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Kündigung wegen Krankheit hat hohe Hürden

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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Ohne Eingliederungsmanagement kann ein Unternehmen einem arbeitsunfähigen Beschäftigten nicht kündigen. Foto: Fredrik von Erichsen/dpa
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Ohne Eingliederungsmanagement kann ein Unternehmen einem arbeitsunfähigen Beschäftigten nicht kündigen. Foto: Fredrik von Erichsen/dpa © Fredrik von Erichsen

Vor der Kündigung fürchten sich viele Berufstätige. Diese Angst ist insbesondere dann groß, wenn eine Krankheit sehr lange anhält. Allerdings genießen Arbeitnehmer einen relativ hohen Schutz.

Mainz (dpa/tmn) - Arbeitnehmern kann wegen einer längeren Krankheit die Kündigung drohen - die Voraussetzungen dafür sind aber hoch. Führt ein Betrieb kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durch, kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam sein.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 359/16).

Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der seit 1988 in einem Betrieb arbeitete, zuletzt als Maschinenarbeiter. In den Jahren 2011 bis 2014 war er jährlich zwischen 42 und 164 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Sein Arbeitgeber kündigte ihm am 26. Februar 2016 fristgerecht zum 30. September 2016. Dagegen klagte der Mann.

Und er hatte Erfolg: In erster und zweiter Instanz wiesen die Richter die Kündigung als unwirksam zurück. Sie sei unverhältnismäßig, da der Arbeitgeber pflichtwidrig kein BEM durchgeführt habe. Er habe auch nicht darlegen können, dass dieses «objektiv nutzlos» gewesen sei.

Der Arbeitgeber habe auch nicht nachweisen können, dass es kein milderes Mittel als die Kündigung gegeben hätte, um der möglichen Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch weitere Fehlzeiten entgegenzuwirken. Die Richter zeigten sich nicht überzeugt, dass es im Betrieb tatsächlich keinen geeigneten Arbeitsplatz mit weniger belastenden Tätigkeiten gegeben habe. So stelle sich die Frage, warum eine Anpassung des Arbeitsplatzes – zum Beispiel durch Vorrichtungen an der zu bedienenden Maschine – nicht möglich gewesen wäre.

Urteil

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