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​​​​​​​​​​​​​Gemeinsame Kommissionen setzen sich aus Mitgliedern beider Räte zusammen. Sie bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage.

Das Gesetz sieht folgende gemeinsame Kommissionen vor:

Die Mitglieder der gemeinsamen Kommissionen werden grundsätzlich vom jeweiligen Büro gewählt, die Präsidien von der Koordinationskonferenz. Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen: Die Mitglieder der Aufsichtsdelegationen und der Einigungskonferenzen werden nicht vom jeweiligen Büro, sondern von den Aufsichtskommissionen​ bzw. den vorberatenden Kommissionen bestimmt. Die Redaktionskommission, die beiden Aufsichtsdelegationen und die Delegationen für die Pflege der internationalen Beziehungen konstituieren sich​ selbst, d. h. sie wählen ihr Präsidium selbst, und in der Einigungskonferenz führt die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident der vorberatenden Kommission des Erstrates​ den Vorsitz.​​

Beschlüsse gemeinsamer Kommissionen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Für alle hier aufgeführten gemeinsamen ​Kommissionen sieht das Gesetz vor, dass sie mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder entscheiden. Die Einigungskonferenzen und die PUK sind jedoch nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes Rates anwesend ist. 

Gemeinsame Kommissionen können weder parlamentarische Initiativen noch parlamentarische Vorstösse einreichen.

Die gemeinsamen Kommissionen sind nicht zu verwechseln mit den Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung. Letztere​ befassen sich im Gegensatz zu den gemeinsamen Kommissionen nicht mit Beratungsgegenständen, welche von den Räten getrennt beraten, sondern mit Beratungsgegenständen, die von den Räten gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung behandelt werden.


 


*Dies sind keine offizielle Abkürzungen; DeliV: Delegationen internationaler parlamentarischer Versammlungen; DelaP: Die übrigen im Bereich der internationalen Beziehungen tätigen Delegationen

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