Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 29.08.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Die Land- und Forstwirtschaft bildet zusammen mit weiteren verwandten Wirtschaftszweigen im Agrarsektor die Urproduktion. Während sich die Landwirtschaft hauptsächlich der Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse widmet, liegt der Schwerpunkt der Forstwirtschaft auf der Gewinnung von Holz. Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte sind zu versteuern. Zu den einschlägigen Gesetzen gehören hier u.a. das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung. Gewerbesteuer ist nicht zu zahlen.
Unter dem Begriff der Land- und Forstwirtschaft werden alle Betriebe zusammengefasst, die Pflanzen, Pflanzenteile oder Tiere mithilfe der Naturkräfte erzeugen oder vermarkten.
Hierzu gehört vor allem die Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse. Landwirtschaftliche Betriebe widmen sich der Nutzung des Bodens, insbesondere beim Ackerbau und der Viehzucht. Produziert werden überwiegend Nahrungs- und Futtermittel, als auch Energierohstoffe.
Hierunter fällt insbesondere die Gewinnung von Holz.
Berufe in der Land- und Forstwirtschaft sind u.a.:
Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs spielt auch im Steuerrecht eine Rolle. Meist sind Landwirtschaftsbetriebe auch gleichzeitig Waldbesitzer, wodurch eine strenge Trennung in der Praxis nicht sinnvoll ist.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerrechtlich relevante Gesetze sind vor allem auch das Bewertungsgesetz sowie die Abgabenordnung, in welcher ergänzende Vorschriften zur Buchführung von Land- und Forstwirten zu finden sind.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden in §§ 13-14a Einkommensteuergesetz geregelt. § 13 Absatz 3 Einkommensteuergesetz sieht zudem einen Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.
Entsprechende Einkünfte werden daher steuerlich nur berücksichtigt, wenn sie 900 Euro bzw. 1.800 Euro bei Ehegatten übersteigen. Der Freibetrag findet jedoch nur Anwendung, wenn die Summe der Einkünfte die Grenze von 30.700 Euro bzw. 61.400 Euro bei Ehegatten nicht übersteigt.
Zu den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gehören gem. § 13 Einkommensteuergesetz Einkünfte aus:
Als landwirtschaftliches Vermögen gelten alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen insbesondere Grund und Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel, § 33 Bewertungsgesetz.
Die Berechnung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens erfolgt über ein Reinertragswertverfahren, welcher sich nur auf den Betriebsteil bezieht. Die Bewertung von Wohngrundstücken und anderen nicht direkt betrieblich genutzten Grundstücken erfolgt nach Grundvermögensgrundsätzen.
In § 24 Umsatzsteuergesetz sind die Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geregelt. In Absatz 2 wird auch festgelegt, was diesbezüglich alles als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt.
Dazu gehören:
Für land- und forstwirtschaftliche Umsätze gilt eine Pauschalbesteuerung. Je nach Umsatzart liegt die Steuer bei 5,5 Prozent, 10,7 Prozent oder 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die abziehbaren Vorsteuern werden pauschal angesetzt und betragen entweder 5,5 Prozent oder 10,7 Prozent. Umsatzsteuer ist daher meist nicht zu entrichten.
Für Gewerbetreibende gilt, dass eine Gewerbesteuererklärung abgegeben und Gewerbesteuer an die Gemeinde gezahlt werden muss. Nicht zu den Gewerbetreibenden zählen neben den Freiberuflern auch die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Diese müssen daher keine Gewerbesteuer abgeben.
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