Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 14.09.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
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Als Eigentumsverhältnis wird die allgemeine Rechtslage hinsichtlich des Eigentums bezeichnet. Als Eigentum wird wiederum das dingliche und unbeschränkte Recht bezeichnet, frei über eine Sache bestimmen und über sie verfügen zu dürfen (vgl. § 903 BGB; unterscheide dazu: Besitz). Dabei dürfen jedoch Gesetze nicht verletzt sowie Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Der Begriff Eigentum wird nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch sondern auch im Grundgesetz verwendet. Obwohl es sich um den scheinbar gleichen Begriff handelt, wird je nach Rechtsgebiet etwas anderes darunter verstanden:
Ein Eigentumsverhältnis besteht im Allgemeinen zwischen dem Eigentümer und Dritten. In konkreten Situationen kann sich das Eigentumsverhältnis auf zwei Personen beschränken, nämlich auf den Eigentümer und einer dritten Person – etwa in der Konstellation Veräußerer und Erwerber oder (im Eigentum) Geschädigter und Störer.
Im Übrigen ist zu beachten, dass auf Eigentümerseite nicht zwingend nur ein Eigentümer stehen muss. In den §§ 1008 ff. BGB ist die Möglichkeit des Miteigentums geregelt, wonach mehrere Personen Eigentümer an einer bestimmten Sache sein können.
Erwerb und Verlust von Eigentum führen dazu, dass sich das Eigentumsverhältnis dementsprechend ändert. Dabei ist jedoch zunächst zu beachten, dass eine solche Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht beispielsweise durch einen Kaufvertrag herbeigeführt wird. In Deutschland gilt nämlich das sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip:
Der Erwerb einer beweglichen Sache richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB, der Erwerb einer unbeweglichen Sache (etwa einer Immobilie) hingegen nach den §§ 873, 925 BGB. Eigentum kann aber auch durch eine Erbschaft erworben werden.
Ein wirksamer sachenrechtliche Eigentumserwerb nach den §§ 929 ff. BGB bzw. den §§ 873, 925 BGB bedarf grundsätzlich dreier Voraussetzungen:
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Eigentumserwerb also wirksam, so ändert sich das Eigentumsverhältnis an der Sache: Der Veräußerer verliert sein Eigentum, während der Erwerber zum neuen Eigentümer wird.
Die Befugnisse des Eigentümers ergeben sich aus § 903 BGB und wirken in zwei Richtungen:
Diese Eigentümerbefugnisse gelten jedoch nicht unbeschränkt; zum einen können Sie durch Rechte Dritter und zum anderen durch Gesetz beschränkt werden: Im Zivilrecht selbst gibt es eine Vielzahl von Regelungen, welche die Eigentümerbefugnisse beschränken. So regelt beispielsweise § 906 BGB eine Duldungspflicht hinsichtlich solcher Immissionen, die das Eigentum nur unwesentlich beeinträchtigen. Daneben gibt es eine Vielzahl von Beschränkungen im öffentlichen Recht, insbesondere im Baurecht, wo sog. drittschützende Normen eine besonders große Bedeutung haben. Daneben schränkt aber auch das Immissions- und Umweltrecht oftmals die Befugnisse der Eigentümer ein.
Ein Sonderproblem im Rahmen des Eigentumsverhältnisses ist das sog. Anwartschaftsrecht. Dabei handelt es sich um ein streng akzessorisches, wesensgleiches Minus zu einem Vollrecht, welches dadurch seine Verkehrsfähigkeit erwirbt, dass bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Merkmale erfüllt sind, dass die Position des Erwerbers vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann.
Ein solches Anwartschaftsrecht entsteht in der Regel durch eine bedingte Übereignung, beispielsweise einem Eigentumsvorbehalt. Der Veräußerer behält sich damit das Eigentum so lange vor, bis der Erwerber den Kaufpreis vollständig gezahlt hat; dennoch darf der Veräußerer grundsätzlich nicht in der Weise über die Sache verfügen, dass er sie an eine Dritte Person übereignet. Damit stellt das Anwartschaftsrecht eine Vorstufe zum (Voll-)Eigentum (so BGH NJW 84, 1184) dar, die regelmäßig in gleicher Weise wie das Eigentum an sich geschützt wird. Dies wird immer dann besonders problematisch, wenn sowohl dem Eigentümer als auch dem Anwartschaftsrechtsinhaber der gleiche Anspruch zusteht, etwa weil ein Dritter die Sache beschädigt.
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