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Zusatzscheinwerfer – was bei Fahrzeugen erlaubt ist

Die Montage von Zusatzscheinwerfern (Nebel- und Fernscheinwerfer) an Autos und Lastwagen ist sehr beliebt. Vor allem bei Fahrzeugen, die oft nachts auf unbeleuchteten Strassen unterwegs sind. Zusatzscheinwerfer erhellen Strassen sowie Gelände und helfen dem Fahrer in der Nacht, ohne Anstrengung eine gute und weite Sicht zu haben. Doch was ist bei der Montage und beim Einsatz im Speziellen bei zusätzlichen Fernscheinwerfern eigentlich erlaubt? Der folgende Blick ins Gesetzbuch bringt Licht ins Dunkel.

Zusatzscheinwerfer müssen von einer europäischen Zulassungsstelle geprüft sein. Dass eine solche Prüfung erfolgreich durchgeführt wurde, zeigt sich dem Kunden am E-Prüfzeichen inklusive des dazugehörigem Codes auf dem Scheinwerfer. Näheres dazu entnehmen Sie dem Journalbericht «ECE-Kennzeichnungen von Leuchten und Scheinwerfern», auf der Hoelzle-Website unter der Wissens-Rubrik «Gesetzliche Vorschriften».

Für diese geprüften Leuchten besteht keine Eintragungspflicht; sie können also bedenkenlos installiert werden. Zusatzscheinwerfer bei PWs und LKWs müssen immer paarweise montiert werden. Sie müssen dieselbe Form aufweisen sowie über die gleichen technischen Eigenschaften verfügen. Balken-Zusatzfernscheinwerfer gelten als Paar, wenn alle Zulassungsbezeichnungen inklusive des Referenzwertes doppelt auf dem Scheinwerfer zu finden sind.

Bei Motorrädern ist nur ein Zusatzfernscheinwerfer (aber zwei Nebelscheinwerfer) erlaubt, wenn das Motorrad im Originalzustand nur über einen Scheinwerfer verfügt. Das bedeutet, dass ein Motorrad maximal zwei Abblend-, zwei Fern- und zwei Nebelscheinwerfer haben darf.

Umgebaute Fahrzeuge müssen der «Verordnung über technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)» entsprechen. Sie fallen unter die Artikel 109 und 110. Erlaubte bzw. geprüfte Beleuchtungseinheiten dürfen montiert werden. Leuchten, die dabei ersetzt werden, oder nichtzulässige oder nicht funktionierende Scheinwerfer müssen in jedem Fall entfernt werden. Wenn die Lichter nicht entfernt werden können, müssen die betroffenen Lichter soweit technisch angepasst werden, dass sie weder durch das Einsetzen neuer Leuchtmittel noch durch das Verbinden von Kabeln wieder in Betrieb genommen werden können.


Fakultative Lichter¹, die ausser Funktion genommen werden, müssen nicht demontiert werden, wenn sie fest mit der Karosserie verbunden sind. Sollten durch das Belassen der Leuchten jedoch Missverständnisse entstehen können, müssen sie unkenntlich gemacht werden. Das ist beispielsweise durch Lackieren möglich.

Beim Ersetzen der Leuchten sind folgende Kriterien zu beachten:

Gasentladungslampen, z. B. Xenon

LED-Beleuchtungseinheiten:

Lichter mit den folgenden Eigenschaften können verdoppelt werden:

Bei Fahrzeugen mit Zulassung ab 1. April 2010

Zulassung_Licht

Zusatzfernlichter müssen mit HR, DR oder SR bezeichnet sein. (HR=Fernlicht mit Glühlampe oder LED, DR= Fernlicht mit Gasentladungslampe, SR= Fernlicht)

Motorräder dürfen maximal zwei Fernlichter haben. Ein Zusatzfernlicht ist ausschliesslich dann erlaubt, wenn das Motorrad nur ein Fernlicht hat. Die maximale Beleuchtungsstärke bei Motorrädern beträgt 240 Lux.

Bei Autos dürfen nur zwei zusätzliche Fernlichter montiert werden. Die Anbringungshöhe der Zusatzfernscheinwerfer ist nur nach oben begrenzt. Die Höhe darf max. 400 cm bis zum oberen Rand der Leuchtfläche des ZFSW betragen. Nachträglich eingebaute Zierbeleuchtungen auf dem Dach sind nicht erlaubt.

LKWs ab 12 Tonnen (Fahrzeugklasse N3) dürfen sechs Fernlichter haben, nur maximal vier dürfen gemeinsam leuchten. Die Höhe der Zusatzscheinwerfer ist nicht begrenzt. Die Maximalhöhe des Fahrzeugs darf aber nicht überstiegen werden.

Bei der Berechnung der Fernlichtstärke für Autos und Lastwagen schreibt das Schweizer Gesetz maximal 480 Lux vor. Dieser Wert ist jedoch nur schwer überprüfbar, da er nur in der ECE-Prüfung des Scheinwerfers ersichtlich wird. Daher wird vielfach in den Strassenverkehrsämter, auch auf Rat des METAS, der EU-Referenzwert überprüft.

Was ist dieser Referenzwert?

Jedes Fernlicht wird mit einem Referenzwert gekennzeichnet.

Die Referenzzahlen betragen: 7.5 / 10 / 12.5 / 17.5 / 20 / 25 / 27.5 / 30 / 37.5 / 40 / 45 / 50

Die Summe aller Referenzzahlen, die auf den Fernlichtern stehen, darf 100 nicht übersteigen.


Das Installieren von Zusatzscheinwerfern ist sicherlich eine Herausforderung. Wenn man sich aber an die Vorschriften hält, klappt es auch mit der nächsten Fahrzeugkontrolle.

¹ VTS Art 110 fakultative Lichter: Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen: Vorne: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind. Zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler. Sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale.

Zusatzscheinwerfer_wasisterlaubt