Legalisierung: Ist der Cannabis-Kauf beim Dealer straffrei?

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Ein Mann hält getrocknete Cannabis Blüten in der Hand, dazu erntereife Cannabispflanzen in einem Aufzuchtzelt. (Bildcollage) Mit der Legalisierung von Cannabis ändern sich auch die Gesetze zum Kaufen von Cannabis.
© picture alliance/dpa | Christian Charisius/Sebastian Gollnow

Mit der Legalisierung steht der Erwerb von Cannabis teilweise nicht mehr unter Strafe. Der Kauf beim Dealer ist zwar verboten, kann aber unter einer Freigrenze straffrei bleiben.

Seit dem 1. April ist Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert worden. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist für Volljährige ab 18 Jahren erlaubt, sogar bis zu 50 Gramm dürfen in der eigenen Wohnung aufbewahrt werden. Doch woher können Konsument:innen künftig ihr Gras beziehen?

Der Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum ist mit bis zu drei Pflanzen erlaubt. Auch eine Abgabe in sogenannten Anbauvereinigungen oder Cannabis Social Clubs an Mitglieder ist möglich, erstmals gegründet werden dürfen diese Vereinigungen jedoch erst im Juli. Wie sieht es aber aus, wenn man ohne Anbau oder Verein Cannabis kaufen will? Ist das nach dem neuen Gesetz überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich ist es nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) verboten, sich Cannabis „zu verschaffen“, „zu erwerben oder entgegenzunehmen“. Doch aufgrund des Verbots folgt nicht unmittelbar eine Strafbarkeit, denn diese wird noch einmal gesondert geregelt. So finden sich im KCanG die Strafvorschriften weiter hinten, unter Paragraf 34 des Gesetzes.

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Legalisierung: Kauf von Cannabis unter 25 Gramm am Tag bleibt straffrei

Dort ist der Erwerb von Cannabis nur dann strafbar, wenn mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag oder mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat gekauft oder entgegengenommen werden. Im Klartext: Kauft man weniger als 25 Gramm Cannabis an einem Tag und überschreitet damit auch nicht die Grenze von 50 Gramm im Kalendermonat, ist das zwar grundsätzlich verboten, aber man hat dennoch keine Strafe zu befürchten. Das gilt auch, wenn man das Gras zum Beispiel zum Eigengebrauch bei einem Dealer kauft.

Ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt bestätigte nach Anfrage von Hessentoday.de die Straffreiheit beim Kaufen von Cannabis unterhalb der Freigrenzen: „Der Erwerb von Cannabis zum privaten Eigengebrauch innerhalb der zugelassenen Mengengrenzen ist seit dem 1. April 2024 nicht strafbar.“ Zudem sei der Besitz von Cannabis innerhalb der Obergrenzen straffrei, auch wenn es zuvor illegal erworben wurde.

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Cannabis-Legalisierung: Erwerb ist verboten, kann aber straffrei bleiben

Der Erwerb von Cannabis ist also verboten, kann aber bei Mengen unter der Freigrenze dennoch straffrei bleiben. Eine solche Regelung sei nicht unüblich, sagt Rechtsanwältin Dr. Justine Diebel. Sie ist Strafverteidigerin und Lehrbeauftragte für Strafrecht an der Universität Frankfurt und der Universität Marburg. Als Sachverständige hat sie sich bereits mit dem Cannabisgesetz beschäftigt, als es noch ein Entwurf war.

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„Das Gesetz unterscheidet bei der Freimenge nicht zwischen der Herkunft des Cannabis“, so Diebel. Das Kaufen sei eine dem erlaubten Besitz vorausgehende Handlung und daher nicht strafbar. Zudem bleiben den Strafverfolgungsbehörden so aufwendige Laboruntersuchungen zur Herkunft des Cannabis erspart.

Cannabis verkaufen oder verschenken bleibt auch mit Legalisierung strafbar

Allerdings, wer Cannabis verkauft oder abgibt, macht sich auch weiterhin strafbar. Diebel erklärt das so: „Mit dem Cannabisgesetz, insbesondere dem KCanG, soll Erwachsenen ein verantwortungsvoller Umgang ermöglicht werden, aber eben die gesellschaftliche Verbreitung nicht befördert werden.“ Wie der Verkauf sei deshalb beispielsweise auch das Verschenken von legalem Cannabis aus dem Eigenanbau strafbar.

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Unter Strafe steht ebenfalls, sich Cannabis zu „verschaffen“. Fällt da der Kauf nicht auch darunter? Nein, meint Diebel. Mit „sich verschaffen“ sei nämlich gemeint, dass jemand die Verfügungsgewalt über Cannabis bekommt, ohne dass andere Personen daran mitwirken müssen, wie etwa beim Stehlen oder Einstecken. Das habe eine Auffangfunktion, so Diebel, wenn eine speziellere Vorschrift, wie beispielsweise die zum Erwerb, nicht greift.

Erwerb von Cannabis auf Rezept: Regeln zur ärztlichen Verschreibung gelockert

In Apotheken war der Erwerb von Cannabis schon vor der Legalisierung möglich. Aber auch hier bringt das neue Gesetz Änderungen mit sich. Das sogenannte Medizinalcannabis gibt es auch weiterhin nur gegen Rezept, allerdings wurden bei der Verschreibung die Regeln gelockert. Die ärztliche Verschreibung sei nicht länger an das „Ultima-Ratio-Prinzip“ geknüpft, so Diebel. „Vor der Verschreibung muss nicht mehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der beabsichtigte Zweck nicht auf andere Weise als mit Cannabis erreicht werden kann.“

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Laut Diebel sei der Medizinalcannabis damit zu anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wie zum Beispiel „Ibuprofen 600 mg“  gleichgestellt und somit deutlich leichter erhältlich als bisher. Patient:innen können also zukünftig einfacher an ein Rezept kommen und so Cannabis über eine Apotheke beziehen, wenn sie dieses zu medizinischen Zwecken benötigen. (lj)