Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 26.06.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Der Begriff Leistungskondiktion beschreibt einen Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
§ 812 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] kennt verschiedene Arten von Leistungskondiktionen, die voneinander zu unterscheiden sind:
Ferner sind die Leistungskondiktionen von den Nichtleistungskondiktionen (§ 812 Absatz 1 Satz 1 Var. 2 BGB und § 816 BGB) zu unterscheiden, bei denen die Bereicherung eben nicht durch Leistung sondern „in sonstiger Weise“ bzw. durch eine „Verfügung eines Nichtberechtigten“ erfolgte.
I. Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs
nach §§ 812 Absatz 1 entsprechende Kondiktion, 818 Absatz 2 bzw. Absatz 2 BGB
1. Etwas erlangt
Etwas erlangt meint jeden vermögenswerten Vorteil.
In der Regel handelt es sich dabei um Eigentum und Besitz. Es besteht aber auch die Möglichkeit nur Besitz oder Eigentum oder ein sonstiges Recht zu erlangen.
2. Durch Leistung eines anderen
Leistung meint dabei jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Im Regelfall genügt eine Zuwendung nach § 929 BGB für die Erfüllung.
Ist die Zuordnung einer Leistung zu einer bestimmten zu erfüllenden Schuld jedoch nicht offensichtlich, so muss der Schuldner eine Entscheidung treffen – also eine entsprechende Willenserklärung abgeben – welche Schuld genau die Zuwendung erfüllen soll. Diese in § 366 Absatz 1 BGB ausdrücklich vorgesehene Willenserklärung nennt sich "Tilgungs- oder Zweckbestimmung" und wird durch Auslegung nach § 157 BGB und der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont ermittelt. Dies gilt auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tilgungsbestimmung überhaupt abgegeben worden ist.
Beispiel:
B hat von A eine Sache gekauft. Er erteilt A die Weisung, diese Sache an C zu liefern. Denn B schuldet dem C die Sache ebenfalls aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. B widerruft diese Weisung jedoch nachträglich. A vergisst den Widerruf und führt die Lieferung an C aus. Leistung des B an C?
=> aus der Sicht eines objektiven Empfängers liegt eine Leistung an C vor
=> allerdings ist die Leistung dem B nur dann zurechenbar, wenn sie von ihm veranlasst wurde (Veranlassungsprinzip)
3. Kondiktionsgrund
Hier ist also zu ermitteln, ob der rechtliche Grund bereits von Anfang an fehlte (dann condictio indebiti), erst später weggefallen ist (dann condictio ob causam finitam), der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (dann condictio ob rem) oder ob ein Verstoß gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten vorliegt.
4. Ausschluss des Tatbestandes
condictio indebiti: durch §§ 814, 817 Satz 2 BGB
condictio ob causam finitam: durch § 817 S. 2 BGB
condictio ob rem: durch §§ 815, 817 Satz 2 BGB
Gesetzes- / Sittenverstoß: durch § 817 S. 2 BGB
II. Rechtsfolgen
In der Regel hat der Anspruchsteller gem. § 818 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten. Ist dies jedoch nicht möglich, so muss er gem. § 818 Absatz 2 BGB Wertersatz leisten.
Zu beachten ist dabei jedoch stets die Einrede des § 818 Absatz 3 BGB:
Der Anspruch scheidet nämlich dann aus, wenn der dem Schuldner zugeflossene Wert ersatzlos aus seinem Vermögen ausgeschieden ist.
Problem:
Bei gegenseitigen Leistungen, die bereits ausgetauscht worden sind, haben beide Parteien gegeneinander einen Bereicherungsanspruch, sollte der Vertrag nichtig sein. Problematisch ist in diesen Fällen, wenn eine Partei nicht wegen § 818 Absatz 3 BGB leisten müsste.
Nach der Saldotheorie hat sich in solchen Fällen der Inhaber der Sachleistung im Rahmen seines Bereicherungsanspruchs gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises im Rahmen von § 818 Absatz 3 BGB die Wertminderung der Sachleistung bereicherungsmindernd anrechnen zu lassen.
Da gleichartige Ansprüche automatisch saldiert werden, bedarf es insoweit auch keiner Aufrechnungserklärung.
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