Was ist überhaupt Wohnungsprostitution? Und wird hierfür eine Genehmigung benötigt?

Begriff der Wohnungsprostitution

Wohnungsprostitution zeichnet sich dadurch aus, dass z.B. Mieter ihre Wohnung in der sie zu Hause sind nebenbei zur Wohnungsprostitution nutzen. Es geht hingegen nicht um gewöhnliche Bordelle.

Wohnungsprostitution in Mietwohnung erlaubt?

Wer eine Mietwohnung vermietet muss normalerweise nicht dulden, dass Mieter dort einfach der Prostitution nachgehen. Denn es handelt sich zumindest in mietrechtlicher Sicht um eine gewerbliche Betätigung. Mieter einer privaten Wohnung dürfen eine gewerbliche Tätigkeit nur dann in ihrer Wohnung ausüben, wenn sie die Genehmigung ihres Vermieters eingeholt haben. Ansonsten liegt hierin eine vertragswidrige Nutzung, bei der die Kündigung des Vermieters droht. Anders ist das nur bei beruflichen Betätigungen, durch die andere Mieter nicht durch Kundenbesuche etc. belästigt werden. Ein typisches Beispiel ist eine Tätigkeit im Home-Office-Bereich. Hiervon ist jedoch bei Wohnungsprostitution gerade nicht auszugehen.

Genehmigung für Wohnungsprostitution durch Bauaufsicht notwendig?

Es ist jedoch äußerst zweifelhaft, ob der Vermieter diese Genehmigung erteilen wird. Denn hierzu benötigt er als Eigentümer des Grundstücks eine Baugenehmigung, nach der diese Nutzung des Grundstücks beziehungsweise der darauf befindlichen Räumlichkeiten erlaubt ist. Diese wird jedoch nur dann erteilt, wenn sie in einem allgemeinen oder sogar reinen Wohngebiet erlaubt ist.

Ob die Bauaufsicht Wohnungsprostitution in einem allgemeinen Wohngebiet erlauben darf, damit hat sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe beschäftigt. Im vorliegenden Fall hatten sich Grundstücksnachbarn an die Bauaufsichtsbehörde gewendet, weil sie sich durch diese Nutzung belästigt gefühlt haben. Daraufhin beantragte der Eigentümer des Grundstücks – auf dem sich die vermietete Wohnung befand eine Nutzungsänderung hinsichtlich der Baugenehmigung. Als diese sich weigerte, zog er schließlich vor Gericht.

Er berief sich insbesondere darauf, dass er viel in das Grundstück investiert und sich über lange Zeit keiner dran gestört habe.

Doch das Verwaltungsgericht Karlsruhe schloss sich der Auffassung des Eigentümers nicht an und wies dessen Klage mit Urteil vom 23.07.2014 - 6 K 2252/13 ab. Die Richter verwiesen darauf, dass sich das Grundstück in einem sogenannten faktischen allgemeinen Wohngebiet befindet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 BauNVO. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die Ausübung von Wohnungsprostitution unzulässig. Hierzu bedarf es nicht des Nachweises, dass diese störend ist. Von daher darf die Bauaufsicht diese Art von Nutzung nicht einmal erlauben. Hierzu hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten (VGH München, Beschluss v. 08.11.2017 – 15 CS 17.1415).

Fazit:

Eigentümer die Wohnungsprostitution auf ihrem Grundstück betreiben bzw. zulassen wollen, sollten sich daher unbedingt mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen und eine Änderung der Baugenehmigung beantragen. Sofern sich das Grundstück in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet befindet, macht ein solcher Antrag nach der derzeitigen Rechtsprechung eher wenig Sinn. Anders sieht es gewöhnlich in einem Gewerbegebiet aus. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Denn die Rechtslage ist bislang nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt worden.

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Juraforum-Redaktion)