Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 04.07.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Der Begriff "abbedungen" stammt aus dem deutschen Zivilrecht und bezeichnet die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, einzelne Rechtsnormen oder Vorschriften außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Die Abbedingung stellt somit eine abweichende Regelung dar, die individuell zwischen den Parteien vereinbart wird. Dies kann nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit und soweit nicht andere zwingende Vorschriften entgegenstehen erfolgen.
Das Abbedingen von gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich möglich, sofern die betreffende Regelung dispositives Recht darstellt. Das bedeutet, dass die Regelung durch eine individuelle Vereinbarung der beteiligten Vertragsparteien abgeändert oder ganz ausgeschlossen werden kann. Eine Abdingbarkeit ist jedoch bei zwingendem Recht, also Regelungen, die dem Schutz einer Partei oder der Allgemeinheit dienen, nicht gegeben.
Um gesetzliche Regelungen abzudingen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Abbedingen einer gesetzlichen Regelung hat zur Folge, dass anstelle der abbedungenen Regelung die von den Parteien getroffene Vereinbarung tritt. Diese Vereinbarung kann sowohl eine Modifikation als auch einen vollständigen Verzicht auf eine gesetzliche Regelung darstellen. Die Rechtsfolgen des Abbedingens können unterschiedlich ausfallen, je nachdem, wie die abbedungene Regelung konkret ausgestaltet ist.
Einige Beispiele für abdingbare Regelungen im deutschen Rechtsraum sind:
Ein Kaufmann erwirbt eine Lagerhalle und schließt mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag ab. Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass die Gewährleistungsfrist für Mängel der Lagerhalle statt der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) von fünf Jahren auf zwei Jahre verkürzt wird. Die Vertragsparteien haben hier die gesetzliche Regelung abbedungen und durch die individuell vereinbarte Frist ersetzt.
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