Jens Ferner’s Post

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Specialist lawyer for criminal law & IT law: cybercrime, Environmental- & white-collar crime & manager liability | cybersecurity, data & software law, robotics | corporate crisis & ethics | China / Vietnam <> EU-Techlaw

👻 #Cybersecurity: Fallen Sie nicht auf #Cybersicherheit-Werbebullshit rein - "NIS2 ist in Kraft getreten und muss umgesetzt werden"; so oder ähnlich lese ich mitunter Beiträge von Nicht-Juristen auf LinkedIn. Das ist natürlich quatsch. ⚖ #NIS2 ist eine #EU-Richtlinie, die durch ein nationales Gesetz umgesetzt werden muss, in Deutschland wird dies das #NIS2UmsuCG sein, mit dem das BSI-Gesetz drastisch umgebaut wird. Und entgegen aller Panik sind Kleinstunternehmen davon nicht betroffen (gleichwohl liegt es im eigenen Interesse, das Thema umzusetzen). Was kommt auf betroffene Unternehmen in aller Kürze zu: ➡️ Informationspflichten:   - Nachweis der Einhaltung eines Mindestniveaus an IT-Sicherheit: § 34 in Verbindung mit §§ 28 und 30 BSIG-E .   - Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle: § 31 in Verbindung mit § 28 BSIG-E . ➡️ Risikomanagementmaßnahmen:   - Geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen und Minimierung der Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen: § 30 Absätze 1 und 2 BSIG-E . ➡️ Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen: Geschäftsleitungen sind verpflichtet, die Risikomanagementmaßnahmen zu billigen und deren Umsetzung zu überwachen: § 38 BSIG-E. Damit einher geht eine krasse Haftung der Geschäftsleitung! ➡️ Besondere Anforderungen für Betreiber kritischer Anlagen: Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung: § 31 Absatz 2 BSIG-E. ➡️ Meldepflichten: Meldepflicht von Sicherheitsvorfällen: § 32 BSIG-E. ➡️ Registrierungspflicht: Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten: § 34 BSIG-E. ➡️ Unterrichtungspflichten: Im Fall eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt Anweisungen geben, die Empfänger ihrer Dienste über den Vorfall zu unterrichten: § 35 BSIG-E. ➡️ Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen: Das Bundesamt kann Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen zur Prüfung der Erfüllung der Anforderungen anordnen: § 64 BSIG-E . Hier rächt sich eine mangelnde Dokumentation nach §30 BSIG-E. 🧠 ITler müssen lernen zu akzeptieren, dass #ITSicherheit zukünftig kein rein technisches, sondern ein technisch-juristisches Thema ist. Wer gute #Security-Lösungen anbietet darf nicht ignorieren, dass hieran juristische Probleme hängen mit erheblichen Regresspflichten. Vor allem sollte man nicht versuchen, sich zu juristischen Themen zu äußern: dass ich in letzter Zeit Beiträge sehe, die den Mechanismus einer Richtlinie nicht verstehen, lässt übles Erahnen bei den weiteren, tiefgehenden juristischen Problemen. 🔗 Im Blog von mir dazu: https://lnkd.in/ebDEPuPz 🔗 Daten dazu bei OpenKritis: https://lnkd.in/eHrF5Jep #wirtschaft #digitalisierung #cybercrime #europe

NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)

NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)

https://www.ferner-alsdorf.de

Hannah Seiffert

Data Lawyer & Data protection officer and expert for governance, risk and compliance - Data Protection + Information Security

1mo

Danke für diese Hinweise! Ich empfehle ITlen dazu noch, sich mit den Datenschützern zusammenzusetzen. 1. „IT“ ist spätestens seit Einführung der #DSGVO auch ein „rechtliches Thema“ und muss unter #Compliance Gesichtspunkten gemanaged werden. 2. die #NIS2 / #BSIG-E Anforderungen sind Datenschützern aus der DSGVO bestens bekannt und Prozesse sind schon etabliert. #Synergie #Effizienz #governance

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