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24: Ein menschenwürdiges Dasein

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Artikel 18 Absatz 3 der Sächsischen Verfassung sagt: »Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.« Das ist ein Grundrecht. 

Anders als in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes findet sich im sächsischen Gleichbehandlungsgebot kein Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen.  

Menschen mit Behinderung finden in der Sächsischen Verfassung in Artikel 7 Absatz 2 Erwähnung. Dort heißt es: »Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gemeinschaft, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken.«

Das menschenwürdige Dasein ist in unserer Landesverfassung als Staatsziel formuliert. Der dort beschriebene Zustand soll einmal erreicht werden. Es gibt Vorschläge, auch in Sachsen den Schutz von Menschen mit Behinderungen vom Staatsziel zum Grundrecht aufzuwerten.

Die Verfassung des Freistaates Sachsen feiert in diesem Jahr ihren 30. Geburtstag. Welchen Weg hat sie zurückgelegt und wie geht es weiter?

Das stellen wir Ihnen vor mit unserer Reihe »30 Jahre – 30 Fakten«

 

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