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Was sind die Rechte und Pflichten der Eigentümer im Eigentumsverhältnis?

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 14.09.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten

Was sind die Rechte und Pflichten im Eigentumsverhältnis? (© Jonathan Stutz - stock.adobe.com)
Was sind die Rechte und Pflichten im Eigentumsverhältnis? (© Jonathan Stutz - stock.adobe.com)

Als Eigentumsverhältnis wird die allgemeine Rechtslage hinsichtlich des Eigentums bezeichnet. Als Eigentum wird wiederum das dingliche und unbeschränkte Recht bezeichnet, frei über eine Sache bestimmen und über sie verfügen zu dürfen (vgl. § 903 BGB; unterscheide dazu: Besitz). Dabei dürfen jedoch Gesetze nicht verletzt sowie Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Eigentum i.S.d. BGB und i.S.d. GG

Der Begriff Eigentum wird nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch sondern auch im Grundgesetz verwendet. Obwohl es sich um den scheinbar gleichen Begriff handelt, wird je nach Rechtsgebiet etwas anderes darunter verstanden:

  • Im Zivilrecht handelt es sich bei dem Eigentum begrifflich um das von der Rechtsordnung umfassend geschützte Recht zu tatsächlichen (etwa Benutzung oder Verbrauch) sowie rechtlichen (etwa Veräußerung oder Belastung) Herrschaftshandlungen. Inhaltlich wird das Eigentum durch den Umfang der aus dem Herrschaftsrecht fließende Befugnis des Eigentümers bestimmt (vgl. § 903 BGB)
  • Im Grundgesetz handelt es sich beim Eigentum begrifflich um alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (so BVerfG NJW 06, 1191). Inhaltlich wird das Eigentum durch die Rechte und Pflichten bestimmt, die der Rechtsträger aufgrund der Gesamtheit aller verfassungsgemäßen Gesetze privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Natur hat (so BVerfG NJW 82, 745).
Juraforum.de-Tipp: Zu beachten ist ferner, dass das Eigentum (§§ 903 ff. BGB) nicht mit dem Besitz (§§ 854 ff. BGB) verwechselt wird. Besitz meint nämlich die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Besitz ist damit also lediglich ein Verhältnis (wie das Eigentumsverhältnis) und kein subjektives Recht (anders als das Eigentum).

Das Eigentum im Zwei- und Mehr-Personen-Verhältnis

Ein Eigentumsverhältnis besteht im Allgemeinen zwischen dem Eigentümer und Dritten. In konkreten Situationen kann sich das Eigentumsverhältnis auf zwei Personen beschränken, nämlich auf den Eigentümer und einer dritten Person – etwa in der Konstellation Veräußerer und Erwerber oder (im Eigentum) Geschädigter und Störer.
Im Übrigen ist zu beachten, dass auf Eigentümerseite nicht zwingend nur ein Eigentümer stehen muss. In den §§ 1008 ff. BGB ist die Möglichkeit des Miteigentums geregelt, wonach mehrere Personen Eigentümer an einer bestimmten Sache sein können.

Erwerb und Verlust von Eigentum

Erwerb und Verlust von Eigentum führen dazu, dass sich das Eigentumsverhältnis dementsprechend ändert. Dabei ist jedoch zunächst zu beachten, dass eine solche Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht beispielsweise durch einen Kaufvertrag herbeigeführt wird. In Deutschland gilt nämlich das sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip:

  • Das Trennungsprinzip besagt dabei, dass das Verpflichtungsgeschäft (= schuldrechtlich; z.B. Kaufvertrag) und das Verfügungsgeschäft (= sachenrechtlich; z.B. Übereignung der Kaufsache) in ihrem rechtlichen Bestand voneinander unabhängig sind.
     
  • Das Abstraktionsprinzip erweitert das Trennungsprinzip und besagt, dass daraus folgend ein Verfügungsgeschäft selbst dann wirksam ist, wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam wäre – und andersherum.

Der Eigentumserwerb

Der Erwerb einer beweglichen Sache richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB, der Erwerb einer unbeweglichen Sache (etwa einer Immobilie) hingegen nach den §§ 873, 925 BGB. Eigentum kann aber auch durch eine Erbschaft erworben werden.

Ein wirksamer sachenrechtliche Eigentumserwerb nach den §§ 929 ff. BGB bzw. den §§ 873, 925 BGB bedarf grundsätzlich dreier Voraussetzungen:

  1. Dingliche Einigung (im Immobiliarrecht: sog. Auflassung)
    Die Einigung kann grundsätzlich formlos erfolgen und bis zur Übergabe bzw. der Eintragung in das Grundbuch kann sie frei widerrufen werden (Umkehrschluss aus § 873 Absatz 2 BGB). Sie kann auch i.S.d. § 158 BGB bedingt werden.
     
  2. Übergabe
    Bei der Übergabe erlangt der Erwerber den unmittelbaren oder mittelbaren (Eigen-)Besitz an der Sache. Ein mittelbarer Besitzerwerb, bei dem die Übergabe an sich ersetzt wird, ist bei der Vereinbarung eines Besitzkonstituts im Sinne des § 868 BGB (§ 930 BGB) oder durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers (§ 931 BGB) möglich.
     
  3. Berechtigung gem. § 185 BGB (sog. Verfügungsbefugnis)
    Die Verfügungsbefugnis (auch als Verfügungsmacht bekannt) ist die (dingliche) Befugnis, über einen Gegenstand Verfügungen treffen zu können. Sie steht in der Regel dem Inhaber des entsprechenden Vollrechts (vgl. sogleich) zu.

Änderung des Eigentumsverhältnis durch Eigentumserwerb

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Eigentumserwerb also wirksam, so ändert sich das Eigentumsverhältnis an der Sache: Der Veräußerer verliert sein Eigentum, während der Erwerber zum neuen Eigentümer wird.

Eigentumsverhältnis: Rechte und Pflichten

Befugnisse des Eigentümers

Die Befugnisse des Eigentümers ergeben sich aus § 903 BGB und wirken in zwei Richtungen:

  1. Positive Wirkung:
    Der Eigentümer darf mit der Sache nach seinem Belieben verfahren.
    Er darf rechtlich sein Eigentum übertragen, aufgeben oder im Inhalt ändern. Tatsächlich kann er aufgrund des Besitzes an der Sache sie nutzen, zerstören, verbrauchen oder verändern.
     
  2. Negative Wirkung:
    Der Eigentümer darf Einwirkungen Fremder auf die Sache ausschließen. Dieses Ausschließungsrecht betrifft sämtliche Einwirkungen auf die Sache, etwa Wegnahme, Beschädigung, Zerstörung Nutzung, Immissionen etc. Rechtlich steht ihm deshalb ein zivilrechtliches Notwehrrecht gem. § 227 BGB zu sowie die Möglichkeit zur Klage auf Herausgabe (§ 985 BGB), Beseitigung und Unterlassung der Eigentumsstörung (§§ 907 ff., § 1004 BGB) und Schadensersatz (§§ 823, 826 BGB).

Beschränkungen

Diese Eigentümerbefugnisse gelten jedoch nicht unbeschränkt; zum einen können Sie durch Rechte Dritter und zum anderen durch Gesetz beschränkt werden: Im Zivilrecht selbst gibt es eine Vielzahl von Regelungen, welche die Eigentümerbefugnisse beschränken. So regelt beispielsweise § 906 BGB eine Duldungspflicht hinsichtlich solcher Immissionen, die das Eigentum nur unwesentlich beeinträchtigen. Daneben gibt es eine Vielzahl von Beschränkungen im öffentlichen Recht, insbesondere im Baurecht, wo sog. drittschützende Normen eine besonders große Bedeutung haben. Daneben schränkt aber auch das Immissions- und Umweltrecht oftmals die Befugnisse der Eigentümer ein.

Sonderproblem: Das Anwartschaftsrecht

Ein Sonderproblem im Rahmen des Eigentumsverhältnisses ist das sog. Anwartschaftsrecht. Dabei handelt es sich um ein streng akzessorisches, wesensgleiches Minus zu einem Vollrecht, welches dadurch seine Verkehrsfähigkeit erwirbt, dass bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Merkmale erfüllt sind, dass die Position des Erwerbers vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann.
Ein solches Anwartschaftsrecht entsteht in der Regel durch eine bedingte Übereignung, beispielsweise einem Eigentumsvorbehalt. Der Veräußerer behält sich damit das Eigentum so lange vor, bis der Erwerber den Kaufpreis vollständig gezahlt hat; dennoch darf der Veräußerer grundsätzlich nicht in der Weise über die Sache verfügen, dass er sie an eine Dritte Person übereignet. Damit stellt das Anwartschaftsrecht eine Vorstufe zum (Voll-)Eigentum (so BGH NJW 84, 1184) dar, die regelmäßig in gleicher Weise wie das Eigentum an sich geschützt wird. Dies wird immer dann besonders problematisch, wenn sowohl dem Eigentümer als auch dem Anwartschaftsrechtsinhaber der gleiche Anspruch zusteht, etwa weil ein Dritter die Sache beschädigt.


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