Rente

SED-Rente: Wie viel Geld steht Ihnen zu?

Wer Opfer des SED-Regimes in der ehemaligen DDR wurde, der hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Opferrente. Wie viel Geld Ihnen zusteht, erfahren Sie hier.
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Foto: Marijan Murat, dpa (Symbolbild) | Wer Opfer des SED-Regimes in der ehemaligen DDR wurde, der hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Opferrente.

Wer in der ehemaligen Deutsche Demokratischen Republik, kurz DDR, lebte und sich gegen das SED-Regime auflehnte, der musste mit harten Repressionen bis hin zur Haft rechnen. Die Bundesrepublik möchte die Opfer von damals für ihr Leid entschädigen und zahlt daher eine sogenannte SED-Opferrente. Wie viel Geld Betroffenen bei dieser Rente zusteht, erfahren Sie hier.

SED-Rente: Wer hat Anspruch auf die Opferrente?

Im August 2007 wurde der Anspruch auf besondere Zuwendungen für Haftopfer, die so genannte SED-Opferrente) für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) verankert.

Anspruch auf die SED-Opferrente haben Personen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen inhaftiert waren, wie die Landesdirektion Sachsen mitteilt. Für diese Bürger gibt es die Möglichkeit sich in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren wegen der zu Unrecht erlittenen Haftzeit rehabilitieren zu lassen. Das Rehabilitierungsgericht entscheidet dann darüber, "ob eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung gegeben ist und legt die zu Unrecht erlittene Haftzeit verbindlich fest".

Voraussetzung für die Opferrente ist, dass die Haftzeit mindestens 90 Tage gedauert hat und der Betroffene "in seiner wirtschaftlichen Lage als besonders beeinträchtigt einzustufen ist und keine Ausschließungsgründe einer Wiedergutmachung entgegenstehen", wie die Landesdirektion Sachsen berichtet.

SED-Rente: Wann liegt eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage vor?

Wie bereits erwähnt haben Betroffene nur Anspruch auf die SED-Rente, wenn eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage besteht. Das ist laut der Landesdirektion Sachsen der Fall, wenn das persönliche Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Persönliches Einkommen des Berechtigten

Folgende Grundsätze gelten der Landesdirektion Sachsen zufolge bei der Feststellung, ob das anzurechnende Einkommen eines Betroffenen die maßgebliche Einkommensschwelle im Sinne des Paragraf 17a Abs. 2 StrRehaG unterschreitet:

  1. Bei der Berechnung des persönlichen Einkommens bleibt das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten des Antragstellers unberücksichtigt. Auch die Rente wegen Alters, die Erwerbsminderungsrente sowie Renten wegen Todes werden nicht mit einbezogen. Des Weiteren wird Kindergeld und Sozialhilfe nach SGB XII nicht berücksichtigt.
  2. Für die Berechnung werden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert angerechnet. Dazu zählen zum Beispiel Gehalt aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus der Land- und Fortwirtschaft, Einkünfte aus Kapitalerträgen und Geld aus Vermietung und Verpachtung.
  3. Bei der Berechnung des persönlichen Einkommens wird die zu entrichtete Steuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Auch Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und in der Höhe angemessen, werden in Abzug gebracht.

Maßgebliche Einkommensgrenzen

Die maßgebliche Einkommensgrenze liegt seit 1. Januar 2023

  1. für alleinstehende Berechtigte (3-fache Regelbedarfsstufe 1) bei 1506 Euro
  2. für verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Paare sowie für Paare in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Beziehung (4-fache Regelbedarfsstufe 1) bei 2008 Euro
  3. für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat (1-faches der Regelbedarfsstufe 1) bei 502 Euro

SED-Rente: Wer ist ausgeschlossen?

Dabei bekommt nicht jeder, der die obigen Voraussetzungen erfüllt auch die SED-Opferrente, denn es gibt einige Ausschlussgründe:

Der Landesdirektion Sachsen zufolge bekommen Personen, "die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder (...) in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat" keine Opferrente, auch wenn gegebenenfalls eine Rehabilitierung nach Paragraf 16 Abs. 2 StrRehaG vorliegt. Dahinter steckt der Wille des Gesetzgebers, dass die SED-Rente nicht auch jene bekommen, "die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben". Diese hätten ihren Anspruch auf Entschädigung für erlittenes Unrecht verwirkt.

Weiterhin sind Personen laut Paragraf 17a Abs. 7 StrRehaG ausgeschlossen, "die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelhaftstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurden, wenn diese strafrechtliche Verurteilung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist.

SED-Rente: Wie viel Geld steht Ihnen zu?

Wie viel Opferrente Betroffenen zusteht, errechnet sich aus der Differenz zwischen dem persönlichen Nettoeinkommen und der jeweiligen Einkommensgrenze.

Wenn das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, erhält der Antragsteller 330 Euro und damit den vollen Betrag der SED-Rente, wie die Landesdirektion Sachsen mitteilt. Sollte das Einkommen die Einkommensgrenze um weniger als 330 Euro überschreiten, dann bekommt der Antragsteller die jeweilige Differenz. Wenn das Einkommen die Einkommensgrenze hingegen um mehr als 330 Euro übersteigt, wird keine Opferrente gezahlt.

Übrigens: Bei der Rente ändern sich immer wieder viele Dinge, zum Beispiel das sie regelmäßig steigt. Der Rententabelle kann entnommen werden, wie sich das auf dem Konto bemerkbar macht. 2024 soll die Rente nochmal deutlich steigen, dann allerdings könnte die Zeit der Rentenerhöhung bald vorbei sein.

 
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