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#Google #Bewertungserpressung #einstweiligeVerfügung Das Landgericht Fulda (LG Fulda, Beschluss v. 25.10.2023, Az. 3 O 110/23) hat auf Antrag von LHR eine einstweilige Verfügung zu Gunsten einer Steuerberatergesellschaft erlassen. Damit wird einem Unternehmer untersagt, im „Google My Business“- Profil der Antragstellerin eine negative Bewertung mit sechs unwahren Tatsachenbehauptungen öffentlich zugänglich zu machen.  Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft. Der Streitwert beträgt 50.000 €. Der Unternehmen, ein ehemaliger Mandant der Antragstellerin, hatte sich in den Corona-Jahren bei der Preisgestaltung verkalkuliert und war mit dem unternehmerischen Ergebnis unzufrieden. Anstatt dies zum Anlass zu nehmen, die Geschäftsführung zu verbessern, wollte der Antragsgegner die Antragstellerin nicht nur für diese wirtschaftlichen Misserfolge verantwortlich machen, sondern sich darüber hinaus bei deren Vermögensschadenhaftlichtversicherung schadlos halten. Im Rahmen dieses Tatplans versandte er bereits am 25.8.2022 eine E-Mail an die Antragstellerin, in der die streitgegenständliche, öffentliche Google-Rezension für den Fall androhte, dass die Antragsteller seinen Forderungen nicht nachkomme. Mehr zum Phänomen der Bewertungserpressung hier: https://lnkd.in/eQTjGPm8 Anstatt den dafür vorgesehen Rechtsweg zu beschreiten und die ihm vermeintlich zustehenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, machte der Antragsgegner seine Drohung ca. ein Jahr später, nämlich Ende August 2023 wahr und veröffentlichte die angekündigte, öffentliche Google-Rezension. Dort erhob er schwere, jedoch haltlose Vorwürfe zu angeblichen Beratungsfehlern.

LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Google-Bewertung über Steuerberater

LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Google-Bewertung über Steuerberater

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