Pension & Schwerarbeit

Erstellt am 10. April 2018 | 01:05
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Schwere körperliche Arbeit ist maßgeblich für einen Anspruch auf Schwerarbeitspension.
Foto: Tyler Olson/Shutterstock.com
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Tätigkeiten bei extremer Hitze, schwere körperliche Beschäftigung – bei diesen und ähnlichen Arbeitsbedingungen besteht Anspruch auf eine Schwerarbeitspension.

In den letzten Monaten mehren sich Anfragen bezüglich der Feststellung von Schwerarbeitsmonaten zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung für eine Schwerarbeitspension oder eine „Hacklerpension mit Schwerarbeit“.

Ein Schwerarbeitsmonat liegt dann vor, wenn innerhalb eines Kalendermonats mindestens 15 Tage der Ausübung einer oder mehrerer besonders belastender Berufstätigkeiten (Schwerarbeit) vorliegen.

Der Feststellung, ob im konkreten Einzelfall besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeit) vorlagen, kommt also besondere Bedeutung zu. Die Definition des „Begriffes Schwerarbeit“ ist durch die Schwerarbeitsverordnung (BGBL. II 2006/104 und 2013/201) geregelt. Darin werden jene körperlichen oder psychischen Belastungen gegliedert ausgeführt, bei deren Vorliegen Berufstätigkeiten als besonders belastend und daher als Schwerarbeit gelten.

Folgende Belastungen sind dabei maßgeblich:

Tätigkeiten in Schicht und Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt.

Tätigkeiten regelmäßig unter Hitze oder Kälte mit folgenden Parametern:

- Hitze ist eine bei durchschnittlicher Außentemperatur durch Arbeitsvorgänge verursachte Belastung während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei mindestens 30 Grad Celsius und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit.
- Kälte ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert.

Arbeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde, und das insbesondere:

- bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterungen auf den Körper einwirken.
- wenn regelmäßig und mindestens während 4 Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte oder während 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen.
- bei ständigem gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu den im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) angeführten Berufskrankheiten führen können.

Schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien und von Frauen mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien verbraucht werden.

Auf die Intensität oder Dauer der Belastung eine über das normale Kräftepotenzial hinausgehende Verausgabung der Arbeitskraft, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird, ist Bedacht zu nehmen. Außerdem sind auch die Herz- und Kreislaufbelastung und die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln, zu bewerten. Bei der Einstufung der beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit werden auf dieser Grundlage anhand von arbeitsmedizinischen Standards Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Arbeitskalorien-Verbrauchswerten erstellt (Berufsliste).

Berufsbedingte Pflege von erkrankten und behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, gilt als Schwerarbeit.

Als Schwerarbeit gelten auch Tätigkeiten, wenn trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach dem Behinderteneinstellungsgesetz) von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe von Stufe 3 bestanden hat, ausgeübt wurden.

Als besonders belastende Tätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Sonderruhegeld entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zu entrichten sind.