Die Vollstreckungsklausel – Aufbau und Prüfung

Vollstreckungsklausel: Klauselverfahren, Inhalt der einzelnen Klauseln sowie Rechtsbehelfe von Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner.

Datum
Rechtsgebiet Vollstreckungsrecht
Ø Lesezeit 19 Minuten
Foto: Zhemchugova Yulia/Shutterstock.com

Der Artikel soll einen Überblick über die Erteilung der Vollstreckungsklausel im Rahmen der Zwangsvollstreckung verschaffen. Hierbei werden u.a. die Voraussetzungen der verschiedenen Klauseln sowie die Rechtsbehelfe für den Vollstreckungsgläubiger und den Vollstreckungsschuldner aufgezeigt.

I. Einleitung

Die Vollstreckungsklausel ist in § 725 ZPO definiert. „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“. Somit ist eine Vollstreckungsklausel eine amtliche Bescheinigung, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Titel zulässig ist. Der Titel wird also durch die Klausel zur vollstreckbaren Ausfertigung.

Ferner ist die Vollstreckungsklausel gemäß §§ 724 ff. ZPO neben dem Titel und der Zustellung eine allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung. Hierbei muss man beachten, dass das Klauselerteilungsverfahren ein eigenes vorgeschaltetes formalisiertes zivilprozessuales Verfahren bildet. Wegen dieser Eigenständigkeit verfügt das Klauselerteilungsverfahren auch über eigene Klauselorgane und Rechtsbehelfe.

Klauselorgane:
  • Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gemäß § 724 II ZPO
  • Rechtspfleger für die Klauseln gemäß §§ 726 – 729 ZPO in Verbindung mit § 20 Nr. 12 RPflG
  • Notar gemäß § 797 II ZPO

II. Sinn und Zweck der Vollstreckungsklausel

Wird eine Klausel erlassen, so bescheinigt diese, dass aus dem vorliegenden Titel vollstreckt werden darf. Dies entlastet das Vollstreckungsorgan, da ihm eine umfangreiche Überprüfung erspart bleibt. Allerdings ist das Vollstreckungsorgan damit auch grundsätzlich an die Klausel gebunden und muss also vollstrecken.

Hauptzweck ist allerdings der Schutz des Schuldners vor einer Mehrfachvollstreckung. Die vollstreckbare Ausfertigung von einem Titel darf nämlich nur einmal erteilt werden. Dies verdeutlicht § 733 ZPO, der verhindern soll, dass mehrere vollstreckbare Ausfertigungen in Umlauf geraten. Allerdings muss man beachten, dass das Gesetz auch Fälle vorsieht, in denen von einer Vollstreckungsklausel abgesehen werden muss.

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Die wichtigsten Ausnahmen sind Folgende:

III. Wie wird eine Vollstreckungsklausel erteilt?

Damit der Vollstreckungsgläubiger vollstrecken kann, muss er im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils und der darauf gesetzten Klausel sein. Zum einen muss der Vollstreckungsgläubiger hierfür die vollstreckbare Ausfertigung beantragen, da die Zustellung von Urteilen in einfacher Form erfolgt (§ 317 II ZPO). Zum anderen muss er aber auch noch die Vollstreckungsklausel beantragen. In der Praxis erfolgt beides gleichzeitig in einem Antrag.

Bei wem der Antrag zu stellen ist, richtet sich danach, ob es sich um eine einfache (§ 724 ZPO) oder um eine qualifizierte Klausel (§§ 726 ff. ZPO) handelt. Einfache Klauseln werden dabei beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts beantragt (§ 724 ZPO). Qualifizierte Klauseln hingegen müssen bei den zuständigen Rechtspflegern beantragt werden, da eine Erteilung rechtlich anspruchsvoller ist. Mit dem Antrag beginnt sodann das eigenständige Klauselerteilungsverfahren. So prüft nach dem Antrag das Klauselorgan die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel, wobei sich die Voraussetzungen je nach Klausel unterscheiden. Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen s.u.

IV. Klauselarten

Wie oben schon angesprochen, ist zwischen der einfachen Klausel (§ 724 ZPO) und der qualifizierten Klausel (§§ 726 ff. ZPO) zu unterscheiden. Letztere unterteilt man nochmals in die sogenannte titelergänzende (§ 726 ZPO) und die titelumschreibende (§§ 727 bis 729) Klausel. Die qualifizierten Vollstreckungsklauseln erhalten dabei besondere Voraussetzungen und gehen der einfachen Klausel vor, sofern eine der besonderen Voraussetzungen gegeben ist.

V. Prüfungsverfahren der Klauseln

Die einfache Vollstreckungsklausel, §§ 724, 725 ZPO

 1. Antrag des Vollstreckungsgläubigers (formlos)
2. Zuständiges Klauselorgan, §§ 724 II, 802 ZPO

Vorliegend ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (funktionelle Zuständigkeit) bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Dies gilt auch bei Vollstreckungstiteln des § 794 ZPO. Eine Ausnahme bildet dabei § 794 I Nr. 5 ZPO. So erteilt der verwahrende Notar hier die Vollstreckungsklausel (§ 797 II S. 1 ZPO).

Sollte der Rechtspfleger anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Klausel erteilt haben, wirkt sich dies im Übrigen nicht auf die Klauselerteilung aus (vgl. § 8 V RPflG)

3. Allgemeine Verfahrenvoraussetzung

Man benötigt keinen Anwalt (vgl. § 78 III ZPO)

4. Titel

Ferner muss ein Titel vorliegen (§ 704 ZPO bzw. § 794 ZPO). Dieser muss wirksam (keine vorherige Aufhebung) und auch vollstreckbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Endurteil vorläufig vollstreckbar oder rechtskräftig geworden ist. Beachte auch die oben aufgezählten Ausnahmen (II. des Artikels), wann eine Klausel nicht erteilt werden darf.

5. Identität zwischen den Parteien des Titels und des Vollstreckungsverfahrens

Ferner sind drei „Sonderfälle“ zu beachten, bei denen die einfache Klausel zur Anwendung kommt:

  • Wenn die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängt, so gelten die besonderen Voraussetzungen des § 726 I ZPO nicht, wie man dem Wortlaut dieser Norm entnehmen kann. Die erbrachte Sicherheitsleistung wird später von dem Vollstreckungsorgan selbst gemäß § 751 II ZPO überprüft.
  • Sofern die Vollstreckung von dem Eintritt eines Kalendertages abhängt. Nähere Erklärung siehe sogleich unter „Die titelergänzende Klausel – § 726 ZPO“, dort Nr. 5.
  • Sofern die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt. Nur wenn die Leistung des Schuldners in der Abgabe einer Willenserklärung besteht, ist dabei § 726 II ZPO einschlägig.

Die titelergänzende Klausel – § 726 ZPO

 1. Antrag des Vollstreckungsgläubigers (formlos)
 2. Zuständiges Klauselorgan

Vorliegend ist der Rechtspfleger bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zuständig (§ 20 Nr. 12 RPflG). Dies gilt auch wiederum bei Vollstreckungstiteln des § 794 ZPO (vgl. § 795 ZPO). Eine Ausnahme bildet aber wieder § 794 I Nr. 5 ZPO. So erteilt hier der verwahrende Notar die Vollstreckungsklausel (§ 797 II S. 1 ZPO).

 3. Allgemeine Verfahrensvoraussetzung

Ein Anwalt ist nicht nötig (nach § 13 RPflG). Ferner ist § 730 ZPO zu beachten, wonach der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden kann.

4. Vorliegen des Titels (§ 704 ZPO bzw. § 794 ZPO)

Dieser muss wirksam sein (keine vorherige Aufhebung). Ferner muss der Titel auch vollstreckbar sein. Dies ist er dann, wenn das Endurteil vorläufig vollstreckbar oder rechtskräftig geworden ist. Beachte auch die oben aufgezählten Ausnahmen (II. des Artikels), wann eine Klausel nicht erteilt werden darf.

5. Besondere Voraussetzungen
 § 726 I ZPO

Hier muss ein titulierter Anspruch oder die Befugnis zur Vollstreckung vorliegen, die anders als durch Sicherheitsleistung bedingt oder befristet ist. Diese Tatsache muss der Gläubiger durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde beweisen (Offenkundigkeit im Sinne von § 291 ZPO reicht ebenfalls aus). Muss der Schuldner hingegen die Umstände beweisen, so ist eine einfache Klausel zu erteilen. Zu beachten ist dabei auch die Besonderheit, dass kalendermäßige Befristungen nicht unter § 726 I ZPO fallen. Denn die Überprüfung ist einfach und kann somit vom Vollstreckungsorgan selbst durchgeführt werden (Argument § 751 ZPO). Unbestimmte Fristen, wie z.B. der Tod, fallen allerdings unter § 726 I ZPO.

§ 726 II ZPO

Hier muss eine Zug um Zug Verurteilung vorliegen, die darauf gerichtet ist, eine Willenserklärung abzugeben (beachte § 894 I S. 1 ZPO). Ferner darf die Vollstreckungsklausel erst erteilt werden, wenn der Gläubiger durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde den Nachweis geführt hat, dass der Schuldner befriedigt wurde oder im Verzug der Annahme ist (§ 726 II ZPO). Dass die Nachweisführung vorliegend auch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt werden muss, ergibt sich dabei aus § 726 I ZPO.

Bei normaler Zug um Zug Verurteilung (z.B. Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW) wird hingegen eine einfache Klausel erteilt. Erst das Vollstreckungsorgan prüft, ob der Schuldner vom Gläubiger befriedigt wurde (§ 756, § 765 ZPO).

Bei beiden Klauseln muss man beachten, dass eine Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO) durch den Gläubiger möglich ist, sofern der Nachweis nicht durch die verlangte Form geführt werden kann.

6. Identität zwischen den Parteien des Titels und des Vollstreckungsverfahrens

Die titelumschreibende Klausel, §§ 727 ff. ZPO

1. Antrag des Vollstreckungsgläubigers (formlos)
2. Zuständiges Klauselorgan

Vorliegend ist der Rechtspfleger bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zuständig (§ 20 Nr. 12 RPflG). Dies gilt auch wiederum bei Vollstreckungstiteln des § 794 ZPO (vgl. § 795 ZPO). Eine Ausnahme bildet dabei wieder § 794 I Nr. 5 ZPO. So erteilt hier der verwahrende Notar die Vollstreckungsklausel (§ 797 II S. 1 ZPO).

3. Allgemeine Verfahrenvoraussetzung

Ein Anwalt ist nicht nötig (dies folgt aus § 13 RPflG, der u.a. auf § 78 Abs. 1 ZPO verweist). Ferner muss man § 730 ZPO beachten, wonach der Schuldner vorab angehört werden kann.

4. Vorliegen des Titels (§ 704 ZPO bzw. § 794 ZPO)

Dieser muss wirksam sein (keine vorherige Aufhebung). Ferner muss der Titel auch vollstreckbar sein. Dies ist er dann, wenn das Endurteil vorläufig vollstreckbar oder rechtskräftig geworden ist. Beachte auch die oben aufgezählten Ausnahmen (II. des Artikels), wann eine Klausel nicht erteilt werden darf.

5. Besondere Voraussetzungen

Voraussetzung für die §§ 727 ff. ZPO ist eine fehlende Identität der Parteien. Wird die Klausel erteilt, kann die Zwangsvollstreckung für den neuen Gläubiger bzw. neuen Schuldner betrieben werden.

Gemäß § 727 I ZPO bedarf es einer Rechtsnachfolge (Erfolge, Abtretung … aber auch Parteien kraft Amtes wie z.B. der Insolvenzverwalter). Unbedingt zu beachten ist dabei, dass trotz des Verweises auf § 325 ZPO ein gutgläubiger Erwerb nicht im Klauselerteilungsverfahren geprüft wird. Auch wenn der Fall des § 325 II ZPO vorliegt.

§ 728 I ZPO in Verbindung mit § 326 ZPO fordert eine Vor- und Nacherbschaft.

Der § 728 II ZPO in Verbindung mit § 327 ZPO fordert eine Testamentsvollstreckung.

Nachfolgender § 729 II ZPO in Verbindung mit § 25 I S. 1, II HGB fordert eine Fortführung eines Handelsgeschäfts.

Beweis durch öffentliche Urkunde

Bei allen Klauseln ist Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu erbringen, sofern der zu erbringende Nachweis nicht schon offenkundig ist. Bei der Rechtsnachfolge ist dies (in der Referendarausbildung) meist dann der Fall, sofern der Tod des alten Gläubigers aus der Zeitung zu erfahren war.

VI. Rechtsbehelfe im Klauselverfahren

Da das Klauselerteilungsverfahren ein eigenes vorgeschaltetes Verfahren ist, bestehen entsprechend auch eigene Rechtsbehelfe. Hierbei stehen dem Vollstreckungsgläubiger andere Rechtsbehelfe zu als dem Vollstreckungsschuldner.

1. Rechtsbehelfe des Vollstreckungsgläubigers bei Nichterteilung der Vollstreckungsklausel

Diese sind Folgende:

a. Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO)

Die Klage nach § 731 ZPO ist nach ganz überwiegender Meinung eine Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO. Dies liegt daran, dass das zu entscheidende Gericht die Klausel dabei nicht selbst erteilt, sondern nur feststellt, dass die Klausel vom zuständigen Organ zu erteilen ist.

 

aa. Die Voraussetzungen des § 731 ZPO

I. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit der Feststellungsklage

 § 731 spricht nur von „dem Urteil“, sodass man zu dem Schluss kommen könnte, dass nur Klauseln zu Urteilen erfasst sind. § 795 I S. 1 ZPO verweist aber auch auf die Titel in § 794 ZPO. Diese sind also ebenfalls erfasst.

2. Zuständiges Gericht

Das Prozessgericht ist ausschließlich zuständig (§ 731 2. HS ZPO i.V.m. § 802 ZPO). § 731 ZPO erfasst dabei die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit.

Ausnahmen bilden § 796 III ZPO (Vollstreckungsbescheid) und § 797 V ZPO (vollstreckbare Urkunde).

3. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 731 ZPO

a. Es müsste ein Titel vorliegen, der mit einer Klausel versehen werden kann.

b. Ferner bedarf es eines Klauselerteilungsverfahrens nach § 726 I ZPO oder den §§ 727 bis 729 ZPO (qualifizierte Klauseln). Die Erteilung einer einfachen Klausel ist dabei ausgeschlossen.

4. Feststellungsinteresse

Dieses liegt vor, sofern der erforderliche Nachweis(, den die §§ 726 I ZPO, 727 bis 729 ZPO verlangen,) nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt werden kann.

Der Nachweis kann jedoch geführt werden, sofern die entsprechende Urkunde vorhanden oder leicht zu beschaffen ist. Letzteres liegt bei §§ 792 ZPO, 13 FamFG, 12 II GBO, 9 II HGB vor.

Umstritten ist ferner, inwieweit der Gläubiger versucht haben muss, die Klausel im regulären Klauselerteilungsverfahren zu erhalten.

Wohl h.M.:

Hiernach muss der Gläubiger schon einen Antrag auf Erteilung der Klausel gestellt und gegen die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers Beschwerde eingelegt haben.

tvA:

Für das Feststellungsinteresse ist es hiernach ausreichend, dass der Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nicht gelingt.

II. Begründetheit

Die Klage ist begründet, sofern die Voraussetzungen des § 726 I ZPO bzw. der §§ 727 bis 729 ZPO vorliegen. Dabei gilt es zu beachten, dass vorliegend der Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt werden muss. Die normalen Beweismittel reichen aus.

bb. Der Tenor in der Hauptsache

Stattgegebene Klage:

Die Vollstreckungsklausel [___] ist für den Kläger zu erteilen.

Abgewiesene Klage:

Die Klage wird abgewiesen.

b. Die Erinnerung gemäß § 573 ZPO

Die Erinnerung (§ 573 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 567 I Nr. 2 ZPO, § 11 I RPflG) sind dem Widerspruchsverfahren im öffentlichen Recht ähnlich. Erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Klausel nicht, so kann der Antragssteller Erinnerung einlegen. Sofern der Urkundenbeamte dann keine Abhilfe leistet (§ 572 I, § 573 I S. 2 ZPO), entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Das erwähnte Gericht in § 573 I S. 1 ZPO ist dabei das Prozessgericht, dem der Urkundenbeamte angehört und nicht das Vollstreckungsgericht. Ferner ist gegen die Entscheidung des Prozessgerichts die sofortige Beschwerde statthaft (§ 573 II ZPO).

Klausel

aa. Die Voraussetzungen des § 573 ZPO

I. Zulässigkeit

1. Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 I S. 1 1. HS ZPO).
2. Frist (§ 573 I S. 1 2. HS ZPO i.V.m. § 573 I S. 3 ZPO)

Binnen einer Notfrist von zwei Wochen ist die Erinnerung einzulegen.

Exkurs Notfrist: Notfristen müssen durch Gesetz kenntlich gemacht sein (§ 224 I S. 2 ZPO). Eine Notfrist ist dabei unabänderlich. Wird sie allerdings versäumt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht kommen (§ 233 ff. ZPO).

Die Frist beginnt dabei, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses (§ 573 I S. 3 ZPO i.V.m. § 569 I S. 2 ZPO).

3. Form (§ 573 I S. 2 ZPO)

Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Generell besteht kein Anwaltszwang für die Erinnerung.

4. Keine Abhilfe durch Erteilung der Klausel

II. Begründetheit

Die Erinnerung ist begründet, sofern die Voraussetzungen der Klauselerteilung vorliegen.

 

bb. Der Tenor in der Hauptsache

Die Erinnerung ist zulässig und begründet:

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom [___] wird die Entscheidung des Urkundsbeamten des [<Gerichts>] vom [____] aufgehoben. Der   Urkundenbeamte [___] wird angewiesen, die vom Gläubiger beantragte Klausel zu erteilen.

Ist die Erinnerung unzulässig:

Die Erinnerung vom [__] wird verworfen.

Ist die Erinnerung zulässig aber unbegründet:

Die Erinnerung vom [__] wird zurückgewiesen.

Fall

:

G hat ein Urteil des Landgerichts Braunschweig gegen S auf Zahlung von 10.000 €. G beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nebst Klausel, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ablehnt. Dieser ist der Ansicht, dass S die 10.000 € bereits bezahlt habe. G dürfe deswegen nicht vollstrecken bzw. die Klausel dürfte nicht erteilt werden.

Lösung:

Vorliegend könnte der Anspruch des G gegen S wegen § 362 I BGB erloschen sein. Diese Einwendung ist jedoch nicht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu überprüfen. S könnte allenfalls durch Vorlage eines Einzahlungs- oder Überweisungsnachweises (§ 775 Nr. 5 ZPO) ein Vollstreckungshindernis geltend machen. Da die Ablehnung der Erteilung der Klausel fehlerhaft war, kann G den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 573 I S. 1 ZPO einlegen.

c. Die sofortige Beschwerde nach §§ 567 I Nr. 2 ZPO, 11 I RPflG

§ 793 ZPO wird nicht zitiert, da es nicht um eine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren geht, sondern im eigenständigen Klauselerteilungsverfahren.

Ferner bedarf es der Abgrenzung zur Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) (es liegt keine öffentliche Urkunde vor). § 731 ZPO ist dabei nur einschlägig, sofern der Beweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden kann. Liegt dagegen eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vor und der Rechtspfleger verweigert trotzdem die Erteilung der Klausel, so kann die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers geltend gemacht werden.

aa. Die Voraussetzungen der §§ 567 I Nr. 2 ZPO, 11 I RPflG

I. Zulässigkeit der Klage

1. Statthaftigkeit

Hierzu müsste der Rechtspfleger eine Klausel nicht erteilen (vgl. auch § 11 I RPflG).

2. Form (§ 569 II S. 1 ZPO)

Die Erinnerung ist schriftlich oder (unter den Voraussetzungen des § 569 III ZPO) zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen.

3. Frist (§ 573 I S. 1 2.HS ZPO i.V.m. § 573 I S. 3 ZPO)

Binnen einer Notfrist von zwei Wochen ist die Erinnerung einzulegen.

Die Frist beginnt dabei, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses (§ 573 I S. 3 ZPO i.V.m. § 569 I S. 2 ZPO).

4. Keine Abhilfe durch Erteilung der Klausel

Wie die Erinnerung ist auch die sofortige Beschwerde dem Widerspruchsverfahren im öffentlichen Recht ähnlich (s.o.). Somit kann der Rechtspfleger (wie auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Erinnerung) Abhilfe leisten (§ 572 I S. 1 ZPO). Zu beachten gilt es allerdings, dass auch der Richter anstelle des Rechtspflegers Abhilfe leisten kann. Dies ist gemäß § 8 I RPflG unschädlich. Allerdings ist eine Abhilfe des Richters nicht mehr möglich, sofern der Rechtspfleger zuvor schon die Abhilfe verweigert hat.

II. Begründetheit

Die sofortige Beschwerde ist begründet, sofern der Rechtspfleger die Klausel erteilen muss.

bb. Der Tenor in der Hauptsache

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom [___] wird die Entscheidung des Rechtspflegers des [<Gerichts>] vom [____] aufgehoben. Der Rechtspfleger [___] wird angewiesen, die vom Gläubiger beantragte Klausel zu erteilen.

Ist die sofortige Beschwerde unzulässig:

Die sofortige Beschwerde vom [__] wird verworfen.

Ist die sofortige Beschwerde zulässig, aber unbegründet:

Die sofortige Beschwerde vom [__] wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners, sofern eine Vollstreckungsklausel gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger erteilt wird.

Diese sind Folgende:

  • Die Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO
  • Und die Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO

Die Abgrenzung der beiden Rechtsbehelfe ist schwer. Mit der Klage nach § 768 ZPO können die besonderen Umstände, die eine qualifizierte Klausel benötigt, bestritten werden. Nach dem Wortlaut des § 768 ZPO ist jedoch auch die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO neben der Klauselgegenklage anwendbar. Dennoch sollte differenziert werden (anders OLG Koblenz).

rein formelle Einwendungen

Grundsätzlich gilt, dass bei Erhebung von rein formellen Einwendungen durch den Schuldner nur die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO geltend gemacht werden kann. Der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO würde es am Rechtschutzbedürfnis fehlen, da bei der Klauselerinnerung keine mündliche Verhandlung und keine Gerichtsgebühren anfallen. Sie ist daher der einfachere und billigere Weg.

formelle und materielle Einwendungen

Stehen dem Schuldner materielle und formelle Einwendungen zu, so kann er bezüglich des Formfehlers die Erinnerung erheben. Fraglich ist dabei allerdings, ob dies dem Schuldner zu raten wäre, da nach der Beseitigung des Formfehlers die Klausel wiederum erteilt würde und mithin das Rechtsschutzziel des Schuldners nicht erreicht wäre. Mit der Klage gegen die Vollstreckungsklausel könnte man sich auf die materiellen Einwendungen berufen und die Klauselerteilung ganz verhindern.

Liegt allerdings ein Bestreiten der maßgeblichen Umstände der qualifizierten Klausel vor, so hat der Schuldner ein Wahlrecht zwischen den beiden Rechtsbehelfen. Dieses existiert jedoch nur dann, wenn der Gläubiger eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich die maßgeblichen Umstände selbst ergeben.

Beispiel
:

In der Urkunde selbst ist die Nichtigkeit der Erklärung enthalten, die in der Urkunde abgegeben wurde. In diesem Fall liegt eine formelle wie auch eine materielle Einwendung vor. Der Rechtspfleger hätte also aus der Urkunde selbst schon erkennen können, dass die Erklärung nichtig ist, sodass eine Klausel nicht hätte erteilt werden dürfen (formelle Einwendung). Ferner kann die nichtige Erklärung selbst auch als materielle Einwendung geltend gemacht werden. Daher ist sowohl die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) als auch die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) zulässig und begründet.

Ergibt sich die Nichtigkeit allerdings nicht aus der Urkunde selbst, so kann die Klauselerinnerung nicht geltend gemacht werden. Denn der Rechtspfleger kann nur die maßgeblichen Umstände überprüfen, die in der Urkunde enthalten sind. Liegen diese vor, so muss er die Klausel erteilen. Die anschließende Überprüfung der Klauselerteilung durch die Erinnerung darf dann natürlich nicht weitergehen, als die Prüfungskompetenz desjenigen, der die Klausel erteilt hat.

a. Die Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO

aa. Die Voraussetzungen des § 732 ZPO

I. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit der Erinnerung

Es müssen Einwendungen durch den Schuldner geltend gemacht werden, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen. Rein formelle Einwendungen sind vom § 732 ZPO erfasst. Nicht hingegen materiell-rechtliche Einwendungen iSd § 767 ZPO.

Es sind sowohl einfache Klauseln erfasst, die der Urkundenbeamte der Geschäftsstelle erteilt, als auch über § 11 I RPflG qualifizierte Klauseln, die vom Rechtspfleger erteilt werden.

2. Zuständiges Gericht

Das Prozessgericht ist zuständig, von dessen Urkundsbeamten/Rechtspfleger die Klausel erlassen wurde (§ 732 I S. 1 ZPO). Wurde die Klausel hingegen durch einen Notar erteilt, gilt § 797 III ZPO. In Familiensachen ist immer das Familiengericht zuständig.

3. Form

Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 II, III ZPO analog). Bzgl. des Anwaltszwang ist § 78 III ZPO zu beachten.

4. Frist

Es besteht keine Frist. Die Rechtssicherheit wird dabei durch das Ende der Vollstreckung gewahrt.

5. Rechtschutzbedürfnis

Das Rechtschutzbedürfnis besteht von der Klauselerteilung bis zur Beendigung der Vollstreckung.

6. Kein Ausschluss

Es darf kein Urteil nach § 731 ZPO vorliegen, das feststellt, dass die Klausel erteilt werden muss.

II. Begründetheit

Die Erinnerung ist begründet, sofern die Voraussetzungen einer Klauselerteilung nicht vorlagen. Hierbei dürfen allerdings keine Einwendungen geltend gemacht werden, über die ein Urteil nach § 768 ZPO schon entschieden hat oder die materiellrechtliche Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO sind. Auch die Unwirksamkeit der Klausel aus materiellrechtlichen Gründen kann nicht geltend gemacht werden.

bb. Der Tenor in der Hauptsache

Die Erinnerung ist zulässig und begründet:

Die vom [<Gericht>] am [___] erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum [___] (Titelbezeichnung) und die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig.

Ist die Erinnerung unzulässig:

Die Erinnerung vom [__] wird verworfen.

Ist die Erinnerung zulässig, aber unbegründet:

Die Erinnerung vom [__] wird zurückgewiesen.

 b. Die Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO

Die Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO ist eine Gestaltungsklage.

aa. Die Voraussetzungen des § 768 ZPO

I. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit

Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel, da die besonderen Umstände, die die qualifizierte Klausel benötigt, nicht vorliegen.

2. Zuständigkeit

Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist ausschließlich zuständig gemäß §§ 768, 767 I, 802 ZPO. In Familiensachen ist immer das Familiengericht zuständig.

3. Besondere Voraussetzungen

Die Klauselgegenklage ist nur zulässig, sofern eine der aufgezählten (qualifizierten) Klauseln in § 768 ZPO erteilt wurde oder hätte erteilt werden müssen. Letzteres ist gegeben, sofern eine einfache Klausel erteilt wurde, obwohl die Voraussetzungen einer qualifizierten Klausel vorlagen.

4. Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtschutzbedürfnis besteht von der Klauselerteilung bis zur Beendigung der Vollstreckung. Werden ausschließlich formelle Einwendungen geltend gemacht, ist der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO der einfachere und billigere Weg.

5. Kein Ausschluss

Es darf kein Urteil nach § 731 ZPO vorliegen, das feststellt, dass die Klausel erteilt werden muss.

II. Begründetheit

Die Klage ist begründet, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der qualifizierten Klausel fehlen (Beispiel: Die aufschiebende Bedingung, die durch die Urkunde nachgewiesen wurde, ist nicht eingetreten).

Da eine Klage vorliegt, handelt es sich um ein normales Erkenntnisverfahren. Nach überwiegender Meinung richtet sich die Beweislast nach dem regulären Grundsatz, dass derjenige, der sich auf die für ihn günstigen Tatsachen beruft, diese nachzuweisen hat.

bb. Der Tenor in der Hauptsache

Für den Fall, dass die Klauselgegenklage zulässig und begründet ist:

Die vom Gericht [] am [] erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum [_] (Titelbezeichnung) und die Vollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt.

Für den Fall, dass die Klauselgegenklage unzulässig oder unbegründet ist:

Die Klage wird abgewiesen.

Anmerkungen

siehe auch: „Klausur zum Vollstreckungsverhältnis

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