Der Europäische Gerichtshof hat eine "zwangsweise Pensionierung" einer bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt als leitende Ärztin beschäftigten 60-jährigen Frau als "verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts" verurteilt. Es gebe keine beschäftigungspolitischen Rechtfertigungsgründe der Ungleichbehandlung gegenüber Männern, die mit 65 Jahren in den Ruhestand gehen.

Der österreichische Kollektivvertrag bei der PVA sieht vor, dass Ärzte mit Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters in den Ruhestand versetzt werden können, wobei die Altersgrenze für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 Jahren liegt. Nach Ansicht der Richter eine unzulässige Ungleichbehandlung von Frauen: Der EuGH betont in seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil, dass eine "nationale Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, zur Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung Arbeitnehmer zu kündigen, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, eine verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn Frauen diesen Anspruch in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist als das Alter, in dem der Anspruch für Männer entsteht".

Die betroffene Ärztin war 2008 kurz nach Erreichen des 60. Lebensjahres in Pension geschickt worden. Sie focht ihre Kündigung an und unterlag in erster Instanz. Der Oberste Gerichtshof ersuchte daraufhin den EuGH um eine Vorabscheidung. In dem Urteil heißt es, dass eine "Altersgrenze für das obligatorische Ausscheiden der Arbeitnehmer im Rahmen einer allgemeinen Pensionierungspolitik eines Arbeitgebers unter den weit auszulegenden Begriff der Entlassung falle, auch wenn dieses Ausscheiden die Gewährung einer Altersrente mit sich bringt".

Und bei den Bedingungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses "bedeutet die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Entlassungsbedingungen, dass es im öffentlichen und privaten Bereich einschließlich öffentlicher Stellen keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben darf".