesetzesänderung korrekt umsetzen lässt.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.