Alleinerziehend: Der Kindesunterhalt

von | 6. März 2015

Jedes Kind, deren Eltern sich getrennt haben, hat bis zu einem bestimmten Alter einen Anspruch auf Unterhalt. Es ist dabei egal, ob die ...

UnterhaltJedes Kind, deren Eltern sich getrennt haben, hat bis zu einem bestimmten Alter einen Anspruch auf Unterhalt. Es ist dabei egal, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen und der Lebenssituation der Eltern sowie nach dem Alter des Kindes.

Anspruch auf Kindesunterhalt

Grundsätzlich hat jedes Kind getrennter, geschiedener oder getrennt lebender Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Praktiziert die getrennte Familie nicht das Wechselmodell und lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, so leistet diese Mutter oder dieser Vater seinen Anteil zum Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Dieser Elternteil ist in der Regel nicht barunterhaltspflichtig – außer dessen Einkommen ist bedeutend höher als das Einkommen des anderen Elternteils. Das Kind hat also in der Regel dem Elternteil gegenüber, bei dem es nicht überwiegend lebt, einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat jedes minderjährige Kind, das nicht verheiratet ist. Das gilt auch für Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden.

Höhe des Unterhalts für Trennungskinder: Die Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich zum einen nach der Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils, nach dessen Lebenssituation (liegen zum Beispiel gemeinsame Schulden der Eltern vor?) und nach dem Alter des Kindes. Der Unterhalt steigt mit dem Alter des Kindes. Es gibt einen gesetzlich definierten Mindestunterhalt, der in der Düsseldorfer Tabelle verzeichnet ist. Und mit der Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils steigt auch der zu zahlende Kindesunterhalt. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt zu, der betreuende Elternteil hingegen hat keinen Selbstbehalt. Die Düsseldorfer Tabelle gibt in erster Linie Richtwerte vor, welche je nach Lebens- und Einkommenssituation der Eltern noch korrigiert werden können. Liegen spezielle Situationen vor, in denen der Unterhalt nicht ausreicht, kann vom Unterhaltspflichtigen Sonderbedarf oder Mehrbedarf gefordert werden.

Unterhaltsanspruch titulieren lassen

Es ist möglich und auch schön, wenn sich die Eltern gütlich über den Kindesunterhalt einigen. Dennoch ist es sinnvoll, den Unterhalt titulieren zu lassen, denn im Streitfall kann ein Unterhaltsanspruch nur wirksam werden, wenn er tituliert ist. Das bedeutet, dass es einen Beschluss, ein Urteil bzw. einen anderen vollstreckbaren Titel geben muss, auf dessen Grundlage der Unterhaltsanspruch durchsetzbar ist. Notare, Rechtspfleger, Richter oder Mitarbeiter des Jugendamtes können titulieren. Der Unterhaltspflichtige muss dem Beschluss zustimmen. Leistet er die Unterschrift nicht freiwillig, dann muss der Titel in einem Gerichtsverfahren erstritten werden.

Unterhalt für volljährige Kinder

Den Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder setzt in der Regel der betreuende Elternteil durch. Das volljährige Kind muss seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen, denn eine Beistandschaft des Jugendamtes endet mit der Volljährigkeit. Für volljährige Kinder sind grundsätzlich beide Elternteile je nach Höhe ihres Einkommens barunterhaltspflichtig. Schüler, Auszubildende, Studenten oder Arbeitslose können einen Unterhaltsanspruch ihren Eltern gegenüber geltend machen und zwar so lange sie noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Die Eltern haben ihren volljährigen Kindern gegenüber einen erhöhten Selbstbehalt und sie können bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt leisten: Barunterhalt oder Naturalunterhalt (zum Beispiel Kost und Logis). Für minderjährige Kinder hingegen ist Barunterhalt vom Unterhaltspflichtigen zu leisten.

Hier finden Sie Informationen zum Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende

Quelle: Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. (2012): Alleinerziehend – Tipps und Informationen. VAMV, Berlin

Foto: © kwarner – Fotolia.comblank

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