Rn 6

Zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für Unterwerfungserklärungen aus notariellen Urkunden ist gem § 797 II 1 der Notar zuständig, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, dann hat diese gem § 797 II 2 die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Eine solche Behörde kann das AG sein, in dessen Bezirk ein nicht mehr amtierender Notar seinen Sitz hatte oder ein Notar, dessen Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt wurde und bei dem die Akten und Bücher des Notars nunmehr in Verwahrung gegeben wurden, § 51 I 1, V BNotO. Es kann dies auch bei Abwesenheit oder Verhinderung des Notars ein AG sein, in dessen Verwahrung der Notar selbst seine Akten gegeben hat, § 45 I 1 BNotO, oder das AG, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, wenn er abwesend oder verhindert ist und seine Akten nicht nach § 45 I BNotO in Verwahrung gegeben hat, § 45 III BNotO. Auch sonstige Stellen, welche die Urschriften verwahren, kommen gem § 48 BeurkG in Frage. Das Staatsarchiv des § 51 V 1 BNotO stellt eine derartige Behörde nicht dar.

 

Rn 7

Die von einem unzuständigen Notar oder einer unzuständigen Behörde erteilte Klausel ist wirksam; sie kann mit der Erinnerung nach § 732 vom Schuldner angegriffen werden (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 4).

 

Rn 8

Der Notar kann von der Amtsausübung gem § 16 I BNotO ausgeschlossen sein, wenn ein Fall des § 3 BeurkG vorliegt. So ist der Notar von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu der von ihm aufgenommenen Urkunde ausgeschlossen, wenn er selbst als RA des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung tätig ist (RGZ 145, 199, 202). Gemäß § 16 I BNotO kann der Notar sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit selbst enthalten. Entsprechend §§ 42 ff kann er unter den Voraussetzungen des § 3 BeurkG auch wegen Befangenheit von den Parteien abgelehnt werden (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 9; Musielak/Voit/Lackmann Rz 6).

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