Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 10.04.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Als Einkommen werden Einnahmen einer natürlichen oder juristischen Person bezeichnet, welche dieser regelmäßig oder in einem bestimmten Zeitraum zufließen. Diese Einnahmen fließen der Person in aller Regel in Form von Geld zu, allerdings sind auch Sachgüter vom Begriff des Einkommens erfasst. Der Begriff ist sowohl in der Volkswirtschaftslehre als auch der Rechtswissenschaft, insbesondere dem Steuerrecht, von Bedeutung.
Der Einkommensbegriff spielt sowohl in der Mikro- als auch der Makroökonomie eine Rolle und dient als einer unter verschiedenen Indikatoren, um die ökonomische Wohlfahrt (englisch: „welfare“) zu messen. Mit letzterer lassen sich der Nutzen im Sinne der Bedürfnisdeckung eines Individuums oder der gesamtem Volkswirtschaft messen und beurteilen, je nachdem, ob eine einzelwirtschaftliche Betrachtung (Individuum) oder gesamtwirtschaftliche Betrachtung (gesamte Volkswirtschaft) unternommen wird.
Die Mikroökonomie ist eine Teildisziplin der Volkswirtschaftlehre, die untersucht, wie sich einzelne Wirtschaftssubjekte in Form von Haushalten oder Unternehmen verhalten. Im Mittelpunkt stehen dabei zum Beispiel Güter- und Dienstleistungsmärkte und deren Umgang mit Entscheidungsproblemen, Koordination der Produktion oder Allokation knapper Ressourcen.
Der grundlegende Einkommensbegriff der Mikroökonomie bezeichnet den Zugang an Nettovermögen (Reinvermögen) einer natürlichen oder juristischen Person beziehungsweise von Haushalten im Sinne der Volkswirtschaftslehre innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Letzterer entspricht zumeist dem Kalender- oder Geschäftsjahr.
Des Weiteren unterscheidet die Mikroökonomie
Die Makroökonomie ist der Teilbereich der Volkswirtschaftslehre, welcher gesamtwirtschaftliche Vorgänge und Märkte sowie deren Verhalten und Zusammenhänge zum Gegenstand hat.
Das Einkommen dient in der Makroökonomie dazu, den Zugang an Vermögen einer gesamten Volkswirtschaft zu messen, wobei das so genannte Primäreinkommen (auch: Nationaleinkommen; früher: Sozialprodukt) der Summe aller durch Inländer erwirtschafteten Einkommen entspricht.
Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung [VGR] vereinheitlicht die Einkommensbegriffe auf der Grundlage des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Vereinten Nationen, dem System of National Accounts [SNA]. Auch das Berechnungssystem der Europäischen Union [EU] – das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen [ESVG] – beruht auf den standardisierten Definitionen des SNA.
Für die Europäische Union ist das Bruttonationaleinkommen von zentraler Bedeutung, da es ein wichtiger Indikator für Berechnung der Höhe der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten an die EU ist.
Auch in Teilbereichen der Rechtswissenschaft ist der Einkommensbegriff von großer Bedeutung, insbesondere im Steuerrecht, aber zum Beispiel auch im Sozialhilferecht oder der Prozesskostenhilfe im Zivilprozess.
Im deutschen Steuerrecht ist das Einkommen natürlicher Personen der Maßstab ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Diese wird (neben der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie Formen der Einkommensteuer, namentlich der Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer) als Gemeinschaftsteuer im Sinne von Artikel 106 Absatz 3 Grundgesetz [GG] auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. Gemeinschaftsteuern stehen Bund, Ländern und Gemeinden zu. Personengesellschaften sind nicht von der Einkommensteuer betroffen, der Gewinnanteil einzelner Gesellschafter hingegen schon (vgl. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG).
Da der Steuerschuldner und der Steuerträger im Falle der Einkommensteuer dieselbe Person sind, lässt sich die Einkommensteuer ferner als direkte Steuer klassifizieren.
Die folgenden Prinzipien liegen dem deutschen Einkommensteuerrecht zugrunde:
Das Einkommensteuergesetz [EStG] enthält als zentrales, jedoch nicht einziges, Regelwerk die Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Berechnung der Einkommensteuer. Gemäß der Berechnungsgrundlage in § 32a EStG bemisst sich die tarifliche Einkommensteuer nach dem zu versteuernden Einkommen, wobei der so genannte Einkommensteuertarif in Tarifzonen festlegt, welcher Steuersatz auf ein bestimmtes Einkommen zu zahlen ist (einschließlich eines Grundfreibetrags).
Das zu versteuernde Einkommen wird für einen bestimmten Veranlagungszeitraum durch die Einkünfte nach sieben Einkunftsarten berechnet:
Bei der Berechnung jeder dieser Einkunftsarten werden die Einnahmen und die unmittelbar damit zusammenhängenden Ausgaben gegengerechnet. In weiteren darauffolgenden Schritten werden unter anderem verschiedene Faktoren je nach Fall berücksichtigt und von der Summe der Einkünfte beziehungsweise vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, so etwa ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ein Verlustabzug, Vorsorgeaufwendungen oder Kinderbetreuungskosten. Weitere Zwischenschritte beinhalten unter anderem die Berücksichtigung von Einkommensteuernachzahlungen oder -erstattungen.
Für den Bereich des Sozialhilferechts enthält § 82 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII [SGB XII] die grundlegende Definition für den Begriff des Einkommens:
Darüber hinaus enthält § 82 SGB XII zahlreiche Konkretisierungen. So sind etwa gemäß § 82 Absatz 2 SGB XII die Beträge aus auf das Einkommen entrichteten Steuern, Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (einschließlich Beiträgen zur Arbeitsförderung), unter bestimmten Voraussetzungen Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen.
Gemäß § 115 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO] hat eine Partei im Zivilprozess zur Finanzierung desselben ihr Einkommen einzusetzen, wobei unter Einkommen gemäß § 115 Absatz 1 Satz 2 ZPO „alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert […]“ gehören und die dort enthaltene Definition exakt dem Wortlaut des § 82 Absatz 1 SGB XII entspricht (siehe oben). Darüber hinaus entsprechen die davon abzusetzenden Beträge durch einen Verweis in § 115 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a ZPO denjenigen des § 82 Absatz 2 SGB XII (siehe oben). Der Begriff des Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe im Zivilprozessrecht knüpft also an den Einkommensbegriff des Sozialhilferechts an und führt dazu, dass die Prozesskostenhilfe im Bereich der Rechtspflege eine Variante der Sozialhilfe darstellt [vgl. Bundesgerichtshof, BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 – Az.: XII ZB 234/03 (OLG München)].
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen der Partei, sodass grundsätzlich nicht auf das Familieneinkommen abzustellen ist [vgl. Oberlandesgericht, OLG, Köln, Beschluss vom 17. Februar 2003 – Az.: 14 WF 22/03]. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Ehegatten einen gemeinsamen Prozess gegen einen Dritten führen.
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