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Entschädigung: Definition & Bedeutung im deutschen Recht

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 15.06.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten

Entschädigung ist die finanzielle Entgeltleistung, die einem Anspruchsteller als Ausgleich für Schaden oder Nachteil zusteht, der durch eine rechtswidrige Handlung oder durch die Inanspruchnahme von Rechten entstanden ist.

Der Begriff Entschädigung spielt im deutschen Recht in verschiedenen Zusammenhängen eine Rolle. Diese umfassen unter anderem die Schadensersatzpflicht, die Entschädigung für die Inanspruchnahme von Rechten und die Entschädigung für gesetzliche Ansprüche. Schadensersatz und Entschädigung gelten hierbei oft als Synonyme, jedoch gibt es Unterschiede zwischen den beiden Begriffen. Während Schadensersatz auf die Wiederherstellung eines Zustandes abzielt und den Schaden konkret beziffert, dient die Entschädigung als allgemeiner Ausgleich bei gesetzlich festgelegten Ansprüchen.

Entstehung von Entschädigungsansprüchen

Es gibt verschiedene Gründe, aufgrund derer Entschädigungsansprüche entstehen können. Dazu gehören unter anderem:

  • Enteignungen (z.B. nach § 96 des Baugesetzbuches – BauGB)
  • Arbeitsausfälle durch rechtswidrige Streikmaßnahmen
  • Unwiederbringliche und fahrlässige Beschädigung von Eigentum
  • Körperverletzung oder Tötung aufgrund von Gewalt oder Fahrlässigkeit
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Minderung von Arbeitsleistungen durch Diskriminierung oder Mobbing

Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen

Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen für Entschädigungen im deutschen Recht lassen sich sowohl auf bundesgesetzlicher als auch auf landesgesetzlicher Ebene wiederfinden. Zu den wichtigsten bundesgesetzlichen Grundlagen zählen:

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 823, 831, 862 (Schadensersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung) und § 249 (Vertragliche Entschädigungsansprüche)
  2. Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG), insbesondere § 26 (Entschädigung für Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisse)
  3. Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere §§ 56, 57 (Entschädigung und Entschädigungsanspruch bei Quarantäne oder berufsbedingten Tätigkeitsverbot)
  4. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere § 15 (Entschädigung bei Diskriminierung im Arbeitsverhältnis)

Darüber hinaus gibt es zahlreiche landesgesetzliche Regelungen zur Entschädigung, je nach Bundesland und spezifischer Sachlage.

Entschädigungsberechnung und -festsetzung

Die Berechnung und Festsetzung von Entschädigungen hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab und kann somit auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen basieren. Wesentliche Aspekte bei der Berechnung einer Entschädigung sind beispielsweise:

  • Grund und Umfang des Schadens oder Nachteils
  • Art und Weise der Schädigung oder Inanspruchnahme
  • Verschulden des Verursachers
  • Erforderliche finanzielle Aufwendungen für die Behebung des Schadens

Beispiel zur Veranschaulichung

Ein Beispiel für die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs ist die fahrlässige Beschädigung eines Autos, das im öffentlichen Straßenverkehr zu einem Unfall führt. Der fahrlässige Fahrer ist aufgrund seiner Verkehrspflichtverletzung nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich hierbei nach dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Autos, den Kosten für die Reparatur sowie mögliche Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturdauer.

FAQ zur Entschädigung im deutschen Recht

1. Was ist eine Entschädigung?

Eine Entschädigung ist ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens oder Nachteils, der einer Person entstanden ist. Im deutschen Recht können Entschädigungsansprüche aus verschiedenen Rechtsgrundlagen resultieren, wie zum Beispiel aus Schadensersatzansprüchen, Enteignungen oder Haftungsansprüchen. Dabei können sowohl finanzielle als auch sachliche Leistungen im Ersatz des Schadens oder Nachteils erfolgen.

2. Welche Rechtsgrundlagen gibt es für Entschädigungsansprüche?

Entschädigungsansprüche können aus verschiedenen Rechtsgrundlagen im deutschen Recht entstehen, wie zum Beispiel:

  • Schadensersatz (§ 249 BGB): Ein Anspruch auf Schadensersatz kann entstehen, wenn eine Person zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht hat.
  • Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG): Bei einer Enteignung wird eine Person aufgrund eines Gesetzes in ihrem Eigentum beschränkt oder entzogen. Hierfür erhält sie eine angemessene Entschädigung.
  • Haftungsbefreiung (§ 254 BGB): Eine Entschädigung kann aus einer Haftungsbefreiung resultieren, wenn eine Person wegen eines an ihr haftenden Schadensersatzanspruchs ganz oder teilweise freigestellt wird.
  • Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG): Wenn ein Beamter oder Amtsträger rechtswidrig und schuldhaft in Ausübung seines Amtes einem Dritten einen Schaden zufügt, kann ein Anspruch auf Entschädigung entstehen.
  • Arbeitsrechtliche Entschädigung (z.B. § 15 AGG): Ein Anspruch auf Entschädigung kann vor allem bei einer diskriminierenden Kündigung oder Benachteiligung entstehen.

3. Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung im Schadensersatzrecht?

Ein Anspruch auf Entschädigung im Schadensersatzrecht besteht grundsätzlich, wenn jemand einen rechtmäßigen und begründeten Schadensersatzanspruch gegen eine andere Person hat. Voraussetzung dafür ist, dass die handelnde Person rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht hat (§ 249 BGB). Der Umfang der Entschädigung richtet sich dabei nach dem tatsächlich entstandenen Schaden und kann sowohl finanziell als auch sachlich erfolgen.

4. Wie berechne ich die Höhe einer Entschädigung?

Die Höhe einer Entschädigung richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden oder Nachteil, den die betroffene Person erlitten hat. Je nach Rechtsgrundlage können verschiedene Faktoren herangezogen werden, um die Höhe der Entschädigung zu ermitteln. Im Schadensersatzrecht wird die Entschädigungshöhe nach § 249 BGB bemessen, indem zwischen dem Zustand vor und nach dem Schadensfall unterschieden wird. Im Enteignungsrecht richtet sich die Höhe nach der sogenannten "Verkehrswertermittlung" (§ 194 BauGB), bei der der Verkehrswert des entzogenen oder beschränkten Eigentums zur Grundlage genommen wird.

5. Gibt es Fristen, die bei Entschädigungsansprüchen beachtet werden müssen?

Ja, für Entschädigungsansprüche gelten verschiedene Verjährungsfristen, die abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage sind. So verjähren zum Beispiel Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 852 BGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und dessen Verursacher. Bei arbeitsrechtlichen Entschädigungsansprüchen nach § 15 AGG beträgt die Frist für die Geltendmachung in der Regel zwei Monate. Es ist ratsam, sich rechtzeitig über die relevanten Fristen zu informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.

6. Kann man gegen eine Entscheidung über eine Entschädigung vorgehen?

Grundsätzlich ist es möglich, gegen eine Entscheidung über eine Entschädigung vorzugehen, wenn man mit der Höhe oder der Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs nicht einverstanden ist. Hierzu stehen in der Regel sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung. Je nach Sachverhalt und Rechtsgrundlage können zum Beispiel Widerspruch, Klage oder Berufung eingelegt werden. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

7. Welche Rolle spielt die Haftpflichtversicherung bei Entschädigungsansprüchen?

Die Haftpflichtversicherung spielt eine wichtige Rolle bei Entschädigungsansprüchen, da sie im Falle einer Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers für den entstandenen Schaden aufkommt. Grundsätzlich leistet die Versicherung bei berechtigten Ansprüchen eine Entschädigung und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Hierbei ist es wichtig, dass der Schaden unverzüglich der Versicherung gemeldet wird und die Versicherungsbedingungen eingehalten werden.

8. Gibt es eine Entschädigung bei staatlichem Handeln, z.B. bei Enteignungen?

Ja, bei staatlichem Handeln wie zum Beispiel bei Enteignungen besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Verkehrswert des entzogenen oder beschränkten Eigentums (§ 194 BauGB). In einigen Fällen kann auch eine Entschädigung im Rahmen der Amtshaftung bestehen, wenn ein Beamter oder Amtsträger rechtswidrig und schuldhaft in Ausübung seines Amtes einem Dritten einen Schaden zufügt (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).


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