2808/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.11.2001
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen Nr. 2838/J wie folgt:
Die von meiner Amtsvorgängerin in Auftrag gegebene
Studie trägt den Wortlaut
“Eingehende rechtsvergleichende Untersuchung der Systeme von
Teilinvaliditätspensionen" von Univ.-Prof. Dr. Theodor Tomandl, wurde
den
Mitgliedern des Unterausschusses “Invalidität" der beim
Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen eingesetzten Expertenkommission
“Alterssicherung" zur Verfügung gestellt und ist eine wichtige
Arbeitsunterlage für die
Beratungen der Experten.
Anlage Seite l
Anlagen zum Gutachten
Ein Modell zur Neuordnung der sozialen Sicherung
bei Invalidität
von Prof. Tomandl
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30 11.00
Anlage Seite 2 |
Anlage 1:
<Bitte die Vorlage von
Stefanits/Obermayer
für die Informationstagung einfügen >
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen
Sektion II - Sozialversicherung
Mag. Hans STEFANITS
Mag. Ursula OBERMAYR
Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit
bzw. Erwerbsunfähigkeit
Fakten und Trends 1970 bis 1999
K:\STEFANIT\IPFAKT.DOC
I. Stand an Invaliditätspensionen
und vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit
Entwicklungstrends
• Im Jahr 1970 gab es 287.730 Bezieher einer
Pensionsleistung wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit, gemessen am Stand aller Direktpensionen waren das 35 %.
• Davon waren
157.557 Leistungen an Männer, 130.173 Leistungen an Frauen. Der Anteil
der Invaliditätspensionen an den
Direktpensionen betrug bei Männern 37 %, bei den Frauen
34 %.
•
Im Jahr 1999 gab es 459.821 Leistungen wegen einer geminderten
Arbeitsfähigkeit bzw.
Erwerbsunfähigkeit: Der Anteil an allen Direktpensionen betrug 39 %, was
bedeutet, dass
die Zahl der Invaliditätspensionen
und der vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit in den vergangenen 30 Jahren etwas stärker gestiegen
ist als jene der
Alterspensionen.
•
Eine weitaus größere Schere hat sich dabei zwischen den
Geschlechtern aufgetan Im Jahr
1999 gab es 287.706 derartige Leistungen bei den Männern, d. i - gemessen
an den
Direktpensionen - ein Wert von 43 %.
• Bei den Frauen ist der relative Anteil hingegen gesunken: Die Zahl von 172 115
Bezieherinnen einer Pension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit kommt einem Anteil von
23 % gleich.
• Zusammenfassend kann man drei Gesichtspunkte festhalten:
1. Der Anteil der
Bezieher einer Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat
sich in den vergangenen 30 Jahren
erhöht.
2. Diese
Entwicklung ist ausschließlich durch die Zunahme derartiger Leistungen
bei den
Männern verursacht.
3. Diese
geschlechtsspezifische Ungleichentwicklung tritt beinahe ausschließlich
im
Bereich der Unselbständigen auf. Bei
den Selbständigen hingegen ist eine eher
geschlechtskonforme Entwicklung zu
beobachten, wobei allerdings die Zuwachs-
raten bei den Selbständigen - sowohl
bei den Männern als auch bei den Frauen -
deutlich höher sind als jene im
ASVG.
K 'STEFANIT\PFAKT.DOC
13.10.2000
Stand an Invaliditätspensionen und vorzeitigen
Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Jahr
|
PV der
|
PV
der
|
gesamte
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen gesamt
|
|
1970
|
141.272 119.865
|
16.285 10.308
|
157.557 130.173 287.730
|
1975
|
124.901 114.377
|
26.047 19.113
|
150.948 133.490 284.438
|
1980
|
122.910 115.654
|
29.309 29.805
|
152.219 145.459 297.678
|
1985
|
147.900 120.933
|
32.176 41.132
|
180.076 162.065 342.141
|
1990
|
177.407 120.650
|
37.744 46.332
|
215.151 166.982 382133
|
1995
|
210.451 125.006
|
46.243 51.529
|
256.694 176.535 433.229
|
1996
|
221.065 125.704
|
47.784 51.973
|
268.849 177.677 446.526
|
1997
|
227.292 125.325
|
47.885 51.503
|
275.177 176.828 452.005
|
1998
|
232.826 124.879
|
48.180 50.387
|
281.006 175.266 456.272
|
1999
|
238.854 123.736
|
48.852 48.379
|
287.706 172.115 459.821
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats
k:\enquete\stsum.xls - ipvga
13.10.2000
Stand an
Invaliditätspensionen
Jahr
|
PV der
|
PV der
|
gesamte
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen gesamt
|
|
1970
|
141.272 119.865
|
16.285 10.308
|
157.557 130.173 287.730
|
1975
|
124.901 114.377
|
26.047 19.113
|
150.948 133.490 284.438
|
1980
|
122.910 115.654
|
29.309 29.805
|
152.219 145.459 297.678
|
1985
|
147.900 120.933
|
32.176 41.132
|
180.076 162.065 342.141
|
1990
|
177.407 120.650
|
37.744 46.332
|
215.151 166.982 382.133
|
1995
|
188.845 121.170
|
39.686 47.860
|
228.531 169.030 397.561
|
1996
|
186.022 120.218
|
38.557 46.966
|
224.579 167.184 391.763
|
1997
|
183.782 119.040
|
37.446 45.928
|
221.228 164.968 386.196
|
1998
|
182.493 118.399
|
36.553 45.017
|
219.046 163.416 382.462
|
1999
|
180.939 117.766
|
35.647 43.981
|
216.586 161.747 378.333
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats
13.10.2000
Stand an vorzeitigen
Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
|
PV der
|
PV der
|
gesamte
|
Jahr
|
Unselbständigen
|
Selbständigen 1)
|
Pensionsversicherung 1)
|
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen gesamt
|
1970
|
0 0
|
0 0
|
000
|
1975
|
0 0
|
0 0
|
000
|
1980
|
0 0
|
0 0
|
000
|
1985
|
0 0
|
0 0
|
000
|
1990
|
0 0
|
0 0
|
000
|
1995
|
21.606 3.836
|
6.557 3.669
|
28.163 7.505 35668
|
1996
|
35.043 5.486
|
9.227 5.007
|
44.270 10.493 54763
|
1997
|
43.510 6.285
|
10.439 5.575
|
53.949 11.860 65.809
|
1998
|
50.333 6.480
|
11.627 5.370
|
61.960 11.850 73.810
|
1999
|
57.915 5.970
|
13.205 4.398
|
71.120 10.368 81488
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats
k:\enquete\stsum.xls - vga
II. Erstmalige Neuzuerkennungen bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Entwicklungstrends
• Im Jahr 1970 gab es 16.411 erstmalige Neuzuerkennungen bei diesen Pensionsleistungen.
• Im Jahr 1985
wurde bis dato mit 36.165 neuzuerkannten Pensionsleistungen die Höchstzahl
erreicht.
•
Ein weiteres Zwischenhoch gab es in den Jahren 1995 und 1996 mit rund 34.000
neuzuerkannten Leistungen.
• Gegenwärtig, d.h. 1999, lag die Zahl der neuzuerkannten Leistungen bei 29.313.
•
Auch hier gibt es massive geschlechtsspezifische Unterschiede: Bei den
Männern stieg die
Zahl der neuzuerkannten Leistungen von 10,318
(1970) auf 21.156 (1999), bei den Frauen
jedoch nur von 6.093 (1970) auf 8.157
(1999).
• Die Ursache
für diese Entwicklung liegt in drei Bereichen:
l der demografischen Entwicklung
2. der Arbeitsmarktsituation
3. den Zugangsvoraussetzungen und der Zuerkennungspraxis
K:\STEFANIT\1PFAKT.DOC
|
13.10.2000
Erstmalige Neuzuerkennungen von
Invaliditätspensionen und
vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit
Jahr
|
PV der
|
PV der
|
gesamte
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen gesamt
|
|
1970
|
8.265 4.812
|
2.053 1.281
|
10.318 6.093 16.411
|
1975
|
8.296 5.524
|
3.850 2.521
|
12.146 8.045 20.191
|
1980
|
11.508 6.958
|
2.405 3.120
|
13.913 10.078 23.991
|
1985
|
19.215 9.435
|
3.368 4.147
|
22.583 13.582 36.165
|
1990
|
16.711 6.669
|
2.922 2.345
|
19.633 9.014 28.647
|
1995
|
20.024 7.312
|
3.669 2.497
|
23.693 9.809 33.502
|
1996
|
21.188 6.940
|
3.456 2.386
|
24.644 9.326 33.970
|
1997
|
17.245 6.715
|
2.120 1.711
|
19.365 8.426 27.791
|
1998
|
17.036 6.500
|
2.276 1.606
|
19.312 8.106 27.418
|
1999
|
18.236 6.728
|
2.920 1.429
|
21.156 8.157 29.313
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats
k:\enquete\nzsum.xls - ipvga
13.10.2000
Erstmalige Neuzuerkennungen von
Invaliditätspensionen
Jahr
|
PV der
|
PV der
|
gesamte
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen gesamt
|
|
1970
|
8.265 4.812
|
2.053 1.281
|
10.318 6.093 16.411
|
1975
|
8.296 5.524
|
3.850 2.521
|
12.146 8.045 20191
|
1980
|
11.508 6.958
|
2.405 3.120
|
13.913 10.078 23.991
|
1985
|
19.215 9.435
|
3.368 4.147
|
22.583 13.582 36.165
|
1990
|
16.711 6.669
|
2.922 2.345
|
19.633 9.014 28.647
|
1995
|
8.270 5.195
|
776 627
|
9.046 5.822 14.868
|
1996
|
7.505 4.864
|
656 503
|
8.161 5.367 13.528
|
1997
|
8.378 4.882
|
736 516
|
9.114 5.398 14.512
|
1998
|
8.726 4.851
|
862 583
|
9.588 5.434 15.022
|
1999
|
8.836 5.156
|
819 532
|
9.655 5.688 15.343
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats
13.10.2000
Erstmalige Neuzuerkennungen von
vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit
Jahr
|
PV
der
|
PV
der
|
gesamte
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen
|
Männer Frauen gesamt
|
|
1970
|
0 0
|
0 0
|
000
|
1975
|
0 0
|
0 0
|
000
|
1980
|
0 0
|
0 0
|
000
|
1985
|
0 0
|
0 0
|
000
|
1990
|
0 0
|
0 0
|
000
|
1995
|
11.754 2.117
|
2.893 1.870
|
14.647 3.987 18.634
|
1996
|
13.683 2.076
|
2.800 1.883
|
16.483 3.959 20442
|
1997
|
8.867 1.833
|
1.384 1.195
|
10.251 3.028 13.279
|
1998
|
8.310 1.649
|
1.414 1.023
|
9.724 2.672 12396
|
1999
|
9.400 1.572
|
2.101 897
|
11.501 2.469 13970
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats
k:\enquete\nzsum.xls - vga
III. Neuzuerkannte Invaliditätspensionen und vorzeitige Alterspensionen wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit
in % aller neuzuerkannten Direktpensionen
Entwicklungstrends
•
Die im Punkt II genannte Zahl von 16.411 erstmaligen Neuzuerkennungen
im Jahr 1970
entspricht einem Anteil von rund 29 %
aller neuzuerkannten Direktpensionen dieses Jahres.
•
In dem ebenfalls angerührten Jahr 1985 betrug dieser Anteil mehr als 42 %,
seither ist er
beinahe kontinuierlich gesunken: Im Jahr
1999 liegt er bei 34,6 %. Mit anderen Worten,
knapp jede dritte neu zuerkannte
Pensionsleistung des Jahres 1999 erfolgte aus
krankheitsbedingten Gründen.
• Erhebliche
Unterschiede gibt es allerdings zwischen den einzelnen
Pensionsversicherungsträgern:
Arbeiter 44 %
Angestellte 22 %
gewerbliche Wirtschaft 28 %
SVA der Bauern 49
%
Die genannten Daten beziehen sich auf das
Jahr 1999.
•
Ebenso massive Unterschiede gibt es zwischen Männern und Frauen: Gemessen
an den
Direktpensionen beträgt der Anteil
an den Neuzugängen des Jahres 1999 bei den
Männern 48 %
Frauen 20
%.
Dieses geschlechtsspezifische Muster
existiert bei allen Pensionsversicherungsträgern.
13.10.2000 |
Neuzuerkannte Invaliditätspensionen und vorzeitige
Alters Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit 1)
in % aller neuzuerkannten Direktpensionen
Männer und Frauen
PVA
der
PVA der
|
ASVG
|
SVA der
gew.
SVA der
|
gesamte
|
Jahr Zahl % Zahl %
|
Zahl %
|
Zahl % Zahl %
|
Zahl %
|
1970
10.182
32,6
2.334 18.3
|
13.077
28,9
|
1.739
23,5
1.595
37,0
|
16.411
28,8
|
1) ab 1. Juli 1993 inkl. vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit)
2) ohne VA des österreichischen Notariats
k:\enquele\nzsum.xls - anteildp-mw
13.10.2000
Neuzuerkannte Invaliditätspensionen und vorzeitige
Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit 1)
in % aller neuzuerkannten Direktpensionen
Männer
PVA
der
PVA der
|
ASVG
|
SVA der
gew.
SVA der
|
gesamte
|
Jahr Zahl % Zahl %
|
Zahl %
|
Zahl % Zahl %
|
Zahl %
|
1970
6.329
35,9
1.444 19,1
|
8.265
31,5
|
1.217
26,7
836
35,4
|
10.318
31,1
|
1) ab 1. Juli 1993 inkl. vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit)
2) ohne VA des österreichischen Notariats
13.10.2000 |
Neuzuerkannte Invaliditätspensionen und vorzeitige
Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit 1)
in % aller neuzuerkannten Direktpensionen
Frauen
PVA
der
PVA der
|
ASVG Zahl %
|
SVA der
gew.
SVA der Zahl % Zahl %
|
gesamte Zahl %
|
1970
3.853
28,2
890 17,1
|
4.812
25.2
|
522
18,3
759
38,8
|
6.093
25,5
|
1) ab 1. Juli 1993 inkl. vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit)
2) ohne VA des österreichischen Notariats
k:\enquele\n?sum xls - anteilrtn-w
IV. Neuzuerkannten
Pensionen \vegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach
Krankheitsgruppen
Entwicklungstrends
• Rund 75 % aller neuzuerkannten Pensionen wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit entfallen
auf vier Krankheitsgruppen:
Bewegungs- und Stützapparat 42
%
psychiatrische Erkrankungen und
Krankheiten des
Nervensystems 20 %
Herz- und
Arterienkrankheiten
7 %
Krebs
7 %
• Während
bei den Männern die Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates
noch
ausgeprägter sind (44 %), sind bei den Frauen die psychiatrischen Erkrankungen
und die
Krankheiten des Nervensystems äußerst stark vertreten (29 %).
•
Extrem hoch ist der Anteil der psychiatrischen Erkrankungen und Krankheiten des
Nervensystems bei den weiblichen
Angestellten, wo er mit 40 % aller Neuzugänge eine
doppelt so hohe Häufigkeit aufweist
wie die nächst wichtige Krankheitsgruppe, nämlich die
des Bewegungs- und Stützapparates
(21 %)
• Allerdings zeigt sich zwischen den beiden Pensionsarten “Invaliditätspension" und
“vorzeitige Alterspension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit" ein deutlicher Unterschied.
Bei den Invaliditätspensionen, d.s.
im Vergleich zu den vorzeitigen Alterspensionen die
jüngeren Pensionisten, machen die
Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates
“nur"23 % aus. Die
psychiatrischen Erkrankungen und die Krankheiten des Nervensystems
sind hingegen mit bereits 30 % (Frauen 37 %) die mit Abstand wichtigste
Zugangsquelle.
•
Bei den vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit,
die zugehörigen
Personen sind 55 Jahre und älter,
ist es genau umgekehrt. Hier stellen die Krankheiten des
Bewegungs- und Stützapparates mit 62
% die Abstand wichtigste Zugangsursache dar. Auf
die psychiatrischen Erkrankungen und die
Krankheiten des Nervensystems entfallen 9 %
aller Zugänge.
•
In diesem Zusammenhang gibt es infolge der Systemumstellung bei der Erfassung
der
Krankheitsgruppen nur die
eingeschränkte Möglichkeit für Zeitreihenvergleiche: Aber selbst
bei einem Vergleich kurzer Zeiträume
zeigen sich doch signifikante Trends.
1. Die
Herzkrankheiten und die Krankheiten der Arterien nehmen als Zugangsursache
stetig ab.
2. Die Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates nehmen umgekehrt dazu stetig
zu.
3 Die deutlichsten Zuwächse gibt es
bei den psychiatrischen Erkrankungen und den
Krankheiten des Nervensystems, wo seit Jahren ein signifikanter jährlicher Anstieg zu
verzeichnen ist
K:\STEFANITMPFAKT.DOC
13.10.2000 |
Neuzuerkannte Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Krankheitsgruppen 1999
Männer und Frauen
1) ohne rheumatische Herzerkrankungen
2) ohne Tuberkulose
k \enquete\nzkrgr xls - ipvga-mw |
3) inkl. VA der Österreichischen Eisenbahnen und VA des österreichischen Berghaus, ohne VA des österreichischen Notariats
13 10 2000 |
Neuzuerkannte Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Krankheitsgruppen 1999
Männer
1) ohne rheumatische Herzerkrankungen
2) ohne Tuberkulose
3) inkl.. VA der österreichischen Eisenbahnen und VA des österreichischen Bergbaus, ohne VA dos österreichischen Notariats
13.10. 2000 |
Neuzuerkannte Invaliditätspensionen nach Krankheitsgruppen 1999
Männer und Frauen
1) ohne rheumatische Herzerkrankungen
2) ohne Tuberkulose
k:\enquete\nzkrgr xls - ip-mw |
3) inkl.. VA der österreichischen Eisenbahnen und VA des österreichischen Bergbaus, ohne VA des österreichischen Notariats
13. 10. 2000 |
Neuzuerkannte Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Krankheitsgruppen 1999
Frauen
1) ohne rheumatische Herzerkrankungen
2) ohne Tuberkulose
3) inkl. VA der Asterreichischen Eisenbahnen und VA des österreichischen Bergbaus, ohne VA des österreichischen Notariats
13102000 |
Neuzuerkannte Invaliditätspensionen nach Krankheitsgruppen 1999
Männer
1) ohne rheumatische Herzerkrankungen
Z) ohne Tuberkulose
k \enquete\nzkrgr xls - ip-m |
3) inkl. VA der österreichischen Eisenbahnen und VA des österreichischen Bergbaus, ohne VA des österreichischen Notariate
13102000 |
Neuzuerkannte Invaliditätspensionen nach Krankheitsgruppen 1999
Frauen
1) ohne rheumatische Herzerkrankungen
2) ohne Tuberkulose
3) Mi. VA der österreichischen Eisenbahnen und VA des österreichischen Bergbaus, ohne VA des österreichischen Notariats
13 102000
Neuzuerkannte vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Krankheitsgruppen 1999
Männer und Frauen
1) ohne rheumatische Herzerkrankungen
2) ohne Tuberkulose
k:\enquete\nzkrgr.xls - vga-mw |
3) inkl. VA der Österreichischen Eisenbahnen und VA des österreichischen Bergbaus, ohne VA des österreichischen Notariats
13 10. 2000
Neuzuerkannte vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Krankheitsgruppen 1999
Männer
1) ohne rheumatische Herzerkrankungen
2) ohne Tuberkulose
3) inkl. VA der österreichischen Eisenbahnen und VA des Österreichischen Bergbaus, ohne VA des österreichischen Notariats
13. 10. 2000
Neuzuerkannte vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Krankheitsgruppen 1999
Frauen
1) ohne rheumatische Herzerkrankungen
2) ohne Tuberkulose
k:\enquete\nzkrgr xls - vga-w |
3) inkl.. VA der österreichischen Eisenbahnen und VA des österreichischen Bergbaus, ohne VA des österreichischen Notariats
13.10.2000 |
Neuzuerkannte Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit nach Krankheitsgruppen
gesamte Pensionsversicherung 1)
Männer und Frauen
|
|
1996
|
|
1999
|
|
Code
|
Krankheitsgruppe
|
absolut
|
in %
|
absolut
|
in %
|
9-13
|
Krebs
|
1.625
|
6,1
|
1.930
|
6,6
|
19
|
psychiatrische Erkrankungen
|
3.770
|
14,1
|
5.052
|
17,2
|
20
|
Krankheiten des Nervensystems
|
735
|
2,7
|
939
|
3,2
|
24,30
|
Hypertonie und sonstige
|
935
|
3,5
|
791
|
2,7
|
25, 26, 28
|
ischämische bzw. sonstige
|
1.983
|
7,4
|
2.003
|
6,8
|
27
|
cerebrovaskuläre Krankheiten
|
506
|
1,9
|
728
|
2,5
|
31,32
|
Krankheiten der oberen Luftwege
|
927
|
3,5
|
1.047
|
3.6
|
43
|
Krankheiten des Bewegungs- und
|
10.509
|
39,2
|
12.185
|
41,6
|
48,49
|
Arbeitsunfälle und Wegunfälle
|
567
|
2,1
|
567
|
1,9
|
|
sonstige Krankheiten
|
5.250
|
19,6
|
4.071
|
13,9
|
|
gesamt
|
26.807
|
100,0
|
29.313
|
100,0
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats
2) ohne rheumatische Herzerkrankungen
3) ohne Tuberkulose
13.10.2000 |
Neuzuerkannte Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit nach Krankheitsgruppen
gesamte Pensionsversicherung 1)
Männer
|
|
1996
|
|
1999
|
|
Code
|
Krankheitsgruppe
|
absolut
|
in %
|
absolut
|
in %
|
9-13
|
Krebs
|
870
|
4,7
|
1.120
|
5,3
|
19
|
psychiatrische Erkrankungen
|
2.236
|
12,1
|
3.042
|
14,4
|
20
|
Krankheiten des Nervensystems
|
428
|
2,3
|
581
|
2,7
|
24,30
|
Hypertonie
und sonstige
|
676
|
3,7
|
607
|
2,9
|
25, 26, 28
|
ischämische
bzw. sonstige
|
1.663
|
9,0
|
1.765
|
8,3
|
27
|
cerebrovaskuläre Krankheiten
|
398
|
2,2
|
542
|
2,6
|
31,32
|
Krankheiten der oberen Luftwege
|
739
|
4,0
|
860
|
4,1
|
43
|
Krankheiten des Bewegungs- und
|
7.740
|
42,0
|
9.377
|
44,3
|
48,49
|
Arbeitsunfälle und Wegunfälle
|
469
|
2,5
|
520
|
2,5
|
|
sonstige Krankheiten
|
3.193
|
17,3
|
2.742
|
13,0
|
|
gesamt
|
18.412
|
100,0
|
21.156
|
100,0
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats
2) ohne rheumatische Herzerkrankungen
3) ohne Tuberkulose
k:\atab\nzkrgr.xls - vergleich-m
13.10.2000 |
Neuzuerkannte Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit nach Krankheitsgruppen
gesamte Pensionsversicherung 1)
Frauen
|
|
1996
|
|
1999
|
|
Code
|
Krankheitsgruppe
|
absolut
|
in %
|
absolut
|
in %
|
9-13
|
Krebs
|
755
|
9,0
|
810
|
9,9
|
19
|
psychiatrische Erkrankungen
|
1.534
|
18,3
|
2.010
|
24,6
|
20
|
Krankheiten des Nervensystems
|
307
|
3,7
|
358
|
4,4
|
24,30
|
Hypertonie
und sonstige
|
259
|
3,1
|
184
|
2,3
|
25, 26, 28
|
ischämische bzw. sonstige
|
320
|
3,8
|
238
|
2,9
|
27
|
cerebrovaskuläre Krankheiten
|
108
|
1,3
|
186
|
2,3
|
31,32
|
Krankheiten
der oberen Luftwege
|
188
|
2,2
|
187
|
2,3
|
43
|
Krankheiten des Bewegungs- und
|
2.769
|
33,0
|
2.808
|
34,4
|
48,49
|
Arbeitsunfälle und Wegunfälle
|
98
|
1,2
|
47
|
0,6
|
|
sonstige Krankheiten
|
2.057
|
24,5
|
1.329
|
16,3
|
|
gesamt
|
8.395
|
100,0
|
8.157
|
100,0
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats
2) ohne rheumatische Herzerkrankungen
3) ohne Tuberkulose
V. Zuerkennungs- und Ablehnungsquoten
Entwicklungstrends
• Misst man die neuzuerkannten Pensionsleistungen wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit an
der Summe aus den zuerkannten und
abgelehnten Anträgen, so zeigt sich, dass die
Zuerkennungsquote im abgelaufenen Jahrzehnt im abnehmen begriffen ist.
• In den Jahren
1993/1994 betrug die Zuerkennungsquote noch rund 60 %, in den Jahren
1997 bis 1999 hat sie sich auf einem Niveau von rund 51 % stabilisiert.
• Mit anderen
Worten, rund die Hälfte aller Anträge auf Zuerkennung einer
derartigen
Leistung wird gegenwärtig von den
Pensionsversicherungsträgern in erster Instanz
abgelehnt.
• Bei den Frauen
ergibt sich folgendes Bild: 1993 betrug die Zuerkennungsquote noch rund
50 % und liegt gegenwärtig (1999) bei 41 %.
•
Bei den Männern betrug die Zuerkennungsquote rund 66 % (1993) und liegt
gegenwärtig
bei 57 % (1999).
•
Eklatante Unterschiede gibt es allerdings zwischen den
Invaliditätspensionen und den
vorzeitigen Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit: Bei letzeren liegt die
Zuerkennungsquote bei rund 76 %, bei den Invaliditätspensionen allerdings
nur bei rund
40 %.
K:\STEFANITMPFAKT. DOC
17.10.2000
Zuerkennungsquoten 1) nach Pensionsarten
gesamte Pensionsversicherung 2)
Männer und Frauen
|
|
davon
|
davon vorzeitige Alterspensionen
|
|
alle Pensionen
|
|
Alters-
|
normale
|
bei langer bei Arbeits- Gleit- wegen gemind.
|
Invaliditäts-
|
wegen
|
|
pensionen
|
Alters-
|
Vers.Dauer losigkeit Pensionen Arbeitsfähigk.
|
pensionen
|
geminderter
|
|
|
pensionen
|
bzw. Erw.Unf.
|
|
Arbeitsfähigkeit
|
1993
|
90,4%
|
84,7%
|
94,5% 97,2% 100,0% 89,4%
|
56,8%
|
59,4%
|
1994
|
89,2%
|
81,8%
|
95,3% 96,1% 98,5% 85,3%
|
45,8%
|
59,5%
|
1995
|
88,1%
|
81,7%
|
95,7% 96,2% 97,9% 81,0%
|
42,2%
|
57,7%
|
1996
|
85,3%
|
81,3%
|
95,2% 94,1% 96,7% 75,2%
|
35,4%
|
52,1%
|
1997
|
85,2%
|
77,7%
|
95,0% 86,4% 96,6% 75,7%
|
39,6%
|
51,0%
|
1998
|
84,7%
|
76,5%
|
95,6% 83,9% 96,4% 75,4%
|
39,6%
|
50,3%
|
1999
|
87,3%
|
82,9%
|
96,2% 83,9% 97,5% 76,3%
|
39,6%
|
51,5%
|
1) Zuerkennungen gemessen an der Summe aus Zuerkennungen und Ablehnungen
2) ohne VA des österreichischen Notariats
13.10.2000 |
Zuerkennungsquoten 1) nach Pensionsarten
gesamte Pensionsversicherung 2)
Männer
1) Zuerkennungen gemessen an der Summe aus Zuerkennungen und Ablehnungen
k:\enquete\zuerqu.xls -qu-m |
2) ohne VA des österreichischen Notariats
16.10.2000 |
Zuerkennungsquoten 1) nach Pensionsarten
gesamte Pensionsversicherung 2)
Frauen
1) Zuerkennungen gemessen an der Summe aus Zuerkennungen und Ablehnungen
2) ohne VA des österreichischen Notariats
VI. Altersspezifische
Entwicklung der neuzuerkannten Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit - Invalidisierungsquote
Um den unter Punkt II genannten
Einfluss der demografischen Entwicklung auf die
neuzuerkannten Pensionsleistungen wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit herauszufiltern, wurde
die Zahl der neuzuerkannten Pensionen eines
bestimmten Alters/einer bestimmten Altersgruppe
in Relation zur jeweiligen
Bevölkerungszahl gesetzt und daraus Invalidisierungshäufigkeiten
ermittelt.
Entwicklungstrends
• Bei den 15- bis 44-Jährigen, die mit einer
Invalidisierungshäufigkeit von 0,12 % (1999) die
geringste Häufigkeit aufweisen,
zeigt sich seit 1970 ein beinahe stetiges Ansteigen der
Invalidisierungsquote. Im Jahre 1970 war sie nur halb so hoch, nämlich 0,6
%.
•
Bei der Altersgruppe der 45- bis 49 Jährigen ergibt sich sogar eine
Verdreifachung der
Invalidisierungsquote. Nahmen im Jahr
1970 nur 26 von 10.000 Personen dieser
Altersgruppe eine derartige Leistung in
Anspruch, so waren es im Jahr 1999 bereits 76 von
10.000 Personen Die Invalidisierungsquote beträgt somit gegenwärtig
0,76 %.
• Etwas
schwächer stiegen hingegen die Invalidisierungsquoten bei den 50- bis
54-Jährigen.
Sie lagen im Jahr 1970 bei 0,47 % und
sind gegenwärtig (1999) bei 1,1 % Allerdings gibt
es hier keinen stetigen Anstieg, sondern
einen starken Anstieg von 1970 bis 1985 (1,54 %)
und danach einen ebenso stetigen Abfall
auf 1,1 % bis zum Jahr 1999.
• Bei den 55- und 56-Jährigen ist das Bild wiederum völlig anders. Hier stieg die
Invalidisierungshäufigkeit von rund 0,9 % um das
Fünffache auf rund 5 % im Jahr 1995 und
ist sodann infolge der Anhebung des
Pensionsantrittsalter von 55 Jahren auf 57 Jahre für
Männer deutlich gesunken und liegt
gegenwärtig bei 1,2 %.
•
Bei den 57- und 58-Jährigen ergeben sich die mit Abstand höchsten Invalidisierungsquoten.
Sie liegen gegenwärtig bei rund 4,1 % und haben sich seit 1970
vervierfacht
• Bei den 59-Jährigen ist die
Invalidisierungsquote trotz des stetigen Anstiegs im Zeitraum
1970 bis 1999 mit 2,6 % wiederum niedriger und dies gilt ebenso für die
60-Jährigen, wo
sie gegenwärtig bei l % liegt.
• In den Altern
darüber kommt der Invaliditätspension kaum mehr eine Bedeutung zu, da
hier
bereits die Möglichkeiten für
die Inanspruchnahme einer Alterspension gegeben sind.
•
In Bezug auf die geschlechtsspezifischen Unterschiede ist Folgendes anzumerken:
Die
Invalidisierungshäufigkeiten der
Männer sind in allen Jahren und in allen Altersgruppen bzw.
in allen Einzelaltern beinahe immer
höher als jene der Frauen. Die einzigen niedrigeren
Werte ergeben sich bei den Altem 55 und 56 im Jahr 1999 als Folge der oben
genannten
Gesetzesänderung.
•
Die Anhebung des gesetzlichen Antrittsalters für die vorzeitige
Alterspension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit von 55
auf 57 Jahren bei den Männern ist darüber hinaus die
einzig rechtliche Maßnahme, die
schlagartig äußerst signifikante Spuren bei den
Invalidisierungshäufigkeiten
hinterlassen hat. Sie führt zu einem drastischen Absinken der
Invalidisierungsquote bei den betroffenen
Personen.
K:\STEFANIT\1PFAKT.DOC
•
Die anderen im Zeitraum 1970 bis 1999 erfolgten gesetzlichen Maßnahmen
bei den
Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit - in der Regel waren dies
meist
Verbesserungen - haben wohl ebenso ihre
Spuren - im Sinne von höheren Zugangsquoten -
hinterlassen, allerdings können sie
auch durch anderweitige Faktoren wie einer
Verschlechterung der
Arbeitsmarktsituation überlagert werden.
• Trotzdem verbleibt als ein weiteres signifikantes Faktum noch der Anstieg der
Invalidisierungshäufigkeiten bei den
55- bis 60-Jährigen im Zeitraum 1970 bis 1985. Dies ist
mit Sicherheit auf die in diesem Zeitraum mehrfach erfolgte Erleichterung der
Zugangsvoraussetzungen
zurückzuführen und hat sowohl Männer als Frauen betroffen.
K:\STEFANIT\IPFAKT.DOC
13.10.2000 |
Invalidisierungsquote
(neuzuerkannte Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit in % der Bevölkerung)
gesamte Pensionsversicherung 1)
Männer und Frauen
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats |
k:\enquete\nzalter.xls - iqu-mw |
13.10.2000 |
Invalidisierungsquote
(neuzuerkannte Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit in % der Bevölkerung)
gesamte Pensionsversicherung 1)
Männer
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats |
13.10.2000 |
Invalidisierungsquote
(neuzuerkannte Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit in % der Bevölkerung)
gesamte Pensionsversicherung 1)
Frauen
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats |
k:\enquete\nzalter.xls - iqu-w |
13.10.2000 |
Neuzuerkannte
Invaliditätspensionen und
vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
1) ohne VA des österreichischen Notariats |
gesamte
Pensionsversicherung 1)
Männer und Frauen
13.10.2000 |
Neuzuerkannte Invaliditätspensionen
und
vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
gesamte Pensionsversicherung 1)
Männer
|
1) ohne VA des österreichischen Notariats |
k:\enquete\nzalter.xls - pnz-m |
II |
13.10.2000 |
Neuzuerkannte Invaliditätspensionen
und
vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit
1) ohne VA des österreichischen Notariats |
gesamte
Pensionsversicherung 1)
Frauen
Anlage Seite 3 |
Anlage 2:
<Bitte die Vorlage von Wörister
für die Informationstagung einfügen >
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Invalidenrenten: Europäische Trends und Politik
Länderbericht: Österreich1
von Kar! WÖRISTER
(Bundesarbeitskammer)
l Kurzer Überblick
über das österreichische
System zur Sozialen Sicherung
erwerbsgeminderter Personen
Die Versorgung von dauerhaft erwerbsgeminderten Personen ist
im österreichischen
System der sozialen Sicherheit im wesentlichen Aufgabe des Pensionssystems.
Das öffentliche Pensionssystem besteht aus zwei Teilen:
- Pensionsversicherung
- Beamtenversorgung
Derzeit
entfallen 87% der öffentlichen Pensionen auf die Pensionsversicherung. Die
restlichen Pensionen kommen aus verschiedenen Beamtenversorgungssystemen
(Bundes- und Landesbeamte, Bahn, Post u.a). Da über Beamtenpensionen nur
sehr
wenig Daten vorliegen, werden sie hier - von einzelnen Hinweisen abgesehen -
nicht
weiter behandelt. Die folgende Darstellung beschränkt sich im wesentlichen
auf die
Pensionsversicherung.
Geschützter Personenkreis
Mit
Ausnahme der Beamten sind in Österreich fast alle Erwerbstätigen
pensionsversichert.2 Nur Beschäftigungsverhältnisse mit
geringen Einkommen sind
teilweise von der Versicherungspflicht ausgenommen (1999 mit einem monatlichen
Einkommen von weniger als öS 3.899,-). Seit Jänner
1998 besteht jedoch die
Möglichkeit einer freiwilligen
Versicherung ("opting in").
Weiters bestehen auch für Nichterwerbstätige
Möglichkeiten einer freiwilligen
Versicherung. Diese Option wird aber nur wenig genutzt (derzeit 0,5% der
Versicherten).
Organisation
Insgesamt
sind 7 nach Berufsgruppen gegliederte Träger für die
Pensionsversicherung zuständig
(Arbeiter, Angestellte, Gewerbetreibende, Bauern,
nichtpragmatisierte Eisenbahnbedienstete, Bergarbeiter und
Notare).
' Der vorliegende
Beitrag ist Teil einer Studie, die im Auftrag des Bundesamtes für
Sozialversicherung (Schweiz) vom
Europaischen Zentrum Wien erstellt wurde. Eine Zusammenfassung ist im folgenden
Sammelband enthalten: Prinz,
Christopher/Marin, Bernd, Pensionsreformen. Campus-Verlag 1999 (Prinz, Chr.:
Invaliditätspension als die
Frohpension?
österreichische Entwicklungen im europaischen Vergleich. S. 419-483).
² Bei Beamten stellt die Pension eine direkte Leistung des Dienstgebers dar. Eine Versicherung erübrigt sich daher.
Zusammengefaßt sind diese in einer Dachorganisation
(Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger), der auch die Kranken-
und
Unfallversicherungsträger
(Arbeitsunfälle, Berufserkrankungen) angehören.
Für diese Gruppen gelten fünf Bundesgesetze. Mit
Ausnahme des kleinen Bereichs
der Notare sind die Bestimmungen weitgehend vereinheitlicht. Die Unterschiede
bestehen im wesentlichen im Bereich des Beitragsrechts und in der Definition
der
Invalidität, die auf die besondere Situation dieser Gruppen abgestimmt
ist.
Das zentrale Gesetz, das vor allem die Sozialversicherung der
unselbständig
Erwerbstätigen regelt (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung), ist das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), das 1955
geschaffen wurde.
Arten der Pensionierung
Der gesetzliche Überbegriff für Pensionen,
die aus gesundheitlichen Gründen im
wesentlichen vor Erreichung einer gesetzlichen Altersgrenze zuerkannt werden,
lautet in Österreich: "Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit".
Seit 1993 gibt es innerhalb der vorzeitigen Alterspensionen
(wegen langer
Versicherungsdauer, wegen Arbeitslosigkeit) auch noch eine vorzeitige
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Es handelt sich hier um eine
Pension, die früher Teil der Pensionen wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit war
(ab55jährige), aber substantiell kaum verändert wurde. Für beide
Pensionsarten
zusammen wird in der folgenden Darstellung meist der Begriff
"Invaliditätspension"
verwendet, es sei denn, es ist eine
begriffliche Trennung im jeweiligen
Zusammenhang notwendig.
Um
die Stellung der Invaliditätspensionen in der österreichischen
Pensionsversicherung besser beurteilen zu können, werden im folgenden die
übrigen Pensionsarten kurz dargestellt:
• Als reguläres
Pensionsalter gelten in Österreich die
Altersgrenzen 60 (Frauen)
und 65 (Männer). Diese Altersgrenzen werden nach der derzeitigen
Rechtslage
zwischen 2018 und 2032 auf eine einheitliche Altersgrenze angeglichen.3
Wer in
diesem Alter in Pension geht, hat
Anspruch auf eine normale Alterspension.
Voraussetzung für diese Pension sind in der Regel 15
Versicherungsjahre.4
Tatsächlich ist diese Pension nicht “normal", da etwa
1998 nur 20% der neuen
Eigenpensionen auf diese Pensionsart entfielen (Frauen: 27%,
Männer: 13%).
Innerhalb der Männer entfällt der Großteil dieser neuen
Pensionen auf Personen,
für die ein zwischenstaatliches Abkommen gilt.
• Daneben existieren vorzeitige
Alterspensionen, die - abgesehen von der
vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (siehe oben
und
auch detaillierter weiter unten) - ab vollendetem 55. Lebensjahr (Frauen) bzw.
Diese Übergangsfrist wurde 1992 in Verbindung mit einem “Gleichbehandlungspaket" beschlossen. Vereinzelt wird nun
gelegentlich eine Vorverlegung dieser
schrittweisen Angleichung der Altersgrenzen verlangt.
4 Auf die komplizierten Regelungen
soll hier nicht weiter eingegangen werden.
60. Lebensjahr (Männer) beansprucht werden können,
soweit die besonderen
Voraussetzungen erfüllt sind. Die vorzeitige
Alterspension bei langer
Versicherungsdauer konnte bis 1996 im wesentlichen dann
angetreten werden,
wenn 35 Versicherungsjahre vorlagen. Bis zum Jahr 2000 wird
diese
Mindestdauer auf 37,5 Jahre angehoben. 1998 entfielen 37% der neuen
Eigenpensionen auf diese Pensionsart. Die vorzeitige
Alterspension wegen
Arbeitslosigkeit kann im wesentlichen nach einem Jahr Arbeitslosigkeit in
Anspruch genommen werden, wenn 20
Versicherungsjahre5 vorliegen; bis 1996
reichten 15 Versicherungsjahre. 5% der neuen Eigenpensionen
entfielen 1998
auf diese Pension (Frauen: 8%, Männer: 2%).
• Seit 1993 besteht die
Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in die Pension, für
den dieselben Altersgrenzen wie für die vorzeitigen Alterspension gelten.
Diese
Gleitpension wird aber kaum angenommen (0,5% der
Neuzugänge); es handelt
sich hier im wesentlichen um eine Angestelltenpension. Rund
90% dieser
Pensionen entfallen auf Angestellte.
In
der folgenden Darstellung wird vorerst ein Überblick über die
einzelnen rechtlichen
Bestimmungen geboten. Anschließend wird die Rechtsentwicklung
insbesondere seit
1980 dargestellt. Danach wird ein Überblick über die Rechtssprechung
gegeben, in
der die einzelnen Kriterien für die Abgrenzung zwischen
Invalidität/Nichtinvalidität
entwickelt wurden. Abschließend wird auf Ergebnisse
von Studien eingegangen.
Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen
Im
Unterschied zu den meisten gesetzlichen Bestimmungen in der
Sozialversicherung ist der Invaliditätsbegriff für einzelne
Erwerbsgruppen
unterschiedlich geregelt. Alleine innerhalb des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wird zwischen drei
verschiedenen Gruppen
unterschieden:
• Arbeiter (Invaliditätspension)
• Angestellte (Berufsunfähigkeitspension)
• Bergarbeiter (Knappen) (Knappschaftsvollpension und Knappschaftspension)
Im
Bereich der Selbständigen sind die Erwerbsunfähigkeitspensionen für
Gewerbetreibende, freiberuflich Erwerbstätige und Bauern gesondert
geregelt.
In den einzelnen Beamtensystemen (Bund, Bahn, Post, Länder und einzelne
Gemeinden) stellen sie einen Teil der Ruhegenüsse (d.s.
die Eigenpensionen) dar,
die in diesen Fällen wegen Dienstunfähigkeit bzw.
Erwerbsunfähigkeit vorzeitig
gewährt werden (zweistufiges System).
Innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen ist zu unterscheiden zwischen
Auf nähere Details wird hier nichl eingegangen.
• dem jeweiligen Invaliditätsbegriff bzw. der Definition von Invalidität,
• der erforderlichen Wartezeit
(=erforderliche Mindestversicherungszeiten) für die
Pension,
• Sonderregelungen für die Berechnung der Pension und
• Regelungen für zeitlich befristete Invaliditätspensionen.
Zum Invaliditätsbegriff
Neben
den Wartezeitbestimmungen ist bei Invaliditätspensionen die Abgrenzung
zwischen Invalidität/Nichtinvalidität ein entscheidendes Kriterium
für die
Zuerkennung der Pension.
Wie
bereits hingewiesen wurde, ist der Invaliditätsbegriff für einzelne
Versichertengruppen im Gesetz unterschiedlich geregelt. Die einzelnen
Bestimmungen geben nur grobe Kriterien an, die bei den
Entscheidungen zu
berücksichtigen sind. Im Detail hat jedoch die Rechtssprechung eine
entscheidende
Rolle für die inhaltliche Bestimmung des Invaliditätsbegriffes
eingenommen.
Der Grund hiefür ist vor allem die von der Realität überholte
Formulierung in den
gesetzlichen Bestimmungen. Zentrales Abgrenzungskriterium im ASVG ist, ob die
Arbeitsfähigkeit "infolge eines körperlichen oder geistigen
Zustandes auf weniger als
Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten
...
herabgesunken ist" (§ 255 Abs 1, Bestimmung für Facharbeiter
und angelernte
Arbeiter)6. Für Hilfsarbeiter wird im Gesetz das Entgelt in den
Vordergrund gestellt:"
... gilt er als invalid, wenn infolge seines geistigen und körperlichen
Zustandes nicht
mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch
bewertet wird
und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten
Tätigkeiten
zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben,
das ein
körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch
eine solche Tätigkeit
zu erzielen pflegt" (§ 255 Abs 3).7
Diese Bestimmungen wurden dem Wortlaut nach von der
Reichsversicherungsordnung übernommen und stammen praktisch aus dem Ende
des letzten Jahrhunderts. Damals waren die Einkommen nicht durchgehend
aufgrund von Kollektivvertragen (bzw. gesetzl. Mindestlohntarifen etc.)
geregelt.
Nach geltendem Recht müssen auch aufgrund der sozialrechtlichen
Bestimmungen
Sozialversicherungsbeiträge für ein Entgelt mindestens in der
Höhe des Kollek-
tivvertragslohns entrichtet werden (§§ 44 und 49
ASVG). Andere Vereinbarungen im
Rahmen eines Einzelvertrages sind auch arbeitsrechtlich
nicht wirksam (Berger, S.
38).
Eine
gesundheitlich bedingte Erwerbsminderung darf also zu keiner Verringerung
des Einkommens unterhalb des kollektivvertraglich geregelten Niveaus
führen.
6 Eine gleichlautende Bestimmung gilt für Angestellte (§ 273 Abs l ASVG).
7
Für Selbständige gilt der Begriff der Erwerbsunfähigkeit:
"Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge
von Krankheit oder anderen Gebrechen oder
Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte
dauernd außer-
stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen." (§ 133
Abs l GSVG, § 124 Abs 1 BSVG)
Insofern handelt es sich daher bei den zitierten
gesetzlichen Bestimmungen um
"totes" Recht.
Die Rechtssprechung hat im Laufe der Zeit zahlreiche
Einzelkriterien für die
Bestimmung des Invaliditätsbegriffes festgesetzt. Die wesentlichen
Krieterien werden
im folgenden dargestellt:
a) Feststellung der Erwerbsminderung (Rolle der Gutachten)
b) Aspekte des gesundheitlichen Zustandes
c) Gesundheitliche Einschränkungen und deren Zumutbarkeit für die Dienstgeber
d) Die Bedeutung des Arbeitsmarktes
e) Mobilität der Arbeitnehmer/innen
f) Einschränkungen hinsichtlich der Zumutbarkeit
einzelner Beschäftigungen (inkl.
Berufsschutz)
g) Teilzeitarbeit und Verweisbarkeit
a) Feststellung der Erwerbsminderung
Nach Einreichung des Pensionsantrages beim zuständigen
Pensionsversicherungsträger werden die Antragsteller
zur Untersuchung vorgeladen.
Allfällige privatärztliche Gutachten, die
hiefür mitgebracht werden, stellen praktisch
nur Hinweise für die Ärzte bei den Begutachtungsstellen der
Träger dar. Die
Beurteilung der Leistungsfähigkeit obliegt ausschließlich den
Begutachtern der
Träger. Die medizinischen Untersuchungen
sind erfahrungsgemäß relativ gründlich.8
Wenn im Falle einer Ablehnung des Antrages eine Klage gegen die
Entscheidung
der Pensionsversicherungsträger
eingebracht wird, werden neuerlich
Untersuchungen durch die vom Gericht bestellten
beeideten Sachverständigen
durchgeführt. Auch in dieser Phase des Verfahrens stellen
privatärztliche Gutachten
kein Beweismittel dar.
Untersuchungen
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien über die
gerichtsärztlichen Gutachten beim Schiedsgericht (1985) und beim Arbeits-
und
Sozialgericht Wien (1990,1995) haben gezeigt, daß die Qualität der
Gutachten sehr
uneinheitlich ist und das Ergebnis der medizinischen Untersuchung in hohem
Ausmaß vom untersuchenden Arzt abhängt. Die einzelnen Arzte
unterscheiden sich
danach,
• welche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sie typischerweise verwenden,
• wieviele Kategorien von einzelnen Leistungsminderungen sie verwenden,
• wie häufig sie bestimmte Leistungsminderungen bei den Klägern feststellen und
Die Antragsteller werden jedoch in der Regel nicht Ober die
festgestellten Einschränkungen informiert Dies ist wohl
einer der Gründe für die
Vielzahl erfolgloser Rechtsmittelverfahren bzw. auch der langen Verfahrensdauer
(alle Unter-
suchungen werden wiederholt, obwohl
einzelne Fragen vielleicht pur nicht strittig wären)
• wie sie das Ausmaß einzelner Leistungsminderungen einschätzen (z.B.
Gewichtsangaben bei zumutbaren Hebe- und
Trageleistungen).9
Fallweise werden auch im Rahmen eines stationären Aufenthaltes
zusätzliche
Gutachten eingeholt.
b) Aspekte des gesundheitlichen Zustandes
Neben
den konkreten Leistungseinschränkungen spielen bei der Beurteilung
allgemeine Fragen eine gewisse Rolle.
Zwecks
Abklärung der Leistungsfähigkeit sind im Detail u.a. folgende Fragen
zu
klären: In welchem Ausmaß sind Arbeiten im Sitzen, im Gehen oder
Stehen
möglich? Welche Hebe- und Trageleistungen können noch zugemutet
werden? Wie
steht es mit der Fingerfertigkeit? Können Arbeiten an exponierten Stellen
(auf
Leitern, an gefährlichen Maschinen etc) geleistet werden? Sind Arbeiten
unter
(besonderem) Zeitdruck möglich? Wie steht es mit Arbeiten im Bücken?
usw.
Die Klärung dieser Fragen kann von Bedeutung sein, wenn
es darum geht, ob
jemand noch bestimmte Tätigkeiten innerhalb eines möglich
erscheinenden
Verweisungsberufes ausüben kann.
Generell von Bedeutung sind folgende Feststellungen der
Obergerichte. Als invalid
gilt,
• wer eine Tätigkeit
nur unter Gefahr einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ausüben kann,
• wer eine Tätigkeit nur unter
Schmerzen oder besonderer Überwindung ausüben
kann,
• wenn Gehleistungen von 100 m nur
mehr nach einer Pause von 10 bis 15
Minuten wiederholt werden können oder wenn jemand pro
Arbeitstag maximal 4
mal 200m gehen kann,
• wer nicht mehr
imstande ist, eine regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten, also
gezwungen ist, längere als üblichen Arbeitspausen einzuhalten,
• wenn die Einhaltung der wegen des
Leidenszustandes vorgeschriebenen Diät
unmöglich ist,
• wenn Krankenstände von mehr als 6 Wochen pro Jahr zu erwarten sind,
•
wenn epileptische Anfälle mehr als 1 bis 2 mal monatlich zu erwarten sind.
Weiters muß Alkoholismus im Grad einer unbeherrschbaren Süchtigkeit
berücksichtigt werden.
Nicht Berücksichtigung finden persönliche Umstände. Dazu gehören etwa
• Nichtvereinbarkeit von Berufstätigkeit und Haushaltspflichten,
• fehlende Sprachkenntnisse (bei Gastarbeitern),
• der Umstand, daß der Versicherte über (k)ein Kraftfahrzeug verfügt.
9
Vgl. Wörister, K. 1986, Marischka, Chr 1992 und Wörister/Marischka
1995. Forderungen, die daraus resultieren, sind:
Standardisierung der Gutachten
(Checkliste), arbeitsmedizinische Ausbildung bzw. verbesserte Ausbildung der
Gutachter, Beiziehung der behandelnden
Ärzte.
Manchmal
kann mit Hilfe von Operationen und Heilbehandlungen die Arbeitsfähigkeit
wieder hergestellt werden. Inwieweit derartige Behandlungen zumutbar sind,
hängt
von den damit verbundenen Gefahren, Schmerzen, Erfolgsaussichten, der Schwere
des Eingriffes und seiner Folgen ab. Dies muß jeweils
von Fall zu Fall entschieden
werden.
c) Gesundheitliche Einschränkungen und deren Zumutbarkeit für Dienstgeber
Aus dem obigen Überblick ist ersichtlich, daß die Rechtssprechung bereits Grenzen
dahingehend gezogen hat, was Arbeitgebern zugemutet bzw. nicht zugemutet
werden kann, wie etwa die Dauer von zu erwartbaren Krankenständen, der Anzahl
von erwartbaren epileptischen Anfällen, bestimmte Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit (die zwar in bestimmten Berufen nicht relevant sein mögen, aber
die Einsatzbarkeit der Arbeitnehmer einschränken). Faktisch handelt es sich um eine
mehr oder weniger realistische Einschätzung von Vermittlungshindernissen auf dem
Arbeitsmarkt.
Grundsätzlich wird von den Arbeitgebern kein besonderes Entgegenkommen
erwartet. So gilt jemand als invalid, wenn ein Pensionswerber eine von ihm
ausgeübte Beschäftigung nur versehen kann, weil der Dienstgeber die
normalerweise zu stellenden Anforderungen nachsieht.
Dies ist Ausdruck einer Wirtschaftsordnung, in der von Unternehmen soziale
Verantwortung nicht verbindlich erwartet wird. Dies bedeutet auch, daß eine Vielzahl
von Invaliditätspensionisten einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, wenn man
am Arbeitsplatz ein gewisses Entgegenkommen von Seiten der Dienstgeber (und
Kollegen und Kunden) erwarten könnte.
Wie in den nächsten Punkten gezeigt wird, sind hingegen die Erwartungen an
arbeitswillige erwerbsgeminderte Personen weitaus größer.
d) Arbeitsmarkt und Invalidität
Eines der zentralen Probleme vieler Antragsteller auf eine
Invaliditätspension ist, daß
sie keinen Arbeitsplatz finden, der ihrer Leistungsfähigkeit entspricht.
Zumeist
handelt es sich auch noch um ältere Arbeitnehmer, deren Chancen auf dem
Arbeitsmarkt bekanntlich besonders schlecht sind. Vorurteile von Dienstgebern
und
die zumeist begrenzte Einsatzfähigkeit der Betroffenen machen die
Arbeitssuche zu
einem erfolglosen Unternehmen.
Die Rechtssprechung hat stets klar zwischen den
Tatbeständen "Arbeitslosigkeit"
und "Invalidität" unterschieden. Die Chance, einen Arbeitsplatz
zu finden, ist
grundsätzlich kein Kriterium für die Zuerkennung der
Invaliditätspension. Da jedoch
in der Realität bzw. in den Erfahrungen der Betroffenen ein enger
Zusammenhang
zwischen geminderter Arbeitsfähigkeit und Arbeitslosigkeit gesehen wird,
wird die
Beurteilung durch die Rechtssprechung als "abstrakt" bezeichnet. Das
Korrelat zu
dieser abstrakten Betrachtungsweise stellen zwei verschiedene Institutionen im
System
der sozialen Sicherheit dar: die Arbeitslosenversicherung und die
Pensionsversicherung (Arbeitsmarktservice und
Pensionsversicherungsträger).
Allerdings werden in der Rechtssprechung auch einige konkrete Aspekte
berücksichtigt. Wenn etwa jemand nur mehr einem Beruf bzw. einer
Tätigkeit
nachgehen kann, für den/die es überhaupt zu wenig Arbeitsplätze
in Österreich gibt,
dann wird der/die Betroffene nicht mehr darauf verwiesen und gilt daher als
invalid.
Die Grenze liegt etwa bei 100 Arbeitsplätzen in Österreich. Wenn es
deutlich mehr
als 100 Arbeitsplätze gibt (egal, ob frei oder besetzt) und diese Tätigkeit
gesundheitlich noch zumutbar ist, dann liegt keine Invalidität vor.
Manche Tätigkeiten sind ausschließlich dem anderen Geschlecht
vorbehalten. In
diesen Fällen kann jemand nicht darauf verwiesen. Auch hier gilt: Deutlich
mehr als
100 von Arbeitnehmern des eigenen Geschlechts besetzte Arbeitsplätze
reichen
aus, um jemanden darauf zu verweisen. 10
e) Von erwerbsgeminderten Arbeitnehmer/innen erwartete Mobilität
Wie
bereits aus dem Vorgegangenen deutlich wurde, erstreckt sich die
Verweisbarkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Entscheidend ist, ob jemand bei
einem gegebenen Leistungsvermögen - unter Berücksichtigung des
Berufs- bzw.
Tätigkeitsschutzes - theoretisch noch Tätigkeiten ausüben kann,
die in Österreich in
ausreichender Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind.
Zentrale Probleme für die Betroffenen sind hierbei in
der Praxis die Frage der
Wohnungskosten bei Wohnsitzwechsel oder Kosten für eine allfällige
Zweitwohnung
und Einschränkungen des Familienlebens. So wird auch von verheiratete
Personen
mit zu betreuenden Familienangehörigen erwartet, daß sie sich um
eine Arbeit in
einem anderen Bundesland bemühen.
Dies alles ist besonders gravierend, wenn man bedenkt,
daß die Dauer einer
Beschäftigung zumeist nicht vorhersehbar ist, aber möglicherweise beträchtliche
Kosten für den Wohnsitzwechsel anfallen.
In
der Arbeitslosenversicherung wird ein Teil dieses Personenkreises als
"schwer
vermittelbar" qualifiziert und entsprechend den zustehenden Leistungen
versorgt
(nach Ablauf des Arbeitslosengeldes nur bei Bedürftigkeit). Im
Jahresdurchschnitt
1998 wurden etwa 40.000 Arbeitslose aufgrund physischer oder psychischer
Behinderung als schwervermittelbar ausgewiesen (knapp jede/r fünfte
Arbeitslose).
f) Zumutbarkeit von einzelnen Beschäftigungen (inkl. Berufsschutz)
Ein
Ziel des österreichischen Pensionsrechts ist die Sicherung des
Lebensstandards. Ein Aspekt ist hierbei auch der Schutz vor
sozialem Abstieg. Wer
aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes seine bisherige Tätigkeit nicht
mehr
weiter ausüben kann, gilt als invalid, wenn eine Weiterbeschäftigung
im Rahmen
Vgl. OGH vom 12.3.1991, 10 Ob S66/9I
einer anderen Tätigkeit mit einem sozialen Abstieg
verbunden wäre. Dies soll durch
folgende Regelungen gesichert werden:
Facharbeiter
und angelernte Arbeiter dürfen auf keinen
anderen Beruf verwiesen
werden. Wer aufgrund des Gesundheitszustandes innerhalb seines Berufes - unter
Berücksichtigung einzelner Teilberufe innerhalb des Berufbildes - nicht
mehr
arbeitsfähig ist, gilt als invalid. Bei angelernten Arbeitern wird
geprüft, ob sie alle
wesentlichen Kenntnisse erworben haben, die ein Facharbeiter im Rahmen seiner
Ausbildung erwerben muß. Wenn sie diese Bedingung nicht erfüllt
haben, gelten sie
als Hilfsarbeiter.
Angestellte
können aufgrund der ständigen Rechtssprechung nur auf
Tätigkeiten
verwiesen werden, die maximal eine Verwendungsgruppe unter der bisherigen
liegen." Im Unterschied zu den Arbeitern orientiert sich der Vergleich
nicht an der in
den letzten 15 Jahren ausgeübten Tätigkeit, sondern am zuletzt
ausgeübten Beruf.
Bei Angestellten, die Arbeitertätigkeiten ausgeübt haben (Arbeiter
mit
Angestelltenvertrag), wird der Invaliditätsbegriff
für Arbeiter herangezogen.
Dienstunfähigkeit
und Invalidität bei Knappen: Bergarbeiter, die aus
gesundheitlichen
Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit (oder
andere im
wesentlichen gleichartige Tätigkeit) weiter auszuüben bzw. deswegen
eine
Einkommensminderung von mehr als 20% hinnehmen müßten, gelten als
dienstunfähig. Es handelt sich hiebei um eine Art Teilinvalidität.
Diese Personen
haben bis zum Anfall einer Knappschaftsalterspension Anspruch
auf eine
Knappschaftspension.
Zumeist üben sie eine andere Beschäftigung aus
oder
beziehen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ansonsten gilt der
Invaliditätsbegriff für
Arbeiter.
Personen ab vollendetem 55.
(Frauen) bzw. 57.Lebensiahr (Männer):
Wer in den letzten 15 Jahren eine gleiche oder gleichartige
Tätigkeit ausgeübt hat
und die entsprechenden Wartezeitbestimmungen erfüllt, kann auf keine
andere
Tätigkeit mehr verwiesen werden. Gleichartig ist eine Tätigkeit dann,
wenn sie im
wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen an die
Handfertigkeit, Intelligenz, an Kenntnisse für die überwiegend
ausgeübte Tätigkeit,
Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung,
Durchhaltevermögen, Schwere
der Arbeit und auch an die Konzentration stellen. Seit 1988
wird in der
Rechtssprechung betont, daß die Gleichartigkeit in den Kernbereichen der
Tätigkeit
gegeben sein muß; Unterschiede in den Randbereichen sind unbedeutend,
wenn sie
nicht typischerweise mit einer
Tätigkeit verbunden ist.
11 In
den Angestellten-Rahmenkollektivverträgen werden die Tätigkeitsbereiche
von Angestellten in 6 Verwendungs-
gruppen aufgegliedert. Diese stellen eine hierarchische Ordnung hinsichtlich
des Einkommens und des sozialen Status
dar.
Diese Bestimmung wurde aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen geschaffen. Sie
orientierte sich an einer analogen Regelung für ab 55jährige
Selbständige; für diese
gab es bereits seit längerer Zeit eine solche Sonderregelung.
Hilfsarbeiter, die jünger als
55/57 Jahre sind bzw. die besonderen Bedingungen bei
Älteren nicht erfüllen, gibt es keinen Tätigkeitsschutz. Falls
sie gesundheitlich in der
Lage sind, irgendeine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt auszuüben, haben
sie keinen
Anspruch auf eine Invaliditätspension.
Invalidität
nach Rehabilitationsmaßmahmen: Anspruch auf eine
Invaliditätspension
besteht auch dann weiter, wenn durch Rehabilitationsmaßnahmen durch die
Pensions- oder Unfallversicherung die Fähigkeit zur
Ausübung eines neuen Berufes
erworben wurde. Erst wenn insgesamt eine wesentliche Besserung erreicht wurde
und der alte Beruf wieder ausgeübt werden könnte, fällt die
Pension weg. Seit
1.7.1993 (51.ASVG-Novelle) fällt die
Pension jedoch auch im neuen Beruf weg,
wenn
a) das Einkommen daraus das doppelte der Bemessungsgrundlage beträgt und
b) das Einkommen die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet. Wenn das
Einkommen wieder unterhalb dieser Grenzen zu liegen kommt,
dann lebt sie -
nach erstatteter Anzeige - wieder auf. Die relativ großzügige
Regelung nach
erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahmen ist ein Beitrag zur
Wiedereingliederung
in das Erwerbsleben.
g) Teilzeitarbeit und Verweisbarkeit
Wer
vollzeitbeschäftigt ist, kann aufgrund der Rechtssprechung auch auf eine
Teilzeitbeschäftigung verwiesen werden, wenn dadurch die Hälfte des
Entgelts
erzielt werden kann, “das ein gesunder Versicherter durch eine solche
Tätigkeit zu
erzielen pflegt.12 Allerdings handelt es hier nur eine Entscheidung
eines Gerichtes
1 .Instanz; Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof haben hiezu noch
nicht
Stellung bezogen. In der Praxis dürfte diese Rechtssprechung derzeit keine
große
Bedeutung haben.
h) Abschließende Anmerkungen
Neben
den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sind für die Zuerkennung einer
Invaliditätspension eine Reihe Kriterien entscheidend, die in der
Rechtssprechung
der Obergerichte entwickelt wurden. Ein wesentliches Merkmal dieser
Entscheidungen ist, daß sie einer abstrakten Betrachtungsweise folgen.
Sie abstrahieren erstens von der realen Bewertung erwerbsgeminderter Menschen
auf dem Arbeitsmarkt. Das Restleistungsfähigkeit wird in der rechtlichen
Praxis
" Landesgericht Feldkirch 23. 1. 1996, 33 Cgs 112/95.
höher
bewertet als in der sozialen Wirklichkeit. Zweitens wird
auch von der
Möglichkeit abstrahiert, eine (Zweit-)Wohnung zu vertretbaren Kosten zu
finden. Die
Rechtssprechung geht von einer Mobilität aus, die oft über die realen
Möglichkeiten
der Betroffenen hinausgeht (soweit sich diese nicht total
verschulden wollen)13. Die
Rechtssprechung wäre nur bei einer geänderten Einstellung
gegenüber behinderten
Personen und anderen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt aber auch bei
Kinderbetreuungseinrichtungen realistisch.
Wartezeit für die Invaliditätspension
Die
erforderliche Versicherungsdauer hängt vor allem vom Alter der Betroffenen
ab.
Für jüngere Invalide sind weniger Versicherungszeiten erforderlich
als für ältere:
• Wer vor Vollendung des 27. Lebensjahres invalid wird, braucht nur 6
Versicherungsmonate nachzuweisen14;
Zeiten der freiwilligen Selbstversicherung
(Möglichkeit hiefür ab 1.1.1992 aufgrund der 5O.ASVG-Novelle als
Einstiegsversicherung) zählen hierbei nicht.15
• Danach sind bis zur
Vollendung des 50. Lebensjahres 5 Versicherungsjahre (60
Versicherungsmonate) erforderlich; diese Zeiten müssen
aber innerhalb der
letzten 10 Jahre liegen.
• Ab Vollendung des 50. Lebensjahres erhöht sich die erforderliche
Versicherungsdauer
um jenen Zeitraum, um den die Pension nach diesem
Lebensalter beansprucht wird. Beispiel: Wer zu seinem 54.Geburtstag eine
Invaliditätspension beantragt, muß 9 Versicherungsjahre nachweisen.
Diese Zeiten müssen innerhalb einer doppelt so langen
Rahmenfrist liegen (im
Beispiel: zwischen dem vollendeten 36. und 54.Lebensjahr).'6 Mit
Erreichung des
60. Lebensjahres müssen 15 Versicherungsjahre innerhalb der letzten 30
Jahre
nachgewiesen werden. Es handelt sich hier um eine Altersgrenze, die für
Männer
und Frauen gleich geregelt ist.
•
In der seit 1.7.1993 bestehenden vorzeitigen Alterspension
wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit wurde die
erforderliche Versicherungsdauer für jene, die ab
Vollendung des 55. Lebensjahres invalid werden (ab Herbst
1996: 57.Lebensjahr
bei Männern), in der Regel auf 10 Versicherungsjahre begrenzt (mit
Rahmenfrist:
die Zeiten müssen innerhalb der letzten 20 Jahre liegen), seit Herbst 1996
sind
jedoch 15 Beitragsjahre (innerhalb der letzten 30 Jahre) erforderlich. Im
" Die Rechtssprechung nimmt diesbezüglich zwar auf die gesundheitlichen Möglichkeiten (eines Wohnortwechsels) aber
nicht auf die
finanziellen Möglichkeiten Rücksicht.
Diese Zeit gilt im Gesetz nicht als
"Wartezeit"
"Diese Zeiten gelten generell nicht für die
Wartezeit. Vgl Wörister 1995.
"Diese Rahmenfristen können sich jedoch - wie bei Alterspensionen -
um "neutrale Zeiten" verlängern, wie z.B. Zeiten der
Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeldbezug.
Unterschied zur Invaliditätspension müssen jedoch
noch zwei zusätzliche
Bedingungen erfüllt sein: a) Innerhalb der letzten 15 Jahre muß in
mindestens
der Hälfte der Beitragsmonate eine gleiche oder gleichartige
Beschäftigung
ausgeübt worden sein17 und b) innerhalb der
letzten 15 Jahre müssen 6 Jahre
der Pflichtversicherung vorliegen (d.i. bei
Beschäftigten). Diese Pension ist auch
mit einem großzügigeren Invaliditätsbegriff verbunden (siehe
weiter unten).
• Keinerlei Wartezeit
ist für Invaliditätspensionen erforderlich, wenn die Invalidität
Folge eines Arbeitsunfalles, einer anerkannten Berufskrankheit oder einer
Dienstbeschädigung beim Bundesheer ist.
Wesentliche
Veränderungen in den Wartezeitbestimmungen wurden mit der
40.ASVG-Novelle (1984) beschlossen.
Sonderregelungen für die Berechnung der Invaliditätspensionen
Die
Höhe der Invaliditätspension wird ebenso berechnet wie die
Alterspension. Dies
bedeutet, daß sie von der Versicherungsdauer und dem Einkommen im
Bemessungszeitraum abhängt.
Für jüngere Invalide gibt es jedoch eine
Sonderregelung. Bis 30.6.1993 gab es
folgenden "Zurechnungszuschlag" (§ 261 Abs
2): Wenn die Invaliditätspension vor
Erreichung des vollendeten 50. Lebensjahres anfiel, wurde
der - sich aus der
Versicherungsdauer ergebende Steigerungsbetrag18 - auf maximal 50%
aufgestockt,
wobei pro Jahr vor Vollendung des 50. Lebensjahres eine Erhöhung um 1,9%
vorgesehen war19.
Mit
der Pensionsreform 1993 wurden sowohl der maximale Steigerunqsbetrag als
auch die Altersgrenze angehoben und eine zusätzliche Grenze
eingezogen. Im
einzelnen wurde festgesetzt:
• Fehlende
Versicherungszeiten werden nun bis zum vollendeten 56. Lebensjahr
berücksichtigt,
• der sich daraus ergebende Steigerungsbetrag darf 60% nicht übersteigen und
• der Zurechnungszuschlag wird nur
in dem Ausmaß gewährt als die Summe von
Pension + allfälliges Erwerbseinkommen die Höhe der
Bemessungsgrundlage
unterschreiten.20
• Bei vorzeitigen
Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist kein
Zurechnungszuschlag vorgesehen.
"Die Bedeutung dieser Regelung wird weiter unten näher erläutert.
"i,9% der Bemessungsgrundlage pro Versicherungsjahr für die ersten 30 Jahre.
"Diese
Regelung war ein Ersatz für den in der 40. ASVG-Novelle (1984)
abgeschafften "Grundbetrag" und "Grundbe-
tragszuschlag".
20Als
Faustregel gilt, daß die Bemessungsgrundlage bei üblichen
Einkommensverläufen (vor allem bei Männern anwendbar)
etwa 10% unter dem letzten
Erwerbseinkommen liegt. Zu berücksichtigen ist, daß generell
Brutto-Einkommen verglichen
werden.
Im Herbst 1996 wurde die Pensionsberechnung neu geregelt.
Die Reform sah durch
eine Art von Abschlägen Anreize für eine Erhöhung des
Pensionsalters (auch
Invaliditätspensionen!) vor. Die einzelnen Regelungen wurden jedoch derart
kompliziert und intransparent ausgestaltet, daß, eine Vereinfachung
notwendig war.
Diese erfolgte im Rahmen einer größeren Pensionsreform (1997), die
ab dem Jahr
2000 schrittweise wirksam wird. Mit dieser Reform wurden u.a. Maßnahmen
be-
schlossen, die auf eine weitere Anhebung des faktischen Pensionszugangsalters
abzielten.
Ab dem Jahr 2000 gilt allgemein ein Steigerungsbetrag von 2%
pro Jahr (Alters- und
Invaliditätspensionen). Wird jedoch die Pension vor Erreichung des
gesetzlichen
Pensionsalters (Frauen: 60, Männer: 65) angetreten, verringert sich der
Steigerungsbatrag um 2 Prozentpunkte pro Jahr, maximal jedoch um 15% des
ursprünglichen Steigerungsbetrages.21
Hier gilt allerdings eine Sonderregelung für
Invaliditätspensionen: Der jährliche Steigerungsbetrag
beträgt mindestens 1,8%,
soweit der gesamte Steigerungsbetrag maximal 60% beträgt.
•) Pensionshöhe-Steigerungsbetrag mal 1/100 der
Bemessungsgrundlage (=Durchschnittseinkommen der 15
.besten' Jahre, falls weniger Durchschnittseinkommen)
**) Vorzeitige Alterspensionen (inkl. wegen geminderter Arbeitsfährigkeit).
Insgesamt ergibt sich aus den geltenden und neuen
Bestimmungen, daß
Invaliditätspensionist/innen in der Regel mit einer geringeren
Einkommensersatzrate
"Beispiel:
Eine Frau geht mit 55 Jahren in Pension und kann 30 Versicherungsjahre
nachweisen (etwa bei einer vorzeitigen
Alterspension wegen Arbeitslosigkeit oder wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit). Dies ergibt vorerst einen Steige-
rungsbetrag von 30 mal 2 - 60%. Pro vorgezogenes Jahr (insgesamt 5 Jahre vor
dem regulären Pensionsalter) werden 5
mal 2 Prozentpunkte abgezogen - 10 Prozentpunkte. Da diese 10 Prozentpunkte
einer Verminderung von 16,7% ent-
sprechen worden, aber eine Begrenzung von 15% vorgesehen ist, reduziert sich
der ursprüngliche Steigerungsbetrag
(60%) nur um 15% (= 9 Prozentpunkte). Die Pension betragt in diesem Fall 51%
der Bemessungsgrundlage. Mit dieser
Sonderregelung wurde vor allem Personen mit
kurzer Versicherungsdauer (meist Frauen) entgegengekommen.
rechnen müssen als Alterspensionist/innen. Dies belegen
auch die Daten des
Hauptverbandes bzw. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Tabelle
2: Nettopension in % des letzten Nettoeinkommens (Neuzugänge 1997,
Unselbständige)
(Durchschnitte):
|
Alterspensionen*)
|
Invaliditätspensionen")
|
Manner
|
84%
|
76%
|
Frauen
|
75%
|
66%
|
*) inkl. vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
**) ohne vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
1997
lag die mittlere neue Invaliditätspension eines männlichen Arbeiters
mit öS
11.922 monatlich (Mediän, brutto, ohne zwischenstaatliche Pensionen) um
25%
unter dem Niveau der entsprechenden Alterspension männlicher Arbeiter
(öS
15.859).
Grundsätzlich
wäre hier die Frage zu stellen, ob dieser Berechnungsmodus nicht
eine Diskriminierung behinderter Menschen darstellt.22
Insbesondere ist auch noch
zu bedenken, daß Personen, die in jüngeren Jahren
invalid werden,
Einkommenschancen nicht realisieren konnten und sich dies
schon als solches in
der Bemessungsgrundlage niederschlägt - und damit auch
auf das Pensionsniveau.
Zeitliche Befristung von Invaliditätspensionen
Seit
1996 sollen die Invaliditätspensionen aufgrund des Gesetztes in der Regel
zeitlich befristet werden (maximal 24 Monate), es sei denn, daß
“auf Grund des
körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen
ist" (§ 256
Abs 2). Bei weiter bestehender Invalidität wird die Pension weiter
gewährt werden,
wenn innerhalb von 3 Monaten ein Antrag auf Weitergewährung gestellt wird
(§ 256).
Faktisch werden Invaliditätspensionen weiterhin überwiegend
unbefristet gewährt;
schließlich handelt es sich meist um chronische Leiden bzw. um
ältere Personen
(siehe weiter unten).
Neben
dieser im vorhinein befristet gewährten Pension kann auch eine dauernd
gewährte Invaliditätspension wieder entzogen werden, wenn die
Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind. Wenn diese in der Wiederherstellung des
körperlichen
oder geistigen Zustandes bestehen, fällt die Pension nach Ablauf des
Monats weg,
der auf die Zustellung des Bescheides folgt (§ 99 Abs 3). Auf Grund der
ständigen
Judikatur muß eine "wesentliche" Besserung eingetreten sein
(Teschner/Widlar
1974, S. 580f). 1997 wurden von den Pensionsversicherungsträgern 500
Invaliditätspensionen wieder entzogen (Sozialrechtsstatistik des
Hauptverbandes).
Vgl. Tälos/Wörister 1994, S. 159ff.
Rechtsweg
So
wie alle übrigen Bescheide der Sozialversicherungsträger können
auch
ablehnende Bescheide bzw. Entziehungen von den Betroffenen bekämpft
werden.
Es besteht die Möglichkeit innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des
Bescheides
eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
Dadurch tritt
der Bescheid (im Umfang des Klagebegehrens) außer
Kraft23. Weitere
Rechtsinstanzen sind das Oberlandesgericht (Berufung) und
der Oberste
Gerichtshof (Revision).
1997
wurden von den Pensionsversicherungsträgern 15.000
Invaliditätspensionen
zuerkannt und 22.000 Anträge abgewiesen. Dies bedeutet, daß etwa 4
von 10
Anträgen im Sinne der Antragsteller entschieden wurden. Von den
Abgewiesenen
ging - wie in den Vorjahren - etwa jede/r zweite in die nächste Instanz
(Sozialgericht). Dort war nur jede/r vierte Kläger/in erfolgreich.
Etwas günstiger ist die Situation bei jenen, die eine vorzeitige
Alterspension wegen
geminderter
Arbeitsfähigkeit beantragt haben. Hier wurden drei Viertel
der Anträge
zugunsten der Antragsteller entschieden (13.000 Zuerkennungen, 4.000
Abweisungen). Auch jene, die gegen die Abweisung klagten, waren beim
Sozialgericht erfolgreicher (6 von 10).
2. Entwicklung der rechtlichen Bestimmungen
Für
die weitere Entwicklung der Invaliditätspensionen waren zwei Reformen
bedeutsam, die anfang der 60-er Jahre beschlossen wurden:
a) Mit der Einführung der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
im Jahr 1961 sollte u.a. der hohen Zahl von
Invaliditätspensionen (vor allem
innerhalb der Arbeiter) begegnet werden. Wer 35
Versicherungsjahre nachweisen
konnte und zuletzt beschäftigt war, konnte 5 Jahre vor dem normalen
Pensionsalter
(Frauen: 60, Männer: 65) in Pension gehen.24
Wenngleich es sich hier um keine
Änderung von rechtlichen Bestimmungen bei Invaliditätspensionen
handelte, steckte
hinter dieser Entscheidung doch die pauschale Annahme, daß eine derart
lange
Erwerbstätigkeit zu einem gesundheitlichen Verschleiß führt.25
b)
Ab 1962 wurde für Facharbeiter (und angelernte Arbeiter) der
"Berufsschutz"
eingeführt. Seither können qualifizierte Arbeiter
nicht mehr auf Hilfsarbeitertätigkeiten
verwiesen werde. Es handelte sich um eine Anpassung an eine ähnliche,
bereits
bestehende, Regelung bei Berufsunfähigkeitspensionen (Angestellte).
23
Ein Problem im Rahmen des Verfahrens stellen die wenig informativen Bescheide
der Pensionsversicherungsträger dar.
Diesen Bescheiden sind kaum Details Ober die Ablehnungsgründe zu
entnehmen. Aufgrund dieses Umstandes muß das
Verfahren beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht
breit aufgerollt werden. Neben der Prüfung der rechtlichen
Aspekte werden auch alle medizinischen
Untersuchungen wiederholt. Diese waren jedoch großteils
überflüssig, wenn die
abgewiesenen Antragsteller Ober die festgestellten Einschränkungen der
Erwerbsminderung informiert würden.
14 Daneben sind noch einige andere Voraussetzungen erforderlich (gewesen), auf die hier nicht näher eingegangen wird.
" Es soll durch diese neue
Alterspension die Möglichkeit eröffnet werden, daß der (die)
Versicherte bei langer Versiche-
rungsdauer und großer Dichte des
Versicherungsverlaufes in der letzten Zeit vor dem vollendeten 65. bzw. 60.
Lebens-
jahr ohne vorherige ärztliche Untersuchung ... in den Pensionsbezug
gelangen kann." Aus: Teschner,H./Widlar. P. a.a.O.
S. 1279.
Tätigkeitsschutzfür Ab55jährige ab 1981
Die nächste größere wesentliche
Rechtsänderung erfolgte 1980 (wirksam ab 1981)
für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Mit dieser Reform wurde auch
eine Art Berufsschutz für Hilfsarbeiter geschaffen, die innerhalb der
letzten 15 Jahre
überwiegend eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt
haben. Sie können
seither bei Vorliegen der entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen auf
keine andere Tätigkeit mehr verwiesen werden. Damit wurde zugleich der
sich
verschlechternden Arbeitsmarktsituation für ältere Arbeitnehmer
Rechnung
getragen.26
Voraussetzung
für die Wirksamkeit dieses speziellen Tätigkeitsschutzes war das
Vorliegen von 180 (bemessungswirksamen27)
Versicherungsmonaten. Diese
Regelung war somit strenger als bei den übrigen
Invaliditätspensionen. Damals
waren in dieser Altersgruppe hierfür 5 - 8 Versicherungsjahre erforderlich und
ab
1985 wurde dann die Wartezeit schrittweise auf 10 (55jährige) bis 15 Jahre
(60jährige) angehoben (näheres siehe weiter unten).
Die
Regelung galt ursprünglich nur für Hilfsarbeiter. Sie wurde 1983 (39.
ASVG-
Novelle, wirksam ab 1.1.1984) auf angelernte Arbeiter und
Facharbeiter ausgeweitet.
Mit der Pensionsreform 1993 wurde diese besondere Bestimmung
für ältere Invalide
in eine eigene Alterspension für Ab55-jährige (vorzeitige
Alterspension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit) übergeführt. Anders
als bei der alten Regelung fällt
diese Pension jedoch weg, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
bei der ein
Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Außerdem
waren für
diese Pension vorerst generell nur mehr 10 Versicherungsjahre (innerhalb einer
Rahmenfrist von 20 Jahren) erforderlich.
Diese Reform hat in der Folge zu einer beträchtlichen
Verwirrung über die
Entwicklung der “Frühpensionen" geführt (Problem der
Statistik, siehe weiter unten).
Änderung der Wartezeitbestimmungen
Bis
1984 waren für den Pensionsanspruch 5 Versicherungsjahre innerhalb der
letzten 10 Jahre erforderlich, wenn der Versicherungsbeginn vor Vollendung des
50. Lebensjahres lag. Wenn der erste Versicherungsmonat danach lag,
mußten 8
Versicherungsjahre nachgewiesen werden.
Aufgrund
dieser Regelung konnten auch ältere Menschen mit einer vergleichsweisen
kurzen Versicherungsdauer einen eigenen Pensionsanspruch erwerben. Dies kam
vor allem Frauen (etwa in der Landwirtschaft nach
Übergabe des Betriebes durch
den Ehegatten) und einzelnen Beschäftigtengruppen (etwa pragmatisierten
26
Zu erwähnen wäre hier, daß ein Jahr davor die allgemeine
Sonderunterstützung geschaffen wurde; diese ermöglichte - bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vor
allem auf Arbeitslose zugeschnitten) - eine Art vorzeitiger Pensionierung ab
dem vollendeten 54. (Frauen) bzw. 59.
(Männer) Lebensjahr. Diese Art des Vorruhestandes wurde jedoch inzwischen
weitgehend beseitigt
27 Ein Teil der Ersatzzeiten zählt nur für die Wartezeit aber nicht für die Höhe der Leistung.
Eisenbahnern
nach deren Pensionierung zumeist ab vollendetem 53. Lebensjahr28)
zugute. 1984 wurden diese Bestimmungen verschärft. Bei Erreichung des
60. Lebensjahres sind nun ebenso viele Versicherungszeiten wie für die
Alterspension erforderlich (15 Jahre).
Ab 1.4. 1991 kein Pensionsanfall bei aufrechtem Dienstverhältnis
Aufgrund
des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1991 (BGBI Nr. 157/91) darf bei
Pensionsantritt in der Regel keine Pflichtversicherung
bestehen. Früher konnte eine
Invaliditätspension grundsätzlich auch bei aufrechtem
Dienstverhältnis (zumeist
während des Krankenstandes) anfallen. Nach dieser neuen Bestimmung
fällt die
Pension erst an, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Eine
spätere Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit führt jedoch nicht zum Verlust der Pension.
3. Daten/Studien zur Invaliditätspension
Den
Großteil der - kleineren und größeren - Studien hat der Autor
selbst im Rahmen
seiner Tätigkeit in der Arbeiterkammer
gemacht bzw. daran mitgearbeitet.29
Eine Problematik bei Analysen besteht darin, daß in
Österreich die
Invaliditätspensionen bis zum Tod als solche gezählt werden. Dazu kam
noch, daß
neuzugegangene Pensionen an Ältere seit 1993 als “vorzeitige
Alterspension"
gelten. Dies hat in Österreich zu großer Verwirrung geführt, da
diese Pensionen in
Österreich gerne als “Frühpensionen" bezeichnet werden.
Verwirrung aufgrund der Daten
Im
Unterschied zu den Invaliditätspensionen gelten vorzeitige Alterspensionen
in der
Statistik nur bis zur Erreichung des regulären Pensionsalters (Frauen: 60,
Männer.
65) als solche. Danach werden sie in “normale Alterspensionen"
umgewandelt. Dies
gilt nun auch für die vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Da die nun steigende Zahl dieser Pensionen auch den
“Frühpensionen"
zugeschlagen wird, stieg die Zahl dieser Pensionen in den letzten Jahren
gewaltig
an. Hinzu kam noch eine außergewöhnliche demografische Entwicklung.
Aufgrund
des starken Geburtenrückgangs in den 30er-Jahren und eines Geburtenbooms
zwischen 1938 und 1942 stieg zwischen 1993 und 1998 die Zahl
der 55-59jährigen
um ca. 50% an. Zusätzlich verstärkt wurde die Entwicklung durch die
neue
Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab 1993, die vielen Frauen eine
frühere
Pensionierung ermöglicht hat.
In der öffentlichen Diskussion
über diese Entwicklung waren diese Faktoren viel
zuwenig bewußt. Zugleich wurden die - nun weniger werdenden -
Invaliditätspensionen ausgeblendet, über die man in den keine
vergleichbaren Daten
28 Auf diese Weise konnten sie im Rahmen einer kleineren Beschäftigung neben ihrer Eisenbahnerpension zusätzlich einen
ASVG-Pensionsanspruch
erwerben.
29 Z.B. Wörister 1982, Wörister 1986,
Finder 1995, Tomand/Mazal 1997, Obermayr u.a. 1991, Bundesarbeitskammer
1993, Wörister/Marischka 1997.
hatte. Diese Pensionen werden nur einmal jährlich nach Alter ausgewiesen (jeweils
im Sommer für den letzten Dezember); die Daten sind daher nicht so aktuell wie die
monatlichen Daten über die Zahl der einzelnen Personen und gehen daher in der
Berichterstattung gerne unter.
Mit den vorangegangen Anmerkungen soll darauf aufmerksam gemacht werden, daß
die Diskussion hierzulande aufgrund der Datenlage häufig sehr irrational geführt
wird.
Im folgenden soll nun die Entwicklung der “Frühpensionen" und der
Invaliditätspensionen seit 1990 in Österreich dargestellt werden.
Aus Tabelle 3 wird deutlich, wie verwirrend Statistiken sein
können. Sie zeigt aber
die tatsächlichen Entwicklungen der einzelnen Pensionsarten. Besonders
wichtig ist
dabei auch die Unterscheidung nach Geschlecht. So ist die besonders starke
Dynamik bei Frauen ersichtlich, bei denen die demografische Entwicklung
(vorzeitige
Alterspensionen zwischen 55 und 59 Jahren) und die Auswirkungen der neuen
Anrechnung von Kindererziehungszeiten ins Gewicht fällt.
Innerhalb
der Männer hat die demografische Entwicklung vor allem bei den
Invaliditätspensionen insgesamt Wirkung gezeigt, da schließlich ein
großer Teil der
Invaliditätspensionen erst in dieser Altersgruppe anfällt. Frauen
konnten wiederum
aufgrund der größeren Zahl von Versicherungszeiten (Zeiten der
Kinderbetreuung)
verstärkt auf vorzeitige Alterspensionen ausweichen, wodurch der
Invalidenanteil
rückläufig war. Während bei Männern die Zahl aller
“Frühpensionen" in den 7 Jahren
um 5% stieg, betrug bei Frauen die Steigerung 61%.
Insgesamt
ist in diesem Zeitraum die Anzahl der Invaliditätspensionen (insgesamt)
von 190.000 auf 222.000 gestiegen (+ 17%). Da in Österreich wie in anderen
Staaten die Zunahme der Invaliditätspensionen in einem engen Zusammenhang
mit
der Entwicklung der Arbeitslosigkeit steht, ist hier wohl auch ein Vergleich
mit dieser
Entwicklung interessant.
Im
Jahresdurchschnitt stieg die Zahl der Arbeitslosen zwischen 1990 und 1997 von
166.000 auf 233.000, was einer Zunahme von 40% entpricht.
Deren Anzahl ist also
in diesem Zeitraum wesentlich stärker gestiegen als die
Zahl der
Invaliditätspensionen.
Inklusive Beamte: Rund 260.000 Invaliditätspensionen (1997)
Nicht
enthalten sind in diesen Daten die “Invaliditätspensionen" bei
Beamten. Hier
liegen keine exakten Zahlen vor. Seit einigen Jahren errechnet jedoch der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
alljährlich die Zahl
aller Pensionen nach Alter, wobei jedoch bei den Beamtenpensionen ein Teil
fehlt
(Beamte einiger Bundesländer und Gemeinden ca. knapp 20%). Aus diesen
Berechnungen geht hervor, daß 33.000 Beamte in den Altersgruppen bis 59
Jahren
einen “Ruhegenuß" beziehen. Diese Zahl entspricht in etwa den
Pensionen wegen
Invalidität, da für Beamte eine einheitliche Altersgrenze von 60
Jahren für die
Altersleistung gilt. Berücksichtigt man die in dieser Zahl nicht
enthaltenen
Beamtengruppen, läßt sich sagen, daß es Ende 1997 in
Österreich insgesamt rund
260.000 Invaliditätspensionen gab. Diese Zahl liegt also deutlich
höher als die Zahl
der Arbeitslosen.
Im folgenden sollen folgende Themen angeschnitten werden:
• Arbeitsmarkt und Invalidität
• Invalidisierungsrisiko (Alter, Gruppen von Erwerbstätigen, Regionen),
• Invaliditätsursachen (Krankheitsgruppen)
Arbeitsmarkt und Invalidität
Nach
Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
sind 1997 ein Viertel (26%) der neuen Invaliditätspensionistlnnen
(insgesamt; nur
unselbständig Erwerbstätige) aus der Arbeitslosigkeit heraus in
Pension gegangen
und weitere 25% bezogen Krankengeld.30 Bei Arbeiterinnen ist der
Arbeitslosenanteil
etwas höher, bei Angestellten etwas niedriger.
Nach
einer Studie des BMAGS waren 1991 30% der von der Pensionsversicherung
abgewiesenen
AntragstellerInnen arbeitslos und 15% im Krankenstand. Waren
1991
noch 40% in einem Beschäftigungsverhältnis, waren 2 Jahre später
nur mehr 17% in
einem aufrechten Dienstverhältnis (gleiche
Personengruppe) (Finder 1995, S. 118f.).
30 Ergebnis eigener Berechnungen anhand der
Daten, die dem Autor zur Verfügung gestellt wurden. Die Daten wurden an-
hand von Pensionszugangsdaten von Herrn Stefanits (BMAGS) errechnet
(Verwaltungsstatistik).
Aus
diesen Daten ist ersichtlich, daß die Chancen dieser Gruppe (abgewiesene
Antragsteller) auf einen Arbeitsplatz sehr gering sind.
Welche Auswirkungen Einschränkungen bei den Invaliditätspensionen auf
den
Arbeitsmarkt haben können, läßt sich an der Entwicklung
1996/1997 zeigen. Nach
dem ab Oktober 1996 die Altersgrenze für vorzeitige Alterspensionen wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit bei Männern von 55 auf 57 Jahre
hinaufgesetzt wurde,
ist die (nationale) Arbeitslosenquote innerhalb der 55-59jährigen
Männer von 10,4%
(1996) auf 11,3% (1997) und 1998 weiterauf 12,7% angestiegen. Während die
Zahl
der neuzugegangenen Pensionen (vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit) zwischen 1996 und 1997 bei Männern (vor allem:
Arbeiter) um
6.600 gesunken ist, stieg die Zahl der arbeitslosen Männer in der
Altersgruppe der
55-59jährigen zwischen September 1996 und September 1998 um knapp 6.000 an
(von 9.500 auf 15.200).
Erwerbstätigkeit von Invaliditätspensionistlnnen
Die
österreichische Pensionsversicherung kennt praktisch keine
Teilinvalidität
(Ausnahme: Bergarbeiter). Es ist aber möglich, während des
Pensionsbezuges eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, etwa in einem Beruf, der nicht den
“Berufsschutz"
begründet hat, im Rahmen von Teilzeitarbeit etc.. Deren Anteil ist jedoch
sehr
gering. Ende 1997 waren nach Berechnungen des Hauptverbandes der öster-
reichischen Sozialversicherungsträger bzw. eigenen Berechnungen auf Basis
dieser
Daten von den 162.000 Invaliditätspensionistlnnen im Erwerbsalter51
3.700
erwerbstätig (ohne geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse). Dies entspricht einem
Anteil von 2,3% der Invaliditätspensionistlnnen.
Auffallend ist dabei, daß fast die
Hälfte dieser Erwerbstätigen
selbständig erwerbstätig waren (1.700).
Ab dem 1. Jänner 2001 gelten neue Regelungen
für erwerbstätige PensionistInnen (§
254 ASVG). Wenn dann ein Erwerbseinkommen erzielt wird, das über der
Geringfügigkeitsgrenze liegt, gilt die Invaliditätspension als Teilpension. Zu
einer
Kürzung der Pension kommt es allerdings erst dann, wenn das
Gesamteinkommen
(Pension+Erwerbseinkommen) über öS 12.000,- liegt.
Darüberliegende Einkommen
werden mit 30% (bis öS 18.000,-), 40% (zwischen öS 18.000,- und
öS 24.000,-) bzw.
50% (Einkommensteile über öS 24.000,- Gesamteinkommen) auf die
Pension
angerechnet. Diese Regelung entspricht einem progressiven Steuersatz zwischen
30% und 50%. Der entsprechende Anrechnungsbetrag darf jedoch 50% der Pension
oder das Erwerbseinkommen nicht übersteigen.
Invalidisierungsrisiko
Eine
Analyse der Daten zeigt, daß Invalidisierungsrisiko bei einzelnen Gruppen
sehr
unterschiedlich ist. Abgesehen davon, daß Ältere besonders
häufig invalid werden,
31 Ohne vorzeitige Alterspensionen wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit; bei diesen fällt die Pension weg, wenn
eine-
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
bei der das erzielte Einkommen Ober der Geringfügigkeitsgrenze liegt
sind
vor allem Arbeiterinnen und Bauern/Bäuerinnen sowie Personen in besonders
belastenden Berufen besonders häufig von Invalidität betroffen.
Bezogen auf die Anzahl aller neuzugegangenen Eigenpensionen gingen 1998 60%
der männlichen Arbeiter, aber nur 41% der männlichen Angestellten und
der
selbständig Erwerbstätigen (ohne Bauern) wegen Invalidität in
Pension (Bauern:
54%). Innerhalb der Frauen nahmen die Bäuerinnen einen Spitzenplatz ein
(47%),
danach folgten Arbeiterinnen (27%), Selbständige (ohne Bäuerinnen) (22%)
und
Angestellte (15%).
Die Unterschiede zwischen Männern und Frauen ergeben
sich im wesentlichen
aufgrund des unterschiedlichen gesetzlichen Pensionsalters. Vergleicht man das
Invalidisierungsrisiko nach Altersgruppen (neue Invalide in % der Beschäftigten
in
einer Altersgruppe), dann zeigt sich ein ähnliches Bild
wie in der
Krankenstandsstatistik: weibliche Angestellte sind eher krank bzw. werden
häufiger
invalid als ihre männlichen Kollegen, innerhalb der Arbeiter wiederum
werden
Männer etwas häufiger invalid als Arbeiterinnen. Dieses
unterschiedliche Risiko wird
im folgenden am Beispiel der 45-49jährigen für das Jahr 1995 gezeigt
(Tabelle 4):
Tabelle 4: Krankenstandshäufigkeit und Invalidisierungsrisiko 1995 (45-49jährige Arbeiterinnen)
|
Arb/M
|
Arb/F
|
Ang/M
|
Ang/F
|
Krankenstandstage pro Beschäftigte
|
23,7
|
22,7
|
10,2
|
13.8
|
Neue Invalide auf 10.000 Beschäftigte
|
127
|
111
|
44
|
58
|
Quellen: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, eigene Berechnungen
Anmerkung: Derartige Berechnungen wurden vom Autor auch für frühere Jahre mehrmals erstellt; die Relationen
zwischen den Gruppen blieben im wesentlichen unverändert.
Daten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zeigen
auch deutlich, daß der
Anteil der Invaliditätspensionen bei einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich
ist. So
lagen etwa 1997 bei den männlichen Arbeitern die Invaliditätsquoten
innerhalb der
neuzugegangenen Alterspensionen zwischen 71% (Chemiearbeiter) und 54%
(öffentlicher Dienst), wenn man hierbei nur jene Gruppen
berücksichtigt, bei denen
mindestens 300 Arbeiter in Pension gingen (Alters- und
Invaliditätspensionen)
(Bundesarbeitskammer 1999). Besonders hoch ist auch der Invalidenanteil im
Bereich der Fremdenverkehrsbetriebe (70%).
Daten
aus dem Jahr 1992 zeigen auch, daß große regionale Unterschiede bestehen.
Gingen innerhalb der männlichen Arbeiter in den östlichen
Bundesländern
Niederösterreich 43% und in Burgenland 47% wegen Invalidität in
Pension, waren
dies in den Fremdenverkehrsbundesländern Kärnten 75%, in Salzburg
73%, in
Vorarlberg 70% und in Tirol 68% (eigene Berechnungen auf Grundlage von Daten
der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter).
Invaliditätsursachen
1997
entfielen 70% der neuzuerkannten Invaliditätspensionen auf 3
Krankheitsgruppen:
• 42% auf Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates
• 15% auf psychiatrische Krankheitsgruppen
• 13% auf Herzkreislauferkrankungen
Dieses Bild ergibt sich, wenn man die Neuzugänge aller
Altersgruppen in der
gesamten Pensionsversicherung betrachtet (inklusive vorzeitige Alterspensionen
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit).
Die
Struktur ist jedoch in den einzelnen Altersgruppen sehr verschieden. Anhand der
detaillierten Jahresberichte der beiden größten
Pensionsversicherungsträger (PVA
der Arbeiter, PVA der Angestellten) läßt sich
ermitteln, aus welchen gesundheitlichen
Gründen in den einzelnen Altersgruppen
Invaliditätspensionen zuerkannt werden.
Eine derartige Berechnung wurde vom Autor für
das Jahr 1995 angestellt (siehe
Tabelle 5). Sie zeigt, daß etwa bei den Unter-29jährigen Invaliden
35% auf
psychiatrische Leiden entfielen und 23% auf Unfälle; in der Gesamtheit
aller
Altersgruppen entfielen hingegen nur 13% auf psychiatrische Leiden und 3% auf
Unfälle. Innerhalb der Ab55jährigen, auf die mehr als die Hälfte
der
Invaliditätspensionen entfielen, gingen 58% wegen Krankheiten des
Bewegungs-
und Stützapparates in Pension, 15% wegen Herz- und Kreislauferkrankungen
und
6% wegen psychiatrischer Leiden; 3% entfielen auf Unfälle.
In den 10Jahres-Altersgruppen waren psychiatrische Leiden innerhalb der
Unter50jährigen jeweils die häufigste Invaliditätsursache
(jeweils bei Arbeiterinnen
und Angestellten). Innerhalb der 40-49jährigen entfiel noch fast jede
vierte neue
Invaliditätspension (23%) auf diese Krankheitsgruppe.
In der Pensionsversicherung der
Unselbständigen liegen für
einen längeren Zeitraum
Daten über die Invaliditätsursachen vor. Diese
zeigen, daß zwischen 1975 und 1995
der Anteil der Krankheiten
des Bewegungs- und Stützapparates von
16% auf 44%
angestiegen ist. Besonders stark war die Steigerung zwischen
1980 und 1985 (+17
Prozentpunkte); diese Entwicklung erklärt sich vor allem daraus, daß
ab 1981
besonders günstige Zugangsvoraussetzungen für Ältere (ab 55
Jahren) gelten und
daher der Anteil der Älteren innerhalb der Neuzugänge stark
zugenommen hat.
Aufgrund der höheren Altersgrenze (57 für Männer), für die
diese
Sonderbestimmungen gelten, ab Herbst 1996 ist der Anteil dieser
Krankheitsgruppe
im Jahr 1997 auf 40% gesunken.
Im
angeführten 20Jahreszeitraum hat sich der Anteil der - früher
dominanten -
Herz-/Kreislauferkrankungen
von 31% auf 14% halbiert. Ähnliches gilt für
Krankheiten des Nervensystems (von 9% auf 3%). Dies bedeutet aber nicht,
daß die
Wahrscheinlichkeit gesunken wäre, wegen dieser Krankheiten invalid zu
werden. Zu
bedenken ist schließlich, daß die Invaliditätspensionen
insgesamt stark
zugenommen haben und so - selbst bei gleichbleibender
Invalidisierungswahrscheinlichkeit
bei den zwei angeführten Krankheitsgruppen - der
Anteil sinken mußte.
Beachtlich ist jedenfalls auch, daß, der Anteil
der psychiatrischen Leiden in den zwei
Jahrzehnten von 6% auf 12% gestiegen ist. Der weiter stark
steigende Anteil bis zum
Jahr 1997 (16%) muß jedoch im Zusammenhang mit dem Rückgang der
Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates aufgrund der
pensionsrechtlichen
Neuerungen gesehen werden.
Tabelle
5 Invaliditätsursachen nach Alter (PV der
Unselbständigen)
Von 100 Neuzugängen entfielen auf die einzelnen
Krankheilsgruppen
|
Altersgruppen
|
|||||
Krankheitsgruppen
|
-29
|
30-39
|
40-49
|
50-54
|
55-
|
Gesamt
|
Skeletts/Muskeln/BGW
|
6
|
9
|
21
|
29
|
58
|
43
|
Herz-/Gefäß-/Kreislauf
|
4
|
5
|
13
|
17
|
15
|
14
|
Psychiatr. Krankheiten
|
35
|
37
|
23
|
15
|
6
|
13
|
Krebs
|
6
|
7
|
9
|
9
|
3
|
5
|
Kh. der Atmungsorgane
|
1
|
1
|
4
|
4
|
5
|
4
|
Kh.d. Nervensystems
|
7
|
8
|
5
|
3
|
1
|
3
|
Arbeitsunfälle
|
8
|
4
|
4
|
3
|
2
|
2
|
Kh. Verdauungssystem
|
2
|
3
|
4
|
2
|
1
|
2
|
Endokrinopathien
|
2
|
5
|
3
|
2
|
2
|
2
|
Freizeitunfälle
|
15
|
6
|
3
|
2
|
1
|
2
|
Sonstige
|
15
|
14
|
12
|
13
|
6
|
10
|
Insgesamt
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
Anzahl der Neuzugänge
|
600
|
1.700
|
4.800
|
6.600
|
17.600
|
31.500
|
Pensionen
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit + vorzeitige Alterspensionen wegen
geminderter
Arbeitsfähigkeit ohne Invaliditätspensionen an Witwen mit 4 Kindern
(ab 55; § 254 Abs 4 ASVG)
Anmerkung: Auf die Eisenbahner und Bergarbeiter entfielen 2% der neuen
Invaliditätspensionen.
Quellen: Jahresbericht der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter 1995,
Jahresbericht
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 1995, eigene Berechnungen.
Literatur:
Berger. J.,
Einführung in das Österr. Arbeits- und
Sozialrecht, Wien 1993.
Bundesarbeitskammer,
Die Lage der Arbeitnehmer 1993 (S.99-116).
Bundesarbeitskammer
(Wien), Wirtschafts- und sozialstatistisches Taschenbuch
1999.
Bundesarbeitskammer (Wien), Statistische Informationen, November 1998 (Arbeits- und Sozial-
rechtsverfahren 1970-1997; Karl Wörister).
Finder, R., Entwicklung der Invaliditätspensionen, in: Bericht über die
soziale Lage 1994, S. 101-122.
BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Wien 1995. (Studie unter Mitarbeit
des Autors)
Marischka, Chr., Ergebnisse einer Analyse von von medizinischen Gutachten im
sozialgerichtlichen
Verfahren. In: Das Recht der Arbeit 42 (1992), S.161-164.
Obermayr, U, u.a. (u.a. der Autor), Fakten und Trends zur Invaliditätspension, in: Soziale Sicherheit
44(1991), S. 296-316).
Tálos.E.Wörister.K., Soziale Sicherung im Sozialstaat Österreich. Baden-Baden 1994.
Teschner
H./Widlar P., Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
(Kommentar), Wien 1974 (Loseblatt-
sammlung).
Tomandl
Th./Mazal W., Das Invaliditätsproblem. Wien 1997.
(Studie unter Mitwirkung des Autors)
Wörister, K., Soziologische Betrachtungen zum Schiedsgerichtsverfahren. In: Das Recht
der Arbeit 32
(1982), S. 397-403.
Wörister, K., Ergebnisse einer Analyse von medizinischen Gutachten im
Schiedsgerichtsverfahren. In:
Das Recht der Arbeit 36 (1986), S. 452-456.
Wörister, K., Die freiwilligen Versicherungen in der österreichischen
Sozialversicherung. In: Ausge-
wählte Probleme des österreichischen
Sozialversicherungsrechts, Band l, hg. von Flemmich, G.;
Wien 1995.
Wörister, K./Marischka, Chr., Sozialgerichtsverfahren: Aktuelle Daten und
Entwicklungen. In: Soziale Sicherheit 50(1997), S. 248-260.
Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Aktuelle Daten
Mag. Karl Wörister/Abt. Wirtschaftswissenschaften - AK Wien
Oktober 2000
“Frühpensionen": Alters-
und Invaliditätspensionen im Erwerbsalter
Ende 1999 entfielen nach den Daten des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialver-
sicherungsträger in der gesamten Pensionsversicherung folgende
Eigenpensionen auf
Personen im Erwerbsalter:
Pensionsart Anzahl
Vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer 131.400
Vorzeitige Alterspension wegen
Arbeitslosigkeit: 18.600
Gleitpensionen 800
Vorzeitige
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit______81.500_______
Invaliditätspensionen im Erwerbsalter (F bis 59, M bis 64)_______144.500_______
•
Addiert man diese Zahlen, ergibt dies eine Summe von 377.000 PensionistInnen,
die das
gesetzliche Pensionsalter (Frauen: 60, Männer: 65) noch nicht erreicht
haben. Davon
entfielen 60% auf Pensionen aus
Gesundheitsgründen.
• Die oben
angeführte Gesamtzahl beinhaltet neben den vorzeitigen Alterspensionen -
anders als in den monatlichen APA-Meldungen - auch die
Invaliditätspensionen im
Erwerbsalter (Frauen: bis 59,
Männer: bis 64).32
• In der
PV der Unselbständigen entfielen von den 327.000 Frühpensionen
194.000 auf
Pensionen wegen Erwerbsminderung, was
einem Anteil von 59% entspricht (Männer:
73%, Frauen: 37%). Am
höchsten war der Anteil von Pensionen aus Gesundheits"
gründen bei männlichen Arbeitern mit 81 %! (l 113.000 von 139.000 - siehe Grafik).
• Wichtig
für eine korrekte Beurteilung der Entwicklung bei den Frühpensionen
bzw.
Pensionen aus Gesundheitsgründen ist
die Beachtung der außerordentlichen
demografischen Entwicklung in den
90er-Jahren. So ist zB die Zahl der 55jährigen
zwischen 1992 und 1995 um 58% (!!) gestiegen.
• Alter der
InvaliditätspensionistInnen: Ende 1999 waren 58.000 Invaliditäts-
pensionistInnen jünger als 55 Jahre.
Davon waren 10.400 jünger als 40, 21.100 waren
zwischen 40 und 49 Jahre alt und
26.400 zwischen 50 und 54 Jahre.
Neuzugänge 1999
• In der gesamten
Pensionsversicherung wurden 1999 86.000
neue Eigenpensionen
zuerkannt, davon entfielen 18% auf
Invaliditätpensionen (15.600) und 17% auf vorzeitige
Alterspensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (14.300). Damit entfielen insgesamt
35% auf Pensionen aus
Gesundheitsgründen (Männer: 47%, Frauen: 21%).
• Bezogen auf die 69.000 neuen Frühpensionen (=vorzeitige Alterspensionen und
Invaliditätspensionen) entfielen 44%
auf Pensionen aus Gesundheitsgründen (vorzeitige
Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und
Invaliditätspensionen). Innerhalb
der Männer waren es mehr als die
Hälfte (53%), bei Frauen 30%.
Besonders hoch war der Anteil bei männlichen Arbeitern und Bauern bzw
32 Sie
liegt daher deutlich höher als die allmonatlich von der APA
veröffentlichten Zahlen Ober “Frühpensionen", in der nur
die Entwicklung der vorzeitigen
Alterspensionen dargestellt wird.
Die entsprechenden Zeitreihen ergaben ein falsches
Bild über die tatsächliche
Entwicklung, da aufgrund der Reform 1993 die Zahl der neugeschaffenen vorzeietigen
Altenpension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bis zum Jahr 2003 steigen mußte (von null an)
und zugleich die Zahl
der Invaliditätspensionen im
Erwerbsalter sinken mußte. Es handelte sich schließlich im
wesentlichen um eine
Umwandlung von Invaliditätspensionen
an ab 55-jährige (ab 1996: Männer ab 57) in vorzeitige
Alterspensionen.
Bäuerinnen. Innerhalb
dieser Gruppen gingen jeweils zwei Drittel der
FrühpensionistInnen aus
Gesundheitsgründen in Pension.
• 1999
waren 5.500 neuen InvaliditätspensionistInnen jünger als 50 Jahre
(36% der
Neuzugänge), 5.100 waren bei
Pensionsantritt zwischen 50 und 54 Jahre alt (34%).
• Unmittelbar vor Pensionsantritt waren 1998 nur mehr 30% der Invaliditäts-
pensionistInnen und die Hälfte der vorz.
Alterspensionistlnnen (wegen gem. Arb.f.)
erwerbstätig. Der
Rest war arbeitslos oder bezog Krankengeld. (Berechnungen des
BMSG für Unselbständige).
• Den
30.000 Zuerkennungen bei Pensionen aus Gesundheitsgründen standen 28.300
Ablehnungen gegenüber.
Dies bedeutet, daß etwa die Hälfte der
Pensionsanträge
abgewiesen wurden.
Bei Invaliditätspensionen wurden 60% der Anträge abgewiesen, bei
vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit 24%.
•
Etwa jede/r zweite abgewiesene Antragstellern reichte gegen die Entscheidung
beim
Arbeits- und Sozialgericht eine Klage ein (ca 15.000; 13.000 wegen Invaliditätspension
und 2.000 wegen vorzeitiger Alterspension
bei geminderter Arbeitsfähigkeit).
•
Von den im Jahr 1999 in der ersten Instanz erledigten Verfahren (13.000) waren
nur ca
4.000 bzw ein Drittel für die
Klägerinnen erfolgreich. Bei Verfahren wegen einer
Invaliditätspensionen waren es nur 28% und bei vorzeitigen
Alterspension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit rund
sechs von zehn Klägerinnen.
Invaliditätsursachen - inkl.vorz. Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Von
den 29.200 Neuzuerkennungen33 entfielen 1999 in der gesamten
Pensionsversicherung..
- 12.200 auf Krankh. des Bewegungs- und Stützapp. (42% - Arb: 44%, Ang: 29%),
- 5.100 auf psychiatrische Leiden (17% - Arb: 16%, Ang: 27%),
- 3.700 auf Herz-/Kreislauf- und Gefäßkrankh.(13% - Arb: 12%, Ang: 13%) und
- 1.900 auf Krebs (7% - Arb: 6%, Ang: 8%).
Damit entfielen 78% aller Zuerkennungen auf diese vier
Krankheitsgruppen.
Auffallend ist, daß - wie bei den Krankenständen - der Anteil psychiatrischer
Leiden von Jahr zu Jahr deutlich ansteigt. Bei jüngeren
Invaliden (bis 40jährige,
Neuzugänge) liegt deren Anteil als
Invaliditätsursache zwischen 40 und 50%, dies
sowohl bei Arbeiterinnen als auch Angestellten (siehe Grafiken im Anhang).
. Innerhalb der Invaliditätspensionen
(ohne vorzeitige Alterspensionen) stellen
die psychiatrischen Leiden die häufigste Ursache dar. 1999 gingen in der
11 Ohne “Invaliditätspensionen" an Witwen mit mindestens vier Kindern ab dem vollendendeten 55. Lebensjahr.
gesamten Pensionsversicherung 26% der neuen
Invaliditätspensionistlnnen
deswegen in Pension (Frauen: 32%, Männer: 22%). Danach folgten mit einem
Anteil von 23% Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates (Frauen: 22%,
Männer: 24%) und Herz-/Kreislauf-erkrankungen (12%).
• Innerhalb der vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit dominierten
Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates
(62% der Neuzugänge). Danach folgten Herz-/Kreislauferkrankungen (13%) und
psychiatrische Leiden (8%).
Invaliditätspensionen bei Männern rund ein Drittel
niedriger als
Alterspensionen
Ein Vergleich der neuzuerkannten Alters- und
Invaliditätspensionen im Jahr 1999 ergibt
folgendes Bild:
•
Der Mediän der Invaliditätspensionen lag bei Männern um 36% unter jenem der
Alterspensionen, bei Frauen um 20% darunter.
Hinweis: 63% der
Invaliditätspensionen entfielen auf Männer und 37% auf Frauen.
•
Wegen des besonders hohen Invalidenanteils innerhalb der Arbeiterinnen und der
Bauern/Bäuerinnen wird wegen des
allgemein niedrigeren Pensionsniveaus bei diesen
beiden Gruppen der Unterschied vergrößert. Eine nach Gruppen
getrennte Darstellung
ergibt daher ein besseres Bild:
•
Innerhalb der männlichen Arbeiter, Angestellten und
Gewerbetreibenden lag die
Invaliditätspension jeweils um 32%
niedriger als die Alterspension (Vergleich des
Medians). Innerhalb der männlichen Bauern war die
Differenz etwas geringer (-26%).
• Berufsunfähige weibliche Angestellte erhalten um 30% weniger als
Alterspensionistinnen und
erwerbsunfähige weibliche Gewerbetreibende um 26%
weniger.
• Gering
bzw nicht vorhanden ist der Unterschied bei Arbeiterinnen
und Bäuerinnen.
Diese haben sowohl sehr niedrige
Invaliditäts- als auch Alterspensionen; der Mediän liegt
bei beiden Pensionsarten jeweils deutlich unter dem
Einzelrichtsatz für die
Ausgleichszulage - inklusive
Ausgleichszulage!
(Siehe Tabelle im Anhang)
Quellen: Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger (Statistiken zur
Pensionsversicherung und
Statistik über Sozialrechtssachen),
eigene Berechnungen daraus.
Anlage Seite 4
Anlage 3:
Theodor
Tomandl/Andreas Jöst:
Berichte über die Rechtslage in einigen
europäischen
Staaten
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
m |
Anlage Seite 5
A. Dänemark1
1. Allgemeine Übersicht
In den Schutzbereich der dänischen Alters- und
Krankheitssicherung fällt die gesamte dänische
Wohnbevölkerung (Volksversicherung).
Grundlage für die Sicherung bei Invalidität ist das
Sozialpensionsgesetz (SozPG),
in das auch das alte Invaliditätspensionsgesetz aufgenommen
wurde. Der Begriff Invaliditätspension wird allerdings
nicht mehr verwendet, das Gesetz
spricht nur von vorgezogenen Pensionen; zur
Vereinheitlichung aller Länderberichte wird hier
jedoch weiterhin der Ausdruck Invaliditätspensionen verwendet.
Invaliditätspensionen werden
im Anschluß an das Krankengeld aus der ebenfalls obligatorischen Krankenversicherung
(für
Arbeitnehmer und Selbständige)
gewährt. Beide Systeme werden von den Gemeinden verwal-
tet und zur Gänze staatlich
finanziert. Auf ergänzende Alterssicherungssysteme (Betriebspen-
sionen) wird hier nicht eingegangen.
1 Gesprächspartner waren Kirsten
Söderblom, Julie Sebber, Helene Morgensterne, Charlotte Kruse
Lange
und Barbette Hjelmborg, alle
Sozialministerium und Kirsten Borum, National
Social Apeels
Board.
Literatur: Köhler, Invaliditätssicherung
im Rechtsvergleich, Studien aus dem Max-Planck-Institut für
ausländisches und internationales Sozialrecht, Band 18,
1998, 63; Bericht der Internationale Vereini-
gung für Soziale Sicherheit, Systeme der
Invaliditätsbemessung, 1996, 66; Internationale Vereinigung
für Soziale Sicherheit, Sozialschutz in
Europa: Übersicht über die Systeme Sozialer Sicherheit, 1996,
52: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, MISSOC Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union, 1998. 218.
Anlage Tomandl Invalidital.doc 30.11.00
Anlage Seite 6
Die
Unfallversicherung ist ebenfalls obligatorisch, erfolgt jedoch bei einer vom
Arbeitgeber
ausgesuchten Privatversicherung.
2. Invalidität (Überblick)
Eine Invaliditätspension wird
gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen einer feststellbaren
Krankheit dauerhaft um mindestens 50% gemindert wurde und Aktivierungs-,
Rehabilitie-
rungs- und Behandlungsversuche - sowie
andere Maßnahmen zur Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit - keinen Erfolg gehabt
haben. Zu berücksichtigen sind aber auch noch andere Grün-
de, die einen Einfluß auf die
Erwerbsfähigkeit besitzen. Personen zwischen 50 und 65 Jahren
kann eine solche Pension auch aus rein "sozialen Gründen"
zuerkannt werden. Das Ausmaß
der Invalidität wird letztlich nach
dem zu erwartenden Einkommensausfall bestimmt.
3. Prävention, Rehabilitation
Ein erkrankter und arbeitsunfähiger Versicherter
muß sich an die Gemeinde wenden, wenn er
Sozialleistungen erhalten will. Diese
entscheidet, was weiter mit dem Versicherten geschehen
soll, insbesondere ob er Krankengeld oder
eine Invaliditätspension erhält. Seit dem 1. Juli 1998
darf eine vorgezogene Pension jedoch erst
dann zuerkannt werden, wenn die Gemeinde ver-
geblich Aktivierungs-, Rehabilitierungs-,
Behandlungsversuche oder andere Maßnahmen zur
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
angestellt hat, es sei denn, solche Versuche erscheinen von
vornherein als aussichtslos. Je
jünger ein Antragsteller ist, desto höhere Anforderungen werden
an das Rehabilitationsverfahren gestellt.
Die Gemeinde ist verpflichtet, alle notwendigen
Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozeß zu veranlassen. Sie
hat dem Antragsteller insbesondere auf der Basis eines be-
ruflichen Entwicklungsplanes eine
Rehabilitation anzubieten, die aus höchstens 5 Jahren Trai-
ning (dabei Arbeitstraining in einem
öffentlichen oder privaten Unternehmen) oder Ausbildung
besteht. Während dieser beruflichen
Rehabilitation bezieht der Rehabilitand die ziemlich groß-
zügig bemessene
Rehabilitationsleistung.
Der Versicherten besitzt kein Antragsrecht auf eine
Invaliditätspension, vielmehr fällt die Ent-
scheidung über die Art der zu
erbringenden Leistungen die Gemeinde von Amts wegen. Diese
Entscheidung hat auf einer Gesamtbetrachtung der Lage des Versicherten zu
beruhen, um die
geeignetste Vorgangsweise sicher zu
stellen. Die Pension ist dabei das letzte Mittel Vor der
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 7
Pensionsgewährung ist auch zu
überprüfen, ob nicht andere Sozialleistungen in Betracht kom-
men.
Bei längeren Krankenständen diskutiert die
Gemeinde mit dem Versicherten und seinem Ar-
beitgeber, welche Schritte zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unternommen werden
können und veranlaßt die
entsprechenden Maßnahmen. Dazu werden teilweise auch Gewerk-
schaftsvertreter beigezogen, um die
Versicherten zu beraten und allfällige Hilfestellungen zu
leisten. Üblicherweise wird
Krankengeld nicht länger als für 52 Wochen bezahlt, wenn jedoch
ein Arbeitsunfalls- oder
Pensionierungsverfahren eingeleitet wurde, wird es bis zur Pensions-
gewährung geleistet. Zur Verlängerung der Krankengeldzahlung kann es
jedoch auch noch aus
anderen Gründen (z.B. wenn Rehabilitationsmaßnahmen wahrscheinlich
sind) kommen. Die
Regierung hat eine intensive Kampagne gestartet, die auch von den
Sozialpartnern mitgetragen
wird, um die Verantwortung der Arbeitgeber für die
Arbeitsfähigkeit ihrer Mitarbeiter zu erhö-
hen.
Zur Rehabilitation bedienen sich die Gemeinden bestehender
Rehabilitationseinrichtungen. Die
Motivation der Gemeinden besteht nicht
zuletzt in den finanziellen Folgen ihrer Entscheidung,
da sie bei erfolgreicher Rehabilitation von den Kosten der Weiterzahlung von
Krankengeld
oder Invaliditätspension entlastet werden. Ursprünglich zahlte der
Staat die Invaliditätspensio-
nen und die Gemeinden die Kosten der
Rehabilitation, was für die Gemeinden eher einen An-
reiz zur Pensionsgewährung bot. Von
1991 bis Ende 1998 wurden die Kosten für die Invalidi-
tätspensionen je zur Hälfte vom
Staat und den Gemeinden getragen, seit anfangs 1999 müssen
die Gemeinden die
Invaliditätspensionen jedoch vorfinanzieren und erhalten nur mehr 35%
vom Staat refundiert. Das hat offensichtlich zusammen mit der noch
darzustellenden neuen
Ermittlungsmethode zur Verringerung der Zuerkennungen (siehe unten)
beigetragen.
Kann ein ständig erwerbsgeminderter Arbeitnehmer
(etwa mit geringerer Arbeitszeit) weiterhin
im Unternehmen beschäftigt werden
und ist der Arbeitgeber bereit, ihm dafür den vollen tarif-
mäßigen Lohn zu zahlen,
können dem Arbeitgeber zum Ausgleich Zuschüsse gewährt werden
(sogenannte Flex-jobs). Dieselbe Möglichkeit besteht für Arbeitgeber, die
Personen mit Er-
werbsminderung einstellen, doch wird sie
wesentlich seltener genützt. Die Kosten für einen
Flex-job betragen im Jahr
durchschnittlich DKK 100.000. Die Anzahl solcher Flex-jobs im pri-
vaten und öffentlichen Sektor hat
sich von Jänner 1996 bis zum ersten Vierteljahr 2000 von
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 8
rund 2.000 auf 7.000 erhöht, wobei
Ende 1999 die Altersgruppen zwischen 40 und 49 Jahren
bzw. über 50 Jahren am stärksten (mit jeweils 33%), jene unter 30
Jahren (mit 12%) am
schwächsten vertreten waren. Interessant ist, wie die Position vor der
Aufnahme des flex-jobs
beschaffen war: 35% dieser Personen
hatten vorher keine Sozialleistungen erhalten (also of-
fenbar normal gearbeitet), 38% erhielten
Krankengeld und 10% eine Sozialhilfeleistung
(Kontanthjaelp), die
nach dem Krankengeldbezug bei Verlust der Arbeit aus gesundheitlichen
Gründen gewährt wird.
Um Arbeitsversuche zu erleichtem, wird bei der
Erzielung eines Arbeitseinkommens, das be-
stimmte Grenzwerte übersteigt, eine zuerkannte Invaliditätspension
nicht entzogen, sondern
nur ruhend gestellt.
4. Leistungsvoraussetzungen
für die
Invaliditätspension
Es gibt drei Arten von
Invaliditätspensionen, die höchste, die mittlere und die niedrigste.
Für
alle gilt, daß sie nur an Personen
zwischen 18 und 65 Jahren gewährt werden, die ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt (mindestes 3
Jahre im Alter zwischen 15 und 65 Jahren) in Dänemark
haben. Die Entscheidung über die
weitere Vorgangsweise der Gemeinde und damit auch über
die Gewährung einer Invaliditätspension ist das Ergebnis einer
Gesamtbetrachtung, bei der
verschiedene Faktoren, also nicht nur der Gesundheitszustand,
berücksichtigt werden. Basis ist
ein Bericht der Wohnortgemeinde, der eine
medizinische Beurteilung und eine Stellungnahme
zu sozialen Befindlichkeiten und zum Grad der Erwerbsminderung zu enthalten
hat. In den
letzten zwei Jahren wurde die Praxis
durch eine Verbesserung der Dokumentation verändert.
Als besonders wichtig wird angesehen, daß man den Versicherten in alle
Schritte und Ent-
scheidungen einbindet und versucht, eine
einvernehmliche Lösung zustande zu bringen.
Im Vordergrund stehen gesundheitliche Gründe.
Dabei muß es sich um eine dauerhafte Be-
einträchtigung der
Erwerbsfähigkeit durch eine Krankheit im objektiven Sinn handeln. Be-
schwerden, die nicht objektiv auf eine bestimmte Krankheit
zurückgeführt werden können,
werden daher nicht anerkannt. Zugrunde
gelegt werden die vom Versicherten beigebrachten
ärztlichen Befunde. Die
Vertrauensärzte der Gemeinden und der Beschwerdeinstanzen nehmen
selbst keine Untersuchungen vor, sondern
bewerten die Diagnose und die Arbeitsfähigkeit nur
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 9
auf der Basis der ihnen vorgelegten
Dokumentation. Sie können aber ergänzende Untersu-
chungen auftragen. Von den Ärzten
wird dabei nicht die Ausfüllung bestimmter Formulare
verlangt. Allerdings orientieren sie sich zumeist an Publikationen, die die
Auswirkungen be-
stimmter Erkrankungen auf die Erwerbsfähigkeit quantifizieren
Bei der Entscheidung über die Zuerkennung einer
Invaliditätspension sind auch die sozialen
Verhältnisse in
Betracht zu ziehen. Entscheidend ist, ob ein dauerndes Bedürfnis nach
Unter-
haltsmitteln besteht. Ein solches
Bedürfnis wird verneint, wenn mehr als ein Einkommen von
bestimmter Höhe bezogen wird oder
ein Anspruch auf andere unterhaltssichernde Soziallei-
stungen besteht. Dieser Aspekt spielt
seit der Abschaffung der Witwenpensionen bei Witwen
eine große Rolle.
Berücksichtigt wird auch das Lebensalter, dabei wird angenommen, daß
das
Bedürfnis nach Unterhalt um so
geringer ist, je jünger der Versicherte ist.
Zu berücksichtigen ist weiters, ob
der Versicherte beschäftigt bzw. aus welchen Gründen dies
nicht der Fall war. Eingeholt werden
Informationen über die Ausbildung sowie die Art der bis-
herigen Beschäftigungen. Als wichtig
wird der Umfang der bisherigen Beschäftigung (Voll-
oder Teilzeitarbeit) angesehen.
Alleinstehende Personen werden allerdings immer als Vollzeit-
arbeitende betrachtet. Da eine Hausfrau ihre Arbeit selbst organisieren und
darin die notwendi-
gen Pausen einlegen kann, wird sie eine
Invaliditätspension nur bei einem höheren Grad von
Invalidität erhalten. Wenn sich der
Versicherte weigert, an Aktivierungen, Berufsausbildung
oder anderen Maßnahmen der
Rehabilitation teilzunehmen, besteht kein Anspruch auf eine
Invaliditätspension.
Schließlich werden die Möglichkeiten des
Antragstellers, mittels seiner Restarbeitsfähigkeit in
Zukunft ein Erwerbseinkommen zu erzielen,
mit dem Einkommen einer gesunden Person mit
entsprechender Ausbildung und Erfahrung, die in derselben Gegend wohnt,
verglichen. Die
generelle Lage auf dem Arbeitsmarkt wird
hingegen nicht berücksichtigt.
Die vom National Appeals Board (der höchsten
verwaltungsbehördlichen Instanz; in Hinkunft
Board genannt) bisher akzeptierte Praxis
hat jedoch - abgesehen von Grenz- und Härtefällen -
vor allem die gesundheitlichen Aspekte
beachtet. Ein am 22.12.1999 ergangenes Urteil des
dänischen Höchstgerichtes, das
erstmals die Rechtsprechungspraxis des Boards überprüfte, hat
jedoch zum Ausdruck gebracht, daß
angesichts der bestehenden gesetzliche Regelungen neben
den gesundheitlichen auch andere,
insbesondere soziale Aspekte zu berücksichtigen sind. Eine
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11 00
Anlage Seite 10
diesbezügliche Änderung der
Rechtsprechung des Board und damit in Folge auch der Gemein-
den ist zu erwarten. Die individuellen
Umstände werden daher in Hinkunft eine größere Rolle
spielen.
Die höchste Invaliditätspension erhalten Personen zwischen 18 und 60 Jahren, die aus ge-
sundheitlichen Gründen 100%
arbeitsunfähig sind. Bei Fortbestehen der Beeinträchtigung über
das 60. Lebensjahr hinaus wird diese
Pension jedoch bis zur Erreichung des Anfallsalters für
die Alterspension weiterbezahlt.
Die mittlere Invaliditätspension erhalten (a) Personen zwischen 18 und 60 Jahren, deren
Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen mindestens um 2/3
vermindert ist und (b) Per-
sonen zwischen 60 und 65 Jahren, die 100% arbeitsunfähig sind. Wenn die
Beeinträchtigung
bei Leistungsbeziehern nach (a) über die Vollendung des 60. Lebensjahres
anhält, erhalten sie
ihre Pension bis zur Erreichung des
Anfallsalters für die Alterspension weiterbezahlt.
Die niedrigste Invaliditätspension erhalten Personen zwischen 18 und 60 Jahren, deren Ar-
beitsfähigkeit zu mindestens 50% aus gesundheitlichen Gründen
gemindert ist. Wenn ein dau-
ernder Bedarf nach Unterhaltsmitteln besteht, erhalten sie jedoch auch Personen
zwischen 18
und 60 Jahren, deren Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50% aus
gesundheitlichen und sozialen
Gründen gemindert ist und Personen
zwischen 50 und dem Anfallsfalter für die Alterspension,
wenn dafür gesundheitliche und/oder
soziale Gründe sprechen.
Das System sieht damit ein allmähliches Absinken
der Höhe der Invaliditätspension bis zur
Erreichung des Pensionsalters (das von 67
auf 65 Jahre herabgesetzt wurde) vor.
Zur Feststellung der Invalidität ist die Wohnortgemeinde zuständig
Gegen die Entscheidun-
gen der kommunalen Sozialausschüsse
ist eine Klage bei den auf Kreisebene eingerichteten
Beschwerdeausschüssen möglich. Die Entscheidungen dieser Ausschüsse
können nicht mehr
durch ein ordentliches Rechtsmittel
bekämpft werden, doch kann der Board Angelegenheiten
von grundlegender Bedeutung zur
Entscheidung an sich ziehen. Überdies läßt sich der Board
alle Entscheidungen der Unterinstanzen
vorlegen und gibt dazu jährlich in einem Bericht seine
Meinung ab. Das dänische
Höchstgericht hat sich vorbehalten, auch Entscheidungen des
Boards zu überprüfen.
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 11
5. Berechnung der Pensionen
Der volle Betrag der nunmehr darzustellenden Pension steht
nur zu, wenn der Versicherte 4/5
seiner Wohnzeit zwischen seinem 15.
Lebensjahr und dem Beginn der Pensionszahlung in Dä-
nemark zugebracht hat. War die Wohnzeit
kürzer, kommt es zu einer aliquoten Verringerung.
Die Höhe der Pensionen ist nicht
einkommensbezogen, sondern für alle Versicherten gleich. Es
handelt sich dabei um Jahresbeträge
(Wen 1.1.2000).
Die niedrigste Pension besteht aus dem Grundbetrag
(DKK 49.560) und dem Pensionszu-
schlag (DKK
22.536, für Alleinstehende 49.140). Wenn die Pension einem Pensionisten
unter
60 zuerkannt wird, kommt noch ein Frühpensionszuschlag (DKK
12.600) hinzu.
Die
mittlere Invaliditätspension besteht
aus Grundbetrag, Pensionszuschlag und Invalidi-
tätsbetrag (DKK 24.108).
Die
höchste Invalidenpension besteht
aus Grundbetrag, Pensionszuschlag, Invaliditätsbetrag
und Erwerbsunfähigkeitsbetrag
(DKK 33.276).
Der
Grundbetrag kommt allerdings nur dann ohne Kürzung zur Auszahlung, wenn
ein Er-
werbseinkommen einen bestimmten Freibetrag
nicht überschreitet; ähnliche Anrechnungen gibt
es beim Pensionszuschlag, dort wird jedoch das Gesamteinkommen des Versicherten
und sei-
nes Ehegatten berücksichtigt.
Grundbetrag, Pensionszuschlag und Erwerbsunfähigkeitsbetrag
werden besteuert, die übrigen
Bestandteile sind steuerfrei.
Die Invaliditätspension wird üblicherweise
unbefristet zuerkannt, doch ist der Pensionist ver-
pflichtet, der Gemeinde Änderungen
seiner Verhältnisse mitzuteilen. Bei wesentlicher Besse-
rung oder Verringerung der
Erwerbsfähigkeit des Pensionisten kann die Pension aberkannt
werden oder in eine andere Pensionsstufe
geändert werden.
Spezielle
Zulagen gibt es
für Blinde und Pflegebedürftige, aber auch für besonders
schwierige
finanzielle Situationen (z.B. hohe Heiz- oder Medikamentenkosten), die durch
andere Beihilfen
nicht behoben werden können.
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 12
6. Statistische Daten
|
1997
|
1998
|
1999
|
Alterspensionen
|
42.145
|
41.729
|
42.000
|
Vorzeitige Pensionen
|
21.919
|
19.125
|
12.975
|
Anteil an den Alterspensionen
|
52%
|
46%
|
31%
|
Zusammensetzung der zuerkannten Invaliditätspensionen
|
1995
|
IN%
|
1996
|
IN%
|
1997
|
IN%
|
1998
|
IN%
|
1999
|
IN%
|
Höchste IP
|
3.124
|
13
|
2.441
|
11
|
2.308
|
11
|
2.205
|
12
|
1.806
|
14
|
Mittlere IP
|
7.904
|
33
|
7.189
|
31
|
6.868
|
31
|
6.900
|
36
|
5.140
|
40
|
Niedrigste
|
10.977
|
45
|
11.148
|
48
|
10.503
|
48
|
8.182
|
43
|
4.866
|
38
|
Niedrigste
|
2.277
|
9
|
2.354
|
10
|
2.240
|
10
|
1.838
|
10
|
1.163
|
9
|
Zusammen
|
24.282
|
100
|
23.132
|
100
|
21.919
|
100
|
19.125
|
100
|
12.975
|
100
|
Während der Anfall an
Alterspensionen in den Jahren 1997 bis 1999 annähernd konstant blieb,
sank die Zahl der neu zuerkannten vorzeitigen Pensionen auf nahezu die
Hälfte ab. Von diesem
Rückgang waren die niedrigsten Invaliditätspensionen für
Personen unter 60 Jahren am stärk-
sten betroffen, die früher die
häufigsten waren. 1999 wurden am häufigsten mittlere Pensionen
zuerkannt.
Anlage Tomandl lnvaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 13
Das erste Vierteljahr 2000 zeigte ein
etwas anderes Bild. Zuerkannt wurden 3.251 vorgezoge-
ne Pensionen, das sind um 8% mehr als im ersten Vierteljahr 1999. Gestiegen ist
die Zahl der
höchsten (um 31 %) und der mittleren Pensionen (um 19 %), gesunken jene
der niedrigsten
(um 6 %).
Hauptgründe für die Invalidität sind
Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates (1998:
30%) sowie psychiatrische Erkrankungen (1998: 27%).
7. Die Stellung Teilinvalider im Arbeitsleben
Teilinvalide werden am Arbeitsmarkt wie gesunde
Arbeitnehmer behandelt. Sie besitzen vor
allem denselben Lohnanspruch, auch auf
geschützten Arbeitsplätzen. Wenn ein Invaliditätspen-
sionist jedoch ein Erwerbseinkommen
verdient, das höher ist als sein Einkommen vor der Inva-
lidität, ist er nicht länger
für eine Invaliditätspension berechtigt. Er erhält statt dessen
jedoch
die "Invaliditätsbeihilfe"
von jährlich DKK 24.252, wenn seine Invalidität zur höchsten oder
mittleren vorgezogenen Pension
berechtigt. Diese Beihilfe soll die Mehrkosten auf Grund der
Invalidität ausgleichen.
Auf dem freien Arbeitsmarkt ist es jedoch schwierig,
einen Arbeitsplatz für einen Invaliden zu
finden, wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuß erhält. In
öffentlichen Institutionen soll ein ge-
wisser (niedriger) Prozentsatz der
Arbeitsplätze mit Invaliden besetzt sein - mit Zuschüssen.
8. Übergang zur Alterspension
Bei Erreichung des Pensionsalters
(nunmehr 65 Jahre) werden die vorzeitigen Pensionen einge-
stellt und durch die Alterspension
ersetzt. Da diese nur aus dem Grundbetrag und dem Pensi-
onszuschlag besteht, entspricht sie der niedrigsten vorzeitigen Pension. Das
damit verbundene
Absinken des Einkommens wird damit
gerechtfertigt, daß auch der gesunde Arbeitnehmer
beim Übertritt in den Ruhestand mit
einem Absinken seines Einkommens rechnen muß. Zudem
erhalten alle Alterspensionisten
bestimmte Vorteile, wie Begünstigungen beim Fernsehen, beim
Radio, bei der Bahn, usw. Härter als andere Alterspensionisten werden die
Bezieher von Inva-
liditätspensionen aber deshalb
getroffen, weil sie in der Regel keine Betriebspensionen erhalten.
Es wird daher überlegt, in Hinkunft
auch für die Bezieher von Invaliditätspensionen eine Zu-
satzpension einzurichten, die zum Teil
vom Pensionsbezieher und zum Teil vom Staat finan-
ziert werden soll.
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 14
9. Arbeitsunfälle
Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre
Arbeitnehmer bei anerkannten privaten Versi-
cherungen gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und beim
Arbeitsmarkt-Berufskrankheiten-
Fonds gegen das Risiko von Berufskrankheiten zu versichern. Führt ein Arbeitsschaden
zu
einer Erwerbsminderung
von mindestens 15 %, stehen Geldleistungen zu. Liegt die Er-
werbsminderung zwischen 15 und 50 % gibt es
idR eine einmalige Abfindung, liegt sie darüber,
eine laufende Monatsrente. Bei einer Erwerbsminderung von 100%
beträgt diese 80 % des
Jahreslohnes (bis zu einer Höchstgrenze
von DKK 333.000), bei einer Teil-Erwerbsminderung
nur den entsprechenden Anteil.
Unfallrenten und Invaliditätspensionen können nebeneinander
ohne Anrechnung bezogen wer-
den.
10. Arbeitslosenversicherung
Die
Arbeitslosenversicherung ist eine freiwillige Versicherung. Ihre
Durchführung obliegt
privaten Einrichtungen (den sogenannten
Arbeitslosenkassen), die von den Gewerkschaften
organisiert sind, deren Kosten aber
zum großen Teil vom Staat getragen werden. Sie ist auch
für Teilinvalide zuständig, nicht jedoch für Versicherte, die
infolge physischer/psychischer Be-
einträchtigungen
arbeitsunfähig sind.
Ein Mitglied, das eine Invaliditätspension
bezieht, kann höchstens für 12 Monate innerhalb von
18 Monaten Arbeitslosengeld beziehen
Danach muß es mindestens 26 Wochen innerhalb von
18 Monaten arbeiten, um ein neues Recht
auf Leistungen zu erwerben.
Andere Arbeitslosenversicherte
können das Arbeitslosengeld 12 Monate innerhalb von 24 Mo-
naten beziehen und danach, wenn sie
Aktivierungsangebote angenommen haben, weitere 36
Monate innerhalb von 48 Monaten.
Nichtmitglieder erhalten bei Arbeitslosigkeit
Unterstützungen durch die Gemeinde (Sozialhilfe
und Aktivierung).
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 15
11. Reformvorhaben
Das dänische Frührentensystem,
das während einer langen Reihe von Jahren herangewachsen
ist, wird als zu kompliziert angesehen.
Überdies besteht das Hauptanliegen darin, noch ar-
beitsfähigen Personen keine
Pensionen zu gewähren, sondern sie in das Arbeitsleben einzuglie-
dern. Um diese besser erreichen zu
können, soll u.a. das Bewertungssystem umgestellt werden.
Derzeit erfolgt die Beurteilung danach,
welche Funktionen der Versicherte nicht mehr ausüben
kann
(no-fünction-ability-Kriterium). In Hinkunft soll dagegen nur bewertet
werden, welche
Funktionen der Versicherte noch
ausüben kann (working-ability- Kriterium). In diesem Zu-
sammenhang soll u.a. die Zahl der
zumutbaren Arbeitsstunden, das zumutbare Arbeitstempo
und die Möglichkeit von flex-work
berücksichtigt werden. Überdies denkt man an eine Ver-
einfachung des Systems. Entweder soll nur
mehr die höchste vorgezogene Pension aufrechter-
halten werden oder es soll zwei
Kategorien geben (Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit von
einem Drittel oder der Hälfte mit
einer Mindestarbeitszeit von 10 Stunden in der Woche). Man
erwartet sich dadurch einen
stärkeren Anreiz für die Betroffenen, sich wieder in das Arbeitsle-
ben integrieren zu wollen. Diese Pension
soll nur dem Einkommensersatz dienen. Eine Lei-
stung zum Ausgleich der Behinderung soll
in der Sozialhilfegesetzgebung als Ermessenslei-
stung eingebaut werden.
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 16
B. Niederlande2
12. 1. Allgemeine Übersicht
Die Sozialversicherung ist in den Niederlanden
mehrgeleisig aufgebaut. Neben der aus Steuer-
mitteln finanzierten allgemeinen
staatlichen Volksversicherung (Alters- Hinterbliebenensiche-
rung, außergewöhnliche
Krankheitskosten, Kindergeld) bestehen eine staatliche Arbeitneh-
merversicherung (Invaliditätsversicherung,
Gesundheitsversicherung bei einem Einkommen
unter NLG 64.600 pro Jahr und
Arbeitslosenversicherung, Krankengeldversicherung) und eine
staatliche Unternehmerversicherung
(Invaliditätsversicherung,
Gesundheitsversicherung bei
einem Einkommen unter NLG 41.200 pro
Jahr). Grundlegend sind verschiedene Gesetze. Die
Gesundheitsversicherung der Arbeitnehmer und der Unternehmer (Behandlungskosten, Me-
dikamentenkosten) regelt das Krankenkassengesetz ZFW, die Invaliditätsversicherung
der
Arbeitnehmer die WAO, die Invaliditätsversicherung
der Unternehmer die WAZ und die Inva-
liditätsversicherung für junge
Behinderte das WAJONG. Das Risiko der Invalidität ist daher
nicht in das Alterssicherungssystem
eingebunden, da man es als eigenständiges Risiko begreift;
die Invaliditätspension wird
vielmehr als Folgeleistung nach langem Krankengeldbezug ver-
standen.
Seit 1967 gibt es keinen Sonderschutz von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mehr. Auch
für die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stehen daher
nur die Leistungen der
2 Besprechung mit Herrn Johan de Jong, GAK Niederlande am 15. September 2000.
Literatur: Nordam, Die Soziale Sicherheit in den
Niederlanden auf Diät: Die Invaliditätssicherung
(1975-1998), in Tomandl (Hsg), Wie schlank kann soziale
Sicherheit sein?, 1998; Kotter, Invaliditätssi-
cherung im Rechtsvergleich. Studien aus dem
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Sozialrecht, Band 18, 1998, 231: van Wirdum, Wandel im Kontext: Reform der sozialen Sicherheit in
den Niederlanden, IRSozSi 4/98, 105
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 17
Krankengeld- und der
Invaliditätsversicherung zur Verfugung. Es macht daher keinen rechtli-
chen Unterschied, ob der Versicherte infolge einer normalen Erkrankung, einer
beruflich be-
dingten Erkrankung, eines Arbeitsunfalles oder eines Privatunfalles
arbeitsunfähig ist.
Der Arbeitgeber ist nach Arbeitsrecht
verpflichtet, den Lohn bei Arbeitsunfähigkeit
infolge
von Krankheit bis zu 52 Wochen zu 70%
fortzuzahlen (durch Kollektivvertrag mitunter bis zu 100 % erhöht). Wenn der Arbeitnehmer jedoch seine
Arbeit infolge seiner Erkrankung verloren
hat oder der Arbeitsvertrag während
eines Krankenstandes durch Zeitablauf endet, steht dem
Versicherten Krankengeld aus der
Krankengeldversicherung, und zwar ebenfalls höchstens bis
zum Ablauf der 52. Krankheitswoche, zu.
Organisatorisch fallen
die staatliche Krankengeld Versicherung, die Invaliditätsversicherung
und die Arbeitslosenversicherung in den
Verantwortungsbereich des LISV (Nationales Sozial-
versicherungsinstitut). Dabei handelt es sich um eine sozialpartnerschaftliche
Einrichtung, de-
ren Mitglieder von der Regierung ernannt
werden. Die Durchführung dieser Versicherungen
wird jedoch nicht vom LISV selbst besorgt, sondern von diesem auf der Basis von
Verträgen
an besondere Einrichtungen des
öffentlichen Rechtes (Sozialversicherungsagenturen) übertra-
gen, die nach Branchen organisiert sind:
GUO (Landwirtschaft und Fleischverarbeitung), SFB
(Bauwirtschaft), USZO (Staatsbereich), Cadans (Einzelhandel und
Gesundheitsbereich), GAK
Nederland (alle anderen Bereiche). LISV
und diese Sozialversicherungsagenturen unterstehen
ihrerseits der Aufsicht des unabhängigen
CTSV (Kontrollorgan der Sozialversicherung), die
dem Sozialminister berichtet.
Finanzierung der Arbeitnehmerversicherung
|
AG-BEITRAG
|
AN-BEITRAG
|
Altersversicherung
|
-
|
17,9%
|
Invaliditätsversicherung
|
7,8%
|
-
|
Gesundheitsversicherung
|
6,35%
|
1,75%
|
Arbeitslosenversicherung
|
3,75%
|
6,25%
|
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 18
13. 2. Die Entwicklung der Gesetzgebung
Das niederländische System läßt sich
nur vor dem Hintergrund der Entwicklung in den letzten
15 Jahren verstehen. Die Niederlande
standen vor erheblichen Problemen. Als Folge der wirt-
schaftlichen Rezession stieg nicht nur die Zahl der Arbeitslosen sondern auch
jene der Bezieher
von Invaliditätspensionen
beträchtlich an, da die Leistungen im Falle der Invalidität
wesentlich
großzügiger ausgestaltet waren. Das Risiko der Arbeitslosigkeit
teilinvalider Personen wurde
daher über die
Invaliditätsversicherung abgefangen. Die Kosten des Invaliditätssystems
waren
zwei- bis dreimal so hoch wie in den Nachbarstaaten. Zudem gelang es kaum,
Invaliditätspen-
sionisten wieder in den
Arbeitsprozeß zurückzuführen. Die organisatorische Trennung von
Geldleistungen und Sachleistungen wegen
Krankheit hatte Mängel in der Zusammenarbeit zwi-
schen den Ärzten der beiden Systeme zur Folge, was zur verspäteten
Einleitung von Rehabili-
tationsmaßnahmen führte. Weder
die Arbeitgeber noch die Arbeitnehmer waren unmittelbar
von den wirtschaftlichen Auswirkungen von
Krankheit und Minderung der Arbeitsfähigkeit
betroffen. Bis 1994 konnte Krankengeld
auch dann bezogen werden, wenn der Arbeitgeber
vorher keine Lohnfortzahlung leistete.
Andererseits hatten die meisten Kollektivverträge Ka-
renztage abgeschafft und die Arbeitgeber
dazu verpflichtet, das Krankengeld aus der Sozialver-
sicherung ab dem ersten Tag der Krankheit bis auf 100% des früheren Lohnes
aufzustocken.
Ein weiterer Grund für die
Einleitung von Reformen war die zunehmende Kritik an der Ver-
waltung des Systems. Die Träger der
Sozialversicherung hatten einen zu großen Ermessen-
spielraum bei der
Leistungsgewährung. Die Reformen führten in der Folge zu wesentlich
präzi-
seren Normen, zur Einführung vorgeschriebener Protokolle und Standards und
zudem wurde
der frühere nahezu automatische
Übergang von einem Schema (Krankheit) in das andere (In-
validität) nur mehr auf Antrag der
Betroffenen und nach eingehender Untersuchung vorge-
nommen.
Die Hauptzielrichtung der Reformen bestand aber
darin, die Arbeitgeber zu veranlassen, die
hohe Krankenstandsrate zu senken, mehr
Investitionen in die Gesundheit der Arbeitnehmer
durchzuführen, behinderte
Arbeitnehmer in Beschäftigung zu halten und Arbeitsplätze für
Be-
hinderte zu schaffen. Diese Reformen
erfolgten schrittweise.
Früher wurde auch die Chance,
tatsächlich einen Arbeitsplatz zu finden, bei der Zuerkennung
von Invaliditätspensionen
berücksichtigt. 1987 wurde jedoch festgelegt, daß die Benachteili-
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 19
gung am Arbeitsmarkt infolge der
Behinderung bei der Zuerkennung von Invaliditätspensionen
nicht mehr berücksichtigt werden darf.
1992 wurden die Beiträge der Arbeitgeber zur
Gesundheitsversicherung nach dem Ausmaß der
Krankenstände im Betrieb gestaffelt
und ein Bonus/Malus-System für die Beschäftigung von
erwerbsgeminderten Personen und Strafen
für Arbeitgeber eingeführt, die sich weigerten, mit
den Sozialversicherungsträgern bei der Beschaffung von Arbeitsplätzen
für Teilinvalide zu-
sammenzuarbeiten.
1993 wurden noch drastischer Maßnahmen
ergriffen: Der Berufsschutz bei der Zuerkennung
von Invaliditätspensionen wurde aufgehoben, Invaliditätspensionen
durften nur mehr befristet
auf 5 Jahre zuerkannt werden, die Sozialversicherungsträger sollten mehr
Wert auf periodische
Überprüfungen des
Gesundheitszustandes von Behinderten legen und alle Personen unter 50
Jahren, die schon im Bezug einer
Invaliditätspension standen, wurden verpflichtet, sich einer
Nachuntersuchung zu stellen. Als Begleitmaßnahme wurde 1994 die
Verpflichtung aller Ar-
beitgeber eingeführt, sich von einem
anerkannten privaten Beratungsunternehmens für Sicher-
heit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Arbodienst) beraten zu lassen,
wie sie in ihrem Unter-
nehmen die Arbeitsbedingungen und
präventiven Maßnahmen zur Vermeidung von Kranken-
ständen und Invalidität
verbessern könnten. Gleichzeitig wurde der Arbeitgeber verpflichtet,
seine Arbeitnehmer über betriebliche
Gesundheitsrisken umfassend zu informieren, möglichst
viele präventive Maßnahmen zu ergreifen und behinderte Arbeitnehmer
anzuregen und es ihnen
zu erleichtern, die Arbeit wieder
aufzunehmen. Nur wenn der Arbeitgeber nachweisen kann,
daß er keinen geeigneten
Arbeitsplatz für einen behinderten Arbeitnehmer bereitstellen kann,
geht die Verantwortung für diesen
Arbeitnehmer auf den zuständigen Sozialversicherungsträ-
ger über, der sich dann bemühen
muß, einen anderen Arbeitgeber zu finden. 1996 wurde das
Malus-System wieder beseitigt, das sich
nie voll durchgesetzt hatte. Dies geschah vor allem
wegen des erbitterten Widerstandes der Arbeitgeber, die es für ungerecht
hielten, auch dann
eine "Strafe" zahlen zu
müssen, wenn die Behinderung nicht arbeitsbezogen war oder wenn sie
über keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten verfügten.
1998 trat ein neues Gesetz in Kraft, das zu
vorbeugenden Maßnahmen anregen sollte und den
Arbeitgebern erhöhte finanzielle
Lasten bei Auftreten von Invalidität auferlegte. Die Arbeit-
nehmer wurden von ihrer Beitragsleistung
nach WAO und dem mit 1.1.1998 außer Kraft ge-
Anlage Tomandl Invalidiät.doc 30.11.00
Anlage Seite 20
tretenen AAW befreit und den Arbeitgebern die
alleinige Finanzierung der WAO auferlegt.
Durch verschiedene
Ausgleichsmaßnahmen wurde aber sichergestellt, daß weder die
Arbeitge-
ber durch erhöhte Lohnkosten noch
die Arbeitnehmer durch niedrigere Löhne belastet werden.
Dieser Beitrag der AG zur WAO setzt sich aus zwei
Teilen zusammen: einem für alle gleichen
Grundbeitrag, der zur Finanzierung der
bereits 1998 angefallenen Invaliditätspensionen und
von Langzeitinvaliden dient und einem
flexiblen Zusatzbeitrag zur Abdeckung der Kosten der
übrigen Invaliditätspensionen,
dessen Höhe davon abhängt, wie viele (frühere) Arbeitnehmer
des Unternehmers Invaliditätspensionen
beziehen. Der Arbeitgeber kann sich aber auch dafür
entscheiden, diesen Zusatzbeitrag nicht
zu leisten, muß dann aber für jeden in seinem Unter-
nehmen auftretenden Invaliditätsfall
bis zu einer Dauer von 5 Jahren die Invaliditätspension
bezahlen. Voraussetzung ist allerdings die Vorlage der Erklärung einer
Bank oder Versiche-
rung, daß die künftigen
Leistungen auch im Falle einer Insolvenz des Unternehmers gedeckt
sind. Der Arbeitgeber kann das
Invaliditätsrisiko aber auch durch Abschluß einer Privatversi-
cherung abdecken.
Ebenfalls 1998 trat ein Gesetz zur
Reintegration in Kraft, das Maßnahmen auf diesem Gebiet
ausweiten und erleichtern und mehr Flexibilität und Transparenz bringen
sollte. Gleichzeitig
wurden die Einstellquoten für
"Behinderte" abgeschafft, die sich in der Praxis nicht bewährt
hatten.
Seit 1998 tragen daher die Arbeitgeber
die Hauptverantwortung für Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer- und
Gesundheitsschutz sind nunmehr eng miteinander verbun-
den, um Krankenstände und
Invalidität zu verhindern. Das Grundprinzip der immer noch an-
dauernden Änderungen lautet:
"Arbeit geht vor Gewährung von Sozialleistungen".
14. 3. Invalidität (Überblick)
Der Begriff der Invalidität ist in
allen in Betracht kommenden Gesetzen einheitlich, daher be-
darf es hier keiner weiteren
Differenzierung. Nach Art 18 Abs l WAO gilt als erwerbsunfähig,
wer als unmittelbare und objektiv
medizinisch festgestellte Folge von Krankheit/Gebrechen
ganz oder zum Teil nicht mehr in der Lage ist, mit einer allgemein anerkannten
Arbeit jenes
Einkommen zu erzielen, das eine
vergleichbare gesunder Person mit ähnlicher Ausbildung und
Erfahrung üblicherweise verdient.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 21
Der Grad der Minderung der Arbeitsfähigkeit wird daher
in den Niederlanden nicht durch Me-
diziner je nach der Schwere der
Gesundheitsstörung mit einem bestimmten Prozentsatz festge-
legt. Ermittelt wird vielmehr das
Ausmaß des Verlustes der Erwerbsfähigkeit.
15. 4. Prävention, Rehabilitation
Ein Hauptziel der Reformen bestand darin,
die Anreize zur (Re)Integration in das Arbeitsleben
zu erhöhen und die Erlangung einer
Invaliditätspension zu erschweren. Da der erste Schritt in
die Invalidität während der Zeit des Krankengeldbezuges gesetzt wird,
wurden große Verände-
rungen bei jenen Maßnahmen
vorgenommen, die innerhalb der 52 Wochen der Arbeitsunfähig-
keit vor der Stellung eines Antrages auf
Invaliditätspension liegen.
Die besten Chancen zur Wiederaufnahme der Arbeit
bestehen dann, wenn noch ein Arbeitgeber
vorhanden ist, da nach holländischem
Recht für (teil)invalide Arbeitnehmer ein wirksamer
Kündigungsschutz besteht. Wenn der
Arbeitnehmer, der seine bisherige Arbeit aus gesundheit-
lichen Gründen nicht mehr ausüben kann, dem Arbeitgeber anbietet,
eine andere Arbeit zu lei-
sten, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
an der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers mitzuwirken.
Nach 13 wöchiger Krankenstandsdauer
hat der Arbeitgeber erstmalig die Sozialversiche-
rungsagentur zu informieren und dies nach
6 Monaten (unter Beifügung eines Berichts des
Beratungsunternehmens für Sicherheit
und Gesundheit am Arbeitsplatz) zu wiederholen. Dau-
ert der Krankenstand nach 9 Monaten noch
immer an, hat der Arbeitnehmer einen Antrag auf
Gewährung einer Invaliditätspension zu stellen.
1998 wurden durch ein neues Gesetz die
bestehenden Möglichkeiten transparenter gemacht,
die Leistungsvoraussetzungen harmonisiert
und die Reichweite der zur Verfügung stehenden
Instrumente zur Wiedereingliederung weiter ausgedehnt. Ein Arbeitgeber, der
einen teilinvali-
den Arbeitnehmer beschäftigt,
erhält für eine Dauer bis zu 3 Jahren einen Lohnkostenzuschuß
im Ausmaß von bis zu 20%; wenn er diesen Arbeitnehmer auch noch ausbildet
(on the job),
gibt es dafür einen weiteren
Zuschuß. Bei der Einstellung eines (teil)invaliden Arbeitnehmer
muß der Arbeitgeber keine
finanziellen Nachteile für den Fall befürchten, daß dieser
erkrankt;
die Sozialversicherung übernimmt die
Lohnfortzahlung. Es gibt aber auch Anreize für den Ar-
beitnehmer. Wenn sich seine
Arbeitsfähigkeit auf Grund einer erfolgreichen Ausbildung erhöht,
wird der Grad der Minderung seiner Arbeitsfähigkeit für die Dauer
eines Jahres nicht herabge-
setzt. Ältere und schon längere
Zeit arbeitslos gewesene Behinderte erhalten, wenn sie eine
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 22
Arbeit aufnehmen, eine Zulage in Höhe von 60%
der durch den Wegfall oder die Reduktion
der Invaliditätspension
eingetretenen Ersparnis. Auf regionaler Ebene werden Versuche mit
einem Gutscheinprogramm unternommen: der
Arbeitnehmer erhält einen Gutschein, mit dem er
selbst Ausbildungsmaßnahmen und
Beschäftigungsdienste nach eigener Wahl einkaufen kann.
Daneben besteht eine Reihe von
Reintegrationsinstrumenten. Die AG-
Reintegrationsinstrumente zielen
zum einen auf die Beschäftigungssicherung von im Unter-
nehmen tätigen Invaliden ab. Insofern ist alles zu unternehmen, um den
Invaliden in seinem
alten Arbeitsbereich zu halten
(Beistellung von Hilfsmitteln). Beschäftigt der Arbeitgeber einen
Invaliden, der seiner alten Arbeit nicht
mehr nachgehen kann, zumindest l Jahr in einem ande-
ren Arbeitsbereich, bekommt er eine
Einmalzahlung von NLG 8.000.
Zum anderen wird der Arbeitgeber bei der Einstellung
von Behinderten unterstützt. So be-
kommt ein Arbeitgeber, der einen Invaliden zumindest 6 Monate beschäftigt,
eine Einmalzah-
lung, deren Verwendung er frei bestimmen kann, oder eine Unterstützung
für die Dauer von 3
Jahren, die aber von Jahr zu Jahr aber
abnimmt (im 1. Jahr NLG 12.000, im 2. Jahr NLG 8.000
und im 3. Jahr NLG 4.000).
Neben den vorgenannten AG-Reintegrationsinstrumenten,
sind auch Direktzuwendungen an
den Behinderten vorgesehen. So
übernimmt die Sozialversicherungen die Kosetn von Hilfs-
mitteln, die den Behinderten zur
Ausübung einer Arbeit befähigen (zB behindertengerechte
Ausstattung des PKW, Hörapparat,
SpezialComputer). Nach Art 60 WAO erhalten Invalide,
die eine Arbeit mit einem Lohn annehmen,
der niedriger ist als der Lohn, der der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit entspricht, einen Lohnzuschlag für die Dauer von 4
Jahren, der von Jahr zu
Jahr allerdings abnimmt (im 1. Jahr 100
%, im 2. Jahr 75 %, im 3. Jahr 50 % und im 4. Jahr
25 %).
Auch für Selbständige, die eine unselbständige Tätigkeit annehmen,
ist eine Einkommenser-
satzleistung vorgesehen.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 23
16. 5. Leistungsvoraussetzungen
für die Invali-
ditätspension
Eine Invaliditätspension steht auf Antrag nach einer
Wartezeit von 52 Wochen zu. Leistungs-
berechtigt sind Versicherte, die noch nicht 65 Jahre alt sind (dann steht eine
Alterspension zu)
und eine Erwerbsminderung von mindestens
15 % nachweisen können.
Zwischen der Erkrankung, der eingetretenen
Gesundheitsschädigung und dem Verlust der Er-
werbsfähigkeit muß ein klarer Kausalzusammenhang bestehen. Seit 1993
muß die Erkrankung
oder Gesundheitsschädigung "auf
objektive medizinische Weise" ermittelt werden, dh das blo-
ße Vorliegen von Beschwerden oder
Symptomen reicht dazu nicht aus. Der Arzt muß vielmehr
festgestellt haben, daß die
funktionellen Einschränkungen eine direkte Manifestation von medi-
zinisch anerkannten Erkrankungen
darstellen.
Früher war gesetzlich vorgeschrieben, daß
bei der Feststellung des Grades der Invalidität die
verminderten
Beschäftigungsmöglichkeiten so weit wie möglich zu
berücksichtigen sind, dh die
Arbeitsmarktbedingungen waren ein
relevantes Kriterium. Seit 1987 sieht das Gesetz aus-
drücklich vor, daß bei dieser
Feststellung nicht zu berücksichtigen ist, "ob der Versicherte tat-
sächlich in der Lage sein wird, einen Arbeitsplatz zu finden".
Die Verweisung erfolgte früher auf eine
geeignete Arbeit (suitable labour). 1993 wurde dies in
"allgemein anerkannte Arbeit"
(generally accepted labour) verändert. Seither kommen als
Verweisungstätigkeiten nicht nur solche Arbeiten auf einer vergleichbaren
Ebene in Betracht,
wie sie auf dem bisherigen Arbeitsplatzes anfielen, sondern jede beliebige Art
von Arbeit, die
tatsächlich auf dem Hoheitsgebiet der Niederlande existiert. Die
Feststellung der Restarbeitsfä-
higkeit ist seither ein weitgehend technischer Vorgang, in dem das
computerisierte Job Infor-
mation System eine entscheidende Rolle spielt.
Zur Feststellung von Invalidität hat das LISV
bestimmte Standards (vor allem zur Beurteilung
von Erkrankungen) ausgearbeitet, die eher
auf Erfahrungswerten als auf wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhen. Ein Abweichen von diesen Standards ist zulässig,
bedarf aber einer
entsprechenden Begründung.
An der Feststellung der Invalidität arbeitet ein
Team, bestehend aus einem Sozialversiche-
rungsarzt, einem
Berufssachverständigen und einem Juristen zusammen. Die Sozialversiche-
Anlage Tomandl lnvaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 24
rungsärzte benötigen eine vierjährige
Spezialisierung in der Sozialmedizin und werden von den
Sozialversicherungsagenturen angestellt.
Sie untersuchen den Antragsteller und setzen sich,
falls die erforderlich erscheint, mit den
behandelnden Ärzten in Verbindung. Steht allerdings
von vornherein fest, daß der Versicherte vollkommen invalid ist, kann
eine eingehende Unter-
suchung unterbleiben. Völlige Invalidität ist
nach den Standars des LISV in folgenden vier
Fällen anzunehmen: Chronische Bettlägrigkeit (1), langfristige
Aufnahme in ein Spital oder
eine andere stationäre Einrichtung (2), langfristige Abhängigkeit von
fremder Hilfe bei den
allgemeinen, alltäglichen
Verrichtungen (3), langfristige Unfähigkeit zu grundlegenden sozialen
Aktivitäten (4). In den übrigen
Fällen wird das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
an Hand des zu erwartenden
Einkommensverlustes bestimmt.
Der Berufssachverständige vergleicht dann das
Einkommen, das die Person vor dem Eintritt
der Erwerbsminderung erzielt hat, mit jenem, das sie nachher zu verdienen
fähig ist. Daher
würde selbst ein Mensch, der beide Beine verloren hat, aber fähig
ist, auf einem Verwaltungs-
posten zu arbeiten und dort dasselbe
Einkommen wie vor dem Verlust seiner Beine zu erzielen,
nicht als invalid angesehen werden. Dagegen würde ein hochbezahlter
Flugzeugpilot, der ge-
ringfügige Sehstörungen hat und daher seinen Beruf nicht mehr
ausüben kann, als teilinvalid
gelten, wenn er in jenen Berufen, die er noch ausüben kann, nur mit einem
geringeren Ein-
kommen rechnen muß.
Theoretisch sollte bei der Feststellung des
früheren Einkommens nicht auf das konkret erzielte
Einkommen geblickt werden, sondern darauf, welches Einkommen gesunde
Arbeitnehmer von
ähnlicher Ausbildung und
Arbeitserfahrung erzielen. In der Praxis der Sozialversicherungsbe-
hörden und der Gerichte mißt
man dagegen dieses von Gesunden erzielbare Einkommen am
früheren tatsächlichen Einkommen des Antragstellers, es sei denn, die
Sozialversicherungsbe-
hörde kann belegen, daß dieses
Prinzip im Einzelfall nicht anwendbar ist .
3 Da mit 45 Jahren niemand mehr als
Fußballprofi arbeiten kann und daher das Einkommen dann erheb-
lich absinken wird, wird
bei einem hochbezahlten Fußballprofi, der seinen Beruf aus
gesundheitlichen
Gründen aufgeben muß, als Ausgangseinkommen das
niedrigere Einkommen herangezogen, das andere
Arbeitnehmer zu erzielen pflegen.
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 25
Verwaltungstechnisch wird so vorgegangen,
daß das Belastungsmuster des Versicherten mit
dem Anforderungsmuster
von Berufen, die dem Versicherten noch
zuzumuten sind, vergli-
chen wird. Das Belastungsmuster wird vom Sozialversicherungsarzt, das
Anforderungsmuster
vom Berufssachverständigen
ausgearbeitet. Um ein einheitliches Vorgehen zu erreichen, hat
das LISV bestimmte Beurteilungskriterien
bindend vorgegeben. Das Belastungsmuster ist vom
Versicherungsarzt nach folgenden 28 Kriterien zu bestimmen: Sitzen (1), Stehen (2), Gehen
(3), Stufensteigen (4), Klettern (5),
Knien/Kriechen/Hocken (6), Beugen (7), nacheinander
Beugen/Kreisen (8), Halsbewegen (9), Greifen (10), Arbeiten ober dem Kopf (l
1), Hand- und
Fingergeschick (12), Heben (13),
Drücken/Ziehen (14), Tragen (15), Luftzug (16),
Staub/Rauch/Gase/Dampf (17), Kälte
(18), Hitze (19), Temperaturschwankung (20), Feuch-
tigkeit (21), Trockenheit (22), Allergien
(23), Erschütterung (24), Hören/Sehen/Fühlen (25),
Schutzvorrichtung (26), Gefahr/Risiko
(27), Streß (28). Manche dieser Kriterien sind nur dar-
aufhin zu untersuchen, ob sie gegeben
sind oder nicht, andere verlangen nach einer eingehen-
den Untersuchung (zB wie oft der
Versicherte ein bestimmtes Gewicht heben kann).
Das so entstandene Belastungsmuster wird mit dem Anforderungsmuster von
Berufen, die
dem Versicherten zuzumuten sind, verglichen. Grundlage dafür ist eine
Datenbank (Job Infor-
mation System), die das LISV
ausgearbeitet hat und ständig aktualisiert. Sie umfaßt alle am
Arbeitsmarkt vorkommenden Berufe. Für jeden dieser Berufe wird auf der
Basis derselben 28
Kriterien, die dem medizinischen Befund zugrundeliegen, festgehalten, welche
funktionellen
Anforderungen er an den Arbeitnehmer
stellt. Der Berufssachverständige kann somit die aus
dem Belastungsmuster ersichtliche und
durch die 28 Kriterien genau bestimmte Restarbeitsfä-
higkeit in den Computer eingeben und
erhält als Antwort alle jene Berufe genannt, deren An-
forderungen der Versicherte noch
erfüllen kann. Sie bilden das Verweisungsfeld.
Da dieses Job Information System von ganz besonderer
Bedeutung für das niederländische
System ist, sei es etwas genauer
dargestellt:
Das
System wird von einer eigenen Abteilung des LISV mit 20 Mitarbeitern administriert.
Spezialisten ("Ar-
beitsmarkt- Analysten") aktualisieren
diese Datenbank laufend auf der Basis von Informationen von 3.500 Ar-
beitgebern, die sie alle 18 Monate
besuchen. Bei diesen Arbeitgebern kommen rund 9.000 Berufstätigkeiten (in
Hinkunft als "Berufe"
bezeichnet) vor, die als relevant und geeignet für die Datenbank angesehen
und daher
eingehend untersucht werden. Die
Aufgabe der Analysten besteht darin, die Datenbank stets am neuesten Stand
zu halten. Sie sammeln zu diesem
Zweck in standardisierter Form permanent Daten über diese Berufe :Aufga-
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 26
ben. Arbeitskategorie (level). erforderliche
Qualifikation, mentale und physische Belastung. Arbeitsbedingun-
gen u. dgl. Dafür werden folgende Detailinformationen benötigt:
> Allgemeine
Information: Tag der Untersuchung. Name des Analysten und Art der Ermittlung
der Infor-
mation.
> Information über den Arbeitgeber: Name, Adresse und Registernummer.
> Allgemeine
Information über den Beruf: untemehmensinteme Bezeichnung. Anzahl der
Arbeitsplätze.
Code-Nummer und (allenfalls)
altersmäßige Begrenzungen.
> Arbeitszeitanforderungsprofil:
Schichtarbeit, Teilzeitbeschäftigung, tägliche
Höchstarbeitsstunden, durch-
schnittliche Wochenstundenanzahl, Anzahl der Arbeitstage pro Woche, Arbeitszeit
im allgemeinen.
>
Entgelt: als Indikator für die Lohnhöhe werden die laufenden und
gleichbleibenden Entgeltbestandteile für
einen 23-jährigen Arbeitnehmer am
Beginn seiner Laufbahn herangezogen. Weiters werden Urlaubsgeld.
Sonderzahlungen und sonstige Entgeltbestandteile berücksichtigt.
>
Arbeitskategorie (level): Es werden 7 Kategorien gebildet, wobei die
Problemlösungsfähigkeiten. die Selb-
ständigkeit und das
Ausbildungsniveau berücksichtigt werden. Die unterste Kategorie (1)
betrifft Hilfsar-
beiter und die höchste Kategorie (7)
Akademiker.
>
Berufsanforderungen. Art und Niveau der Ausbildung, erforderliche Erfahrung,
die wichtigsten Funkti-
onsmerkmale (Quantität, technisch,
organisatorisch, verbal oder auf Serviceleistungen ausgerichtete Tätig-
keit, Überzeugungsfähigkeit,
Wachsamkeit u.s.w. Die beiden charakteristischsten Elemente sollen erwähnt
werden).
> Berufsbeschreibung: Zielsetzungen, Inhalt und Aufgaben.
> Berufsbelastungen: hier wird auf die 28 medizinischen Kriterien eingegangen.
Letztlich entscheidend für die Feststellung des
Grades der Invalidität sind die Verdienst-
erwartungen in diesen Verweisungsberufen.
Dafür werden aber nur jene drei Berufe herange-
zogen, bei denen mit dem höchsten
Lohn zu rechnen ist. Allerdings werden dabei nur solche
Verweisungsberufe berücksichtigt, für die es in den Niederlanden
insgesamt mindestens 30
Arbeitsplätze gibt. Dagegen wird,
wie schon ausgeführt, nicht berücksichtigt, ob der Antrag-
steller tatsächlich eine Chance
besitzt, in einem dieser Berufe eine Arbeit zu finden. Aus dem
aus diesen drei Berufen errechneten Durchschnittslohn wird dann im Vergleich
zum früheren
Einkommen das Ausmaß der Minderung
der Arbeitsfähigkeit berechnet Ist auf Grund dieser
Berechnungen beispielsweise mit einer
Einkommensminderung von 30% zu rechnen, liegt
30%-ige Invalidität vor.
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 27
Lehnt der Versicherte die Teilnahme an einer Umschulung ab, wird dieser
Berechnung jenes
Einkommen zugrundegelegt, das in jenen Berufen verdient werden kann, die nach
Durchfüh-
rung der Umschulung als Verweisungsberufe in Betracht kämen.
Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller einen
Antrag auf Überprüfung an die erlassen-
de Stelle richten. Ist er damit nicht
zufrieden, kann er eine Klage bei der verwaltungsrechtli-
chen Abteilung des Bezirksgerichtes
einbringen. Gegen deren Entsheidung kann noch das zen-
trale Appelationsgericht angerufen
werden.
17. 6. Leistungen
Die Invaliditätspension besteht aus zwei
Leistungen, die nacheinander zur Auszahlung kommen
und steuerpflichtig sind: Die Lohnausfallsleistung und die
Folgeleistung. Diese
Leistungen
unterscheiden sich hinsichtlich ihrer
Höhe. Bemessungsgrundlage für die Lohnausfallsleistung
ist der zuletzt bezogene Tageslohn (im
Jahr 2000 max 144,78 Euro) . Die Lohnausfallsleistung
beträgt maximal 70% dieses
Tageslohnes (bei einem Invaliditätsgrad von 80-100%). Die Be-
messungsgrundlage für die
Folgeleistung ist niedriger und hängt vom Lebensalter ab. Sie setzt
sich aus dem Mindestlohn und einem Zuschlag zusammen. Dieser Zuschlag
beträgt für jedes
Jahr, das der Antragsteller im Zeitpunkt
der Zuerkennung der Invaliditätspension älter als 15
Jahre ist, 2% des Unterschiedsbetrages
zwischen seinem Tageslohn und dem Mindestlohn.
Wenn die Invalidität also mit 50
Jahren eintritt, beträgt die Bemessungsgrundlage den Min-
destlohn plus 70% des fehlenden Betrages
auf den Tageslohn. Auch die Folgeleistung kann
höchstens 70% der
Bemessungsgrundlage betragen.
Die Lohnausfalls- und die Folgeleistung werden in 7
Stufen je nach dem Ausmaß der Er-
werbsminderung, gewährt. Jeder Stufe entspricht ein bestimmter
Leistungsprozentsatz, der
angibt, wieviel Prozent der Bemessungsgrundlage der Invalide als Lohnausfalls-
oder Folgelei-
stung erhält.
4 Ganz genau 100/108 des Tageslohnes (Berücksichtigung des Urlaubs).
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 28
Leistungshöhe
MINDERUNG
DER
|
LEISTUNGS-
|
15-25%
|
14%
|
25-35%
|
21%
|
35 - 45 %
|
28%
|
45-55%
|
35%
|
55-65%
|
42%
|
65 - 80 %
|
50%
|
80-100%
|
70%
|
Ein
15% -ig Invalider erhält also eine Teilpension von 14% seiner
Bemessungsgrundlage, wäh-
rend ein zumindest 80%-ig Invalider die Höchstpension von 70% erhält.
Die Dauer der Lohnausfallsleistung bestimmt sich nach dem Alter des Invaliden:
ANFALLSALTER
|
BEZUGSDAUER
|
33
|
0,5
|
38
|
1,0
|
43
|
1,5
|
48
|
2,0
|
53
|
2,5
|
58
|
6
|
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 29 |
59 |
bis 65. Geburtstag |
Erst
nach Ausschöpfung der Lohnausfallsleistung oder bei Eintritt der
Invalidität vor Vollen-
dung des 33. Lebensjahres kommt auf Antrag
die Folgeleistung zur
Auszahlung. Sie steht an
sich bis zu einem Alter von 65 Jahren zu, wird aber jeweils
nur auf 5 Jahre befristet zuer-
kannt. Nach Verstreichen dieser Frist ist eine neuerliche Bewilligung
nötig. Wenn das soziale
Existenzminimum nicht erreicht wird, steht
eine Ergänzungsleistung nach einem anderen Ge-
setz zu.
18. 7. Die Sondersysteme
Alle selbständigen Personen und ihre
mithelfenden Ehegatten sowie und freiberuflich Tätige
sind beitragspflichtig gegen das Risiko
der Invalidität nach dem WAZ versichert. Die Haup-
tunterschiede sind folgende: Selbständige
erhalten eine Invaliditätspension erst dann, wenn die
Invalidität mindestens 25%
beträgt (daher gibt es 6 Stufen). Die Invaliditätspension steht 52
Wochen nach dem Eintritt der
Invalidität zu. Der Grad der Invalidität wird ähnlich wie nach
WAO als Differenz zwischen dem
früheren Erwerbseinkommen und dem zu erwartenden Ein-
kommen auf dem gesamten Arbeitsmarkt
ermittelt. Als früheres Erwerbseinkommen gilt das
durchschnittliche Einkommen des letzten Jahres, oder - wenn dies höher ist
- der letzten drei
Jahre. Die Invaliditätspension ist
mit 70% des gesetzlichen Mindestlohnes nach oben hin be-
grenzt.
Nach dem WAJONG erhalten jugendliche Invalide
steuerfinanzierte Invaliditätspensionen,
wenn die Invalidität schon vor dem 17. Lebensjahr oder später
während des Studiums oder
einer anderen Art von Ausbildung vor
Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten ist. Die
Invaliditätspension steht 52 Wochen
nach Eintritt der Invalidität zu. Ihr Ausmaß bestimmt sich
wie nach WAZ, Bemessungsgrundlage ist
jedoch der Mindestlohn für Jugendliche.
19. 8. Statistische Daten
Ende 1999 bezogen insgesamt 922.466 Personen eine
Invaliditätspension (das sind rund 13%
aller Arbeitnehmer), davon 744.117
Unselbständige (WAO), 56.885 Selbständige (WAZ) und
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 30
121.464 junge Behinderte (WAJONG). Diese
Invaliditätspensionen verteilten sich auf vorge-
nannte Grade wie folgt:
Verteilung der Invaliditätspensionen in Prozenten (Ende 1999) |
|
Verteilung der Invaliditätspensionen in absoluten Zahlen (Ende 1999)
Quelle: GAK Nederland
Die nächsten Tabellen geben einen
Überblick über die Verteilung der Neuzugänge an Invalidi-
tätspensionen in den Jahren 1998 und
1999.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00 |
Neuzugänge 1998 und 1999 in absoluten Zahlen
|
Anlage Seite 31
|
Neuzugänge 1998 und 1999 in Prozenten |
|
Quelle: GAK Nederland
Diese Daten lassen erkennen, daß
doch einige Unterschiede in der Zusammensetzung der Neu-
zugänge und des Gesamtbestandes an Invaliditätspensionen
(Bestandspensionen), in dem sich
die Zugänge der früheren Jahre
widerspiegeln, bei den Arbeitnehmern (WAO) feststellbar sind.
So lag 1999 bei den Neuzugängen unter den Arbeitnehmern der Anteil der
Schwerstinvaliden
(über 80% Invalidität) mit 67%
deutlich niedriger als bei den Bestandspensionen mit 70,4%,
was auf einen Rückgang hindeutet.
Dagegen war der Anteil der Leichtinvaliden (bis 35% Inva-
lidität) bei den Neuzugängen
mit 14.9% etwas höher als bei den Bestandspensionen mit 13.9%.
Ob damit allerdings ein anhaltender Trend
angezeigt wird, läßt sich aus diesem Datenmaterial
noch nicht ableiten.
Während die Verteilung der einzelnen
Invaliditätsgrade bei den Neuzugängen unter den Ar-
beitnehmern und bei den
Selbständigen (WAZ) in den beiden Jahren keine erheblichen Unter-
schiede aufwies, war dies bei den
jugendlichen Invaliden (WAJONG) ganz anders. Da sich
stärkere Abweichungen aber nur in jenen Kategorien finden, in denen
weniger als 100 Fälle pro
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 32
Jahr anfielen, dürften diese
Abweichungen auf das zu kleine Sample zurückzuführen und daher
eher zufallsbedingt sein.
Bei den Krankheitsursachen standen 1999 bei den Arbeitnehmern psychiatrische
Erkrankun-
gen mit 34,2 % an erster Stelle Danach kamen Erkrankungen des
Bewegungsapparates mit
25,2 %, Unfälle mit 6,3 % und Herz-
und Kreislauferkrankungen mit 5,1 %. Bei den Selbstän -
digen standen 1999 hingegen Erkrankungen
des Bewegungsapparates mit 24 % an erster Stel -
le, gefolgt von psychiatrischen
Erkrankungen mit 14,1 % und Herz- und Kreislauferkrankun-
gen mit 8 %.
Im WAJONG nahmen 1999, ebenso wie bei den
Arbeitnehmern, psychiatrische
Erkrankungen mit 52,5 % die erste Stelle
ein.
20. 9. Die Stellung Teilinvalider am Arbeits-
markt
Teilinvalide werden am Arbeitsmarkt wie
Gesunde behandelt. Der Bezieher einer Invalidi-
tätspension kann zusätzlich ein
Erwerbseinkommen erzielen, bis er die Höhe seiner früheren
Einkommens erreicht. Wenn jedoch sein Gesamteinkommen diese Grenze
übersteigt, kommt es
zum aliquoten Ruhen der
Invaliditätspension. So kann etwa der Bezieher einer Vollpension
ungekürzt 30% seines früheren
Einkommens dazuverdienen, da seine Pension ja nur 70% be-
trägt. Steht nicht fest, ob die
Absenkung bleibend ist, kann die WAO-Leistung auch vorüber-
gehend (höchstens 3 Jahre)
entsprechend verringert werden. Eine Neufeststellung des Minde-
rungsgrades findet gern Art 44 WAO in
einem solchen Fall allerdings nicht statt.
Tatsächlichen gehen viele
Invaliditätspensionisten einer Erwerbstätigkeit nach. Die
Beschäfti-
gungsrate liegt für alle
Invaliditätspensionisten bei 22% und für die Teilpensionisten bei 52%
(wobei 10% voll arbeiten).
21. 10. Übergang zur Alterspension
Pflichtversichert ist die gesamte
Wohnbevölkerung ab dem vollendeten 15. bis zum 65. Le-
bensjahr. Die Höhe der Alterspension
hängt von der Versicherungsdauer ab: für jedes Versi-
cherungsjahr werden 2% der
Bemessungsgrundlage gewährt. Die Bemessungsgrundlage ist
vom vorher bezogenen Einkommen
unabhängig und einheitlich für Alleinstehende bzw. für
Paare festgelegt. Wer seit seinem 15.
Lebensjahr in Holland gelebt hat, erhält daher mit 65
Anlage Tomandl lnvaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 33
Jahren die Vollpension. Das gilt auch für
die Bezieher einer
Invaliditätspension, da deren Be-
zug mit Vollendung des 65. Lebensjahres
endet.
22. 11. Arbeitsunfälle
Wie dargestellt, werden Arbeitsunfall und
Berufskrankheit im niederländischen Sozialversiche-
rungsrecht nicht mehr als
eigenständiges Risiko anerkannt.
23. 12. Arbeitslosenversicherung
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (WW)
erfaßt alle Arbeitnehmer bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres. Für die
allgemeine Leistung muß der Arbeitslose die 26-Wochen-
Bedingung (mindestens 26 Wochen
Beschäftigung innerhalb der letzten 39 Wochen) erfüllen.
Er erhält dann bei unverschuldeter
Arbeitslosigkeit ein Arbeitslosengeld in Höhe von 70% des
gesetzlichen Mindestlohnes bis zu 6
Monaten.
Der Arbeitslose erhält eine erweiterte und
allenfalls auch eine Folgeleistung, wenn er zusätzlich
die 4-Jahre-Bedingung erfüllt (Beschäftigung in mindestens 4 der
letzten 5 Jahre mit mehr als
52 bezahlten Arbeitstagen pro Beschäftigungsjahr). Bei einem Invaliden
entfällt die 4-Jahre-
Bedingung. Die erweiterte Leistung wird
je nach Lebensalter und Dauer der Beschäftigung 6
Monate bis zu 5 Jahre gewährt und
beträgt 70% des vorher bezogenen Einkommens. Im An-
schluß daran kann noch zwei Jahre (dreieinhalb Jahre ab Lebensalter 57,5)
eine Folgeleistung
in Höhe von 70 % des Mindestlohnes bezogen werden.
Wer eine Leistung nach dem WW bekommt, muß sich beim
Arbeitsamt melden, angebotene
und geeignete Arbeit annehmen und sich
bis zu einem Alter von 57,5 Jahren auch selbst be-
werben.
Die bezogene Invaliditäts(teil)pension wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
24. 13. Reformvorhaben, Probleme
In
einer parlamentarischen Enquete wurde festgestellt, daß die Sozialpartner
die Invalidenver-
sicherung auch dazu verwendet haben, um Strukturänderungen auf Kosten der
Sozialversiche-
rung durchzuführen. Die für das
Jahr 2001 geplante Neuorganisation, nach der das LISV mit
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 34
den 5 Sozialversicherungsanstalten zusammengelegt und
unmittelbar dem Sozialministerium
unterstellt werden soll, will dieser
Entwicklung entgegenwirken.
Durch die ab 2001 vorgesehenen
Organisationsänderungen sollen zudem verstärkt Wettbe-
werbselemente auch in die Absicherung
gegen des Risiko der Invalidität eingeführt werden. So
sollen sich an der Durchführung der
gesetzlich geregelten Programme (nicht jedoch an der Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit) auch
private Institutionen (z.B. Versicherungen) beteiligen kön-
nen. Man erwartet sich durch diese
Liberalisierung eine Steigerung der Effizienz bei den Be-
mühungen zur Reintegration durch
eine erhöhte Kreativität. Die Sozialversicherungsträger
sollen dann mit verschiedenen privaten
Leistungsanbietern Zeitkontrakte abschließen. Aber
auch die Zusammenarbeit mit den
Arbeitsämtern und den Gemeinden, welche die Sozialhilfe-
programme durchführen, soll
verstärkt werden. Schon derzeit werden Experimente mit einem
one-stop-shop (Zentrum für Arbeit und
Einkommen) durchgeführt, in denen der Klient auf alle
Organisationen trifft, die sich mit der
Erbringung von Sozialleistungen und Rehabilitations-
maßnahmen befassen. Dabei soll es
keinen Unterschied machen, ob der Klient invalid, arbeits-
los oder Sozialhilfeempfänger ist.
Es wird sogar überlegt, diesen Zentren auch die Zuerken-
nung von Invaliditätspensionen und Arbeitslosengeld zu übertragen.
In Diskussion ist ganz allgemein, von einem reinen
Riskensystem zu einem Versicherungssy-
stem überzugehen, bei dem Leistungen
erst nach Erfüllung von Wartezeiten erbracht werden.
Trotz aller Bemühungen gibt es Schwierigkeiten
bei den Rehabilitationsmaßnahmen, da zu
viele Arbeitgeber nicht an der
Beschäftigung von Behinderten interessiert sind. Dazu treten
auch personelle Engpässe bei den
Sozialversicherungsagenturen auf, da diese Aufgaben sehr
personalintensiv sind. So sind neben den behinderten Arbeitnehmern auch noch
die Unterneh-
mer und ihre Beratungsfirmen in die
Programme mit einzubeziehen. Daher können die an sich
für die Rehabilitation zur
Verfügung stehenden Geldmittel oft gar nicht zur Gänze ausgegeben
werden.
Derzeit fuhren die vorgeschriebenen
Verständigungspflichten der Arbeitgebers an die Sozial-
versicherungsagentur bei längerer
Krankheitsdauer in der Praxis, selbst wenn sie wirklich er-
füllt werden, zu keinen
Maßnahmen. Die medizinische Beurteilung, ob Invalidität vorliegt,
sollte 9 bis 12 Monate nach Eintritt der
Erwerbsminderung erfolgen, was in der Praxis immer
schwieriger wird, weshalb dann bis zur
Erledigung jedenfalls Leistungen erbracht werden müs-
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
|
Anlage Seite 35
sen. Dazu trägt bei, daß als Folge der
immer weitergehenden Privatisierungen viele Sozialver-
sicherungsärzte die Sozialversicherung
verlassen und zu privaten Organisationen gehen und
dann erst wieder über Verträge
mit diesen Organisationen für Begutachtungszwecke zur Ver-
fügung stehen.
Im Bereiche der medizinischen Rehabilitation machen
sich die unterschiedlichen Zuständigkei-
ten der Gesundheitsversicherung und der
Invaliditätsversicherung störend bemerkbar. Überdies
bestehen erhebliche Engpässe bei
Operationen, was zu langen Wartezeiten fuhrt.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 36
C. Schweden5
25. Allgemeine Übersicht
Dem schwedischen
Sozialversicherungssystem unterliegt die gesamte Wohnbevölkerung. Jeder
Wohnbürger über 16 Jahren wird bei der zuständigen
Versicherungskasse registriert. Das Sy-
stem setzt sich aus Pensionsversicherung (Alterspension und
Invaliditätspension), Krankenver-
sicherung (Krankengeld und
Rehabilitationsgeld), Gesundheitsversicherung (Behandlungsko-
sten, Spitalskosten, Medikamentenkosten,
medizinische Rehabilitation) und Berufsschadens-
versicherung (Unfallrente) zusammen. Die
Arbeitslosenversicherung ist eine freiwillige Versi-
cherung.
5
Gesprächspartner waren Ylva Eklund, Reichsversicherungsamt
(Invalidität und Rehabilitation), Karin
Mattsson,
Reichsversicherungsamt (Invalidität und
Rehabilitation), Per Henriksson, Reichsversiche-
rungsamt (Pensionsberechnung), Peter Juselius, Reichsversicherungsamt (Behindertenleistungen). Leif
Westerlind,
Reichsversicherungsamt (Untersuchungskommission
Rehabilitation). Hans Hellmark. Re-
gionale Versicherungskasse Stockholm. Maria Jerkland
Aberg, Regionale Versicherungskasse Stock-
holm, Bengt Sibbmark, Sozialministerium,
Saga
Fröjd und Lennart Alund, Arbeitsmarktservice.
Literatur: Lißner./Wöss,
Umbau statt Abbau - Sozialstaaten im Vergleich 1999; Pieters, Social Secu-
rity Law in the Fifteen Member States of the European Union 1997, 273; Westerhäll
in Blainpain, So-
cial Security Law, Volume 3; Bericht der Internationale
Vereinigung für Soziale Sicherheil, Systeme
der Invaliditätsbemessung, 1996. 131; Internationale
Vereinigung für Soziale Sicherheit, Sozialschutz
in Europa: Übersicht über die Systeme Sozialer
Sicherheit, 1996, 179; Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, MISSOC Soziale Sicherheit in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 1998,
218; Svensson/Brorsson, Kranken-
und Arbeitsunfallversicherung: Eine Zusammenfassung der Ent-
wicklungen, IRSozSi 1/1997, 87; Smedmark, Die schwedische Sozialversicherung: Ein Modell im
Wandel, IRSozSi 2/1994, 83.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 37
Zuständig zur Durchführung der Pensions-, Kranken- und Berufsschadensversicherung
sind regionale Versicherungskassen, die mehrgliedrig
mit eigener Rechtspersönlichkeit aufge-
baut sind. Entscheidungen über die Leistungserbringung werden autonom von
den rund 350
lokalen Kassen getroffen. Die
Versicherungskassen unterstehen der Aufsicht des Reichsversi-
cherungsamtes. Dieses hat die
einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und kann be-
stimmte Richtlinien vorgeben. Die Gesundheitsversicherung wird von
den Landkreisen
durchgeführt. Die Arbeitslosenversicherung, die nur
Geldleistungen erbringt, liegt in den
Händen von privaten Organisationen,
den sogenannten Arbeitslosenkassen, die der Aufsicht
der staatlichen Arbeitsmarktverwaltung
unterstehen. Diese ist allgemein für die Arbeitsver-
mittlung und berufliche Rehabilitation
und zudem für die Erbringung von Geldleistungen an
jene Arbeitslosen, die der
Arbeitslosenversicherung nicht beigetreten sind, zuständig.
Die Finanzierung der Sozialversicherung ist nach den einzelnen Bereichen unterschiedlich
geregelt: Die Gesundheitsversicherung und
die Arbeitsmarktverwaltung wird aus Steuern, die
Arbeitslosengeldversicherung zu 50 % aus
Beitragszahlungen und zu 50 % aus Steuern, die
Kranken- und Berufsschadensversicherung
aus Beitragszahlungen und die Pensionsversiche-
rung aus Beitragszahlungen und Staatszuschüssen
finanziert. Für den Grundbetrag der Invali-
ditätspension muß seit 1998 die Krankenversicherung und für die
Zusatzpension die Pensions-
versicherung aufkommen. Pensionen sind in
Schweden ab einem bestimmten Pensionseinkom-
men voll steuerpflichtig.
Das geltende Recht kennt den Ausdruck
Invaliditätspension nicht mehr, sondern spricht allge-
mein von vorzeitigen Pensionen. Nach wie
vor ist aber Invalidität die wichtigste Leistungsvor-
aussetzung für eine solche
vorzeitige Pension. Daher wird im folgenden Text auch weiterhin
der Ausdruck Invaliditätspension
verwendet. Diese Invaliditätspension wird nur bis zur Errei-
chung des Pensionsalters gewährt;
ihre Höhe ist nach dem Ausmaß der Invalidität in fünf Stu-
fen unterteilt.
26. Invalidität (Überblick)
Als
invalid gilt ein Versicherter im Alter zwischen 16 und 65 Jahren, der aus
gesundheitlichen
Gründen dauernd um mindestens 25%
erwerbsgemindert ist. Das Ausmaß der Erwerbsminde-
rung wird danach bemessen, wieviele
Arbeitsstunden pro Tag der Versicherte in irgend einem
Beruf noch leisten kann
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 38
27. Prävention, Rehabilitation
Ein Versicherter, der arbeitsunfähig ist,
besitzt für den 2. bis 14. Tag seiner Erkrankung An-
spruch auf Entgeltfortzahlung durch den
Arbeitgeber Dauert die Krankheit länger an, meldet
dies der Arbeitgeber der
Versicherungskasse. Der Versicherte kann sich aber auch selbst an
diese Kasse wenden und besitzt einen Anspruch auf
entsprechende Hilfe. Welche Art Hilfe
(insbesondere Rehabilitation, Krankengeld
oder Invaliditätspension) gewährt wird, entscheidet
jedoch die Versicherungskasse. Der
Versicherte besitzt zwar kein Antragsrecht auf eine Invali-
ditätspension, wird aber in jeden
Verfahrensschritt eingebunden. Die Versicherungskasse be-
müht sich vor allem um eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen und
sucht daher die Zu-
sammenarbeit mit dem Arbeitgeber, der -
allerdings sanktionslose - zu Rehabilitationsmaß-
nahmen verpflichtet ist. In einem 1.
Schritt wird untersucht, ob der Versicherte seine bisherige
Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber nach
Anpassung der Arbeitsbedingungen (z.B. vermehrte
Ruhepausen, verschobener Arbeitsbeginn, Benutzung von Hilfsmitteln) noch ausüben
kann. Ist
das nicht möglich, wird in einem 2.
Schritt geprüft, ob andere Arbeitsmöglichkeiten beim bis-
herigen Arbeitgeber vorhanden sind, die
der Versicherte noch ausüben kann und die ihm zu-
zumuten sind. Erforderlichenfalls kommt
eine berufliche Rehabilitation (Einschulung, Um-
schulung) in Betracht, die der
Arbeitgeber übernehmen soll. Die medizinische Rehabilitation
(zB Physiotherapie) obliegt hingegen den
Landkreisen im Rahmen der Gesundheitsversiche-
rung.
Die vorrangige Aufgabe der Versicherungskasse besteht
somit in der Vermittlung der entspre-
chenden Rehabilitation, wobei sie
gemeinsam mit dem Versicherten und dessen Arbeitgeber ein
entsprechendes Rehabilitationsprogramm ausarbeiten soll. Die Rehabilitation
selbst soll am
besten im Unternehmen stattfinden, wobei
die Rehabilitationskosten vom Arbeitgeber zu über-
nehmen sind. Dieser wird jedoch während der Dauer der Rehabilitation von
Lohnkosten entla-
stet, dafür erhält der Rehabilitand von der Versicherungskasse ein Rehabilitationsgeld in
Hö-
he des Krankengeldes. Der Arbeitgeber
kann die Übernahme der beruflichen Rehabilitation
ohne Sanktion ablehnen, doch kommt es
nach den Angaben der Versicherungskasse zumeist zu
einer Einigung mit dem Arbeitgeber. Das
ist nicht nur eine Auswirkung der in Schweden be-
stehenden Unternehmenskultur. Es ist
jedenfalls der Stockholmer Versicherungskasse in den
letzten Jahren gelungen, viele
Arbeitgeber davon zu überzeugen, daß es für sie besser und auch
Anlage Tomandl Invalidital.doc 30.11.00
Anlage Seite 39
kostengünstiger ist, bewährte
Kräfte, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, zu rehabilitieren
und dann weiter zu beschäftigen als
an ihrer Stelle neue Arbeitnehmer aufzunehmen und einzu-
schulen.
Wesentlich ungünstiger ist die Situation, wenn
der erwerbsgeminderte Versicherte seinen Ar-
beitsplatz bereits verloren hat und daher
bei Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr auf seinen
Arbeitgeber zurückgegriffen werden
kann. Die Versuche der Versicherungskasse, Arbeitgeber
zu finden, bei denen die erforderliche
berufliche Rehabilitation durchgeführt werden kann, sind
nicht sehr erfolgreich. Da auch die Arbeitsmarktverwaltung für Arbeitslose
Maßnahmen der
beruflichen Rehabilitation gewähren
soll, treten gelegentlich Koordinationsprobleme zwischen
Arbeitsmarktverwaltung und der
Versicherungskasse auf. Die Arbeitsmarktverwaltung stellt
insbesondere work testing, work training,
Untersuchungszentren und Schulungskurse zur
Verfügung und bedient sich dabei vor allem bestehender privater
Rehabilitationseinrichtungen.
Auch die Arbeitsmarktverwaltung hat
große Schwierigkeiten, Arbeitgeber zu finden, die bereit
sind, bei sich Behinderte im Rahmen eines
Rehabilitätionsprogrammes zu beschäftigen. Diese
Arbeitgeber werden zwar von den Lohnkosten
entlastet, da der Behinderte an dessen Stelle
eine Vergütung durch die
Arbeitsmarktverwaltung erhält (arbetsproevning), müssen aber
einen bestimmten Beitrag an die
Landkreise zahlen.
Wegen der angesprochenen Koordinationsprobleme
arbeitet derzeit eine Rehabilitations-
kommission an
Vorschlägen, den Versicherungskassen eine subsidiäre
eigenständige Kompe-
tenz zu geben, falls die Rehabilitation
im Rahmen der Gesundheits- und Arbeitslosenversiche-
rung nicht ausreicht. Die Details sind
noch offen.
Eine Invaliditätspension wird erst
dann gewährt, wenn Aktivierungs-, Rehabilitations- und Be-
handlungsversuche gescheitert sind oder
von vornherein als aussichtslos erscheinen.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 40
28. Leistungsvoraussetzungen für die
Invaliditätspension
Ein Versicherter, der infolge eines
Gesundheitsschadens dauernd erwerbsunfähig ist, hat im
Alter von 16-65 Jahren einen Anspruch auf
eine Invaliditätspension6. Der Begriff der Erwerbs-
unfähigkeit wird aber anders als im österreichischen Recht
verstanden. Er stellt nämlich darauf
ab, wieviele Arbeitsstunden pro Tag der
Versicherte in seinem bisherigen oder einem ändern
zumutbaren Beruf noch leisten kann. Es besteht also weder ein Berufsschutz noch wird die
tatsächliche Chance des Versicherten
berücksichtigt, eine Arbeit zu finden, der er ungeachtet
seines Gesundheitsschadens nachgehen
kann.
Rechtsgrundlage: Sozialversicherungsgesetz (AFL) aus dem Jahr 1962. |
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00 |
Kann der Versicherter daher noch einen zumutbaren
Beruf 8 Stunden pro Tag ausüben
(Vollarbeitzeit), gilt er nicht als
erwerbsunfähig, und zwar auch dann nicht, wenn mit dem er-
forderlichen Wechsel der
Beschäftigung ein Einkommensverlust verbunden ist. Ist hingegen
eine Beschäftigung auch in einem anderen Beruf von vornherein
unmöglich oder nur zum Teil
möglich (Teilzeit), steht eine Invaliditätspension zu, wenn der zeitliche Arbeitsausfall zu-
mindest 25 % ausmacht.
Folgende Stufen sind vorgesehen:
Anlage Seite 41
Dieselben Stufen gelten aber auch für die
Gewährung von Krankengeld (sjukpenning), das
daher je nach zeitlichem Arbeitsausfall zu 100 %, 75 %, 66 %, 50 % oder 25 %
ausbezahlt
wird. Auch das Krankengeld (Teilkrankengeld) steht jedoch nur dann zu, wenn der
Arbeitneh-
mer auch nach Anpassung der
Arbeitsbedingungen (vermehrte Ruhepausen, zeitlich verlagerter
Arbeitsbeginn, Hilfsmittel) nicht
vollzeitig arbeiten kann. Das Krankengeld ist mit 80% des
versicherten Einkommens allerdings
höher als die Invaliditätspension. Es steht ab dem 15. Tag
der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an sich zeitlich unbegrenzt zu
. Für den ersten Tag
erhält der Arbeitnehmer keine
Leistung, für den 2. bis 14. Tag ist der Arbeitgeber zur Lohn-
fortzahlung verpflichtet. Die Entscheidung, wann der Übergang vom
Krankengeld zur Invali-
ditätspension erfolgt, liegt im
Ermessen der Versicherungskassen. Die Vorgangsweise ist aber
nicht einheitlich. Die Stockholmer Versicherungskasse ersucht nach einer etwa
einmonatigen
Erkrankung den behandelnden Arzt um eine Stellungnahme, wie weiter vorgegangen
werden
soll. Die Vertrauensärzte der Versicherungskasse (die den Erkrankten
selbst nicht untersuchen)
überprüfen diese Stellungnahme
und erstatten dann eine Empfehlung. Grundsätzlich geht es
darum, ob bzw. zu welcher Zeit mit einer
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen
ist. Im Normalfall wird Krankengeld nur bis zu einem Jahr
Erwerbsunfähigkeit geleistet und
dann für die weitere Dauer der
Erwerbsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres)
die Invaliditätspension.
Wenn eine Invaliditätspension gewährt wird,
so erfolgt die Einstufung überwiegend auf Grund
des Befundes des behandelnden Arztes des
Versicherten. Der Vertrauensarzt der Versiche-
rungskasse kann aber auf Grund des Befundes des Privatarztes weitere
Untersuchungen (etwa
bei Fachärzten) verlangen. Die
Arbeitsmarktsituation wird ebensowenig berücksichtigt, wie
persönliche Umstände, die der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.
Zuständig zur Entscheidung sind die in den
lokalen Versicherungskassen eingerichteten Aus-
schüsse, die aus Vertretern der
Versicherten zusammengesetzt sind. Dagegen kann eine Be-
schwerde an die regionale
Versicherungskasse eingelegt werden. Beschwerden gegen deren
7 Nach einem Reformvorschlag soll die
Anspruchsdauer hingegen - entsprechend der bereits geübten
Praxis - auch gesetzlich höchstens l Jahr betragen.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 42
Entscheidungen können an das
Bezirksverwaltungsgericht gerichtet werden. Nächste und zu-
meist letzte Instanz ist das Verwaltungsberufungsgericht,
nur in seltenen Fällen besteht ein
Rechtszug bis zum höchsten
Verwaltungsgericht,
29. Berechnung der Invaliditätspension
Alters- und Invaliditätspensionen setzen sich
aus zwei Teilen zusammen: aus der Grundpension
(folkpension) und der
allgemeinen Zusatzpension ATP (allmänna
tilläggspension). Die
Grundpension ist
einkommensunabhängig. Ihre Berechnung baut auf einem Grundbetrag auf,
der im Jahr 2000 SEK 36.600 pro Jahr
beträgt. Die Grundpension beträgt monatlich für Allein-
stehende 90% des Grundbetrages (2000 SEK
2.745) und für Verheiratete 72,5% des Grund-
betrages (2000 SEK 2.211). Dieser volle
Betrag steht jedoch nur zu, wenn man im Alter zwi-
schen 16 und 64 Jahren 40 Jahre in
Schweden gelebt oder ATP-Punkte für mindestens 30 Jah-
re aufzuweisen hat. Bei kürzeren
Zeiten kommt es zur Aliquotierung (pro Jahr um 1/40 bzw.
1/30).
Für die Zusatzpension ATP
benötigt man mindestens drei anrechenbare Jahre. Ihre Höhe hängt
von der Anzahl der gearbeiteten Jahre und der Höhe des versicherten
Einkommens ab. Die
Berechnung ist kompliziert. Sie beruht
auf einem anderen Grundbetrag (2000 SEK 37.300),
der nach einem Preisindex inflationsgesichert ist. ATP-Punkte gibt es nur
für jenen Teil des
Jahreseinkommens, der über dem Grundbetrag liegt. Ein Einkommen in
doppelter Höhe des
erhöhten Grundbetrages ergibt l
ATP-Punkt, ein Einkommen in dreifacher Höhe 2 ATP-
Punkte, ein Einkommen in vierfacher Höhe 3 ATP-Punkte, usw. Maximal sind
6,5 ATP-
Punkten möglich (dh. bei einem
Einkommen in Höhe des 7,5-fachen Grundbetrages). Zur Be-
messung der Zusatzpension wird der
Durchschnitt der ATP-Punkte aus den besten 15 Jahren
herangezogen. Liegen zur Zeit der
Invalidität noch nicht 15 Jahreseinkommen vor, berechnen
sich die fehlenden ATP-Punkte an Hand
einer Einkommensprognose. Die Höhe der Zusatzpen-
sion beträgt bei 30 ATP-Jahren 60%
des mit dem Durchschnittswert vervielfachten Grundbe-
trages. Hat der Versicherte daher im Durchschnitt das Dreifache des
Grundbetrages verdient
(dh hat er 2 ATP-Punkte), dann beträgt
die Zusatzpension 60% von SEK 74.300 (doppelter
Grundbetrag), also SEK 44.580. Im Jahre 2000 betrug die durchschnittliche
Höhe der ATP-
Pensionen SEK 5.200.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 43
Besteht kein Anspmch auf eine Zusatzpension oder ist
diese zu niedrig, wird eine Ergänzungs-
pension von monatlich SEK 3.443 gewährt. Weitere einkommensabhängige
Zulagen sind für
Mietkosten, für die Pflege eines
kranken oder behinderten Kindes oder für vor 1935 geborene
Ehefrauen eines Pensionisten vorgesehen.
30. Statistische Daten
Invaliditätspensionen und Alterspensionen in 1.000, Dezember
Quelle: Riksförsärkings-Verket; * Schätzungen
Die Gesamtzahl der Invaliditätspensionen nahm seit 1985
zu; ein Stop dieser Entwicklung
ist auch für 2000 nicht abzusehen.
Die Zunahme der Grundpensionen im Jahr 1997 war vor
allem dadurch ausgelöst worden,
daß ab diesem Jahr Witwenpensionen nur mehr nach einer
Eirdcommensprüfung gewährt
wurden, weshalb viele Witwen in die Invalidität auswichen.
Ende 1996 und 1997 führten die neu
eingeführten strengeren Leistungsvoraussetzungen zu
Vorzieheffekten; dennoch sank 1998 die
Gesamtzahl nicht. Die Anzahl der Alterspensioni-
sten wie auch der Bezieher der
Zusatzpension ATP ist kontinuierlich gestiegen, doch be-
ziehen noch immer rund 16% der
Pensionisten nur die Grundpension.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 44
30.1.1.1 Neuzuerkennung von Invaliditätspensio-
nen
im
Zeitraum August 1999 bis Juli 2000
Quelle. Riksförsärkings-Verket
Von den neu zuerkannten Invaliditätspensionen
entfielen rund ein Drittel auf Teilpensionen.
Die Teilpensionen setzten sich wiederum
zu 71% aus Halbpensionen, zu 21% aus Viertelpen-
sionen und nur zu 8% aus Dreiviertel-
oder Zweidrittelpensionen zusammen. Das läßt deutlich
erkennen, daß nahezu zwei Drittel
der Teilpensionisten nur mehr 4 bis 5 Stunden pro Tag ar-
beiten können.
Den Neuzugang 1999 dominierten folgende
Krankheitsursachen: Erkrankungen des Bewe-
gungsapparates (39 %), psychiatrischen
Erkrankungen (24 %), Herz- und Kreislauferkrankun-
gen (9 %).
31. Die Stellung Teilinvalider im Arbeitsleben
Teilinvalide werden am Arbeitsmarkt wie
gesunde Arbeitnehmer behandelt. Sie besitzen vor
allem denselben Lohnanspruch. Solange der
Versicherte einer Beschäftigung im Umfang seines
angenommenen zeitlichen Arbeitsvermögens nachgeht, steht die
Invaliditätspension unvermin-
dert zu, sie wird jedoch anteilig
gekürzt, wenn der Teilpensionist diese Arbeitszeit erhöht.
Bekommt der Versicherte zB eine Viertelpension, bedeutet das
ein vermutetes Arbeitsver-
mögen von 6 Stunden pro Tag. Solange
der Versicherte nicht mehr als 6 Stunden pro Tag
arbeitet, steht ihm die Viertelpension daher auch dann unvermindert zu, wenn
Teilpension
und Einkommen zusammen sein früheres Erwerbseinkommen
überschreiten. Nimmt der
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 45
Versicherte hingegen eine Beschäftigung mit 8 Stunden
pro Tag an, ist eine Kumulation in
der Dauer von 3 Monaten möglich,
danach kommt es jedoch zum Ruhen der Frühpension,
und zwar unabhängig davon, ob das
neue Einkommen das vorangegangene Einkommen er-
reicht. Die Kumulationsmöglichkeit
von drei Monaten soll zur Aufnahme einer Arbeit mit
längerer Arbeitszeit ermutigen.
Demselben Ziel dient die Bestimmung, daß dieses Ruhen bis
zu drei Jahren dauern kann; beendet der Behinderte innerhalb dieser Zeit seine
erhöhte Er-
werbstätigkeit, dann lebt daher auch seine Teilpension wieder auf.
Jede Aufnahme einer Beschäftigung ist der Versicherungskasse zu melden.
Aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgeminderte
Personen erhalten Leistungen der Arbeits-
marktverwaltung, wenn sie arbeitslos sind. Dazu gehören Maßnahmen
der beruflichen Rehabi-
litation (speziell für jugendliche
Behinderte), die bei Teilpensionsempfängern in Koordination
mit der Versicherungskasse
durchgeführt werden sollen; solche Maßnahmen sind auch bei auf-
rechtem Dienstverhältnis möglich. Sie haben auch Zugang zu
arbeitsmarktpolitischen Pro-
grammen wie Beschäftigungstraining
(speziell für Behinderte), workplace induction, work te-
sting, Übernahme der Kosten eines
workplace assistant und Geldleistungen zur Schaffung einer
selbständigen Existenz.
Um Arbeitsplätze für Behinderte zu
schaffen, werden Lohnzuschüsse an Arbeitgeber gewährt,
die Behinderte beschäftigen. Das Ausmaß der Arbeitsfähigkeit
und damit auch die Höhe der
Zuschüsse werden durch Beobachtung der Arbeit am Job beurteilt und dann
einvernehmlich mit
dem Arbeitgeber festgelegt. Das Ziel besteht darin, diesen Personen wieder zu
einer normalen
Beschäftigung zu verhelfen. Die Zuschüsse sollten nicht länger
als 4 Jahre gewährt werden.
Spätestens nach diesem Zeitpunkt
werden mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über die weite-
re Vorgangsweise aufgenommen, die aber auch zu einer Verlängerung der
Zuschußzahlung bis
zu 10 Jahren fuhren können. Es ist
aber nicht leicht Arbeitgeber zu finden, die sich an diesen
Programmen beteiligen.
Im Aufbau sind (teilweise durch EU-Mittel
finanzierte) Programme zur Entwicklung "nicht-
traditioneller Projekte".
Zusätzlich werden auch Ausstattungen von Arbeitsplätzen für
Behin-
derte finanziert.
Da sich die Arbeitsmarktsituation erheblich bessert
und immer mehr Arbeitskräfte gebraucht
werden, steigen die Chancen Behinderter, Arbeit zu finden. Nach Auskunft des
Experten zahlt
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 46
es sich daher immer mehr aus,
Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen. Das Problem sind
vor allem Langzeitarbeitslose und alte
Arbeitnehmer. Das Alter ist oft (vor allem in den ländli-
chen Regionen) ein stärkeres
Hindernis bei der Arbeitssuche als Behinderungen.
32. Übergang zur Alterspension
Die Invaliditätspension wird nur bis
zu einem Alter von 65 Jahren bezahlt. Dann wird sie in
gleicher Höhe in eine Alterspension
umgewandelt.
<#Stimmt das auch bei Teilpensionen?>
33. Arbeitsanfälle8
Besonderes gilt im Fall der Invalidität
infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufs-
krankheit. In diesem
Fall wird nicht auf die Verminderung der Arbeitsleistung in Arbeitsstun-
den pro Tag, sondern auf den erlittenen
Einkommensverlust abgestellt. Macht der Einkom-
mensausfall zumindest 1/15 aus, steht dem
Versicherten bis zum Erreichen des Pensionsalters
eine Unfallrente zu, die den
Einkommensausfall zu 100 % (allerdings nur bis zur Erreichung
des 7,5-fachen Grundbetrages der
Alterspension) ausgleichen soll. Eine Kumulierung von Un-
fallrente und Einkommen ist
ungekürzt möglich. Steht dem Versicherten jedoch auch eine In-
validitätspension zu, gleicht die
Unfallrente nur jenen Verdienstausfall aus, der nicht durch die
Invaliditätspension abgegolten wird.
34. Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosensicherung wird von rund
40 privaten Arbeitslosenkassen durchgeführt und
sieht als Leistung nur Arbeitslosengeld vor. Beiträge und Leistungen sind
gesetzlich geregelt.
Da Arbeitslosengeld nur an Mitglieder der Arbeitslosenkassen bezahlt wird und
Nicht-
Mitgliedern nur von der
Arbeitsmarktverwaltung ein Arbeitslosengrundbetrag von 240 SEK
pro Tag gewährt wird, sind nahezu alle Arbeitnehmer Mitglied einer solchen
Einrichtung. Ar-
8Rechtsgrundlage: Arbeitsunfallgesetz (LAF) aus dem Jahr 1977
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 47
beitslosengeld steht einem Arbeitslosen
zu, wenn er in den vorangegangenen 6 Monaten min-
destens 70 Arbeitsstunden pro Monat oder
in einem ununterbrochenen Zeitraum von 6 Mona-
ten insgesamt 450 (pro Monat mindestens
45) Arbeitsstunden nachweisen kann. Er hat sich
zudem bei der Arbeitsmarktverwaltung als
arbeitssuchend zu melden, aktiv Arbeit zu suchen
Sein Arbeitsvermögen muß
zumindest 3 Stunden pro Tag oder 18 Stunden pro Woche ausma-
chen.
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes orientiert sich
an der Dauer und der Höhe des voran-
gegangenen Einkommens, unbeachtlich ist der Ehestand, die Kinderzahl des
Arbeitslosen oder
der Bezug einer
Teilinvaliditätspension. Das Arbeitslosengeld steht pro Tag (nicht am Sa
und
So), höchstens aber 300 (ab 57
Jahren 450) Tage zu und macht höchstens 580 SEK aus. Pro
Monat darf das Arbeitslosengeld 80 % des
letzten Bruttolohnes nicht überschreiten. Die Net-
toersatzrate liegt bei ca 70 %. Ist der
Arbeitslose nur teilarbeitsfähig, erhält er nur ein entspre-
chend vermindertes Arbeitslosengeld. Beträgt die Arbeitsfähigkeit
jedoch weniger als 3 Stun-
den pro Tag (durchschnittlich 17 Stunden
pro Woche), steht kein Arbeitslosengeld zu. Vollin-
valide und Teilinvalide mit einer Dreiviertelpension sind daher vom Bezug von
Arbeitslosen-
geld ausgenommen.
Das Arbeitslosengeld wird aus Beitragszahlungen der
Mitglieder, der Arbeitgeber und aus
Steuermitteln finanziert.
Die Mitglieder zahlen pro Jahr ca 500 SEK
an die Arbeitslosenkasse.
Die Beitragszahlungen der Mitglieder decken ca 3 % der Ausgaben. Die
Beitragszahlungen der
Arbeitgeber machen 5,42 % der Lohnsumme
aus und decken ca 50 % der Ausgaben.
Bekommt der Versicherte Arbeitslosengeld in vollem
Umfang ruht eine allfällige Invalidi-
tätspension.
35. Reformvorhaben
Als Bestandteil der schwedischen Pensionsreform soll
die Sicherung des Risikos der Invalidität
aus der Pensionsversicherung
herausgenommen und zur Gänze der Krankenversicherung über-
tragen werden. Die Details stehen noch
nicht fest. Es ist aber daran gedacht, den Arbeitgeber
zu verpflichten, schon im einem früheren Stadium der
Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
als derzeit Kontakt mit der Krankenversicherung aufzunehmen, um noch früher
entsprechende
Maßnahmen einleiten zu können.
Das Krankengeld soll in Hinkunft in zwei verschiedenen Hö-
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 48
hen gewährt werden: einmal für
kurzfristige Arbeitsunfähigkeit und einmal für langfristige (das
wäre die
"Invaliditätspension neu"). Die Unterscheidung zwischen
Grundbetrag und Zusatz-
pension würde dann entfallen. Im Durchschnitt soll die Leistungshöhe
der "Invaliditätspension
neu" den bisherigen Invaliditätspensionen entsprechen. Für unter
30-jährige Invalide will man
eine andere Leistung einführen
(activity benefit), um sie wieder in das Arbeitsleben zu integrie-
ren.
Der Grund für die geplante Ausgliederung besteht
einmal darin, flexibler in den Bemühungen
zu werden, den Behinderten wieder in das
Arbeitsleben zurückzuführen. Es herrscht die Auf-
fassung, daß derzeit diesbezüglich zu wenig getan wird, sobald der
Behinderte einmal eine
Pension erhalten hat. Es gibt eine neuere Studie, der zufolge die finanziellen
Vorteile einer ge-
lungenen Rehabilitation ungefähr das 9-fache der Rehabilitationskosten
betragen sollen. Ein
weiterer Grund für die Ausgliederung liegt darin, daß man die
Beitragshöhe in der neuen Pen-
sionsversicherung für längere Zeit stabil halten möchte.
Da sich die neue Alterspension - anders als bisher -
aus der Summe der Beitragszahlungen
errechnen wird, wird jedoch erforderlich
sein, auch für die Zeiten des Bezuges einer "Invalidi-
tätspension neu" eine
Beitragsleistung vorzusehen, soll das Alterspensionskonto, vor allem bei
früher Invalidität, nicht zu
niedrig werden. Man denkt daher daran, den Beitragsausfall in Zei-
ten des Bezuges einer
Invaliditätspension durch staatliche Beitragszahlungen auszugleichen.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 49
D. Spanien
36. Allgemeine Übersicht
Das spanische System sozialer Sicherheit ist ein
Mischsystem, bestehend aus einer beitragsfi-
nanzierten Sozialversicherung und einem abgabenfinanzierten Teil. Die Sozialversicherung
umfaßt Invaliditäts-, Alters-
und Hinterbliebenenversicherung, Krankenversicherung (nur
Geldleistungen) und
Arbeitslosenversicherung. Die Invaliditäts- und Krankenversicherung
deckt auch die Risken Arbeitsunfall und
Berufskrankheit ab, wenn sich die Arbeitgeber bezüg-
lich dieser Risken für die
Sozialversicherung entschieden haben (siehe unten 11). In der Sozial-
versicherung sind die erwerbstätigen Personen versichert (im allgemeines
System die Arbeit-
nehmer und in fünf Sondersystemen
Selbständige bzw. andere Berufsgruppen).
Die Finanzierung der Sozialversicherung erfolgt im Rahmen eines Umlagesystems durch
einen Einheitsbeitrag (AG 23,6 % und AN 4,7 %), einen Sonderbeitrag
zur Arbeitslosenversi-
cherung (AG 6 % und AN 1,55 %) und zu ca 30 % aus Staatsmitteln. Die Bemessung
der
Beiträge erfolgt vom gesamten
Entgelt innerhalb eines Mindest- und eines Höchstbetrages, die
für verschiedene Berufsgruppen
verschieden hoch sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei
Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten die vollen Kosten für die Sachleistungen der Gesund-
heitsversicherung und für die
Geldleistungen der Kranken- und Invaliditätsversicherung zu
übernehmen. Er hat zu diesem Zweck
das Wahlrecht, seine Arbeitnehmer entweder privat (bei
einer Unternehmerversicherungskasse) oder
bei der staatlichen Sozialversicherung zu versi-
chern.
Besprechungspartner in Spanien am 25. und
26.10.2000: Graciano Alia Alvarez und Emilio Jardon
Dato.
Literatur: Reinhard, Invaliditätssicherung im Rechtsvergleich, Studien aus dem
Max-Planck-Institut
für ausländisches und internationales Sozialrecht,
Band 18. 1998, 553, derselbe, Invaliditätssicherung
in Spanien und die Reform von 1997, Deutsche
Rentenversicherung 6-7-8. 1998, 537.
Anlage Tomandl lnvalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 50
Zum abgabenfinanzierten Teil der Sozialen Sicherheit
gehören die Gesundheitssicherung für
alle (Behandlungskosten, Medikamentenkosten,
Rehabilitation) und die Sicherung gegen die
Risken Invalidität und Alter für solche Personen, die entsprechende
Leistungen nicht aus der
Sozialversicherung erhalten, weil sie entweder nicht versichert sind oder nicht
die erforderliche
Wartezeit aufweisen (sogenannte nichtbeitragsbezogene Sozialversicherung).
37. Invalidität (Übersicht)
Unter Invalidität wird die dauerhafte Minderung
der Erwerbsfähigkeit verstanden, wobei drei
Stufen unterschieden werden:
Teilinvalidität10 (Verminderung der Fähigkeit zur
Ausübung der
bisherigen üblichen Berufstätigkeit um mindestens 33%, bei
Weiterbestehen der Fähigkeit zur
Ausübung der grundlegenden Berufsanforderungen), Berufsunfähigkeit
(in Spanien totale Un-
fähigkeit zur Ausübung des Berufes
bezeichnet11: völlige Unfähigkeit zur Ausübung des
bishe-
rigen Berufs bzw. der grundlegenden
Berufsanforderungen) und Erwerbsunfähigkeit (in Spani-
en absolute Erwerbsunfähigkeit bezeichnet12). Als vierte
Kategorie (schwere Invalidität13) wird
noch eine Verbindung von Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit
angesehen, auf die hier
nicht näher einzugehen ist.
38. Prävention und Rehabilitation
Prävention und medizinische sowie berufliche
Rehabilitation (berufliche Orientierung, Um-
schulung und Einschulung) fallen in den
Aufgabenbereich des staatlichen Gesundheitsdienstes,
der vom Institute Nacional de la Salud (EVSALUD), das mit eigener
Rechtspersönlichkeit
ausgestattet ist, und dessen
untergeordneten Einrichtungen geführt wird. Auf diesem Gebiet
besteht also eine organisatorische
Trennung von der Sozialversicherung.
10 Incapacidad permanente parcial para la
profesion habitual
11Incapacidad
permanente total para la profesion habitual
12 Incapacidad permanente absoluta para todo trabajo
13 Gran Invalidez.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 51
Als wichtig wird die Zusammenarbeit mit dem
Versicherten und seine Einbindung in die Ge-
staltung des gesamten
Rehabilitationsverlaufes angesehen. Der Versicherte kann insbesondere
eigene Stellungnahmen abgeben und einen
Rehabilitationsvorschlag machen. Medizinische Re-
habilitation wird vor allem in den
Einrichtungen des nationalen Gesundheitsdienstes durchge-
führt. Die berufliche Rehabilitation
beginnt schon im Stadium der medizinischen Behandlung
und wird allenfalls auch nach deren Abschluß fortgesetzt. Sie besteht in
beruflicher Orientie-
rung, Berufsberatung und allenfalls in einer Umschulung (Einschulung). Sie wird
von staatli-
chen oder privaten (Unternehmerversicherungskassen)
Einrichtungen oder auch vom Arbeitge-
ber durchgeführt.
Die berufliche Rehabilitation nach
Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten übernehmen beson-
dere staatliche Einrichtungen; sie kann aber auch im Unternehmen des Arbeitgeber
stattfinden.
Die Kosten der beruflichen Rehabilitation sind
gemeinsam von den staatlichen Einrichtungen
und vom Arbeitgeber zu tragen.
39. Leistungsvoraussetzungen für
die Invalidi-
tätspension
Einzugehen ist hier nur auf die beitragsfinanzierte
Invaliditätspension; bezüglich der nichtbei-
tragsfinanzierten siehe unten (7). Als
invalid gilt ein Arbeitnehmer dann, wenn er nach Ab-
schluß der ärztlichen Behandlung schwere anatomische oder funktionelle
Defekte aufweist, die
objektiv feststellbar und voraussichtlich
definitiv sind und seine Arbeitsfähigkeit vermindern
oder ausschließen. Auf die Ursachen
der Gesundheitsbeeinträchtigung kommt es nicht an, doch
sind im Fall eines Arbeitsunfalles oder
einer Berufskrankheit keine Mindestbeitragszeiten er-
forderlich und die Leistungen deutlich
höher.
Solange noch nicht feststeht, ob die
Beeinträchtigung dauerhaft bestehen bleiben wird, stehen
für einen Zeitraum bis zu 18 Monaten nur Leistungen der Krankenversicherung
zu. Spätestens
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
dieser 18 Monate ist zwingend zu prüfen, ob eine
dauerhafte Minderung der
Erwerbsfähigkeit (invalido permanente) vorliegt oder nicht.
Läßt
sich diese Frage auch zu diesem Zeitpunkt
noch nicht beantworten, kann die Krankenversiche-
rungsleistung weiter ausgedehnt werden,
die Gesamtleistungsdauer darf aber 30 Monate nicht
überschreiten.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 52
Bei den Geldleistungen wird seit 1995 nicht mehr zwischen
vorübergehender Arbeitsunfähie-
keit und vorübergehender Invalidität unterschieden In beiden
Fällen wird seither eine Geldlei-
stung für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit erbracht, die zum Zweck der besseren inter-
nationalen Vergleichbarkeit hier als Krankengeld bezeichnet wird Vom
4. bis zum 15. Kran-
kemag ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen. Anspruch auf
Krankengeld be-
steht ebenfalls erst ab dem 4. Tag. Die
Höhe des Krankengeldes beträgt bis zum 20. Kranken-
tag 60 % und steigt ab dem 21. Krankentag
auf 75 %. Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit beträgt das
Krankengeld jedoch schon vom ersten Tag an 75%. Bemessungs-
grundlage ist das Erwerbseinkommen aus dem
Monat vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt auf Rechnung der Krankenversicherung
durch den
Arbeitgeber.
Wie bestimmt sich der Grad der Erwerbsminderung? 1997
sah ein Gesetz vor, daß in allgemei-
ner Form verbindlich festgelegt werden
soll, mit welchem Prozentsatz der Erwerbsminderung
bestimmte Funktionsausfallen zu bewerten
sind, wobei die Auswirkungen der Gesundheitsbe-
einträchtigung auf die Stellung am
Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollten. Das Vorhaben
hat sich jedoch als zu schwierig erwiesen
und soll nunmehr wieder aufgegeben werden. Die
Feststellung erfolgt daher nach wie vor
am Einzelfall.
Kann der Versicherte in derselben Berufskategorie
voll oder zumindest mit einer Einkom-
mensminderung von weniger als 33 %
arbeiten, gilt er nicht als invalid. Im weiteren ist nach
den drei genannten Kategorien zu
unterscheiden.
Teilinvalidität liegt
dann vor, wenn der Versicherte, zwar die grundlegenden Arbeiten seines
gewöhnlichen Berufes weiterhin
verrichten oder einen anderen Beruf ausüben kann, aber nicht
mehr fähig ist, in seinem
gewöhnlichen Beruf mindestens 33 % des normalen Einkommens zu
erzielen. Diese Prüfung erfolgt
konkret an Hand seines Arbeitsplatzes. Teilinvalid kann etwa
ein Bauarbeiter sein, der wegen
Sehbeeinträchtigungen nicht mehr Arbeiten auf Gerüsten
nachgehen kann, auf ebener Erde aber voll einsatzfähig ist. Ein und
dieselbe Beeinträchtigung
kann sich bei verschiedenen Personen
unterschiedlich auswirken. So kann eine bestimmte Be-
einträchtigung bei einer
körperlich schwer arbeitenden Person Invalidität begründen, bei
einer
Person, die im Sitzen arbeitet, hingegen nicht. Die Feststellung der
Einkommensminderung
beruht auf einer Prognose des als Folge
der Behinderung zu erwartenden Einkommensausfal-
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 53
les. Die konkrete Einkommenssituation
nach Eintritt der Invalidität wird nicht geprüft. Hat der
Versicherte nur deshalb keinen
Einkommensausfall, weil er seine Behinderung durch erhöhte
Anstrengung kompensiert, gilt er daher dennoch als invalid.
Berufsunfähigkeit
(im hier verwendeten Sinn) besteht dann,
wenn der Versicherte zwar unfä-
hig ist, seinen gewöhnlichen Beruf (oder zumindest die dort anfallenden
grundlegenden Arbei-
ten) weiter auszuüben, aber in der
Lage ist, einem anderen Beruf nachzugehen.
Erwerbsunfähigkeit (im
hier verwendeten Sinn) liegt vor, wenn der Versicherte keinen wie
immer gearteten Beruf mehr ausüben
kann. Benötigt er überdies noch Pflege, liegt schwere
Invalidität vor.
Hinsichtlich der Wartezeit
(Mindestversicherungsdauer) wird
unterschieden. Für die Entschä-
digung bei Teilinvalidität sind 1800 Beitragstage innerhalb der letzten 10
Jahre erforderlich,
wenn sie durch eine Allgemeinerkrankung
hervorgerufen wurde; geht die Teilinvalidität jedoch
auf andere Gründe zurück
(Berufskrankheiten, Unfälle) ist keine Wartezeit vorgeschrieben.
Für Invaliditätspensionen hängt die
erforderliche Dauer der Wartezeit vom Lebensalter ab. Sie
beträgt bei Personen unter 26 Jahren
die Hälfte der Zeit zwischen der Vollendung des 16. Le-
bensjahres und dem Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität; bei Personen
über 26 Jahren ein
Viertel der Zeit zwischen der Vollendung
des 20. Lebensjahres und dem Zeitpunkt des Eintritts
der Invalidität (mindestens jedoch 5
Beitragsjahre). Beruht die Invalidität auf einem Arbeits-
unfall oder einer Berufskrankheit, ist keine Wartezeit erforderlich.
40. Feststellung der Invalidität
Ob eine Invaliditätspension gewährt wird,
entscheiden die Provinzdirektionen des Institute
Nacional de Seguridad Social (INSS). Das
diesbezügliche Verfahren kann durch die Provinzdi-
rektion selbst (zB nach Ablauf der
Höchstdauer der Krankenversicherungsleistungen, auf An-
trag des ITSS14 oder des
nationalen Gesundheitsdienstes) oder auf Antrag des Versicherten
eingeleitet werden.
14 Inspeccion de Trabajo y Securidad Social (Inspektion für Arbeit und Soziale Sicherheit)
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 54
Die zuständige Provinzdirektion hat alle Daten
zu erheben, die zur Entscheidung nötig sind:
vor allem die Krankengeschichte (Bericht
des nationalen Gesundheitsdienstes) und einen Gut-
achtensvorschlag der Equipo de Valoracion
de Incapacidades (EV1). Die EVI ist ein Begut-
achtungsteam, das dem jeweiligen Provinzdirektor des INSS unmittelbar
untergeordnet ist und
aus einem Vorsitzenden und vier Gutachtern (einem Kontrollarzt, einem
Versicherungsarzt,
der beim INSS beschäftigt ist, einem
Arbeitsinspektor und einem Beamten des INSS) besteht,
die vom Generaldirektor des INSS ernannt werden.
Die Aufgabe des Begutachtungsteams besteht darin,
einen medizinischen Bericht, einen Bericht
hinsichtlich der Berufslaufbahn des
Versicherten (vor allem zuletzt ausgeübter Beruf, Ausbil-
dung, Berufseignung,
Restarbeitsvermögen) und einen Bericht hinsichtlich des Versicherungs-
verlaufes (Versicherungszeiten,
Beitragsgrundlagen) auszuarbeiten und einen Gutachtensvor-
schlag zu erstatten.
Der medizinische Bericht wird
vom Versicherungsarzt verfaßt, der sich dabei auf die Kran-
kengeschichte des nationalen
Gesundheitsdienstes, sonstige Krankheitsberichte, Angaben des
Versicherten und dessen Arbeitgebers
stützt. Der Versicherungsarzt kann erforderlichenfalls
Zusatzuntersuchungen verlangen, die von
den Einrichtungen des nationalen Gesundheitsdien-
stes durchzuführen sind. Der
Versicherte ist bei sonstigem Anspruchsverlust verpflichtet, einer
solchen Zusatzuntersuchung nachzukommen.
Der Bericht des Arbeitsinspektors
stellt fest, ob die Invalidität eine
Folge von Verletzungen
der Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist,
da in diesem Fall Zuschläge zur Invaliditätspension
gewährt werden. Bestehen Hinweise
darauf, daß die Invalidität auf der Nichtbeachtung von
Sicherheits- und Hygienevorschriften
durch den Arbeitgeber beruht, kann zudem ein Experte
aus dem Bereich "Sicherheit und Hygiene bei der Arbeit" beigezogen
werden.
An Hand der verschiedenen Berichte erstattet das Team
einen Gutachtensvorschlag an den
Provinzdirektor des INSS. Dieser
Vorschlag muß insbesondere folgende Fragen behandeln:
Entfall oder Minderung der
Arbeitsfähigkeit (1), Invaliditätsgrad (2), Frist, innerhalb derer
der
Invaliditätsgrad nochmals zu
überprüfen ist (3), Invaliditätsursache (4), Besserungschancen
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11 00
Anlage Seite 55
(5), bleibende Verstümmelungen und
Deformierungen15 (6), Prozentsatz der Erhöhung der
Leistung, wenn die Invalidität Folge
der Nichtbeachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften
durch den Arbeitgeber ist (7). Nicht mit
einzubeziehen sind die Chancen des Versicherten, am
Arbeitsmarkt auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden zu können Es
bestehen keine einheitli-
chen Vorgaben, wie diese Bewertung
vorzunehmen ist.
Der Direktor der Provinzdirektion entscheidet dann
durch Bescheid an Hand des für ihn nicht
verbindlichen Gutachtensvorschlages
über das Vorliegen und den Grad der Invalidität sowie
darüber, ob die Ursache der Invalidität
ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.
Eine Invaliditätspension wird zwar
unbefristet zuerkannt, doch hat der Provinzdirektor eine
Frist zur nochmaligen
Überprüfung (Verschlimmerung oder Verbesserung des Leidens, Fehl-
diagnose) festzusetzen. Ist diese Frist
nicht länger als 2 Jahre, dann muß der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer wieder einstellen, wenn bei
der Überprüfung festgestellt wird, daß der Arbeit-
nehmer arbeitsfähig ist.
Unabhängig von der im Bescheid bestimmten Frist hat eine neuerliche
Überprüfung auch dann
stattzufinden, wenn der Pensionist eine unselbständige oder selbstän-
dige Arbeit aufnimmt. Die
Überprüfung kann zur Erhöhung, Minderung oder Entziehung der
Invaliditätspension fuhren.
In Spanien besteht eine einheitliche Datenbank, in
der alle pensionsrelevanten Daten des Invali-
den enthalten sind. Alle Institutionen
der Sozialen Sicherheit sind verpflichtet, die entsprechen-
den Daten zu übermitteln. Sie dienen vor allem der laufenden Kontrolle des
Fortbestehens der
Leistungsvoraussetzungen.
41. Berechnung der Invaliditätspension
Die Höhe der Invaliditätsleistungen richtet
sich nur nach dem Grad der Invalidität und der Hö-
he des vorher bezogenen Einkommens. Die
Versicherungsdauer spielt keine Rolle.
15
Lesiones permanentes no invalidantes. In einem solchen Fall wird eine einmalige
Abfindung bezahlt.
Entschädigt wird die Verstümmelung als solche und
nicht deren Auswirkung hinsichtlich des Arbeits-
vermögens.
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 56
Im Fall der Teilinvalidität
steht nur eine einmalige
Pauschalentschädigung im Ausmaß des
Krankengeldes für 24 Monate zu.
Zur Berechnung der Invaliditätspensionen wird
als Bemessungsgrundlage das durchschnittli-
che Entgelt des letzten Jahres (bei Sonderzahlungen variiert die Berechnung
zwischen zwei
und 8 Jahren, je nachdem, ob es sich um Krankheiten oder Unfälle handelt)
herangezogen.
Die Berufsunfähigkeitspension beträgt 55% der Bemessungsgrundlage. Dem liegt die Ver-
mutung zu Grunde, daß der Versicherte einen Teil des Einkommensausfalles
durch eine andere
Arbeit ausgleichen kann. Ab einem Alter
von 55 Jahren wird dazu ein Alterszuschlag von
20 % gewährt, wenn es dem Invaliden
mangels einer allgemeinen oder besonderen Ausbildung
und wegen sozialer und arbeitsbedingter Umstände und seines Wohnortes nur
erschwert mög-
lich ist, eine neue Arbeit zu finden. Der
Zuschlag steht auf Grund seiner Zielrichtung aber nur
zu, solange der Versicherte keine
Beschäftigung hat. Der Zuschlag fällt daher bei Aufnahme
irgend einer Arbeit oder bei Bezug von
Arbeitslosengeld weg.
Die Erwerbsunfähigkeitspension beträgt 100%, die Pension bei schwerer Invalidität
150%
der Bemessungsgrundlage. Ein Einkommen,
das der Pensionist (allenfalls) noch beziehen kann
(zB durch Gelegenheitsarbeiten), ist mit
der Erwerbsunfähigkeitspension vereinbar.
War die Invalidität durch die Nichtbeachtung von
Sicherheits- und Hygienevorschriften durch
den Arbeitgeber oder durch die unzureichende Wartung von Betriebsmitteln
verursacht, ist der
Arbeitgeber verpflichtet einen Zuschlag zur Invaliditätspension in der
Höhe von 10%, 50%
oder 100% zu bezahlen. Hinsichtlich
dieser Zuschlagszahlung kann sich der Arbeitgeber nicht
versichern.
Invaliditätspensionen wegen
Erwerbsunfähigkeit und schwerer Invalidität sind von der Be-
steuerung ausgenommen.
Berufsunfähigkeitspensionen sind hingegen voll steuerpflichtig.
42. Die nichtbeitragsfinanzierte Invaliditätspension
Eine abgabenfinanzierte Invaliditätspension wird
im Rahmen der sozialen Mindestsicherung an
bedürftige Personen zwischen 18 und
65 Jahren gewährt, deren physische, mentale oder senso-
rische Fähigkeiten durch angeborene oder später eingetretene
physische oder psychische Er-
krankungen herabgesetzt oder beseitigt
wurden. Weitere Voraussetzung ist eine Mindestwohn-
zeit in Spanien von 5 Jahren, darunter zwei Jahre unmittelbar vor der
Antragstellung und Be-
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 57
dürftigkeit. Bedürftigkeit wird angenommen,
wenn das Gesamteinkommen eines Jahres niedri-
ger wäre als die
Invaliditätspension für ein Jahr.
Vorgesehen sind zwei
Kategorien, eine
Invaliditätspension bei Invalidität oder chronischen
Krankheit, die zu einer Herabsetzung der Fähigkeiten
um mindestes 65% fuhrt, und eine er-
höhte Pension, wenn diese
Herabsetzung mindestens 75% beträgt und der Betroffene zudem
noch pflegebedürftig ist. Die
niedrigere der beiden Invaliditätspensionen beträgt für das Jahr
2000 monatlich für Alleinstehende
PES 40.260 und für ein Paar PES 67.170; die höhere Pensi-
on beträgt 150% dieser Leistung.
Erwerbseinkommen wird bis zu 25% der Pension angerech-
net.
43. Statistische Daten
Anzahl der Pensionisten 1992 bis 1999 (jeweils 1. Jänner)
Quelle: INSS
Ein unmittelbarer Vergleich zwischen den Jahren bis und nach
1997 ist nicht möglich, weil man
erst 1998 dazu übergegangen ist,
Invaliditätspensionisten nach Vollendung des 65. Lebensjah-
res zu den Alterspensionisten zu zählen. Sieht man davon ab, dann ist die
Gesamtzahl der In-
validitätspensionen zwischen 1992
und 1997 jährlich um 0,6% bis 1,6% angestiegen, seit 1998
ist ein leichter Rückgang eingetreten.
Neuzugang zu den beitragsbezogenen Pensionen 1997-1999 in
absoluten Zahlen
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
|
Anlage Seite 58 |
Neuzugang zu den beitragsbezogenen Pensionen 1997-1999 in Prozenten |
Quelle: I.\'SS
Die Zahl der Neuzugänge ist bei der
Invaliditätspension von 1997 bis 1999 um rund 18% ge-
sunken; gleichzeitig sank aber auch die
Zahl der zuerkannten Alterspensionen, allerdings mit
rund 13% doch deutlich weniger als die
Zahl der Invaliditätspensionen. Dadurch ist der Anteil
der Invaliditätspensionen am
Neuzugang aller Direktpensionen von rund 30,8% auf 29,6 %
gesunken. Das deutet daraufhin, daß
die Maßnahmen der letzten Jahre zu einem Rückgang bei
der Zuerkennung von
Invaliditätspensionen gefuhrt haben.
Unter dem Neuzugang
an Invaliden des Jahres 1999 befanden nur
rund 1% Teilinvalide; dage-
gen erhielten 61 % eine
Berufsunfähigkeitspension (davon rund 1/3 mit Alterszuschlag),
36,1 % eine Erwerbsunfähigkeitspension und 1,8 % eine Pension wegen
schwerer Invalidität.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 59
An diesen Zahlen zeigt sich die Bedeutung
des dem System innewohnenden Berufsschutzes:
Nur weniger als 40% der Bezieher einer
Invaliditätspension sind nicht mehr in der Lage, irgend
einem Beruf nachzugehen. Zum Unterschied
vom Berufsschutz in Österreich erhalten die Be-
zieher einer Berufsunfähigkeitspension aber nur eine geringere Pension in
Höhe von 55% (ab
55 Jahren 75%), während die Erwerbsunfähigkeitspension 100% ausmacht.
Nach Angaben des INSS sind mehr als 60 % aller
Invaliditätspensionisten älter als 50 Jahre.
Rund 70% der Bezieher von
Invaliditätspensionen sind Männer.
Hinsichtlich der Invaliditätsursachen
stehen Erkrankungen des
Bewegungsapparates mit ca
29 % an erster Stelle. 15 % entfallen auf
Erkrankungen der Sinnesorgane, 13 % auf Herz- und
Kreislauferkrankungen, 6 % auf
psychiatrische Erkrankungen und 6 % auf Lungenerkrankun-
gen. Die Zahlen sind allerdings von
Provinz zu Provinz sehr unterschiedlich, was zum Teil
durch das unterschiedliche Klima bedingt ist.
44. Die Stellung Teilinvalider am Arbeitsmarkt
Das Arbeitsrecht sieht nach der
Unternehmensgröße gestaffelte Beschäftigungsverpflichtungen
der Arbeitgeber für Teilinvalide
vor. Wird bei Zuerkennung einer Invaliditätspension eine Frist
zur Überprüfung von nicht
länger als 2 Jahren festgelegt, muß der Arbeitgeber diesen Arbeit-
nehmer wieder einstellen, wenn die Überprüfung ergibt, daß er
arbeitsfähig ist.
Sobald der Pensionist eine Arbeit aufnimmt, muß
er das INSS davon benachrichtigen. Das spa-
nische Recht geht - wie man an der Berechnung der Pension erkennen kann - davon
aus, daß
die Bezieher einer Berufsunfähigkeitspension einen anderen Beruf
ausüben können. Daher
können sie neben der
Berufsunfähigkeitspension ein Einkommen aus einem anderen Beruf ohne
Einfluß auf die Pensionshöhe
beziehen. Nur der Alterszuschlag entfällt bei Aufnahme einer
Berufstätigkeit. Würde ein Berufsunfähigkeitspensionist
allerdings wieder seinen vorangegan-
genen Beruf aufnehmen, käme es zur
Entziehung der Invaliditätspension.
Bezieher einer Invaliditätspension haben
bestimmte Vorteile. Sie werden in den Einrichtungen
des staatlichen Gesundheitsdienstes
kostenlos behandelt, bezahlen keine Rezeptgebühren und
haben auch Anspruch auf bestimmte Sozialdienste
(z.B. Heimhilfe, Hilfe bei der Freizeitge-
staltung).
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 60
••
45. Übergang zur Alterspension
Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die
Invaliditätspension automatisch in eine Alters-
pension umgewandelt Es ändert sich
dabei allerdings nur die Bezeichnung, nicht jedoch die
Höhe der Pension. Da die Berufsunfähigkeitspension (wenn der Invalide
keine neue Arbeit
findet) ab einem Alter von 55 Jahren 75 % beträgt, macht auch die
Alterspension von bisheri-
gen Empfängern der
Berufsunfähigkeitspension in der Regel 75 % aus.
Im Gegensatz zur Invaliditätspension hängt
die Höhe der Alterspension von der Versiche-
rungsdauer und einer anders ermittelten
Bemessungsgrundlage ab. Die Höhe der beiden Lei-
stungen wird daher völlig
unterschiedlich ermittelt. Zudem ist zu beachten, daß bei einer Inan-
spruchnahme der Alterspension vor der
Vollendung des 65. Lebensjahres ein Abschlag von 8%
(mit mindestens 40 Versicherungsjahren
von 7%) pro Jahr der früheren Pensionierung erfolgt;
der Abschlag beträgt daher bei einer
Pensionierung mit 60 Jahren 40%.
Erzielt ein Invaliditätspensionist ein
Erwerbseinkommen, kann er bei Erreichung des Pensions-
alters wählen, ob er die Invaliditätspension
weiterbeziehen (auch in diesem Fall ändert sich nur
der Name in Alterspension) oder eine
eigene Alterspension erhalten möchte, für deren Berech-
nung allerdings nur seine erworbenen
Versicherungszeiten herangezogen werden.
46. Arbeitsunfallversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer
gegen das Risiko eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit auf seine Kosten zu versichern. Er kann sich frei
entscheiden, ob er
dies bei einer der privaten
Unternehmerversicherungskassen (mutuas patronales) oder bei der
Sozialversicherung tut. Beitragshöhe und Leistungen sind gesetzlich
vorgegeben und für beide
Systeme gleich. Das Wahlrecht zwischen
der privaten und der öffentlichen Versicherung kann
der Arbeitgeber jährlich neu ausüben. Da die Entschädigung
für einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit im Rahmen der
Krankenversicherung oder Invaliditätsversicherung erfolgt und
keine eigenständigen Leistungen
für die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrank-
heit vorgesehen sind, sind
Doppelleistungen nicht möglich.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Anlage Seite 61
47. Arbeitslosenversicherung
In die gesetzliche Arbeitslosenversicherung sind alle
Arbeitnehmer einbezogen. Ein Anspruch
auf Arbeitslosengeld besteht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig,
arbeitslos, arbeitswillig und
unter 65 ist und innerhalb der letzten 6 Jahre 360 Versicherungstage aufweist.
Als arbeitslos
gilt der Arbeitnehmer auch dann, wenn
sich sein Beschäftigungsausmaß um mindestens ein
Drittel der Arbeitszeit verringert hat
(Teilarbeitslosigkeit).
Arbeitslosengeld wird je nach Versicherungsdauer für
höchstens 120 bis 720 Tage gewährt. Es
beträgt für die ersten 180 Tage
70% und für die folgenden Tage 60% der Bemessungsgrundla-
ge (durchschnittliches versichertes Einkommen aus den letzten 180 Tagen).
Verliert der Versicherte seine bisherige Arbeit wegen
Berufsunfähigkeit, kann er zwischen Lei-
stungen der Invaliditätsversicherung
und der Arbeitslosenversicherung wählen.
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, kann der
Arbeitslose eine nichtbeitragsbezogene
Leistung in Anspruch nehmen, wenn er zumindest l Monat arbeitssuchend gemeldet
ist, kein
passendes Jobangebot abgelehnt hat und
eine entsprechende Schulung (Umschulung) oder be-
rufliche Beratung nicht verweigert.
Eine nichtbeitragsbezogene Leistung steht einer
behinderten Person auch bei Arbeitslosigkeit
nach einer Rehabilitation (aufgrund
Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder schwerer In-
validität) zu. Diese Leistung macht
75 % des Mindestlohnes aus und gebührt bis zum Erreichen
des Pensionsalters (65 Jahre).
48. Probleme und Reformvorhaben
Das geltende Recht wird vor allem bei Arbeitsunfällen als sehr großzügig empfunden.
Besondere Probleme warf die Feststellung der
Invalidität auf. In den 70er Jahren war die Zahl
der Zuerkennungen von Invaliditätspensionen in einigen Provinzen
höher als jene für Alter-
spensionen. Man konzentrierte sich daher
auf eine Verbesserung und Vereinheitlichung der
Bewertungsmethoden. Die Einführung
der Bewertungsteams (EV1) hat sich ebenso bewährt
wie die Verlängerung der Wartezeit.
Als
unzureichend wird die Höhe der Berufsunfähigkeitspension mit 55%
empfunden, wenn der
Behinderte keine Arbeit findet. Verschärfend wirkt, daß die
Arbeitslosenversicherung für Be-
Anlage Tomandl Invalidität.doc 30.11.00
Anlage Seite 62
rufsunfähigkeitspensionisten nicht mehr
zuständig ist. Das würde erst dann der Fall sein, wenn
diese wieder eine Arbeit finden und die Wartezeit erfüllen können.
Die Zahl der Ansuchen von über 60-jährigen
Personen ist zurückgegangen, da sie als Invalidi-
tätspensionisten bei Erreichung der Altersgrenze häufig eine
niedrigere Pension erhalten wür-
den als die bei Aufschub der Antragstellung bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres gebüh-
rende Alterspension.
Anlage Tomandl Invaliditat.doc 30.11.00
Ein Modell zur Neuordnung der sozialen Sicherung bei
Invalidität
Von Univ.Prof. Theodor Tomandl Wien
Inhaltsverzeichnis
Einführung ______________________________________8
Teil I: Die Rechtsprechung_______________________________ 11
1. Kapitel: Rechtsprechung zu allgemeinen Problemen _____________11
1.1 Nur gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen der
Arbeitsfähigkeit sind beachtlich __________________________12
1.1.1 Ursprüngliche Arbeitsfähigkeit nötig___________________12
1.1.2 Aufnahme einer Beschäftigung trotz Invalidität ____________14
1.1.3 Medizinisch unvertretbare Arbeitsleistung _______________15
1.2 Der Versicherte muß dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen____16
1.2.1 Wann werden Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt “noch
bewertet"? _____________________________________17
1.2.2 Ausschluß vom Arbeitsmarkt nach längerer
Beschäftigungslosigkeit?_____________________________19
1.2.3 Ausschluß vom Arbeitsmarkt wegen bloßen Entgegenkommens
des Arbeitgebers_________________________________19
1.2.4 Ausschluß vom Arbeitsmarkt wegen Krankheit ____________20
1.2.5 Ausschluß vom Arbeitsmarkt wegen Gehbehinderung _________21
1.2.6 Besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes______________22
1.2.7 Unbeachtlichkeit persönlicher Hinderungsgründe____________22
1.2.8 Verweisung auf Teilzeitarbeit ______________________23
1.3 Mitwirkungspflichten des Versicherten__________________24
1.3.1 Heilverfahren_______________________________24
1.3.2 Beistellung von Hilfsmitteln _______________________26
1.4 Verweisung nach Rehabilitation_______________________26
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
1.5 Verweisung bei
Unterschieden zwischen der Art der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit und der Versicherungszugehörigkeit
__________26
2_ Kapitel: Rechtsprechung zur Verweisung nichtqualifizierter Arbeiter______ 29
2.1 Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ____________ 29
2.2 Härtefälle __________________________________29
2.3 Arbeit in geschützten Werkstätten____________________30
2.4 Verweisung auf Angestelltentätigkeiten__________________31
3. Kapitel: Rechtsprechung zur Verweisbarkeit qualifizierter Arbeiter _____ 32
3.1 Erlernte Berufe_______________________________32
3.2 Angelernte Berufe _____________________________32
3.2.1 Allgemeine Anforderungen ________________________32
3.2.2 Beispiele__________________________________35
3.3 Überwiegende Tätigkeit___________________________39
3.4 Verlust des Berufsschutzes ________________________40
3.5 Verweisungsmöglichkeiten ________________________41
3.5.1 Allgemein_________________________________41
3.5.2 Herabsinken der Arbeitsfähigkeit (Lohnhälfte)_____________42
3.5.3 Spezialisierung im Lehrberuf und Verweisung auf Teiltätigkeiten___44
3.5.4 Ein-. Nach- und Umschulung______________________47
3.5.5 Berufsschutz von Angestellten ex contractu ______________48
3.5.6 Verweisung auf Angestelltenberufe___________________48
3.5.7 Unzureichende berufliche Qualifikation _________________50
3.5.8 Zu kurze Berufsausübungsmöglichkeit _________________50
3.5.9 Verlust des Berufsschutzes durch
Wohlwollen des Arbeitgebers____51
3.5.10 Verweisungsbeispiele_________________________52
4. Kapitel: Rechtsprechung zur Verweisbarkeit von Angestellten ________ 54
4.1 Allgemeines_________________________________54
4.2 Die allgemeinen Verweisungsmöglichkeiten ___________ 55
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
4.3 Sozialer Abstieg _______________________________57
4.3.1 Der Grundsatz _______________________________57
4.3.2
Herabstufung um eine Stufe in der kollektivvertraglichen
Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe
____________________58
4.3.3 Fehlen eines geeigneten Kollektivvertrages ______________58
4.3.4 Art der Tätigkeit versus vorgenommene Einstufung__________59
4.3.5 Beurteilungszeitpunkt __________________________60
4.4 Berufswechsel_______________________________60
4.5 Berufswandel ________________________________61
4.6 Mischtätigkeiten_______________________________62
4.7
Verweisungsbeispiele____________________________63
5. Kapitel: Rechtsprechung zur Verweisbarkeit von
Bergleuten _________ 65
6. Kapitel: Rechtsprechung zur Verweisbarkeit von Selbständigen _______
67
6.1 Allgemeines_________________________________67
6.2 Verweisungsgrundsätze bei Erwerbsunfähigkeit ohne
Berufsschutz_____________________________________67
6.2.1.1 Verweisung auf selbständige Teiltätigkeiten____________ 69
6.2.1.2 Bedeutung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ________69
6.3 Verweisungsgrundsätze bei Erwerbsunfähigkeit mit
Berufsschutz
|
70
|
6.3.1 Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung
|
70
|
6.3.2 Verweisungsberufe
|
75
|
7. Kapitel: Die Verweisbarkeit bei Tätigkeitsschutz
|
79
|
7.1 Allgemeines
|
79
|
7.1.1 Gleichartige Tätigkeit
|
82
|
7.1.2 Verweisungsmöglichkeiten
|
83
|
7.1.3 Verweisungsbeispiele
|
84
|
7.2 Nach dem GSVG
|
85
|
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
5
Teil
II: Probleme und Lösunssansätze _________________________
87
8. Kapitel: Ungleichbehandlunzen___________________________87
9. Kapitel: Systemzusammenhänge ________________________ 97
10. Kapitel Das Verhältnis Pensionsversicheruns -
Arbeitslosen versicherung_______________________________93
11.
Kapitel: Die Zumutbarkeit __________________________ 96
12. Kapitel: Der
Berufs- und Tätiskeitsschutz_________________ 707
Teil III: Empirische Befunde______________________________103
13. Kapitel: Österreichische Erfahrungen____________________103
13.1 Statistische Daten _____________________________103
13.2 Prävention. Rehabilitation ________________________107
13.3 Medizinische Beurteilung __________________________111
13.4 Gründe für die hohe Nachfrage nach Invaliditätspensionen_____113
13.5 Organisationsfragen____________________________114
13.6
Die Stellung erwerbsgeminderter Personen am Arbeitsmarkt -
Arbeitslosenversicherung
_____________________________115
13.7 Berufsschutz________________________________118
13.8 Teilpensionen_______________________________121
13.9 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ________________123
13.10 Sonstige Fragen _____________________________125
14. Kapitel: Erfahrungen aus Dänemark, den Niederlanden, Schweden
und Spanien________________________________________ 727
14.1 Prävention, Rehabilitation ________________________127
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
14.2 Invaliditätsbegriff
|
130
|
14.3 Teilpensionen
|
132
|
14.4 Pensionsberechnung
|
134
|
14.5 Die Stellung Teilinvalider im Arbeitsleben
|
135
|
14.6 Arbeitsunfall, Berufskrankheit
|
137
|
14.7 Arbeitslosigkeit
|
138
|
Teil IV: Vorschläge
|
140
|
15. Kapitel: Die Zielsetzungen
|
140
|
16. Kapitel: Prävention und Rehabilitation
|
141
|
16.1 Prävention
|
141
|
16.2 Medizinische und berufliche Rehabilitation
|
143
|
16.3 Krankengeld oder Invaliditätspension?
|
146
|
17. Kapitel: Der Invaliditätsbegriff
|
147
|
17.1 Im Rahmen des Alles-oder-Nichts-Prinzips
|
150
|
17.2 In einem System mit Teilpensionen
|
152
|
17.2.1 Ohne Berufsschutz
|
154
|
17.2.2 Mit Berufsschutz
|
159
|
17.3 Allgemeines zum Berufsschutz
|
160
|
18. Kapitel: Die Zuerkennung
|
161
|
19. Kapitel: Die Berechnung der Invaliditätspension
|
162
|
20. Kapitel: Arbeitsunfall und Berufskrankheit
|
164
|
21. Kapitel: Arbeitslosigkeit
|
165
|
22. Erreichung der Altersgrenze für die Regelpension
|
167
|
23. Kapitel: Organisationsfragen
|
168
|
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
7
23.1 Variante 1; Unfall- und Invaliditätsversicherung___________170
23.2 Variante 2: Kranken- und Invaliditätsversicherung_________171
23.3 Variante 3: Kranken-, Invaliditäts- und
Arbeitslosenversicherung _____________________________172
24. Das vom Gutachter empfohlene Modell 174
InvalGesamtgut.doc 16.01.0]
8
Einführung1
Dieser Beitrag will Möglichkeiten zu einer Neuordnung
sichtbar machen, die
das soziale Risiko der Invalidität umfassend begreift,
besonderen Wert auf
Prävention und Rehabilitation legt und
eine Abkehr vom starren Alles-oder-
Nichts-Prinzip ins Auge faßt. Er verwertet Erfahrungen aus
Österreich2 und
aus Dänemark, den Niederlanden,
Schwedens und Spaniens, alles Staaten, die
Systeme mit
Teilinvaliditätspensionen eingeführt haben3.
Zunächst
stellen sich terminologische Probleme. Die österreichische
Gesetzessprache verwendet das Wort
“Invalidität" nicht als Oberbegriff für
alle Fälle geminderter
Erwerbsfähigkeit. Der Gesetzgeber spricht vielmehr je
nach Versichertenkategorie von
Invalidität (Arbeiter), Berufsunfähigkeit
(Angestellte), Dienstunfähigkeit (Berglaute) und Erwerbsunfähigkeit
(Selbständige). Er unterscheidet zudem terminologisch zwischen
Arbeitsfähigkeit (bei
Arbeitnehmern) und Erwerbsfähigkeit (bei
Selbständigen). Der Sache nach
geht es aber stets um dasselbe Risiko: Aus
gesundheitlichen Gründen ist die
Fähigkeit vermindert oder beseitigt, durch
eigene Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Im Einklang
mit der
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur:
Grundriß = Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts, 4. Aufl. 1989
Kölbl -
Kölbl, in Schulin (Hsg),
Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 3,
Rentenversicherungsrecht, 1999
System
= Tomandl (Hsg.), System des österreichischen
Sozialversicherungsrechts,
Loseblattausgabe
Schramme], Schutz = Schramme!, Der
pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Falle
geminderter Leistungsfähigkeit, in Tomandl, Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht
der Sozialversicherung, 1978, 63 ff.
Schrammel,
Verweisung = Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in
der
Pensionsversicherung und Unfallversicherung, ZAS 1984, 83
ff.
Teschner/Widlar, ASVG = Teschner/Widlar, Allgemeine
Sozialversicherung,
Loseblattausgabe
2 Hinzuweisen ist vor allem auf die vom Sozialministerium am 30. und 31.
Oktober 2000 in
Wien veranstaltete Fachtagung Invalidität.
3 Die hier eingebrachten Erkenntnisse sind das Ergebnis eingehender
Fachgespräche, die der
Autor an Ort und Stelle mit Experten aus diesen Ländern
geführt hat.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
9
internationalen
Terminologie werden daher im weiteren Text die Ausdrücke
Invalidität
und Arbeitsfähigkeit grundsätzlich als Oberbegriffe
verwendet;
die vom Gesetzgeber vorgenommene
sprachliche Unterscheidung wird nur
dort verwendet, wo dies zum
Verständnis erforderlich ist, also insbesondere
bei der Darstellung der Gesetzeslage
und der darauf aufbauenden
Rechtsprechung.
Invalidität ist -
abgesehen von den Fällen, in denen sie auf einen Unfall
zurückzuführen ist - der
(vorläufige) Endpunkt einer langanhaltenden
Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. Will man dem Risiko der
Invalidität wirksam begegnen,
liegt daher ein stufenförmiges Vorgehen nahe.
An der Spitze aller Maßnahmen
müßte das Bemühen stehen, solche
Verschlechterungen gar nicht erst
eintreten zu lassen oder zumindest den
Gesundheitszustand rechtzeitig so zu
stabilisieren, daß es zu keiner
gesundheitsbedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit kommt. Dies setzt eine
Beseitigung oder zumindest
Eindämmung von Risikofaktoren im Arbeitsleben
wie im Privatbereich voraus. Den
Menschen muß daher bewußt gemacht
werden, welche Risikofaktoren das
sind und auf welche Weise sie beseitigt
oder vermindert werden können.
Soweit dies den privaten Bereich betrifft,
kann dies nur durch Aufklärung,
Beratung und fachliche Hilfestellung
geschehen. Die erforderlichen
Maßnahmen müssen die Betroffenen dann
selbst vornehmen. Gegen
Risikofaktoren des Arbeitslebens können jedoch
zusätzlich Maßnahmen auf
betrieblicher Ebene unter Einbindung des
Arbeitgebers ergriffen werden.
Sobald
Beeinträchtigungen der Gesundheit manifest werden, die zur
Invalidität führen können,
bedarf es einer ausreichenden medizinischen
Behandlung und allenfalls darüber
hinausgehender medizinischer
Rehabilitation. Diese Maßnahmen
müssen rechtzeitig getroffen werden und
nicht erst in einem Stadium, in dem die Beschwerden bereits
chronisch
geworden sind und daher kaum mehr behoben
werden können.
Treten
trotz dieser Maßnahmen oder wegen ihres Unterbleibens
Beeinträchtigungen der
Arbeitsfähigkeit auf, die medizinisch nicht mehr
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
10
beseitigt
werden können, sollte der Betroffene möglichst in die Lage versetzt
werden, ungeachtet seines
Gesundheitszustandes einer Erwerbstätigkeit
nachgehen zu können. Das ist die Aufgabe der beruflichen Rehabilitation.
Nur als letzte Maßnahme, wenn also eine ausreichende
Arbeitsfähigkeit nicht
gesichert werden kann, sollte die Zuerkennung einer
Invaliditätspension in
Betracht kommen. Sie sollte den
gesundheitlich bedingten Ausfall an
Erwerbseinkommen ausgleichen. Kann der Behinderte wegen seines
Gesundheitszustandes nicht mehr am sozialen Leben teilhaben, wären
Maßnahmen der sozialen Rehabilitation
erforderlich.
Die
Minderung der Arbeitsfähigkeit tritt in unterschiedlicher Intensität
auf:
Sie reicht von geringfügigen
Beeinträchtigungen, die praktisch keine
Auswirkungen auf die Erwerb s
Situation haben, bis hin zur völligen
Unfähigkeit zur Ausübung jeglicher kommerziell verwertbaren
Arbeit. Das
wirft drei grundlegende Fragen auf: (1)
Nach welchen Kriterien ist der Grad
der Minderung der Arbeitsfähigkeit zu bestimmen? (2) Ab welchem
Grad
dieser Minderung und in weichere Höhe
soll eine Invaliditätspension gewährt
werden? (3) Wie ist eine verbliebene
Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen?
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit all diesen Problemen
auseinander. An die
Spitze (Teil I) stellt sie eine eingehende Analyse der
Rechtsprechung des
OGH, da sich aus ihr besonders gut die
Vielschichtigkeit der Problemstellung
erkennen läßt. Aufbauend
auf dieser Analyse werden dann jene rechtlichen
Herausforderungen herausgearbeitet, auf die bei einer Neuordnung eine
Antwort gefunden werden sollte (Teil II). Dabei
wird ein erster Ausblick auf
Lösungsansätze geboten. Bevor
Reformvorschläge erstattet werden, erscheint
es jedoch sinnvoll, auf die bei der
Durchführung der Invaliditätsversicherung
nicht nur in Österreich,
sondern auch in den erwähnten europäischen Staaten
gewonnenen praktischen Erfahrungen
zurückzugreifen (Teil III).
Im
abschließenden Teil (IV) werden dann Modellvorschläge für Österreich
vorgestellt.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
11
Teil I: Die Rechtsprechung
1. Kapitel:
Rechtsprechung zu allgemeinen Problemen
Alle
Versichertengruppen müssen eine bestimmte Mindestversicherungszeit
aufweisen, auf die im folgenden nicht näher einzugehen ist. Diese
Wartezeit
beträgt, wenn der Stichtag vor Vollendung des 50.
Lebensjahres liegt, 60
Versicherungsmonate innerhalb der letzten
120 Kalendermonate
(Rahmenfrist) vor dem Stichtag; liegt
der Stichtag später, verlängert sich für
jeden weiteren Lebensmonat die
Wartezeit um jeweils einen Monat bis zum
Höchstausmaß von 180
Versicherungsmonaten und die Rahmenfrist um zwei
Monate bis zu einem
Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten4. Alternativ
kann die Wartezeit auch durch 180
Beitragsmonate5 oder 300
Versicherungsmonate aus der Zeit
nach dem 1.1.1956 bzw. einer Kombination
aus solchen Monaten und
Beitragsmonaten erfüllt werden6. Die Wartezeit
beträgt jedoch nur 6
Versicherungsmonate7, wenn der Versicherungsfall vor
Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetreten ist8.
Im
folgenden wird nur auf die Ausgestaltung des Versicherungsfalles
eingegangen, und zwar zunächst auf
einige Probleme, die grundsätzlich für
alle Versichertengruppen bedeutsam
sind und später auf Besonderheiten für
die verschiedenen Berufsgruppen.
4 Siehe § 236 Abs. l Z l, Abs. 2 Z 1 ASVG, §
120 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 GSVG, § 111 Abs.
3 Z 1, Abs. 4 Z 1 BSVG.
5
Ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16 a, soweit
sie 12 Monate
übersteigen.
6 Siehe § 236 Abs. 4 Z l ASVG, § 120 Abs. 6 Z l GSVG und § 111 Abs. 6 Z l BSVG.
7 Ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16 a.
8 § 236 Abs. 4 Z 3 ASVG, § 111 Abs. 6 Z 3 BSVG, nicht jedoch nach dem GSVG.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
12
1.1 Nur
gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen der
Arbeitsfähigkeit
sind beachtlich
Nach ständiger Rechtsprechung hat die
Pensionsversicherung nur für solche
Minderungen der Arbeitsfähigkeit einzustehen, die ihre Ursachen im
Gesundheitszustand der Versicherten
haben. In Ausführung dieses
Grundsatzes hat der OGH einige
Fallgruppen gebildet.
1.1.1 Ursprüngliche Arbeitsfähigkeit nötig
Da Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach
dem ASVG nur dann
vorgesehen sind, wenn der
Gesundheitszustand “herabgesunken" ist9 oder
wenn der Versicherte “nicht mehr
imstande ist"10, einer bestimmten
Erwerbstätigkeit nachzugehen,
verlangt die Rechtsprechung ausnahmslos, daß
der Versicherte einmal arbeitsfähig war. “In den
Umständen, die für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit maßgeblich sind, muß
gegenüber einem
früheren Zustand eine Verschlechterung
eingetreten" sein11. Der Versicherte
müsse daher “ursprünglich in der Lage" gewesen
sein, “eine bestimmte
Tätigkeit auszuüben, und infolge
einer negativen Veränderung des
körperlichen oder geistigen
Zustandes außerstandegesetzt (werden), nunmehr
einer geregelten Beschäftigung,
zu der er früher in der Lage war,
nachzugehen".
Im ersten entschiedenen Fall12
litt der Versicherte an angeborenen und unveränderten
körperlichen Mißbildungen. Dennoch erlernte er in einem
Möbelhaus den Beruf eines
Einzelhandelskaufmannes und verrichtete anschließend bei diesem
Unternehmen noch
durch einen Monat leichte Büroarbeiten. Der OGH stand also vor der
Situation, daß der
Versicherte nicht nur durch einige Jahre in
der Pensionsversicherung pflichtversichert war,
sondern auch tatsächlich Arbeiten verrichtet hatte. Der OGH entnahm
dem ASVG, daß
bereits vor dem Eintritt in das Versicherungsverhältnis eine
Arbeitsfähigkeit bestanden
9 So die §§ 255 Abs. l, 273 ASVG.
10 So §§ 253 d Abs. l Z. 4, 255 Abs. 3 ASVG.
11 OGH SSV-NF 1/33. Ebenso OGH SSV-NF 1/67, 2/87, 4/60, 8/46, 10/13, 10/21, 11/47 u.a.
12 OGH SSV-NF 1/33; siehe auch 5/14.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
13
haben mußte, “die zumindest
die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden
Versicherten erreicht hat". Diese
Arbeitsfähigkeit müsse durch eine “nachfolgende
Entwicklung beeinträchtigt" worden sein. Der Umstand,
daß der Versicherte tatsächlich
gearbeitet hatte und pensionsversichert
war, sei daher unbeachtlich, da diese Tätigkeit nur
“ aus Entgegenkommen und mit
besonderer Nachsicht des Dienstgebers " möglich gewesen
sei13.
Anders beurteilte der OGH einen Fall, in
dem der Versicherte zwar ursprünglich
arbeitsunfähig war, dann aber wegen
einer vorübergehenden Verbesserung Beitragszeiten
erworben hatte, um schließlich
wieder arbeitsunfähig zu werden. Unter diesen
Voraussetzungen schließe die
ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit Invalidität oder
Berufsunfähigkeit nicht aus14. Das Gericht habe nur den
Zustand bei Aufnahme der
Beschäftigung mit jenem zum
Pensionsstichtag zu vergleichen15.
Ein Grenzfall lag bei einem Versicherten
vor, der schon seit Kindheit an paranoider
Schizophrenie litt. Er trat während der
6. Schulstufe aus einem Bundesrealgymnasium aus
und ging einige Zeit keiner
geregelten Beschäftigung nach. Einmal arbeitete er jedoch im
August (also in den Schulferien) durch 7 Tage bei einem Unternehmen
gegen Entgelt als
Regalbetreuer, um anschließend zwei weitere Schulstufen zu absolvieren
und später die
Studienberechtigungsprütung für
die Universität abzulegen. Weitere Beitragszeiten erwarb
er nicht. Der OGH16 hielt ihn für invalid, weil er Versicherte
zu Beginn seines Berufslebens
noch geregelte Arbeit leisten konnte (wenn auch nur für 7 Tage) und
das spätere
Krankheitsbild noch nicht vollständig ausgeprägt war. Er habe daher
das zur Invalidität
führende Leiden, nicht bereits “
eingebracht".
Allgemein formulierte der
OGH folgenden Grundsatz17: “Ein bereits vor
Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in
das
Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter
körperlicher
oder geistiger Zustand, kann ... nicht zum Eintritt des
Versicherungsfalles der geminderten
Arbeitsfähigkeit führen". Dies gelte
13 Das hielt der OGH auch in späteren Entscheidungen
für einen Grund, der eine Minderung
der Arbeitsfähigkeit
ausschließt, vgl. SSV-NF 6/73, 6/104. Vgl. dazu auch 1.2.3.
14 OGH SSV-NF 9/64.
15 OGH SSV-NF 11/47, 11/117.
16 SSV-NF 11/47.
17 OGH SSV-NF 4/60, 4/160 (Taubstummheit und Debilität;
weitere Entscheidungen zur
Taubheit bz. Taubstummheit OGH SSV-NF
5/100, 9/70).
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
14
auch bei
Antritt einer neuen Beschäftigung nach jahrelanger
Nichtbeschäftigung18.
In § 124 BSVG und § 133 GSVG verwendet der
Gesetzgeber zwar nicht die
Worte “herabgesetzt" oder “nicht mehr
imstande ist", doch verlangt der
OGH19 auch bei
Selbständigen, daß bereits vor Beginn des
Versicherungsverhältnisses eine
Erwerbsfähigkeit bestanden haben müsse.
Dies ergebe sich schon daraus, daß
alle Bestimmungen über die Falle der geminderten
Arbeitsfähigkeit den Schutz vor den
Auswirkungen einer gesundheitsbedingten
Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit bezweckten. Im ASVG seien die fraglichen
Worte nur
deshalb notwendig gewesen, weil dort ein Vergleich zu Gesunden herzustellen und
die
Verweisung viel weiter eingeschränkt ist. Im übrigen ergebe sich auch
aus den (damals
geltenden) Bestimmungen über den Tätigkeitsschutz für über
55-jährige Versicherte
zwingend, daß der Gesetzgeber dort
eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit voraussetzt.
Schließlich spreche dafür
auch die Bestimmung des § 104 Abs. l Z 2 BSVG, derzufolge der
Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit “dem Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit"
vorliege: eine Erwerbsunfähigkeit könne nämlich nur dann
“eintreten", wenn vorher
Erwerbsfähigkeit bestanden habe.
1.1.2 Aufnahme einer Beschäftigung trotz Invalidität
Wer trotz bestehender Invalidität einen Beruf
ausübt und dadurch
Versicherungszeiten erwirbt und die
allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen
für eine Invaliditätspension erfüllt, kann sich jedoch
“nicht darauf berufen, daß
er - ohne Änderung seines körperlichen oder
geistigen Zustandes - wegen
dieser Behinderung nunmehr invalid oder
berufsunfähig sei"20.
So könne sich
etwa ein Rollstuhlfahrer zur Erlangung einer Invaliditätspension nicht auf
seine Gehunfähigkeit berufen, da er
sonst seine Invalidität “bloß durch die Aufgabe seines
bisherigen
Arbeitsplatzes selbst herbeifuhren"
könnte21. Dasselbe gilt
für einen
18 OGH SSV-NF 6/104.
19 OGH SSV-NF 2/87.
20 OGH SSV-NF 4/60.
21 SSV-NF 4/60.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
15
Versicherten, der
seit Kindheit taubstumm und debil war, dennoch aber gelegentlich
gearbeitet hatte22.
Für einen bereits Arbeitsunfähigen ist es daher
riskant, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen oder fortzusetzen, da er dadurch seinen bereits
erworbenen
Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
verlieren
könnte. Es ist nach Auffassung der
Rechtsprechung nicht einmal zu
berücksichtigen, daß solche Personen wegen ihrer mitgebrachten und
unveränderten Behinderung nur schwer einen neuen Arbeitsplatz
finden
werden, wenn sie wegen einer weiteren
Minderung ihrer Leistungsfähigkeit
(z.B. Verschlechterung eines
Wirbelsäuleleidens) ihre Erwerbstätigkeit nicht
mehr fortsetzen können23.
1.1.3 Medizinisch unvertretbare Arbeitsleistung
Der OGH
schränkt diese Rechtsprechung aber erheblich ein. Denn er lehnt die
Anerkennung von Invalidität dann ab, wenn ein
Versicherter “auf Grund
(seiner) bei Eintritt in das
Versicherungsverhältnis bestehenden
Leidenszustände von Anfang an nur unter einer medizinisch nicht
vertretbaren
körperlichen Belastung arbeiten
konnte und das Scheitern (seines)
Arbeitsversuches deshalb von Anfang
an vorauszusehen war". Medizinisch
nicht vertretbar sei die Belastung
dann, wenn sie “in kürzerer Zeit zu schweren
Schädigungen" fuhrt. Es bestehe kein Anspruch auf eine Pension
wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn schon bei Antritt der
Beschäftigung die
Gewißheit besteht, daß
“durch diese schon nach kürzerer Zeit" Invalidität oder
Berufsunfähigkeit eintreten
wird. Was unter “kürzerer Zeit" zu verstehen ist,
ließe sich nicht allgemein
sagen, es komme auf die Umstände des Einzelfalles,
“vor allem auf Art und
Ausmaß des bestehenden Leidens und der ausgeübten
Tätigkeit an"24.
22 OGH SSV-NF 4/160.
23 OGH SSV-NF 9/14.
24 OGH SSV-NF 4/60. Ähnlich OGH SSV-NF 6/104,11/47.
InvalGesamtgut.doc 16.01.0J
16
Es ging um eine
Rollstuhlfahrerin, die 8 Monate eine einfache sitzende Tätigkeit
ganztägig
ausgeübt
hatte. Das ständige Sitzen führte aber zu einer einseitigen Belastung
der Gelenke,
was
schließlich zu einem Abbrechen der Arbeit zwang. Der OGH2i
argumentierte, sie habe
ihre Arbeit von
Anfang nur durch eine gesundheitlich nicht vertretbare Belastung der
Gelenke durchführen können". Da die Versicherte jünger als
27 Jahre war und daher
damals (auf Grund des in der Zwischenzeit
aufgehobenen § 235 Abs. 3 lit. b ASVG) keine
weitere Wartezeit benötigte,
wenn sie mindestens 6 Versicherungsmonate erworben hatte,
hielt der OGH einen Zeitraum, der nur wenige Monate länger ist, als
diese 6 Monate, für
eine solche “kürzere Zeit".
1.2 Der
Versicherte muß dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung stehen
Verweisungen
auf eine unselbständige Tätigkeit können nach der einheitlichen
Rechtsprechung nur auf solche
Tätigkeiten erfolgen, für die es einen
Arbeitsmarkt gibt. Daher bedarf es der
Feststellung, was unter dem
Arbeitsmarkt zu verstehen ist und unter
welchen Voraussetzungen ein
Versicherter auf den Arbeitsmarkt
verwiesen werden kann.
Hintergrund dieser Problematik - soweit
es Arbeitnehmer betrifft - ist die Aufgabenteilung
zwischen Pensionsversicherung und
Arbeitslosenversicherung. Während die Pensions-
versicherung die Aufgabe hat, für Personen zu sorgen, die nicht
mehr als arbeitsfähig
angesehen werden, trifft die Verpflichtung
zur Vorsorge für arbeitsfähige, aber arbeitslose
Versicherte die
Arbeitslosenversicherung. Als arbeitsfähig sind dabei gem. § 8 Abs. l
AIVG
Personen anzusehen, die “nicht invalid bzw. berufsunfähig im Sinne
der für ihn in Betracht
kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw. 280 des ASVG"
sind. Daher werden
Versicherte, die ihre bisherige Tätigkeit trotz Einschränkungen ihrer
Leistungsfähigkeit
noch ausüben können, nicht als invalid oder berufsunfähig
angesehen, auch wenn sie
arbeitslos sind und wegen dieser Einschränkungen
nur erschwert einen neuen Arbeitsplatz
finden können36.
25 OGH SSV-NF 4/60.
26 Vgl. etwa OGH SSV-NF 8/70 oder 12/72.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
17
1.2.1 Wann werden Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt
“noch bewertet"?
Schon
der VwGH hat es zum damals in Österreich geltenden § 1254 RVO
abgelehnt, zu überprüfen, konkrete
Arbeitsmöglichkeit bietet27. Die ständige
Rechtsprechung lehnt die konkrete
Überprüfung ab, ob sich dem Versicherten
auch tatsächlich eine
Arbeitsmöglichkeit bietet ab und prüft die
Verweisbarkeit auf den Arbeitsmarkt
nur abstrakt. Sie tut dies selbst dann,
wenn es sich um einen geschlossenen
Arbeitsmarkt handelt, weil alle Betriebe
bestimmte Arbeitsplätze (im
Anlaßfall solche von Kontrollschlossern) nur aus
den eigenen Reihen rekrutieren;
ausgeschlossen seien nur solche Berufe, die
es im Wirtschaftsleben nicht mehr
gibt28. Eine “Bewertung am Arbeitsmarkt"
setzt nach seiner neueren
Rechtsprechung das Vorhandensein von “etwa 100
Arbeitsstellen in Österreich"
voraus29, wozu auch. Heimarbeitsmöglichkeiten
zählen, die in ausreichendem
Ausmaß vorhanden seien30.
Kommen
für einen Versicherten mehrere Verweisungsberufe in Betracht, wird
dabei auf die Gesamtzahl der
Arbeitsplätze in sämtlichen Verweisungsberufen
abgestellt31. Bloße
Saisonarbeitsplätze werden jedoch - es sei denn, der
Versicherte wäre laufend als
Saisonarbeitskraft tätig gewesen - nicht
berücksichtigt, weil sie kein
regelmäßiges Einkommen gewährleisten, das den
Lebensunterhalt durchgehend sichert.
Zudem könne man Personen mit
angegriffenem Gesundheitszustand
nicht zumuten, während des Jahres
wiederholt einen Wechsel des
Aufenthaltsortes vorzunehmen32.
Die
Rechtsprechung stellt grundsätzlich auf den gesamtösterreichischen,
nicht aber auf einen regionalen Arbeitsmarkt
ab. Vom Versicherten wird
27 Vgl. VwGH Slg. NF A 1.078/1949.
28 OGH SSV-NF 4/140.
29 OGH SSV-NF 6/4, 7/37.
30 OGH SSV-NF 11/73, 12/163, 10 Ob S 385/98k, 10 Ob S 279/99y.
31 OGH SSV-NF 2/46.
32 OGH SSV-NF 6/4.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
18
daher auch eine
Wohnsitzverlegung oder Wochenpendeln verlangt33. Eine
Verweisung auf bloßes Tagespendeln sei nur dann möglich, wenn ein
Wochenpendeln oder Übersiedeln aus
medizinischen Gründen unzumutbar ist;
in diesem Fall müsse die Anzahl der geeigneten Arbeitsplätze
die Annahme
rechtfertigen, “daß ein Arbeitsfähiger und Arbeitswilliger
einen solchen
Arbeitsplatz auch erhalten kann"34.
Keine
Bewertung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege vor, wenn die
Anzahl der Arbeitsplätze den
geforderten Schwellenwert nicht erreicht35.
Wird allerdings ein
Beruf (hier: Stereotypeur und Galvanoplastiker) wegen technologischer
Neuerungen
allmählich aus dem Arbeitsmarkt verdrängt, dann gilt ein
Versicherter, der
diese Tätigkeiten ausübt und auch
noch weiter ausüben könnte, nicht als invalid, da dieser
Umstand nichts mit einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit zu tun
habe16. Ähnlich
judizierte der OGH im Hinblick auf Veränderungen in den Anforderungen an
die
kaufmännische Leitung von
Mittelbetrieben37.
Ein geschlechtsspezifischer Ausschluß vom Arbeitsmarkt
liege nur dann vor,
wenn dem Einsatz positivrechtliche
Verbote oder Untersagungen im Einzelfall
entgegenstehen38.
Sind in einem
bestimmten Verweisungsberuf (hier Heimarbeit) in Österreich mehr als 100
Arbeitsplätze vorhanden, komme es nicht darauf an, in welchem
Zahlenverhältnis sie sich
auf Männer und
Frauen verteilen: anders könnte es allenfalls sein - der OGH ließ dies
offen - wenn alle Arbeitsplätze nur
von Männern oder nur von Frauen besetzt sind39.
33 OGH SSV-NF 1/4, 1/20, 2/105, 3/142, 5/121, 7/37.
34 OGH SSV-NF 8/43.
35 OGH SSV-NF 1/128.
36 OGH SSV-NF 8/70.
37 OGH SSV-NF 3/155.
38 OGH SSV-NF
8/116, 9/116 (mit Kritik von Ritzberger-Mosler, öRdA 1995, 517, die
darauf verweist, daß faktische
Diskriminierungen nach dem Geschlecht auch nach dem
Wirksamwerden des
Gleichbehandlungsgesetzes vorkommen und daher auch berücksichtigt
werden müßten), 10 Ob S 23
1/99i, 10 Ob S 279/99y.
39 10 Ob S 231/99i, 10 Ob S 279/99y.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
19
1.2.2
Ausschluß vom
Arbeitsmarkt nach längerer
Beschäftigungslosigkeit?
Minderleistungsfähigkeit in den ersten Wochen nach
längerer
Beschäftigungslosigkeit bewirke
keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt, da dies
“nach der allgemeinen
Lebenserfahrung bei entsprechender Arbeitswilligkeit
und Arbeitsbereitschaft" von
Arbeitgebern toleriert würde40.
Vgl. dazu aber
auch die Rechtsprechung zur Ein-, Nach- und Umschulung qualifizierter
Arbeiter.
1.2.3
Ausschluß vom
Arbeitsmarkt wegen bloßen
Entgegenkommens des Arbeitgebers
Könnte
ein Versicherter wegen seines Leidens nur bei besonderem
Entgegenkommen eines Arbeitgebers eine
Arbeit finden, dann gilt er als vom
allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen41.
Auf kein solches Entgegenkommen seien
Einarmige angewiesen42. Der Ausschluß vom
Arbeitsmarkt kann aber darin begründet sein, daß mit dem
Versicherten ein besonders
begünstigender Arbeitsvertrag geschlossen wurde43 oder
daß der Versicherte in einem
Verweisungsberuf nur unter der
Voraussetzung eines besonderen und unüblichen
Entgegenkommens seiner
Arbeitskollegen (die etwa für ihn schwere Gegenstände heben)
eine Arbeit verhehlen könnte44. Dagegen sei nicht zu
berücksichtigen, daß mit einem
Versicherten ein für ihn besonders
nachteiliger Arbeitsvertrag geschlossen wurde,
auszugehen sei vielmehr stets von den “Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes".
Eine andere Betrachtungsweise würde zu einem “auf einen bestimmten
Arbeitsplatz
bezogenen Berufsschutz führen "45.
40 OGH SSV-NF 5/110.
41 OGH SSV-NF 2/121, 5/40, 6/73
42 OGH SSV-NF 6/150, 7/7.
43 OGH SSV-NF 6/3.
44 OGH SSV-NF 5/40.
45 OGH SSV-NF 6/2.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
20
1.2.4 Ausschluß vom Arbeitsmarkt wegen Krankheit
Ein
Versicherter darf nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, die er nur auf
Kosten seiner Gesundheit ausführen
kann46 oder die er kraft Gesetzes nicht
ausüben darf.
Ein an Tbc erkrankter
Fleischwarenarbeiter darf nur auf solche Arbeitsplätze innerhalb
seiner Berufssparte verwiesen werden, die
nicht den Verboten des
Bazillenausscheidergesetzes und der
dazu ergangenen Verordnungen unterliegen17. Von
einem Versicherten darf auch nicht verlangt werden, auf eine objektiv
notwendige
Dauertherapie (hier Insulintherapie)zu
verzichten48.
Versicherte
gelten als vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn zu
erwarten ist, daß bei ihnen im Verweisungsberuf wegen
ihrer Behinderung
(nicht also wegen sonstiger
Allgemeinerkrankungen, die auch derzeit Gesunde
bedrohen49) Krankenstände (einschließlich
unbedingt erforderlicher
Kuraufenthalte50) von jährlich
mehr als sechs Wochen auftreten werden51.
Dies wird damit begründet, daß
erst bei einer ungewöhnlich hohen
Krankenstandsdauer eine
Beschäftigung nur bei besonderem
Entgegenkommen des Arbeitgebers in Frage
komme52.
Ein Versicherter,
bei dem wöchentlich ein bis zwei Krankheitsanfälle (Depression,
Migräne) mit
einem Ausfall von jeweils einem halben Arbeitstag auftraten, wurde als vom
Arbeitsmarkt ausgeschlossen angesehen, weil
ein Arbeitgeber wegen der
Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes
der Anfälle keine Planung vornehmen könne53.
Dagegen wurden Epileptiker, bei denen etwa zweimal monatlich
Anfälle im Ausmaß von
vier Stunden bis zu zwei Tagen zu erwarten
waren, auf den Arbeitsmarkt verwiesen; es sei
46 OGH SSV-NF 7/14.
47 OGH SSV-NF 3/136.
48 OGH SSV-NF 7/14.
49 OGH SSV-NF 6/3.
50 OGH SSV-NF 7/76.
51 Und zwar im mehrjährigen Durchschnitt, vgl. OGH SSV-NF
6/82, 7/75, 8/25, 12/52,
12/79, RdW 2000, 428.
52 OGH SSV-NF 7/76.
53 OGH SSV-NF 6/134.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
21
auch nicht
offenkundig, daß Epileptiker deshalb vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen
seien,
weil die
großen Anfälle negative Gefühle bei den Arbeitgebern und
Arbeitskollegen
hervorriefen14.
Versicherte, die wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes
(z.B. wegen
Diabetes) zusätzliche
Kurzpausen von täglich bis zu 20 Minuten
benötigen,
seien nicht auf besonderes Entgegenkommen
eines Arbeitgebers angewiesen55,
dieses Bedürfnis würde im
allgemeinen in der Wirtschaft toleriert56.
Ebensowenig ein Hausbesorger, der
täglich drei halbstündige Zusatzpausen
benötigte, da sich Hausbesorger ihre
Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen
können .
Wenn beide Probleme auftreten
(jährliche Krankenstände von 6 Wochen und zusätzlich
drei- bis viermal täglich Kurzpausen von je 5 Minuten) seien beide Arten
der
Arbeitsverhinderung isoliert zu
prüfen, da beide den Arbeitsablauf in ganz unterschiedlicher
Weise beeinflussen “und demnach an die Toleranz des Arbeitgebers auch
ganz
unterschiedliche Anforderungen
stellen " 5S.
1.2.5
Ausschluß
vom
Arbeitsmarkt wegen
Gehbehinderung
Die
Rechtsprechung hält die konkrete Lage des Wohnortes für unbeachtlich,
da eine Verweisung grundsätzlich auf
den gesamtösterreichischen
Arbeitsmarkt erfolgen könne. Sie
prüft aber abstrakt, ob man dem
Versicherten wegen seiner Gehbehinderung
zumuten kann, einen Arbeitsplatz
aufzusuchen. Dies sei der Fall, wenn er
bei normalen Straßenverhältnissen
“ohne wesentliche
Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen
und vorher sowie nachher ohne unzumutbare
Pausen und mit angemessener
54 OGH SSV-NF 5/82.
55 OGH SSV-NF 2/97, 2/106, 3/107, 4/10, 4/15, 6/66
56 OGH SSV-NF 6/86. Das gelte aber nicht für eine
Hausgehilfin, die täglich zusätzliche
Pausen von zweimal 30 Minuten
benötige (OGH SSV-NF 6/86).
57 OGH SSV-NF 8/13.
58 OGH 10 Ob S 124/99d.
JnvalGesamtgut.doc 16.01.0!
22
Geschwindigkeit eine
Wegstrecke von jeweils zumindest 500 m zu Fuß
zurücklegen kann"59.
Als
zumutbare Gehgeschwindigkeit hat der OGH etwa 2 km'h60 und als
zumutbare Pausen
solche
von bis zu 20 Minuten61 angesehen.
1.2.6 Besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes
Der OGH geht davon aus,
daß die für die Arbeitsleistung erforderliche
Ausstattung der Betriebe vom Arbeitgeber beizustellen ist. Benötige der
Versicherte wegen seiner Behinderung in
einem Verweisungsberuf eine
besondere Ausstattung, sei eine
Verweisung nur zulässig, “wenn eine
entsprechende Anzahl von in dieser
Weise eingerichteten Arbeitsplätzen
besteht oder wenn auf andere Weise, etwa durch Kostenübernahme oder
Beistellung von Hilfsmitteln durch den Sozialversicherungsträger
(§§ 300 ff
ASVG) oder das Landesinvalidenamt
(Förderungsmaßnahmen gem. § 6
Invalideneinstellungsgesetz)
sichergestellt ist, daß ein für ihn in Frage
kommender Arbeitsplatz ohne jede Belastung für ihn in der
erforderlichen
Weise ausgestattet wird und die Zustimmung
des Dienstgebers hierzu
angenommen werden kann"62. Eigene Mittel müsse der
Versicherte dafür nicht
einsetzen. Zu prüfen sei aber,
ob sich der Versicherte um die Beistellung der
oben genannten Hilfsmittel
bemüht hat63.
1.2.7 Unbeachtlichkeit persönlicher Hinderungsgründe
Findet der Versicherte aus anderen als gesundheitlichen
Gründen keinen oder
nur einen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt, sei dies bei
der Prüfung
unbeachtlich, ob der Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit
vorliegt. Nicht zu
berücksichtigen seien daher mangelnde
59 Grundlegend OGH SSV-NF 2/105. Vgl auch OGH SSV-NF 2/145,
3/10 (mit Kritik von
Firlei, ZAS 1992,
136), 5/39, 6/109 (mit Replik zur Kritik von Firlei), 10/17.
60 OGH SSV-NF 10/17.
61 OGH SSV-NF 3/10, 5/39, 6/109, 10/17, 12/133.
62 OGH SSV-NF 1/25, 8/76.
63 OGH SSV-NF 1/25.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
23
Deutschkenntnisse64, die familiäre Situation
nach einer Chemotherapie65, der
Entzug des Führerscheins oder das
Fehlen der für die Beschäftigung eines
Ausländers erforderliche Bewilligung66
sowie Vorstrafen67.
Die Verletzung persönlicher
Gefühle sei nur beachtlich, wenn durch die Behinderung
tatsächlich “ein abweisliches Verhalten der Mitmenschen"
veranlaßt werde oder der
Versicherte deshalb “Nachteile im
gesellschaftlichen Leben" in Kauf nehmen müsse6*. Das
sei nicht der Fall, wenn der Versicherte eine Brille mit undurchsichtigem Glas
tragen69 oder
seine Oberschenkelprothese bei
sitzender Beschäftigung abnehmen müsse70. Unbeachtlich
sei auch das finanzielle Unvermögen, eine an sich zumutbare Operation zu
finanzieren71.
In einer anderen
Entscheidung hielt der OGH jedoch das Verlangen, die Versicherte solle
sich aus einer stark belasteten familiären Situation lösen, weil ohne
diese Lösung das die
Arbeitsfähigkeit ausschließende Leiden (Paniksyndrom) medizinisch
nicht erfolgreich
behandelt
werden kann, für einen unzulässigen Eingriff in den durch Art 8 MRK
geschützten
Anspruch
auf Achtung des Privat- und Familienlebens•'*'.
Daß ein
Versicherter zur Überwindung seiner Antriebslosigkeit einer besonderen
Betreuung
im häuslichen Bereich bedarf, um einer Arbeit nachgehen zu können,
bei der er durch seine
Vorgesetzten und
Arbeitskollegen zur Arbeit angehalten würde,73 sei als
“persönliches
Moment" unbeachtlich74.
1.2.8 Verweisung auf Teilzeitarbeit
Nach der neueren Judikatur hält der OGH die Verweisung
auf Teilzeitarbeit
nicht nur bei einem Versicherten für
zulässig, der schon bisher
64 OGH
SSV-NF 1/22 = ZAS 1989, 16 (mit zustimmender Anm. von Wächter), SSV-NF
6/26,10/59, 12/25, RdW 2000, 433.
65 OGH SSV-NF 6/9.
66 OGH SSV-NF 6/28, RdW 2000, 433.
67 OGH SSV-NF 8/102.
68 OGH SSV-NF 11/15.
69 OGH SSV-NF 11/15.
70 OGH SSV-NF 4/114.
71 OGH SSV-NF 11/6.
72 OGH SSV-NF 9/54.
73 OGH
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
24
teilzeitbeschäftigt war75, sondern bei
bisher vollzeitbeschäftigten Arbeitern76.
Zu prüfen sei, ob eine auf Teilzeit eingeschränkte
Tätigkeit in einem dem
Versicherten zumutbaren Beruf auf dem
Arbeitsmarkt noch bewertet wird und
ob dort die Lohnhälfte erzielt
werden kann. Nur an den Besonderheiten des
Einzelfalles könne entschieden
werden, ob mit Rücksicht auf die geringere
Teilzeitentlohnung eine
Wohnsitzverlegung oder ein Wochenpendeln
zumutbar sei.
1.3 Mitwirkungspflichten des Versicherten
Die
Minderung der Arbeitsfähigkeit muß kein unabwendbarer bzw.
unbehebbarer Zustand sein. Welche
rechtliche Bedeutung besitzt es daher,
wenn der Eintritt oder das Andauern von
Invalidität durch bestimmte
Maßnahmen vermieden werden
könnte?
1.3.1 Heilverfahren
Von
jedem Versicherten sei im Interesse der Gemeinschaft zu fordern und
zuzumuten, “eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde, auch
durchzuführen,
sofern dies nicht mit unzumutbaren Gefahren für den Patienten verbunden
ist"77.
Der Versicherte müsse sich etwa
einer Alkoholentziehungskur unter ärztlicher Leitung
unterziehen78. Anders wäre
es nur, hätte der Alkoholabusus bereits zu einer
unbeherrschbaren Sucht geführt,
die eine willensmäßige Beeinflussung und eine
Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit ausschließe.
74 OGH SSV-NF 4/78 (anders noch in SSV-NF 2/121).
75 So OGH SSV-NF 3/73 = öRdA 1992, 484f. (Anm. Weißensteiner), SSV-NF 5/136.
76 OGH
SSV-NF 7/126 = öRdA 1994, 516 mit Zustimmung von Windisch-Graetz
= ZAS
1995, 199 mit Zustimmung von Pfeil.
77 OGH SSV-NF 2/33.
78 Vgl.
OGH SSV-NF 2/33, 4/23, 4/136, 5/17, 5/42, 5/63 (= ZAS 1992, 173 mit Kommentar
von Barnas),
6/13, 6/14, 8/114, 9/114, öRdA 1992,
120 (mit Kommentar von Schramme!)
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
25
Allerdings
führe nur eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zum
Ausschluß von der gewünschten Leistung79.
Der Versicherte müsse sich
keinen Heilverfahren unterziehen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für
Leben oder Gesundheit nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden kann, die mit erheblichen
Schmerzen verbunden sind oder die einen
erheblichen Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit darstellen80.
Dies gelte auch dann, wenn mit den in
Betracht kommenden Heilverfahren aus
medizinischer Sicht objektiv keine besonderen Gefahren verbunden sind51.
Über die
Zumutbarkeit könne nur “unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
entschieden werden, wobei
insbesondere auf die mit der Maßnahme verbundenen Gefahren,
die Erfolgsaussichten einer Behandlung oder Operation, die Schwere des
Eingriffs und
seine Folgen unter Berücksichtigung
auch einer erforderlichen Nachbehandlung sowie die
damit verbundenen Schmerzen Bedacht
zu nehmen ist "8.
Unzumutbar sei
eine operative Eröffnung des Bauchraumes mit schwierigen Eingriffen im
Darmbereich
(möglicherweise künstlicher Darmausgang)83, zumutbar
hingegen die
Einstellung
des Rauchens84, die operative Versteifung des unteren Sprunggelenks85,
die
Durchführung einer Schieloperation, einer Meniskusarthroskopie8^
oder einer Operation
der
Nasenpolypen88,
Der Versicherte
müsse nicht von sich aus nach den jeweils zweckmäßigsten
Behandlungsmethoden
forschen, er könne sich vielmehr auf den Rat seines behandelnden
Arztes verlassen89.
Dann aber müsse er sich innerhalb einer gewissen Überlegungsfrist
entscheiden, deren Dauer von den
Umständen abhänge. Im allgemeinen betrage sie vier
79 OGH SSV-NF 6/14, 11/6, RdW 2000, 428.
80 OGH SSV-NF 3/23.
81 OGH SSV-NF 3/23.
82 Ebenso OGH RdW 2000, 428.
83 OGH SSV-NF 3/23.
84 OGH SSV-NF 4/136.
85 OGH SSV-NF 6/13.
86 OGH SSV-NF 6/14.
87 OGH SSV-NF 5/42.
88 OGH RdW 2000, 428.
89 OGH SSV-NF 5/42.
InvalGesamtgut. doc 16.01.01
26
Wochen bzw.
einen Monat'0. Sie sei aber kürzer, wenn der Versicherte noch
arbeitsfähig ist
und
nur das zukünftige Auftreten von Krankenständen vermieden werden soll91.
1.3.2 Beistellung von Hilfsmitteln
Der Versicherte sei verpflichtet, wenn er die Minderung der
Arbeitsfähigkeit
durch Einsatz eines Hilfsmittels abwenden
könnte, die nötigen Schritte
einzuleiten, um dessen Beistellung durch die Sozialversicherung zu
erreichen92. Von ihm könne jedoch die Anschaffung solcher
Hilfsmittel nicht
verlangt werden, die “seine Leistungsfähigkeit"
übersteigen93. Es genüge
allerdings nicht, wenn der Sozialversicherungsträger nur ein Viertel des
Kaufpreises eines erforderlichen PKW tragen
würde, während der restliche
Kaufpreis und die laufenden Kosten
vom Versicherten hätte getragen werden
94
müssen .
1.4 Verweisung nach Rehabilitation
Zu § 255 Abs. 4 und 5 ASVG, die auch für
Angestellte anwendbar sind (vgl. §
273 Abs. 2 ASVG) liegen bisher keine
Entscheidungen des OGH vor.
1.5 Verweisung bei Unterschieden zwischen der Art
der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der
Versicherungszugehörigkeit
Nach
Auffassung des OGH ist der Eintritt der Versicherungsfälle der
Erwerbsminderung ausschließlich
nach der tatsächlichen Tätigkeit des
Versicherten und nicht nach seiner
pensionsversicherungsrechtlichen
Zugehörigkeit zu beurteilen: “Für die Frage,
ob der Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegt
und welchem Versicherungszweig eine
90 OGH SSV-NF 6/13, 7/8.
91 OGH RdW 2000, 428.
92 OGH SSV-NF 2/50.
93 Im Fall
SSV-NF 2/50 ging es um die Versorgung mit einer richtig sitzenden Beinprothese,
im Fall OGH SSV-NF 11/15 um die
Beschaffung einer Brille mit undurchsichtigem Glas.
94 OGH SSV-NF 3/142.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
27
Tätigkeit
zuzuordnen ist, (ist) ausschließlich der Inhalt dieser Tätigkeit
entscheidend"95. “Es
kommt daher nicht darauf an, ob er als Arbeiter oder
Angestellter eingeordnet war, sondern
ob er Arbeiter- oder
Angestelltentätigkeiten
verrichtet hat"96. Dasselbe gilt, wenn jemand
tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt
hat, aber zu Unrecht der
Angestelltenversicherung zugeordnet wurde:
Anzuwenden sei dann nicht §
273 ASVG, sondern § 133 GSVG97.
Diese Problematik hat der OGH vor dem
Hintergrund des Rechts der Angestellten
entwickelt. Die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der
Angestellten
hängt § 14 ASVG davon ab, ob
die Beschäftigung des Versicherten dem Angestelltengesetz
oder einem vergleichbaren Gesetz
über Angestelltentätigkeiten unterliegt. Ist dies nicht der
Fall, gehören Arbeitnehmer zur Pensionsversicherung der Arbeiter
(§ 13 ASVG). Mitunter
üben Arbeitnehmer jedoch tatsächlich eine Arbeitertätigkeit aus,
wurden aber bei der
Pensionsversicherung der Angestellten angemeldet (wegen Irrtums oder weil es
sich um
Angestellte ex contractu) und sind deshalb
bei ihr versichert.
Dasselbe
Problem kann auch bei Versicherten auftreten, die im Zuge ihres
Berufslebens ihre Berufszugehörigkeit
und damit die Zugehörigkeit zur
Versicherung einer bestimmten
Berufsgruppe (Arbeiter, Angestellte,
gewerblich Selbständige, Landwirte) gewechselt haben. Für sie ist
nach dem
Grundsatz der Leistungszugehörigkeit
bzw. Leistungszuständigkeit (§§ 245 f.
ASVG) stets nur der
Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig
und verpflichtet, bei dem der Versicherte
innerhalb der letzten 15 Jahre vor
dem Pensionsstichtag die
größere Zahl von Versicherungsmonaten erworben
hat98. Der
leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat kraft
gesetzlichen Auftrages alle Versicherungszeiten,
gleichgültig bei welchem
Versicherungsträger sie erworben
wurden, so zu behandeln, als wären sie bei
ihm erworben worden.
95 OGH SSV-NF 4/84 unter Berufung auf 3/2 und 3/132.
96 OGH SSV-NF 2/71, 3/99, 4/10, 6/20, 12/101.
97 OGH SSV-NF 4/84.
98 Vgl. §§ 245, 246, 251 a ASVG, 129 GSVG, 120 BSVG.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
28
Nach Auffassung des OGH hat der
leistungszuständige Versicherungsträger
bei der Feststellung des Anspruches auf
die Erwerbsminderungspension stets
nur eigenes Rechts anzuwenden 99 .
Wie der Versicherungsträger dabei
vorzugehen hat, wird vom OGH aber unterschiedlich
beurteilt, je nachdem, ob es sich um einen
Wechsel (1) zwischen einem Arbeiter- und einem
Angestelltenberuf, (2) zwischen
einem Arbeitnehmerberuf und einer selbständigen Tätigkeit
oder (3) zwischen einer nach dem
GSVG und einer nach dem BSVG
Versicherungspflichtigen
selbständigen Tätigkeit handelt.
Bei Versicherten,
die zwar zur Angestelltenversicherung leistungszugehörig sind,
tatsächlich
aber Arbeitertätigkeiten verrichtet haben (Fall 1), sei die Minderung der
Arbeitsfähigkeit nach den für Arbeiter geltenden Grundsätzen zu
ermitteln und
umgekehrt100. Beim Wechsel
zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit (Fall 2)
sei jedoch ausschließlich das Recht des leistungszuständigen
Trägers anzuwenden, da sich
die Leistungsvoraussetzungen
grundlegend voneinander unterschieden. Daher habe der
leistungszuständige
Pensionsversicherungsträger in der Frage des Berufsschutzes “nur die
in seinem Versicherungszweig
erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen"101
Handle es sich um
eine Mehrfachversicherung nur nach GSVG und BSVG (Fall 3), seien für
die Verweisung auch die Zeiten aus dem jeweils anderen Versicherungszweig zu
berücksichtigen.
Bei einem Versicherten, für den die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen
Wirtschaß leistungszuständig war und der zuletzt 60 Kalendermonate
als
selbständiger Landwirt gearbeitet hatte, war seiner Meinung nach daher der
Prüfung der
Verweisungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erwerbsunfähigkeit mit
Berufsschutz die
landwirtschaftliche Tätigkeit zugrunde
zu legen102.
99 OGH SSV-NF 4/93, 8/25, 9/10.
100 Siehe vor allem OGH SSV-NF 3/2 mit eingehender Begründung.
101 OGH SSV-NF 9/10, ebenso 11/143.
102 OGH SSV-NF 4/93.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
29
2. Kapitel:
Rechtsprechung zur
Verweisung
nichtqualifizierter Arbeiter
Der
Gesetzgeber unterscheidet in § 255 ASVG zwischen Arbeitern, die
erlernte oder angelernte Berufe ausüben einerseits (im weiteren Text als
qualifizierte
Arbeiter bezeichnet) und den übrigen Arbeitern
andererseits
(hier als nichtqualifizierte
Arbeiter bezeichnet).
2.1 Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
Nach
§ 255 Abs. 3 ASVG können nichtqualifizierte Arbeitnehmer auf alle
Tätigkeiten verwiesen werden, “die auf dem Arbeitsmarkt noch
bewertet"
werden. Im Vordergrund der Verweisung stehen daher alle Probleme, die
bereits oben dargestellt wurden. Eine
Einschränkung der Verweisung sieht das
Gesetz nur für
Härtefälle vor.
2.2 Härtefälle
Nach § 255 Abs. 3 ASVG darf die Verweisung nur auf eine
Tätigkeit erfolgen,
die dem Versicherten “unter billiger Berücksichtigung der von ihm
ausgeübten
Tätigkeiten zugemutet werden
kann". Die Rechtsprechung hat diese
Härteklausel überaus restriktiv
interpretiert.
Der OGH betont zunächst, ihre
Funktion bestehe nicht darin, die Verweisung auf
Tätigkeiten zu verhindern, “die
den bisher ausgeübten unähnlich sind, sondern (sie) soll nur
in den Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei
Berücksichtigung der schon
ausgeübten Tätigkeiten (also
nicht nur der während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag
ausgeübten) als unbillig bezeichnet werden müßte"103. Diese Bestimmung hindere jedoch
nicht eine Verweisung “auf Tätigkeiten, die den bisher
ausgeübten unähnlich sind"104.
103 OGH SSV-NF 2/34, 2/50, 3/4, 5/45.
104 OGH SSV-NF 6/12, 10 Ob S 60/99t, 10 Ob S 332/99t.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
30
Ergänzend meinte der OGH, die
Klausel wolle ausschließen, daß Hilfsarbeiter auf
selbständige Erwerbstätigkeiten105
oder auf Tätigkeiten verwiesen werden, die einen
höheren Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung
oder Umschulung
voraussetzen106.
Tatsächlich konnte bei Durchsicht sämtlicher
Entscheidungen in der SSV-Neu
nur eine einzige gefunden werden, in der von der
Härteklausel Gebrauch
gemacht wurde. Dabei ging es um die
generelle Aussage, daß die Verweisung
eines nichtqualifizierten Arbeitnehmers auf Heimarbeit unbillig sei,
wenn
dieser nicht schon vorher in Heimarbeit
gearbeitet hatte107. Ansonsten finden
sich nur Entscheidungen, in denen
die Anwendung der Härteklausel
ausdrücklich abgelehnt wurde.
So leitete der OGH aus dem Wortlaut der
Härteklausel ab, daß bei ihrer Anwendung nur
“die Art der Tätigkeiten", nicht aber “andere
Umstände", wie etwa der Ort der Ausübung
der Tätigkeil, zu berücksichtigen seien108. Auch ein
Hilfsarbeiter, der früher in Polen
höherwertige Tätigkeiten verrichtet hatte, fand vor dem OGH keine
Gnade. Das Gericht
stellte sich auf den Standpunkt, daß
einer zu berücksichtigenden “Tätigkeit" im Sinne der
Härteklausel eine in
Österreich anrechenbare Versicherungszeit zugrunde liegen müsse109.
2.3 Arbeit in geschützten Werkstätten
Da nach den gem. § 11
Abs. 1 BEinstG erlassenen Richtlinien nur solche
Behinderte in eine geschützte Werkstätte aufgenommen werden, die nach
Arbeitstraining und Arbeitserprobung
voraussichtlich eine bestimmte
“Mindestproduktivität"
(50% jener einer Normalarbeitskraft in gleicher
Verwendung) erreichen werden,
müsse auch ein begünstigter Behinderter, der
in einer geschützten
Werkstätte arbeitet, noch jene Arbeitsleistung erbringen
können, bei der ein Versicherter noch nicht als invalid anzusehen
ist. Ihm
105 OGH 10 Ob S 332/99t im Anschluß an Grillberger, Österreichisches
Sozialrecht, 4. Auf.
84.
106 OGH SSV-NF 5/45, OGH 10 Ob S 140/99g.
107 OGH 10 Ob S 332/99t.
108 OGH SSV-NF 5/121.
109 OGH SSV-NF 3/4.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
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31
könne daher nicht entgegengehalten werden, er sei nie
wirklich arbeitsfähig
und daher auch nur aus Entgegenkommen des Arbeitgebers
beschäftigt
gewesen Es sei allerdings zu
überprüfen, ob der Versicherte diese
Mindestleistung auch wirklich
erbracht hat110.
2.4 Verweisung auf Angestelltentätigkeiten
Der OGH läßt eine
Verweisung nichtqualifizierter Arbeiter auf einfache
Angestelltentätigkeiten, die ihrem
Bildungsgrad entsprechen und keine längere
Anlernzeit oder Umschulung
erfordern, unter Berufung auf das Gesamtsystem
zu111. Die Beschränkung der Verweisbarkeit von Personen
mit Berufsschutz
ergebe sich daraus, daß sie durch die Verweisung ihren Berufsschutz nicht
verlieren dürfen. Da nichtqualifizierte Arbeiter jedoch keinen
Berufsschutz
besitzen, können sie auf sämtliche Tätigkeiten auf dem
allgemeinen
Arbeitsmarkt verwiesen werden, die sie mit ihrer Restarbeitsfähigkeit noch
ausüben können112.
Der OGH hielt
daher die Verweisung einer
Versicherten, die bisher als Büglerin.
Serviererin und Hausmeisterin tätig
war, auf den Beruf einer Kassierin für zumutbar113.
110 OGH SSV-NF 5/14.
111 OGH SSV-NF 5/45.
112 OGH SSV-NF 5/45.
113 OGH SSV-NF 5/45.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
32
3. Kapitel:
Rechtsprechung zur
Verweisbarkeit
qualifizierter Arbeiter
Nur für Arbeiter, die eine qualifizierte Tätigkeit
überwiegend ausgeübt haben,
gibt es Berufsschutz. Es ist daher
zunächst auf diese Voraussetzungen für den
Berufsschutz und erst später auf die
weiteren Voraussetzungen der
Verweisbarkeit einzugehen.
3.1 Erlernte Berufe
Die
ständige Rechtsprechung geht im Sinne der Materialien zur 9. ASVG-
Novelle114 davon aus, daß unter den erlernten Berufen alle
Lehrberufe im
Sinne des Berufsausbildungsgesetzes zu
verstehen sind.
3.2 Angelernte Berufe
3.2.1 Allgemeine Anforderungen
Der OGH115
stützt sich auf die Gesetzesmaterialien zur 9. ASVG-Novelle116,
denen zufolge es sich bei angelernten Berufen einerseits um
Tätigkeiten
handelt, “die ein Versicherter in
einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt,
ohne daß er tatsächlich
den Beruf erlernt hat", andererseits könne ein
angelernter Beruf aber auch dann vorliegen, wenn der Versicherte
über
Fähigkeiten verfügt,
“für die eine Ausbildung in Form eines Lehrverhältnisses
überhaupt nicht vorgesehen ist". Für die Ausübung
dieser Tätigkeit werde
jedoch im allgemeinen “eine ähnliche Summe besonderer Kennmisse oder
Fähigkeiten erfordert wie die
Tätigkeit in einem erlernten Beruf.
114 EB zum Initiativantrag 517 Beil. NR. 9.GP, 86 f.
115 Vgl. OGH SSV-NF 1/48, 1/70, 4/74 u.a.
116 517 Beil. NR. 9.GP, 86 f.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
33
Der
angelernte Arbeiter müsse jedoch nicht alle
Tätigkeiten beherrschen, die
nach dem Inhalt der
Ausbildungsvorschriften Gegenstand des Lehrberufes
sind. Ihre Kenntnisse und
Fähigkeiten müßten aber “an Qualität und
Umfang"
jenen von Lehrberufen entsprechen117,
d.h. wie sie “üblicherweise von
ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen
Berufes in dessen auf dem
Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen)"118 unter
Berücksichtigung
einer betriebsüblichen
Einschulungszeit119 verlangt werden.
Das Fehlen nur
“ einzelner, nicht zentraler Kenntnisse und Fähigkeiten eines
Lehrberufes "
schließe den Berufsschutz daher nicht aus120. Ein angelernter
Beruf könne sich auch aus
verschiedenen
Teiltätigkeiten unterschiedlicher Lehrberufe zusammensetzen
(Mischberuf)121.
Der bloße Besitz entsprechender Kenntnisse und
Fähigkeiten ist jedoch zu
wenig, diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen
vielmehr für den vom
Versicherten ausgeübten Beruf auch tatsächlich erforderlich gewesen
sein122.
Daher mache die bloße
Zurücklegung der Lehrzeit ohne Lehrabschlußprüfung für
sich
allein noch nicht zum angelernten Arbeiter; es müsse zusätzlich
geprüft werden, ob der
Versicherte tatsächlich ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und ob diese auch
in seinem Beruf “in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen (sind), das
hierfür üblicherweise
von gelernten Arbeitern dieser
Berufsgruppe erwartet wird"123.
Die
Kenntnisse und Fähigkeiten müssen - entgegen dem Gesetzeswortlaut -
nicht nur durch “praktische
Arbeit" erworben worden sein, man müsse ja auch
bei erlernten Berufen sowohl die
praktische als auch die theoretische
Ausbildung berücksichtigen124.
117 OGH SSV-NF 1/70.
118 OGH SSV-NF 3/70.
119 OGH SSV-NF 4/80, 4/111, 6/69, 12/136.
120 OGH SSV-NF 12/136.
121 OGH SSV-NF 2/78, 7/104.
122 OGH SSV-NF 2/98.
123 OGH SSV-NF 3/122.
124 OGH SSV-NF 3/70.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
34
Bei Tätigkeiten, die
nicht als Lehrberufe anerkannt sind, beurteilt der OGH die
erforderlichen Berufsanforderungen in erster Linie an Hand der auf dem
Arbeitsmarkt gefragten jeweiligen Variante jenes Lehrberufes, der mit diesen
Tätigkeiten am ehesten verwandt ist .
Die Dauer der Anlernzeit sei
nur ein Indiz für das Vorliegen oder
Nichtvorliegen eines angelernten Berufes, da eine früher ausgeübte
Tätigkeit
die raschere Erlernung des Berufes begünstigt oder die spätere
praktische
Ausübung zu einer Vervollkommnung der Fähigkeiten geführt haben
könne126.
Durch die Streichung aus
der Lehrberufsliste komme ein Beruf (hier
Drahtzieher) nur dann nicht mehr als Anlernberuf in Betracht, wenn die
Berufsanforderungen so gesunken sind,
daß sie mit jenen aus einem Lehrberuf
nicht mehr vergleichbar sind127. Der einmal erlangte Berufsschutz
als
angelernter Arbeiter bleibe jedoch erhalten, wenn sich die
Tätigkeit später
zwar etwas inhaltlich verändert, “in ihrer Gesamtheit aber doch noch
als
Ausübung des angelernten Berufes
anzusehen ist"128.
Andererseits mißt der OGH die Anforderungen nach dem aktuellen
Standard.
Sind die
Anforderungen im Laufe der Zeit gewachsen, kann sich der Versicherte daher
nicht
darauf berufen, daß verschiedene Tätigkeiten, die derzeit Gegenstand
der
Ausbildungsvorschriften
sind, zur Zeit seiner Einschulung und beruflichen Tätigkeit von den
einschlägig Beschäftigten nicht
verrichtet wurden129. Berufsschutz könne aber auch für
eine
Tätigkeit erlangt werden, die erst zu einem späteren Zeitpunkt
als Lehrberuf anerkannt
wurde130.
125 OGH SSV-NF 4/111, 5/76.
126 OGH SSV-NF 1/48.
127 OGH SSV-NF
4/74,4/111.
128 OGH SSV-NF 4/80.
129 OGH SSV-NF 6/69 (Fassaden- und Gebäudereiniger).
130 OGH SSV-NF 4/80 (Berufskraftfahrer), 5/51 (Schalungsbauer).
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
35
3.2.2 Beispiele
Aus der
Rechtsprechung des OGH lassen sich keine allgemeinen Aussagen
machen, welche Berufe als angelernte Berufe gelten und
welche nicht. Es
kommt vielmehr stets darauf an, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der
einzelne Versicherte besitzt und in seiner
Tätigkeit auch einzusetzen hatte. Es
läßt sich aber dokumentieren, mit welchen Tätigkeiten
sich der OGH
auseinandergesetzt hat; in den einzelnen
Entscheidungen finden sich dann die
jeweiligen berufsspezifischen
Anforderungen:
• Bagger(Schubraupen)fahrer131
• Drahtzieher132
• Drittelführer (Tunnelbau)133
• Fassaden- und Gebäudereinigung134
• Fleischwarenarbeiter135
• Glasbläser136
• Hausbesorger137
• Hilfsschwester138
• Kellner(in)139
• Kindergartenhelferin140
131 OGH SSV-NF 7/109.
132 4/74, 4/111.
133 OGH SSV-NF 6/95.
134 OGH SSV-NF 6/69.
135 OGH SSV-NF 5/117
136 OGH SSV-NF 4/94.
137 OGH SSV-NF 6/136.
138 OGH SSV-NF 5/71, 12/6.
139 OGH SSV-NF 4/88, 4/166, 7/88, 8/21, 9/96, 12/156.
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36
• Koch (Köchin)141
• Kranführer142
• Lackierer143
• Lager(Magazins)arbeiter144
• Lagerverwalter145
• Landwirtschaftshelferin146
• Lüftungsmonteuer (-spengler)147
• Maschinenführer (Papierindustrie)148
• Matrose (Steuermann)149
• Montage vorgefertigter oder fertiger Möbel150
• Näherin151
• Pflegehelfer (Stationsgehilfe)152
• Schalungs(Beton)bau153
140 OGH SSV-NF 12/39
141 OGH SSV-NF 7/129, 9/35, 10/64.
142 OGH SSV-NF 7/90.
143 OGH SSV-NF 1/48, 5/20 aber abweichend in 5/122.
144 OGH SSV-NF 5/16.
145 OGH SSV-NF 9/72.
146 OGH SSV-NF 7/87.
147 OGH SSV-NF 5/129.
148 OGH SSV-NF 9/99.
149 OGH SSV-NF 7/65.
150 OGH SSV-NF 12/136.
151 OGR SSV-NF 3/35...
152 OGH SSV-NF 12/6.
153 OGH SSV-NF 5/51, 8/94.
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• Schmelzer154
• Schwimmlehrer155
• Stanzerin156
• Staplerfahrer157
• Stationsgehilfe158
• Steinmetz159
• Straßenbahnfahrer160
• Tischler161
• Universalschweißer162
• Weber163
• Zeitungszusteller164
Zur Illustration der Entscheidungspraxis des OGH sei der Kraftfahrer ohne
Lehre
hervorgehoben, da es dazu viele Entscheidungen gibt. Der OGH
orientiert sich an den für den Lehrberuf des Berufskraftfahrers geltenden
Ausbildungsvorschriften. Diese verweisen als
verwandte Lehrberufe mit
Anrechnungsmöglichkeit auf
Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeug-
mechaniker, Landmaschinenmechaniker,
Motorenschlosser und Spediteure.
154 OGH SSV-NF 2/120, 5/79.
155 OGH SSV-NF 7/49.
156 OGH SSV-NF 3/35.
157 OGH SSV-NF 5/7.
158 OGH SSV-NF 5/71, 8/48.
159 OGH SSV-NF 3/70.
160 OGH SSV-NF 6/147.
161 OGH SSV-NF 3/122.
162 OGH SSV-NF 7/108.
163 OGH SSV-NF 4/158
164 OGH SSV-NF 5/103.
InvalGesamtgut, doc 16.01.01
38
Daraus leitet der OGH ab, der
Kraftfahrer müsse über entsprechende
zusätzliche handwerkliche und theoretische Kenntnisse, etwa über das
(auch
grenzüberschreitende) Verkehrswesen, die Transportversicherung oder das
Zollrecht verfugen165. Diese Kenntnisse müßten weit166
und nicht nur
unwesentlich167 über das hinausgehen, was bei der
Führerscheinprüfung für
einen LKW verlangt wird. Es genüge daher nicht, daß der Versicherte
nur die
Kenntnisse eines auf den Personenverkehr spezialisierten Buschauffeurs
besitzt, der gelegentlich bei kleineren
Fahrzeugschäden Reparaturen
durchführt und bei Auslandsfahrten die Namen der Passagiere in
Visaanträge
einträgt und die Beförderungssteuer bezahlt168 oder
daß der Versicherte zu
80% als Fahrer eines Baggers oder Muldenkippers arbeitet und zu 20%
einfache Servicearbeiten am Fahrzeug
verrichtet169.
Besonders
weit in seinen Anforderungen ging der OGH bei einem KFZ
Fahrer, der zunächst
Panzerschränke und Computer im internationalen
Verkehr und später Viehtransporte im Inland durchgeführt
hatte. Das Gericht
verneinte das Vorliegen eines angelernten
Berufes deshalb, weil dieser Fahrer
niemals gefährliche Güter transportiert hatte und daher
über keinerlei
diesbezügliche Kenntnisse verfügte. Der Einwand des Versicherten,
für die
Beförderung gefährlicher Güter sei eine eigene Ausbildung
erforderlich, über
die nur ein kleiner Kreis von Berufskraftfahrern verfuge, wurde vom OGH mit
dem Argument zurückgewiesen, das Berufsbild des Berufskraftfahrers
umfasse ausdrücklich auch Kenntnisse über den Transport
gefährlicher
Güter170.
Neuerdings
hat der OGH offenbar seine Anforderungen zurückgeschraubt und
hält theoretische Kenntnisse nur für notwendig, wenn sie für die
praktische
165 OGH SSV-NF 2/66, 8/17.
166 OGH SSV-NF 4/80 (lag in diesem Fall vor).
167 OGH SSV-NF 2/66.
168 OGH SSV-NF 8/17.
169 OGH SSV-NF 9/35.
170 OGH SSV-NF 9/63.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
39
Ausübung
der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Arbeitsmarkt erforderlich
sind. Insbesondere schade das Fehlen einer
Bescheinigung über die
Gefahrenlenkerschulung nicht.171 Damit vermeidet der OGH einen
Wertungswiderspruch zu anderen Entscheidungen, in denen der OGH bei
angelernten Kräften nur geprüft hat, welche Anforderungen
üblicherweise in
den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten eines Berufes verlangt
werden172.
3.3 Überwiegende Tätigkeit
Der Berufsschutz setzt voraus, daß der Versicherte
“überwiegend" in erlernten
oder angelernten Berufen tätig war. Nach der Legaldefinition des §
255 Abs. 2
Satz 2 ASVG ist dies der Fall, wenn der
Versicherte erlernte oder angelernte
Berufstätigkeiten “in mehr als der Hälfte
der Beitragsmonate" nach dem
ASVG173 während der letzten
15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt hat. Zu
beachten ist allerdings auch § 236 Abs. 2 ASVG, demzufolge ein Anspruch
auf eine Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit nur dann besteht, wenn
die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen
Versicherungsmonate
innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen (diese
Rahmenfrist verlängert sich jedoch,
wenn die Invalidität nach Vollendung des
50. Lebensjahres auftritt).
Unter
“Beitragszeiten" sind nach der Rechtsprechung weder Ersatzzeiten174,
noch Kalendermonate175 zu
verstehen.
Berufsschutz
besteht auch dann, wenn der Versicherte in den letzten 15 Jahren
verschiedene Berufe ausgeübt hat, sofern “nur die
Summe der dadurch
171 OGH 10 Ob S 256/99s, ARD 5135/8/2000.
172 OGH SSV-NF 7/108, 7/129, 9/96, 12/156.
173 Die bloße Hälfte genügt daher nicht (OGH SSV-NF 12/76).
174 Darauf verweist auch der OGH in SSV-NF 6/35; siehe auch 6/38, 6/104, 6/73, 6/100.
175 OGH SSV-NF 6/100.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
40
erworbenen
Beitragsmonate die Zahl der Beitragsmonate, während derer
nichtqualifizierte Tätigkeiten
verrichtet wurden, übersteigt"176.
Die Lehrzeit wird
vom OGH nicht als Ausübung eines qualifizierten
Berufes anerkannt177, da ein Lehrling während seiner
Lehrzeit für den
Lehrberuf nur ausgebildet wird. Durch die
Ablegung einer
Lehrabschlußprüfung könne auch kein
Berufsschutz für die Vergangenheit
erworben werden 178 .
Beim Anlernling nahm der OGH zunächst an, daß dieser in
einem
Beschäftigungsverhältnis stehe,
“in dem er bereits eine Berufstätigkeit
ausübt"179. In
Folgeentscheidungen differenzierte er jedoch und vertrat
nunmehr die Ansicht, ein Anlernberuf
werde “erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt,
ab dem die Anlernung abgeschlossen ist
und der Versicherte über die
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die den in
einem Lehrberuf
erworbenen gleichzuhalten sind" 180 .
3.4 Verlust des Berufsschutzes
Ob Berufsschutz besteht, entscheidet sich aufgrund der Art
der tatsächlichen
Beschäftigung in den letzten 15
Jahren. Überwiegt in den Beitragsmonaten aus
diesen 15 Jahren die nichtqualifizierte
Beschäftigung, dann geht der früher
bestandene Berufsschutz verloren, der
Arbeiter muß sich gefallen lassen, auch
auf einen nichtqualifizierten Beruf
verwiesen zu werden. Die Gründe, die zu
dem Berufswechsel geführt haben,
sind nach Auffassung des OGH
unbeachtlich181.
176 OGH SSV-NF 8/119, 10/98.
177
OGH SSV-NF 4/27, 7/7, 7/91, 12/47 (mit Kritik von Resch, öRda
1998, 208 f.). Über die
Bedeutung ausländischer Prüfungen vgl. OGH SSV-NF 12/12.
178 OGH SSV-NF 12/64.
179 OGH SSV-NF 5/123.
180 OGH SSV-NF 7/129, 11/68.
181 OGH SSV-NF 12/76.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
41
Der Berufsschutz
gehe daher auch dann verloren, wenn der Versicherte seinen erlernten
Beruf als Folge eines Arbeitsunfalles aufgeben mußte und
anschließend nichtqualifizierte
Arbeit geleistet
hat182. Ein Arbeiter kann seinen Berufsschutz aber auch dann verlieren,
wenn er aus gesundheitlichen Gründen
weder seinen erlernten oder angelernten Beruf noch
einen zumutbaren Verweisungsberuf
ausüben kann, Jedoch keinen Antrag auf Gewährung
einer Invaliditätspension stellt, sondern einen Beruf ausübt, auf den
er nicht hätte verwiesen
werden können183.
Kein
Verlust tritt jedoch ein, wenn nur mehr Teiltätigkeiten des Berufs
ausgeübt wurden, sofern diese
quantitativ und qualitativ nicht ganz
unbedeutend waren (z.B. Wartungs- und
Reparaturarbeiten eines gelernten
KFZ-Mechanikers in etwa einem
Drittel der Arbeitszeit als Kraftfahrer)184.
3.5 Verweisungsmöglichkeiten
3.5.1 Allgemein
Qualifizierte Arbeiter können gem. § 255 Abs. l
ASVG nur auf solche Berufe
verwiesen werden, die (1) eine ähnliche Ausbildung
sowie gleichwertige
Kenntnisse und Fähigkeiten wie einer der bisher überwiegend
ausgeübten
Berufe erfordern und die (2) am Arbeitsmarkt noch bewertet werden. Die
Verweisung erfolgt üblicherweise auf Lehrberufe. Daher spricht der OGH
zumeist auch nur von solchen Lehrberufen.
Da der Berufsschutz jedoch für
angelernte Arbeiter in gleicher
Weise gilt, ist damit wohl eine Verweisung auf
qualifizierte Arbeiterberufe gemeint.
Hat der Versicherte im 15-jährigen Beobachtungszeitraum
mehrere
qualifizierte
Berufe ausgeübt, ist die Verweisungsmöglichkeit
für jeden
einzelnen dieser Berufe zu
überprüfen185. Es genügt also nicht, daß es
etwa nur
für den zuletzt ausgeübten Beruf keine Verweisungsmöglichkeit gibt 186 .
182 OGH SSV-NF 3/27
183 OGH SSV-NF 3/27, 3/89.
184 OGH 10 Ob S 54/00i, ARD 5135/9/2000).
185 OGH SSV-NF 4/143, 5/65, 6/19, 8/70, 8/119.
186 OGH SSV-NF 6/19.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
42
Der OGH187 geht bei der Durchführung der
Verweisung in ständiger
Rechtsprechung davon aus, daß zwei
Größen miteinander verglichen
werden müssen: (1) Die verbliebene
Arbeitsfähigkeit des Versicherten im
Zeitpunkt der Feststellung (=
Pensionsstichtag) und (2) die Arbeitsfähigkeit
eines gesunden Versicherten, der
jene “Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die
von gelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem
Arbeitsmarkt gefragten Varianten
(Berufsgruppe) unter Berücksichtigung
einer betriebsüblichen
Einschulungszeit verlangt werden"188 (= fiktive
Vergleichsperson). Dadurch werde die Vergleichsbasis auf Berufe
eingeschränkt, die “der bisherigen Beschäftigung des
Versicherten vom
Standpunkte der Ausbildung und der Aufgabenstellung"
gleichkommen 189 .
3.5.2 Herabsinken der Arbeitsfähigkeit (Lohnhälfte)
Nach
§ 255 Abs. l ASVG muß die Arbeitsfähigkeit des qualifizierten
Arbeiters aus gesundheitlichen Gründen
“auf weniger als die Hälfte derjenigen
eines körperlich und geistig
gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten" in einem
Verweisungsberuf “herabgesunken"
sein. “Gesund" sei ein Versicherter, “der
zumindest noch über jene
Arbeitskraft verfügt, die erforderlich ist, um (ohne
Beeinträchtigung seines
Gesundheitszustandes) die jeweils in Betracht
kommenden (Verweisungs)Berufe
auszuüben" 190.
Obwohl
der Gesetzgeber bei qualifizierten Arbeitern nur auf das Ausmaß der
verbliebenen Restarbeitsfähigkeit abstellt, hat dies die Rechtsprechung
unter
Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung in
der Weise
umgedeutet, daß es auf das
Unterschreiten der Lohnhälfte in einem
187 OGH SSV-NF 8/75.
188 OGH SSV-NF 2/122, 7/6.
189 OGH SSV-NF 8/75.
190 OGH SSV-NF 1/37.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
43
Verweisungsberuf
ankomme, wie dies im Gesetz nur für nichtqualifizierte
Arbeiter vorgesehen ist191. Zu
vergleichen sei daher stets die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten mit einer
typisierten Vergleichsperson. “Die
Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist immer nach den
wirtschaftlichen Ergebnissen ihrer
Tätigkeit, also nach dem durch diese
regelmäßig zu erzielenden
Entgelt zu beurteilen".
In der Anwendung der
Lohnhälfteregel geht der OGH davon aus, daß die
Verdienstsituation des Versicherten vor und
nach der Stellung seines
Pensionsantrages abstrakt zu
berücksichtigen sei192. Es wird daher geprüft,
welchen durchschnittlichen Verdienst ein gesunder Versicherter in einem
Verweisungsberuf erzielen kann. Dabei wird
grundsätzlich nur das Entgelt für
die Normalarbeitszeit
berücksichtigt; ausgeklammert werden auch jene
Entgeltteile, die nur “unter
Ausschöpfung aller Möglichkeiten (Überstunden,
Akkord, etc.) in Einzelfällen erzielt werden". In
kollektivvertraglich
geregelten Branchen geht der OGH von den
Kollektivvertragsentgelten aus,
sofern diese nur in Einzelfällen überzahlt werden. In Branchen, in
denen es
jedoch zu regelmäßigen Überzahlungen kommt
(beispielsweise, weil der
Akkordlohn die Regel darstellt) stützt
es sich auf dieses regelmäßig erzielbare
höhere Einkommen.
Ist
“ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede
Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben", dann
geht der
OGH davon aus, daß er den
Kollektivvertragslohn verdienen kann193. Die
Konsequenz dieser Auffassung bestand darin, daß in keinem einzigen vom
OGH entschiedenen einschlägigen Fall, in dem der Versicherte noch in der
Lage war, die volle Arbeitszeit einzuhalten, die Lohnhälfte irgend
eine
rechtliche Bedeutung erlangte. Denn der OGH
betont selbst, daß bei
Vollzeitbeschäftigung auch
gemindert Leistungsfähige Anspruch auf den im
191 OGH SSV-NF 9/46.
192 Vgl. OGH SSV-NF 9/46.
193 OGH SSV-NF 1/11, 1/54.
InvalGesamtgut. doc 16.01.01
44
Kollektivvertrag
allgemein vorgesehenen Mindestlohn haben und damit
jedenfalls mehr als 50% eines gesunden
Arbeitnehmers verdienen können, da
generelle Überzahlungen von 100%
gegenüber dem Kollektivvertrag praktisch
in keiner Branche vorkommen194.
Praktische Bedeutung erlangte die Lohnhälfte erst, als
der OGH begann, einen
Vollzeitbeschäftigten auf eine Teilzeitbeschäftigung zu
verweisen. In diesem
Fall lehnte er eine Verweisung nur dann
ab, wenn der bisher
vollzeitbeschäftigte Versicherte aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der
Lage war, regelmäßig so viele
Arbeitsstunden zu leisten, daß er die Lohnhälfte
eines gesunden
Vollzeitbeschäftigten im jeweiligen Verweisungsberuf
erreichte195.
Eine gelernte
Damenkleidermacherin, die bisher in Vollzeit gearbeitet hatte, wurde auf den
Beruf
einer Änderungsschneiderin verwiesen, da sie zwar nicht die gesetzliche
Normalarbeitszeit
von 40 Stunden wöchentlich oder acht Stunden täglich, wohl aber
mindestens 20 Stunden wöchentlich oder
vier Stunden täglich leisten und dabei die Hälfte
des üblichen kollektivvertraglichen Lohnes einer gesunden
vollbeschäftigten
Änderungsschneiderin erzielen
könne196. Konsequenterweise verglich der OGH die
Einkommenserwartung eines Versicherten, der in den letzten 15 Jahren
überwiegend
teilzeitbeschäftigt war und aus
gesundheitlichen Gründen seine Arbeitszeit weiter
einschränken mußte, mit
jenem Einkommen, das ein gesunder Arbeitnehmer verdienen kann,
dessen Arbeitszeit der
ursprünglichen Teilzeit des Versicherten entspricht197.
3.5.3 Spezialisierung im Lehrberuf und Verweisung auf
Teiltätigkeiten
Da von einem Facharbeiter im Regelfall
nur die Beherrschung eines Teiles der
in den Ausbildungsvorschriften
vorgesehenen Kenntnisse, ja in gar nicht so
194 OGH SSV-NF 7/126, 9/46.
195 OGH SSV-NF 9/46, 11/158.
196 OGH SSV-NF 9/46.
197 OGH SSV-NF 3/73.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
45
seltenen Fällen sogar nur die Beherrschung der für
einen Spezialberuf
erforderlichen Kenntnisse, verlangt wird,
werden auf dem Arbeitsmarkt auch
solche qualifizierten Arbeiter bewertet,
die nicht für die volle Bandbreite ihres
Berufes eingesetzt werden können. Der OGH hat daraus
die Konsequenz
gezogen, daß sich ein qualifizierter
Arbeiter grundsätzlich auch auf
Teiltätigkeiten eines
Lehrberufes (Spezialberufe) verweisen lassen muß,
sofern dies nicht zu einem Verlust
des Berufsschutzes führt. Er hält aber auch
umgekehrt einen Versicherten, der bisher überwiegend nur eine
solche
Teiltätigkeit ausgeübt hat, auf
den vollen Beruf für verweisbar.
In seiner
grundlegenden Entscheidung betonte der OGH198, daß ein
qualifizierter Arbeiter
auf
Teiltätigkeiten eines Lehrberufes verwiesen werden könne, sofern
diese Teiltätigkeit
noch als Ausübung einer erlernten
(angelernten) Tätigkeit angesehen werden könne199 bzw.
auch bei isolierter Betrachtung
außerhalb des Invalidisierungsverfahrens den Berufsschutz
erhalte200. Dabei komme
es jedoch nicht darauf an, in welcher Wirtschaftssparte jemand
tätig ist (zB in der Landwirtschaft, im gewerblichen,
industriellen, privaten oder
Verwaltungsbereich), sondern nur auf den
tatsächlichen Inhalt der ausgeübten Tätigkeit201.
Die
Verweisung auf eine zumutbare Teiltätigkeit ist auch dann zulässig,
wenn
sie der Versicherte noch nie
ausgeübt hat202; als entscheidend sieht der OGH
nur an, welche Ausbildung und dadurch
erworbene Kenntnisse und
Fähigkeiten der Versicherte besitzt203.
Diese Grundsätze erfahren aber dadurch
eine gewisse Einschränkung,
daß der OGH eine Verweisung auf
Teiltätigkeiten offenbar nur dann
für zulässig erachtet, wenn die Teiltätigkeit
zum "Kernbereich" des Berufes
bzw. der vorgesehenen Berufsausbildung
198 OGH SSV-NF 2/29; im gleich
Sinn SSV-NF 3/29, 3/119, 3/122, 4/2, 4/140, 6/67, 7/6,
9/40, 12/139.-3/29, 3/119, 3/122,4/2, 4/140, 6/67, 7/6, 9/40, 12/139.
199 Unter Hinweis auf Würth, Beurteilung
der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen der
Invalidität, öRdA 1973, 115 ff (117) und ähnlich Schmidt, ZAS
1983, 117.
200
Unter Hinweis auf Schrammel,
Zur Problematik
der Verweisung in der
Pensionsversicherung und Unfallversicherung, ZAS 1984, 83 ff (88).
201 OGH SSV-NF 4/2, 7/88, 12/47.
202 OGH SSV-NF 3/29.
203 OGH SSV-NF 3/29, 12/139.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
46
zählt204.
Entscheidend sei, daß sich die Verweisungstätigkeit qualitativ von
Hilfsarbeiten wesentlich hervorhebt und
nicht bloß untergeordnet ist205.
Es hat allerdings den Anschein, daß diese
Rechtsprechung in einem
Wertungswiderspruch zu ändern
Entscheidungen steht, in denen der OGH
betont, der Berufsschutz setze voraus,
daß sich die Kenntnisse und Fähigkeiten
des Versicherten nicht nur “auf ein
Teilgebiet oder auf mehrere Teilgebiete
eines Tätigkeitsbereiches
beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern
allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird"206 . Was ist unter diesem
“Tätigkeitsbereich" zu verstehen? Ist damit ein Beruf gemeint,
der nicht mehr
als Teiltätigkeit oder als Kernbereich eines
Lehrberufes aufgefaßt werden
kann?
Einige Beispiele aus der Verweisungspraxis des OGH:
Ein gelernter
Betriebsschlosser muß sich auf die Tätigkeit eines Schlossers im
Schloß- und
Apparatebau207,
ein Spengler auf die Tätigkeit eines Karosserie- oder
Galanteriespenglers203,
ein Schriftsetzer auf die Tätigkeit eines Korrektors209, ein
Drahtzieher210
oder Stahlbauschlosser211 auf die Tätigkeit eines Zwischen-
oder
Endkontrollors bzw. eines Fertigungsprüfers, ein gelernter Kellner auf das
bloße Servieren
von Speisen und
Getränken in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars212, eine
ländliche
Hauswirtschaftsgehilfin auf die Küche,
die Vorratshaltung, das Bekleidungs- und
Wäschewesen und die
Personenbetreuung in Schulinternaten, Krankenhäusern,
Beherbergungsbetrieben, Kurheimen
und privaten Haushalten213 verweisen lassen.
204 OGH SSV-NF 4/2, 12/47.
205 OGH SSV-NF 4/140, 6/67, 7/6, 7/62, 9/40, 12/139.
206 OGH SSV-NF 1/48, 2/66, 3/70.
207 OGH SSV-NF 2/29.
208 OGH SSV-NF 2/46.
209 OGH SSV-NF 2/72.
210 OGH SSV-NF 3/119.
211 OGH SSV-NF 4/140.
212 OGH SSV-NF 12/47.
213 OGH SSV-NF 4/2.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
47
3.5.4
Ein-, Nach- und Umschulung
Einem Versicherten, der überwiegend in qualifizierten
Berufen tätig war,
wird vom OGH nicht zugemutet, “sich
wesentlich neue Kenntnisse und
Fähigkeiten ... in einem wegen
unähnlicher Ausbildung und anderen zur
Ausübung erforderlichen Kenntnissen
und Fähigkeiten fremden Beruf
zu erwerben214. Vom
Versicherten dürfe daher keine Umschulung
verlangt werden, wohl aber eine
bloße Nachschulung215.
Die Nachschulung beziehe sich eben nur
“auf die Weiterentwicklung der im bisherigen
Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe)
" erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und nicht
auf den Erwerb völlig neuer. Sie bestehe in einer “Auffrischung
oder Ergänzung der
aufgrund der Ausbildung und Ausübung im bisherigen Beruf erworbenen
Kenntnisse und
Fähigkeiten" und ziele auf die “Hebung der beruflichen
Leistungsfähigkeit durch
Vervollkommnung der Fachkenntnisse durch
Anpassung an veränderte berufliche
Anforderungen, insbesondere an neue
Arbeitsmethoden, Werkstoffe, Verfahrensmethoden,
Apparate und Instrumente " ab216
Vom Versicherten könne
eine Nachschulung auf solche Kenntnisse und
Fähigkeiten verlangt werden, wie sie von qualifizierten Arbeitern, die im
selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre
Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepaßt
haben, auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise verlangt werden217.
Von
einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten in
seinem
erlernten Beruf verfugt, wird verlangt, sich
einer Nachschulung zum Erwerb
von Spezialkenntnissen in diesem
Beruf zu unterziehen, wenn er diesen nur
mehr in dieser spezialisierten Form
ausüben kann218.
214 OGH SSV-NF 2/122, 8/75.
215
Die Begriffe Um- bzw. Nachschulung entnahm er den zwischenzeitlich (durch das
BG
BGB1. 1994/314, Art 7) aufgehobenen Bestimmungen des § 19 Abs. l lit. b
Arbeitsmarktförderungsgesetz.
216 OGH SSV-NF 2/122, 8/75.
217 OGH SSV-NF 2/122, 3/79, 7/6.
218 OGH SSV-NF 8/75, 8/84.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
48
Hinsichtlich der Länge der zumutbaren betrieblichen
Ein- oder Nachschulung
sind die Entscheidungen des OGH
uneinheitlich.
In einigen sprach
er von 3 Monaten219, in anderen220 von 6 Monaten.
Möglicherweise ist
damit noch nicht
einmal die Höchstdauer angesprochen, weil er dabei jeweils nur die im
konkreten Fall erforderliche
Einschulungszeit als zumutbar bezeichnet hat.
3.5.5 Berufsschutz von Angestellten ex contractu
In der
betrieblichen Praxis wird Arbeitern oft angeboten, sie trotz
Beibehaltung ihrer Arbeitertätigkeit
als Angestellte zu behandeln (sogenannte
Angestellte ex contractu oder
“Vertragsangestellte"). Diese Arbeiter werden
sozialversicherungsrechtlich als Angestellte
behandelt und sind daher bei der
Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten nicht nur versichert, sondern
bei dieser Anstalt gem. § 245 ASVG
auch leistungszugehörig. Da nach den
oben dargestellten Grundsätzen das
Vorliegen der Minderung der
Arbeitsfähigkeit nach der
tatsächlich ausgeübten Beschäftigung zu beurteilen
ist, behandelt der OGH die Angestellten
ex contractu somit als Arbeiter221.
3.5.6 Verweisung auf Angestelltenberufe
Der OGH hält auch die
Verweisung eines qualifizierten Arbeiters auf
Angestelltentätigkeiten
grundsätzlich für zulässig, und zwar auch dann, wenn
der Versicherte bisher noch keine
Angestelltentätigkeit verrichtet hat, etwa bei
einem Werkzeugmacher, den er auf den
Angestelltenberuf eines Konstrukteurs
verwies222. Zur
Begründung führte er an, daß der berufliche Aufstieg
hochqualifizierte Facharbeiter in
Angestelltenpositionen bringe. Diese
Verweisung auf einen Angestelltenberuf sei zumutbar, weil sie zu keinem
219 OGH SSV-NF 3/79, 12/25.
220 OGH SSV-NF 8/84, 12/70.
221 Grundlegend OGH SSV-NF 3/2 vgl. aber auch 2/57, 2/60, 2/71.
222 OGH SSV-NF 8/75.
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Verlust des Berufsschutzes führe, denn die
Ausübung dieses
Verweisungsberufes begründe einen
Berufsschutz nach § 273 ASVG223.
Der OGH verwies aber auch auf
Angestelltentätigkeiten, bei denen von
keinem beruflichen Aufstieg gesprochen werden konnte. In diesen Fällen
deutete er bestimmte
Angestelltentätigkeiten als “qualifizierte
Teiltätigkeiten"
eines erlernten oder angelernten
Arbeiterberufes224.
Er entwickelte diesen Gedanken bei einem
angelernten Belagsverleger. Aus den damals
eingeholten berufskundlichen Gutachten
ergab sich, daß zu den Aufgaben eines
Belagsverlegers auch die Kundenberatung gehöre, daß viele
kleinere und mittlere
Bodenverlagsunternehmen zusätzlich
einen Handel mit Belägen Teppichen udgl.
betreiben und daß
größere Handelsunternehmen und Bodenverlagsunternehmen Belagsver-
leger wegen ihres Fachwissens oft
als Vertreter und Verkaufsberater aufnehmen. Der OGH
schloß daraus, daß bei
diesen Arbeitnehmern eine gewisse Bereitschaft vorhanden sein
müsse, “sich einfache kaufmännische Kenntnisse
anzueignen". Er kam jedoch noch zu
keiner Sachentscheidung, da ausreichende
Feststellungen darüber fehlten, ob ein
Belagsverleger in den
Verweisungsberufen “noch qualifizierte Teiltätigkeiten seines
erlernten und angelernten Berufs
" ausübe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, welche
Tätigkeiten er als Verkaufsberater oder Vertreter zu verrichten
habe, welche Teile seiner
Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten er dafür verwerten könne,
welche zusätzlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten er
benötige und unter welchen Umständen er diese erwerben
könne: der OGH ließ aber nicht erkennen, welche konkreten
Anforderungen er dabei
stellt225. Nicht anders verfuhr der OGH bei der Verweisung eines
gelernten Tischlers auf
den Beruf eines Wohn- bzw Verkaufsberaters.
Er hielt sie grundsätzlich für zulässig, sofern
diese Tätigkeit noch eine qualifizierte Teiltätigkeit des
Tischlerhandwerks sei. Abermals
verlangte er die genaue Feststellung des Berufsbildes eines “
Wohnberaters" in seinen
besonderen Ausformungen, des
Ausbildungsganges und der Kenntnisse und Fähigkeiten, die
für die Ausübung dieses Berufes erforderlich seien226.
In ähnlicher Weise hielt er die
Verweisung eines Karosseurs auf den
Angestelltenberuf eines Kundendienstbetreuers in
einem größeren KFZ-Spenglerbetrieb für zumutbar. Er
begründete dies damit, daß die
223
OGH SSV-NF 8/75. Der OGH verweist etwa darauf, daß durch den Wechsel
eines
Facharbeiters auf den Posten des Leiters einer Werkstätte oder eines
Werkmeisters kein
Verlust des Berufsschutzes eintrete.
224 OGH SSV-NF 7/6, 10/58.
225 OGH SSV-NF 7/6.
226 OGH SSV-NF 10/58.
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50
Kundenbetreuung “eine
qualifizierte Variante des Karosseurberufes" sei22 . Von einem
Kundendienstbetreuer würden nämlich “in
erster Linie die praktischen Kenntnisse und
Fähigkeiten eines Karosseurs verlangt". Ein Karosseur hingegen
benötige zusätzlich
lediglich einige relativ einfache und gegenüber den handwerklichen nur
untergeordnete
Kenntnisse kaufmännischer Art, die
durch innerbetriebliche Einschulung erworben werden
können. Ebenso hielt der OGH die Verweisung eines Installateurs auf
die Tätigkeit eines
Baumarktberaters für
Installationsbedarf228 und eines Maurers auf jene eines Fachberaters
in einem Baumarkt229 für zumutbar. Er berief sich im
letztgenannten Fall darauf, daß nach
dem berufskundlichen Gutachten
“die handwerkliche Ausbildung als Mauer und die dabei
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und
Ausübungskriterium" des
Verweisungsberufes eines
Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers sei. Daher sei dieser
Beruf,, eine qualifizierte
Teiltätigkeit des Lehrberufes Maurer"230.
3.5.7 Unzureichende berufliche Qualifikation
Der OGH
gewährt einem Arbeiter dann keinen Berufsschutz, wenn dessen
berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten
das Niveau eines Facharbeiters, wie er
auf dem Arbeitsmarkt in seinen jeweiligen Varianten gefragt
wird, nicht
erreichen oder wenn dessen Nachschulung nur
deshalb nicht möglich ist, weil
ihm die dafür nötigen
Grundkenntnisse fehlen231. In diesen Fällen sei nämlich
die Arbeitsfähigkeit nicht aus
gesundheitlichen Gründen vermindert, sondern
infolge einer unzureichenden
beruflichen Qualifikation232.
3.5.8 Zu kurze Berufsausübungsmöglichkeit
Bei einem Berufsfußballspieler hat der OGH
jeden Berufsschutz verneint, weil
von Haus aus feststehe, daß eine
Berufsausübung nur eine untypisch kurze
227 OGH SSV-NF 8/84.
228 OGH 10 Ob S 2339796k.
229 OGH SSV-NF 12/25.
230 OGH SSV-NF 12/25.
231 OGH SSV-NF 2/122.
232 OGH SSV-NF 2/122.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
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Zeitspanne
möglich ist233. Die Bestimmungen über die Pensionen wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit setzen
bei Männern “als Leitbild des bisherigen
Berufes eine Tätigkeit voraus,
die potentiell zumindest bis zum 57. bzw. 60
Lebensjahr, regelmäßig
aber bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann".
Es liege daher “als in
absehbarer nahen Zukunft unvermeidbar im Blickfeld
des Berufsfußballers",
daß die Sportausübung nur eine zeitlich
vorübergehende Erwerbsquelle ist
und nachher durch Jahrzehnte eine andere
Erwerbstätigkeit gefunden
werden muß. Man könne auch der
Solidargemeinschaft der Versicherten
nicht zumuten, bis zur Erreichung ihres
Pensionsalters Beiträge
aufzubringen, um Pensionen für junge “Sportinvalide"
zu finanzieren, die noch durchaus fähig sind, im
“normalen" Erwerbsleben
eine Tätigkeit gewinnbringend auszuüben. Einem Berufsfußballer
komme
daher kein Berufsschutz zu; er müsse
sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verweisen lassen.
3.5.9 Verlust des Berufsschutzes durch
Wohlwollen des
Arbeitgebers
Zum
Verlust des Berufsschutzes kommt es nach Auffassung des OGH, wenn
der Versicherte innerhalb des 15-jährigen Beobachtungszeitraumes
überwiegend eine (an sich qualifizierte) Beschäftigung
ausübt, bei dieser
Ausübung aber (wegen gesundheitlicher
Beeinträchtigung) auf das
Wohlwohlen seines Arbeitgebers
angewiesen ist.
Einem Maurer wurden nach einem
gesundheitlichen Zusammenbruch nur mehr leichte
Arbeiten zugewiesen; dennoch benötigte
er in erheblichem Ausmaß zusätzliche
Arbeitspausen. Der OGH234 hielt diesen Maurer für praktisch vom
Arbeitsmarkt
ausgeschlossen, weil die
Arbeitsbedingungen an seinem konkreten Arbeitsplatz nicht mehr
denjenigen am allgemeinen
Arbeitsmarkt im Beruf des Maurers entsprächen. Der Maurer
sei daher bereits invalid gewesen.
Übe er trotz bestehender Invalidität seine Tätigkeit weiter
aus, könne dies nicht als
qualifizierte Tätigkeit angesehen werden.
233 OGH SSV-NF 12/146.
234 OGH SSV-NF 6/73.
InvatGesamtgut.doc 16.01.01
52
3.5.10 Verweisungsbeispiele
Da der
Gesetzgeber den angelernten Beruf einem erlernten gleichstellt und es
sich bei den meisten Versicherten, die als angelernte
Arbeiter anerkannt
wurden, um solche handelte, die sich durch
praktische Arbeit die Kenntnisse
aus einem Lehrberuf angeeignet haben, wird hier nicht weiter zwischen
gelernten und angelernten Arbeitern unterschieden. Um die Tragweite und
konkreten Voraussetzungen beurteilen zu können, bedarf es jeweils einer
eingehenden Prüfung der im folgenden
beispielsweise aufgelisteten
Verweisungen:
• Belagsverleger auf Verkaufsberater215
• Drahtzieher auf Fertigungsprüfer oder Endkontrollor236
• Elektromechaniker (Flugsicherungsmechaniker) auf
Fertigungsprüfer, Schaltwärter oder
Schalttafelwärter217.
• Hauswirtschaftsgehilfin auf Teiltätigkeiten in
Küche, Vorratshaltung, Bekleidungs- und
Wäschewesen238
• Karosseur auf Kundendienstberater239
• Maurer auf Fachmarktberater240
• Schlosser auf Schloß- und Apparatebau241
• Schneider auf Reparatur- oder Änderungsschneider242
• Setzer auf Korrektor243
235 OGH SSV-NF 7/6.
236 OGH SSV-NF 6/67 in teilweiser Abänderung von 3/119.
237 OGH SSV-NF 12/70.
238 OGH SSV-NF 4/2.
239 OGH SSV-NF 8/84.
240 OGH SSV-NF 12/25.
241 OGH SSV-NF 3/29.
242 OGH SSV-NF 7/62.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
53
• Spengler auf
Kühler- oder Galanteriespengler244, auf spezialisierte
Spenglertähgkeiten in
Werkstätten
oder auf Herrichtearbeiten für die Montage245
• Tischler auf Furniertischler246, Rahmentischler24'7 oder Wohnberater248
•
Werkzeugmacher
(Werkzeugmaschinen)
auf Endproduktprüfer249
oder
Verkaufsberater250.
243 OGH SSV-NF 2/72.
244 OGH SSV-NF 2/46.
245 OGH SSV-NF 8/59
246 OGH SSV-NF 6/23.
247 OGH SSV-NF 2/93
248 OGH SSV-NF 10/58.
249 OGH SSV-NF 7/11.
250 OGH SSV-NF 8/75.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
54
4. Kapitel:
Rechtsprechung zur
Verweisbarkeit von
Angestellten
4.1 Allgemeines
Die Angestellteneigenschaft wird nach arbeitsrechtlichen
Grundsätzen
ermittelt251. Es muß
sich also um Tätigkeiten handeln, die als kaufmännische,
höhere nicht-kaufmännische oder Kanzleidienste im
Sinne des § 1 AngG
anzusehen sind.
Grundsätzlich geht der OGH davon
aus, daß es für die sozialversicherungsrechtliche
Zuordnung unbeachtlich ist, ob eine
bestimmte Tätigkeit von einem
Angestelltenkollektivvertrag erfaßt wird oder nicht252.
Der
Berufsschutz der Angestellten unterscheidet sich nur unwesentlich von
jenem der qualifizierten Arbeiter, da der
Berufsschutz für Arbeiter dem schon
länger bestehenden Berufsschutz der
Angestellten nachgebildet worden war.
Nach dem Gesetzestext kommt es nur auf
das Herabsinken der
Arbeitsfähigkeit auf weniger als die
Hälfte jener eines gesunden Angestellten
in einem Verweisungsberuf an, doch orientiert sich die
Rechtsprechung
entgegen dem Gesetzeswortlaut auch bei
Angestellten an der Lohnhälfte. Für
den Berufsschutz der Angestellten
ist nicht erforderlich, daß sie in den letzten
15 Jahren überwiegend eine Angestelltentätigkeit ausgeübt
hätten, es genügt
vielmehr (§ 236 Abs. 2 ASVG), daß die für die
Erfüllung der Wartezeit
erforderlichen Versicherungsmonate innerhalb
der letzten 120
Kalendermonate vor dem Stichtag
liegen.
251 Vgl. zuletzt etwa OGH SSV-NF 12/86.
252 OGH SSV-NF 3/156.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
55
Im folgenden wird näher auf die Unterschiede
gegenüber der
Verweisungsmöglichkeit bei
qualifizierten Arbeitern und auf
Verweisungsbeispiele eingegangen.
4.2 Die allgemeinen Verweisungsmöglichkeiten
Der OGH
geht auf Grund einer historischen Analyse253 davon aus, daß
die
Pensionsversicherung der Angestellten
eine Berufs(gruppen)versicherung
darstelle, “deren Leistungen
bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge
seines körperlichen und/oder
geistigen Zustandes einen Beruf seiner
Berufsgruppe nicht mehr ausüben
kann. Dabei ist von jenem
Angestelltenberuf auszugehen, den der
Versicherte zuletzt (später ergänzte er:
nicht nur vorübergehend"254)
ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das
Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe
zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige
Kenntnissen und Fähigkeiten verlangen"255.
In späteren Entscheidungen
präzisierte der OGH, daß
sich die Festlegung des Verweisungsfeldes daran zu
orientieren habe, “welcher
Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein
und nicht nach ihrer besonderen
Ausprägung an einem bestimmten
Arbeitsplatz zuzuordnen" sei256.
Im Zentrum der somit abstrakt
durchzuführenden Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten
steht daher die
Feststellung, welcher Berufsgruppe der
Versicherte angehört.
Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer
bestimmten Branche (z.B.
Bankenbereich257,
Sozialversicherung258), sondern auch aus fremden
253 OGH SSV-NF 2/73.
Dem folgt die ständige Rechtsprechung, z.B. OGH SSV-NF 2/92,
3/108, 3/156, 5/132, 5/136, 6/53, 11/113, 12/86.
254 Ebenso OGH SSV-NF 2/92, 4/17, 4/101,
6/53, 6/135, 6/153, 7/51, 8/45, 8/101, 10/11.
11/113,12/86.
255 Ebenso OGH SSV-NF 5/34, 12/15, 12/86.
256 OGH SSV-NF 3/41, 4/17, 4/101.
257 OGH SSV-NF 12/15).
258 OGH SSV-NF 4/10.
InvalGesamtgul.doc 16.01.01
56
Branchen,
wenn sie gleichwertige Kenntnisse
voraussetzen259.
Unterschiedliche Berufsgruppen erblickt der OGH etwa in
technischen (dh in
Berufen mit weitaus überwiegender technischer Qualifikation) und in
kaufmännischen Tätigkeiten, auf die daher wechselseitig nicht
verwiesen
werden dürfe260. Bei der Festlegung der für die Verweisung
maßgeblichen
Berufsgruppe verwendet der OGH auch das von qualifizierten Arbeitern
bereits bekannte Argument der
Spezialisierung im Beruf261. Wer einen solchen
spezialisierten Beruf ausübt (z.B. Operationsschwester) müsse
sich auf die
gesamte Berufsgruppe (z.B.
Diplomkrankenschwester) verweisen lassen.
Da “Verkäufer" nur eine
Teiltätigkeit mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe
darstelle, könne ein Verkäufer auf jeden dieser Lehrberufe verwiesen
werden262. Ein
hauptberuflicher Verwaltungsjuristen, der
seinen Nebenberuf als Rechtskundelehrer nicht
mehr ausüben kann, ist auf alle
juristischen Berufe verweisbar263.
Alle Voraussetzungen für
eine Berufsunfähigkeitspension sind nach den
Verhältnissen
am Pensionsstichtag zu beurteilen264. Daher ist
auch die
Qualifikation der vom Versicherten zuletzt
ausgeübten Tätigkeit oder der von
ihm erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Hand der von der
Allgemeinheit zu diesem Zeitpunkt gestellten Berufsanforderungen zu
beurteilen. Das trifft vor allem Versicherte, bei denen die letzte
Berufsausübung schon längere Zeit
zurückliegt. Denn bei ihnen werden die
vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten häufig nicht mehr den
nunmehr
geltenden Berufsanforderungen entsprechen.
Das hat zur Folge, daß bei der
Verweisung nicht mehr von der
seinerzeitigen Einstufung in die
Beschäftigungs- oder
Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages auszugehen
57
ist, sondern von einer Einstufung, wie sie den nunmehrigen
Berufsanforderungen entspricht265.
Den Umstand,
daß dieses Wissensdefizit durch eine vier- bis fünfmonatige
betriebsspezifische
Nachschulung ausgeglichen werden könnte, hält der OGH für
unbeachtlich,
da diese Nachschulungszeit zu lange sei266.
Unzulässig
ist nach Auffassung des OGH jedoch die Verweisung auf eine
Arbeitertätigkeit, “weil der Versicherte nicht auf eine
Tätigkeit verwiesen
werden darf, durch die er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren
würde267.
4.3 Sozialer Abstieg
4.3.1 Der Grundsatz
Seit langem wird judiziert,
daß die Verweisung eines Angestellten zu keinem
sozialen Abstieg führen dürfe268.
Der OGH hielt daran in ständiger
Rechtsprechung fest269. Ein unzumutbarer sozialer Abstieg
liege dann vor,
wenn die Verweisungstätigkeiten “in den Augen der
Öffentlichkeit"
gegenüber der bisher ausgeübten
Tätigkeit ein wesentlich geringeres Ansehen
genießen270.
265 OGH SSV-NF 4/97, 6/135.
266 OGH SSV-NF 6/135.
267 OGH SSV-NF 4/101, 3/123, 9/48.
268
Siehe etwa VwGH Slg. 14.663 A und Slg NF 2480 A; OLG Wien SV-Slg. 5.354/1956.
12.410/1962.
269 Vgl. vor allem OGH SSV-NF
1/47, 2/57, 3/13, 3/156, 4/15, 4/97, 5/34, 5/ 132, 5/136,
6/53, 6/135, 7/25, 7/51, 9/85, 10/11,
12/32.
270 OGH SSV-NF 4/15, 5/34, 5/132.
lnvalGesamtgut.doc 16. 01. 01
58
4.3.2
Herabstufung um eine Stufe in der
kollektivvertraglichen Beschäftigungs-
oder
Verwendungsgruppe
In
seiner praktischen Handhabung orientierte sich der OGH nahezu
ausschließlich an den
Einstufungskriterien der kollektivvertraglichen
Beschäftigungs- oder
Verwendungsgruppen. Er entwickelte dazu den
Grundsatz, daß eine Herabstufung um eine Gruppe keinen
unzumutbaren
sozialen Abstieg bedeute271. Bei
der Prüfung des sozialen Abstieges komme es
nämlich “auf den sozialen
Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und
den Kenntnissen und Fähigkeiten
des Versicherten beimißt. Die Einstufung im
Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur
Beurteilung des
272
sozialen Wertes herangezogen werden" . Kein
unzumutbaren sozialer
Abstieg liege jedoch bei einer Verweisung auf
Tätigkeiten der nächst
niedrigeren Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe
eines
Kollektivvertrages vor, “auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit
weniger
Eigenverantwortung handelt. Gewisse
Einbußen an Entlohnung und sozialem
Prestige muß ein Versicherter
hinnehmen"273.
4.3.3 Fehlen eines geeigneten Kollektivvertrages
Fehlt ein anwendbarer
Kollektivvertrag274 oder enthält der anzuwendende
Kollektivvertrag keine entsprechenden
Beschäftigungs- oder
Verwendungsgruppen275, geht
der OGH vom
Handelsangestelltenkollektivvertrages.
Im
Falle eines Fahrschullehrers modifizierte der OGH diese eigenartige
Rechtsprechung, indem er betonte, dieser
Grundsatz gelte nur dann, “wenn die
271 Vgl. OGH SSV-NF
2/57, 3/13, 3/80, 3/156, 4/15, 4/97, 5/34, 5/132, 5/136, 6/53, 6/135,
7/25, 9/29, 10/85.
272 OGH SSV-NF 6/53, 10/11; sinn-, aber nicht wortgleich schon OGH SSV-NF 2/57, 3/80.
273 OGH SSV-NF 6/53, 6/135, 7/25, 9/58.
274 OGH SSV-NF 6/53.
275 OGH SSV-NF 8/49, 6/118, 9/29, 9/103, 10/85, 12/161.
JnvalGesamtgut.doc 16.01.01
59
kollektivvertragliche
Einstufung den einzigen Anhaltspunkt für die
Qualifikation der Tätigkeit bildet"; lägen noch andere Kriterien
vor, seien
auch diese zu beachten276.
Im konkreten Fall stellte er fest,
daß der Kollektivvertrag für die Angestellten in
Fahrschulen zwar Gehaltstafeln für Fahrschullehrer, Fahrlehrer und
Büroangestellte
enthält, ein Beschäftigungsgruppenschema ähnlich jenem des
Kollektivvertrages für die
Handelsangestellten, aber nur für die Berufsgruppe der
Büroangestellten vorsieht. Die
Ausübung des Berufes eines
Fahrschullehrers setze aber auch technische Fähigkeiten und
Kenntnisse voraus. Daher lasse sich
die Tätigkeit eines Fahrschullehrers “nicht
schematisch mit Tätigkeiten im
Handelskollektivvertrag vergleichen". Dafür den Beruf des
Fahrschullehrers die
Reifeprüfung Voraussetzung sei, scheide jedenfalls eine Verweisung
auf den niedrigst qualifizierten technischen Angestelltenberuf
(Telefonist) aus. Ob die
erfolgte Verweisung auf den Beruf eines
technischen Kaikulanten zulässig sei, könne noch
nicht entschieden werden, weil das Anforderungsproß! für
diesen Beruf nicht festgestellt
wurde.
4.3.4 Art
der Tätigkeit
versus vorgenommene
Einstufung
Wie
sich bereits aus den oben allgemein dargestellten Grundsätzen ergibt,
kommt ein Berufsschutz als Angestellter nach der Rechtsprechung nicht in
Betracht, wenn der Arbeitgeber den Versicherten nur aus besonderem
Entgegenkommen als Angestellten behandelt277.
Für die Verweisung sei aber
auch nicht die vom Arbeitgeber
vorgenommene Einstufung eines
Angestellten in die
kollektivvertraglichen Beschäftigungs- oder
Verwendungsgruppen entscheidend;
maßgeblich sei vielmehr, ob “die Art der
ausgeübten Beschäftigung"
den jeweiligen Einstufungskriterien des
Kollektivvertrages entspricht278. Fehlen dem Versicherten
nämlich jene
besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Einstufung erforderlich
sind,
wären andere Versicherte, die nicht
nur dieselbe Tätigkeit ausüben, sondern
60
auch die vom Kollektivvertrag vorgesehenen Kenntnisse und
Fähigkeiten
279
besitzen, bei der Verweisung schlechter gestellt .
4.3.5 Beurteilungszeitpunkt
Auch die Frage, ob ein
unzumutbarer sozialer Abstieg vorliege, ist nach
Auffassung des OGH stets nach den
Verhältnissen am Pensionsstichtag zu
beantworten280. Als
entscheidend gilt ihm der “soziale Wert" der am Stichtag
vorhandenen und bei der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung
gewesenen Kenntnisse und
Fähigkeiten281.
Arbeitnehmer, die
vor dem Stichtag jahrelang in keinem Beschäftigungsverhältnis
standen,
müssen
daher gleichsam “ von vorn beginnen "2S2. Es wäre
nämlich nicht gerechtfertigt, für
den Pensionsanspruch “jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die
dem Versicherten im
Berufsleben
tatsächlich zuteil würde "283.
4.4 Berufswechsel
Das
Verweisungsfeld wird durch den zuletzt ausgeübten Beruf bestimmt. Das
gilt nach Auffassung des OGH auch dann,
wenn der Versicherte seinen letzten
Beruf nicht aus freier Wahl, sondern wegen einer Krankheit,
einem Unfall
oder drohender Kündigung aufgegeben hat284.
Nach einer entsprechend langen
Zeit sei nämlich in jedem Fall
davon auszugehen, daß sich der Versicherte mit
der neuen Beschäftigung abgefunden habe und erkennbar nicht mehr
auf
seinen früheren Berufsweg
zurückkehren wolle; andernfalls hätte er ja einen
Antrag auf
Berufsunfähigkeitspension stellen können285.
|
61
Bei einem
Versicherten, der viele Jahre hindurch in leitenden Tätigkeiten
(Beschäftigungsgruppen
5 und 6 des Handelsangestelltenkollektivvertrages) beschäftigt
war, dann aber aus gesundheitlichen Gründen auf die Tätigkeit eines
Autoverkäufers
(Beschäftigungsgruppe 2)
übergehen mußte, legte der OH der Verweisung die
Beschäftigungsgruppe 2
zugrunde™6.
Wie lange der
Zeitraum der Ausübung des neuen Berufes sein muß. erscheint noch
unklar;
einmal sprach der
OGH von etwas weniger als drei Jahren287, in einem anderen Fall
genügten ihm schon eineinhalb Jahre288.
Der
bisherige Beruf sei allerdings nicht einfach mit der zuletzt bekleideten
Position des Angestellten im Erwerbsleben
gleichzusetzen. Er umfasse
vielmehr jede von der
Sozialversicherung erfaßte Rolle, die der Angestellte im
Arbeitsleben eingenommen habe.
“Die erlernte und verwirklichte
Berufsfunktion verdiene wohl dann eine erhöhte Beachtung, wenn sie
das
angestrebte Ziel oder die Zwischenstufe
einer Aufwärtsentwicklung sei und
der Versicherte dorthin nicht nur
für eine vorübergehende Zeit gelangt sei. Ein
unfreiwilliger Abstieg solle die Vorstellung, die man vom bisherigen
Beruf
des Versicherten hatte, nicht
verdrängen"289.
Eine Versicherte,
die nach einer langen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zuletzt
drei
Jahre halbtags als
Lernhilfe gearbeitet hatte und diese Tätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr ausüben
konnte, verwies der OGH auf ihr zumutbare kaufmännische
Angestelltenberufe, weil er diese
dreijährige Tätigkeit als nur “vorübergehend" ansah290.
4.5 Berufswandel
Die Auswirkungen
geänderter Berufsanforderungen beurteilte der OGH in
folgendem Fall: Der Versicherte hatte
früher die kaufmännische Leitung einer
kleinen Brauerei über. Nach Beendigung dieser Tätigkeit war er
wegen
gesundheitlicher Probleme mit zwei kurzen Ausnahmen neun Jahre lang
62
arbeitslos. In dieser Zeit hatte sich das Berufsbild eines
leitenden Angestellten
in Mittelbetrieben so stark gewandelt,
daß der Versicherte diese Position mit
seinem Wissensstand nicht mehr ausüben konnte. Die Gutachter hielten ihn
auch nicht mehr für fähig, sich
die für das geänderte Berufsbild erforderlichen
Kenntnisse (insbesondere auf dem
EDV-Sektor) anzueignen.
Der OGH291
schloß daraus, daß sein Gesundheitszustand dem Versicherten die
Ausübung seiner letzten
Berufstätigkeit auch weiterhin gestatte. Daß diese
Tätigkeit in dieser Form auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt sei, habe
nichts mit einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit des
Versicherten aus
gesundheitlichen Gründen zu tun.
Dieser Umstand falle in den Risikobereich
der Arbeitslosenversicherung und
nicht in jenen der Pensionsversicherung.
4.6 Mischtätigkeiten
Nach welchen Kriterien ist die Minderung der
Arbeitsfähigkeit zu beurteilen,
wenn der Versicherte in den letzten 15
Jahren zwar überwiegend die Tätigkeit
eines qualifizierten Arbeiters verrichtet
hat, zuletzt aber als Angestellter tätig
war? Die Haltung des OGH ist dazu
kontrovers.
Im ersten Fall
hatte der Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend als
Hüttenarbeiter,
in den letzten eineinhalb Berufsjahren jedoch als angestellter Lagerleiter
gearbeitet. Er konnte zwar noch den Beruf des Lagerleiters, nicht mehr aber
jenen eines
Hüttenarbeiters ausüben. Der OGH292 argumentierte
folgendermaßen: “Es würde einen
unüberbrückbaren Wertungswiderspruch bedeuten, bei einer Gesamtschau
der in den
letzten 15 Jahren zurückgelegten
Tätigkeiten eine ausgeübte und Berufsschutz begründende
Angestelltentätigkeit... anders zu beurteilen als einen ausgeübten, ebenfalls
Berufsschutz
begründenden erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs.
1 ASVG". Daher
müßten
die als Angestellter erworbenen Versicherungszeiten zumindest dann, wenn der
Versicherte die Angestelltentätigkeit
weiterhin ausüben kann, ebenso behandelt werden wie
jene aus einem qualifizierten Arbeiterberuf. Konsequenterweise wies der
OGH die Klage
ab. Die sehr unklar formulierte Entscheidung ist wohl so zu interpretieren,
daß der OGH
meinte, in diesem Fall sei § 255 ASVG
(zumindest analog) anzuwenden, der ja nach seiner
291 OGH SSV-NF 3/155.
292 OGH SSV-NF 4/143.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
63
Rechtsprechung eine Verweisung auf einen
Angestelltenberuf zuläßt. Nur in dieser Sicht
läßt sich seine Begründung nachvollziehen, daß den
Regelungen des ASVG über die
Versicherungsfälle der geminderten
Arbeitsfähigkeit offenbar der Gedanke eines höheren
Sozialprestiges der
Angestelltentätigkeit zugrunde liege. Der OGH ließ dagegen offen, ob
in
einem solchen Falle auch eine
Verweisung auf eine Arbeitertätigkeit zulässig wäre, wenn
der Versicherte nur mehr in der Lage
ist, diese Arbeitertätigkeit zu verrichten.
Ganz anders beurteilte der OGH den Fall
eines überwiegend als Maurer tätigen
Versicherten, der aus gesundheitlichen
Gründen in seinen letzten drei Berufsjahren auf den
Beruf eines kaufmännischen
Angestellten überwechselte. Hier stellte der OGH darauf ab,
daß der Versicherte den
Angestelltenberuf nicht nur vorübergehend ausgeübt habe; bleibe
ein Versicherter aber trotz Eintritts der Invalidität (gemeint als
Maurer) weiterhin
berufstätig, dann sei die Prüfung
eines später gestellten Pensionsantrages ausschließlich
auf Grund der Verhältnisse zum
Zeitpunkt der späteren Antragstellung vorzunehmen293.
Schließlich mußte
der OGH auch noch einen Fall entscheiden, in dem die
Versicherte bei ein und demselben
Arbeitgeber in einer Mischverwendung (zu
gleichen Teilen Bürokraft und Arbeiterin im Bäckerei- und
Mühlenbetrieb)
stand. Sie konnte aus gesundheitlichen
Gründen zwar nicht mehr diese
Gesamttätigkeit, wohl aber die
Angestelltentätigkeit weiterhin auszuüben. Der
OGH meinte, hier läge keine
Verknüpfung einer Haupt- mit einer
Nebentätigkeit vor, es handle sich vielmehr um zwei Kerntätigkeiten.
Da sie
eine der beiden noch ausüben
könne, liege weder Berufsunfähigkeit gem. §
273 noch Invalidität gem.
§ 255 Abs. 3 ASVG vor294.
4.7 Verweisungsbeispiele
Im allgemeinen erfolgte die Verweisung auf Tätigkeiten,
die derselben oder
der nächsttieferen
kollektivvertraglichen Beschäftigungs- oder
Verwendungsgruppe angehören. Damit
wurden Verweisungen auf
Angestelltentätigkeiten grundsätzlich
ausgeschlossen, die zwei oder mehr
Stufen in der Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe tiefer liegen. Der
293 OGH SSV-NF 6/153.
294OGHSSV-NF6/126.
InvaIGesamtgut.doc 16.01.01
64
OGH hat
darüber hinaus noch
folgende spezielle Verweisungen
vorgenommen:
• Orchestermusiker auf Lehrer an einer Musikschule oder einem Konservatorium295
• Operationsschwester auf Diplomkrankenschwester296
• Baupolier auf Bauabrechner297
• Diplomkrankenpfleger u. U. auf spezielle Tätigkeiten der Krankenhausverwaltung298
• Diplomkrankenschwester auf Ambulanzschwester299
•
Kaufmännische Angestellte
auf Einzelhandels-,
Büro-,
Großhandels- und
Industriekaufmann300
• Außendienstvertreter auf Innendienstvertreter301.
295 OGH SSV-NF 7/61.
296 OGH SSV-NF 9/5.
297 OGH SSV-NF 11/151.
298 OGH SSV-NF 5/94; vgl. aber eher gegenteilig 6/105 und 7/13.
299 OGH SSV-NF 12/120.
300 OGH SSV-NF 6/87.
301 OGH SSV-NF 6/118.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
65
5. Kapitel:
Rechtsprechung zur Verweisbarkeit von
Bergleuten
Der Begriff der Dienstunfähigkeit unterscheidet sich in
einigen Punkten vom
Invaliditätsbegriff für qualifizierte
Arbeiter und vom
Berufsunfähigkeitsbegriff. Eine Verweisung ist nur auf
“im wesentlichen
gleichartige" Tätigkeiten
möglich. Das entspricht weitgehend dem
Tätigkeitsschutz nach §
253 d ASVG. Die Bestimmung über die Lohnhälfte ist
gemildert, da dem Versicherte nur eine “nicht erheblich geringer
entlohnte
Tätigkeit" zugemutet wird, was
nach den Gesetzesmaterialien eine Einbuße in
der Größenordnung von
15-20% bedeuten soll302. Die allgemeinen Grundsätze
über die Verweisbarkeit gelten
selbstverständlich auch hier.
Einschlägige
Entscheidungen des OGH finden sich in der SSV-NF nicht. Die
Instanzgerichte orientieren sich daher
auch nach dem Wechsel der
höchstgerichtlichen Zuständigkeit vom OLG Wien an
den OGH an der
Rechtsprechung des OLG Wien in dessen
Funktion als frühere Höchstinstanz.
So verstand das OLG Wien als
“bisher verrichtete Tätigkeit" nicht die zuletzt
tatsächlich
verrichtete, sondern jene Tätigkeit,
die der Versicherte bei im wesentlichen noch
ungeschwächter Arbeitskraft
verrichtet hatte303. Eine Verweisung auf Berufe, die mit der
bisherigen Tätigkeit des
Versicherten nicht verwandt sind, wird als unzulässig angesehen,
auch wenn
diese in Bergbau-
oder Nebenbetrieben vorkommen304. Hat der Versicherte
verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, komme es darauf an, welche davon
die eigentliche
Berufstätigkeit darstellt; dabei sei in erster Linie die Ausbildung und in
zweiter Linie die
302 EB zur RV des ASVG, 599 Beil. NR. GP.
303 SV-Slg 29.983/1984. Ebenso LG Ried SV-Slg 40.871/1993, 40.872/1993, 43.294/1995.
304 SV-Slg
20.523/1970. Das LG Graz, SV-Slg 38.507/1991 versteht unter einer
gleichartigen Tätigkeit eine der
zuletzt ausgeübten artverwandte, die eine ähnliche
Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse
und Fähigkeiten erfordert.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
66
zeitliche Dauer zu
berücksichtigen305. Die zumutbare Lohnminderung betrage 20%,
und
zwar bezogen auf den gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt und nicht nur auf
den Betrieb,
in dem der Versicherte bisher tätig war306.
305 SV-Slg 18.812/1969 siehe auch 14.7811964.
306 SV-Slg 27.930/1981, 27.931/1981,29.983/1984. Ebenso OLG Linz SV-Slg 40.873/1994.
InvalGesamtgut, doc 16.01.01
67
6. Kapitel:
Rechtsprechung zur
Verweisbarkeit von
Selbständigen
6.1 Allgemeines
Anders als bei Arbeitnehmern verlangt der Gesetzgeber bei
Selbständigen, die
eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit beanspruchen, das
Vorliegen
von Erwerbsunfähigkeit und versteht darunter, daß
der Versicherte aus
gesundheitlichen Gründen
außerstande ist, “einem regelmäßigen Erwerb
nachzugehen" (§§ 133
GSVG, 124 BSVG). Im übrigen unterscheiden sich die
beiden Selbständigengesetze. Nur nach dem GSVG (§ 133 Abs. 2) gibt es
für
über 50-Jährige eine Erwerbsunfähigkeitspension zu erleichterten
Bedingungen (mit Berufsschutz), wenn
ihre “persönliche Arbeitsleistung zur
Aufrechterhaltung des Betriebes
notwendig war".
Im folgenden ist daher zunächst auf die
Erwerbsunfähigkeit ohne Berufsschutz
und im Anschluß daran an die
Erwerbsunfähigkeit mit Berufsschutz
einzugehen.
6.2
Verweisungsgrundsätze bei Erwerbsunfähigkeit
ohne Berufsschutz
Die
Erwerbsunfähigkeit ist eine strengere Voraussetzung als Invalidität
oder
Berufsunfähigkeit, weil “die gänzliche
Unfähigkeit, einem regelmäßigen
Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden
muß und sich der Versicherte auf
jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen
lassen
muß"307. Hinsichtlich
dieser Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
gilt das oben zur Verweisbarkeit von
nichtqualifizierten Arbeitern Ausgeführte.
307 OGH SSV-NF 4/81, 10/29. Ähnlich schon OGH SSV-NF 3/91.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.0]
68
Die Verweisbarkeit erstreckt sich aber auch auf alle
selbständigen
Erwerbstätigkeiten308 und auf Heimarbeit309. Eine
Einschränkung, daß die
Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher
ausgeübte
Tätigkeit auch zumutbar sein müsse",
enthält das Gesetz nicht. Übt der
Versicherte mehrere in der
Pensionsversicherung nach dem GSVG versicherte
Teilerwerbstätigkeiten aus,
liegt Erwerbsunfähigkeit nach Auffassung des
OGH nicht schon dann vor, wenn er nur eine von diesen nicht mehr ausüben
kann310.
Die
Gefahr drohender Arbeitslosigkeit ist nach Auffassung des OGH auch bei
der Verweisung eines Selbständigen nicht zu berücksichtigen (obwohl
der
Selbständige nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezogen ist), weil
die
Erwerbsfähigkeit nach dem Gesetz nur aus gesundheitlichen, nicht aber aus
konjunkturellen Gründen zu beurteilen
sei311.
Da Selbständige auch auf
einfache Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden
können, bedürfe es keiner Prüfung, ob sie umgeschult oder
angelernt werden
können, es genüge ihre bloße Unterweisbarkeit. Darunter sei die
Fähigkeit zu
verstehen, bestimmte einfache Tätigkeiten, unter Umständen nur
bestimmte
Handgriffe und Handreichungen, nach einem entsprechenden Hinweis von
Seiten Dritter vornehmen zu können312.
Bestimmte
Umstände, die eine Verweisbarkeit bei Arbeitnehmern
ausschließen, sind bei Selbständigen anders zu beurteilen, weil
Selbständige
auch auf andere selbständige Tätigkeiten und dabei insbesondere auf
Heimarbeit verwiesen werden können. Der OGH geht davon aus, daß
Selbständige die Möglichkeit besitzen, bestehende
Einschränkungen bei der
Organisation ihrer Arbeit zu
berücksichtigen, beispielsweise durch
308 OGH SSV-NF 8/83, 10/29.
309 OGH SSV-NF 8/83, 11/73, 12/163, 10 Ob S 279/99y.
310 OGH SSV-NF 7/121.
311 OGH SSV-NF 3/91.
312 OGH SSV-NF 4/81.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
69
Vermeidung übermäßigen Zeitdrucks313.
Ähnliches gilt aber auch für
krankheitsbedingte Einschränkungen.
6.2.1.1
Verweisung auf selbständige
Teiltätigkeiten
Der OGH314 hält eine “Verweisung auf
eine selbständige Erwerbstätigkeit, die
nur Teilbereiche der bisher
ausgeübten umfaßt, zulässig, wenn nur für diesen
Teilbereich die Kenntnisse und
Fähigkeiten erforderlich waren, die der
Versicherte bisher benötigte315.
Dabei kommt der Frage, welche
wirtschaftliche Bedeutung ein bestimmter
Tätigkeitszweig für den
Versicherten im Rahmen des von ihm bisher
geführten Betriebes hatte, keine
entscheidende Bedeutung zu". Ein
Selbständiger kann somit auch auf jenen
Teilbereich verwiesen werden, aus dem er bisher nur einen
geringen Teil
seiner Erwerbseinkünfte bezogen hat.
6.2.1.2
Bedeutung krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit
Ein
“Ausschluß von einer selbständigen Tätigkeit (könne)
nur dann
angenommen werden, wenn krankheitsbedingte Ausfälle so weit gehen,
daß
aus diesem Grund die Erzielung eines die Existenz sichernden Einkommens
aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr gewährleistet
ist"; ob dies der Fall
ist, könne nur nach den Anforderungen im konkreten
Verweisungsberuf
entschieden werden316. Dasselbe
gelte, wenn der Selbständige wegen seiner
Diabetes zusätzliche
Arbeitspausen (zur Zuckermessung und zum
Insulinspritzen) benötigt. Der OGH weist darauf hin, daß der
Selbständige
313 OGH SSV-NF 12/132.
314 OGH SSV-NF 10/56.
315
So kann ein Gastwirt auf kleingastronomische Betriebe (Tagescafe, Espresso)
verwiesen
werden (OGH 10 Ob S 70/OOt, ARD 5135/10/2000).
316 OGH SSV-NF 10/29 mit dem
Hinweis, daß auch die Vorentscheidung OGH SSV-NF
3/152 in diesem Sinn zu verstehen sei.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
70
auch auf Heimarbeit verwiesen
werden und dort seine Arbeitszeit selbst
gestalten könne317.
6.3 Verweisungsgrundsätze
bei Erwerbsunfähigkeit
mit Berufsschutz
Eine Pension für Selbständige, die auf einer
Erwerbsunfähigkeit mit
Berufsschutz beruht, sieht nur 133 Abs. 2 GSVG vor, und zwar
für
Versicherte, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben. Voraussetzung dafür ist,
daß
a) ihre persönliche Arbeitsleistung zur
Aufrechterhaltung des Betriebes
notwendig war und
b) sie aus gesundheitlichen Gründen
c) außerstande sind, jener selbständiger
Erwerbstätigkeit nachzugehen, die
eine ähnliche Ausbildung sowie
gleichwertige Kenntnissen und
Fähigkeiten
d)
wie jene Erwerbstätigkeit erfordert, die sie zuletzt durch mindestens 60
Kalendermonate ausgeübt haben.
Durch diesen Berufsschutz wollte der Gesetzgeber
ausschließen, daß dem
schon älteren Versicherten zugemutet wird,
“völlig neue Kennmisse zu
erwerben oder nunmehr einer unselbständigen
Tätigkeit nachzugehen"318.
Im folgenden muß nur auf die Punkte (a) bis (d) eingegangen werden.
6.3.1 Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung
In seiner ersten einschlägigen Entscheidung319
hielt es der OGH für
entscheidend, ob “nach Art und
Umfang des Betriebes (des Versicherten) die
3I7OGH SSV-NF 12/163.
318 OGH SSV-NF 9/22, 11/25, 12/54.
319OGH SSV-NF 3/116.
InvaIGesamtgut.doc 16.01,01
71
persönliche
Arbeitsleistung zu dessen rentabler Aufrechterhaltung notwendig
ist. Auf die Art der Tätigkeit kommt
es nicht an". Daher lehnte der OGH die
vom OLG Wien vertretene Auffassung ab,
“daß diese persönliche
Arbeitsleistung zumindest teilweise oder
überwiegend in manuellen Arbeiten
bestehen müßte, rein dispositive Tätigkeit
aber nicht ausreiche320". Die
gesetzlichen Voraussetzungen seien
allerdings nur dann gegeben, “wenn der
Betrieb ohne Mitarbeit des
Versicherten wirtschaftlich nicht lebensfähig ist".
Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn objektiv die Möglichkeit bestehe,
“durch
organisatorische Maßnahmen den
Betrieb so zu gestalten, daß er auch ohne
persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers oder Teilhabers
wirtschaftlich
geführt werden kann und dies ist bei
Groß- und Mittelbetrieben, unabhängig
von ihrer Rechtsform jedenfalls
anzunehmen (und so ist auch der Hinweis in
den Erläuternden Bemerkungen,
daß vor allem Inhaber von kleinen Betrieben,
bessergestellt werden sollten, zu
verstehen)". Der Gesetzgeber habe dadurch
Jedenfalls nur kleinere
Selbständige schützen (wollen), die bei Ausfall ihrer
Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren, nicht aber eine
volle
Gleichstellung aller Selbständigen mit den nach dem ASVG Versicherten
erreichen" wollen. Diese Grundsätze über die sogenannte
“ausführende
Mitarbeit" hat der OGH in der Folge
beibehalten und ergänzt321.
Der OGH verneinte die Notwendigkeit der
persönlichen Arbeitsleistung mitunter ohne
weitere Prüfung, wenn er den Betrieb nicht als “Kleinbetrieb"
qualifizierte322. In den
meisten Entscheidungen hält er aber
fest, daß die Anzahl der Mitarbeiter nicht das alleinige
Kriterium für die Notwendigkeit
der Mitarbeit sei, da sich aus ihr noch nicht ableiten lasse,
ob der Arbeitsbereich des
Versicherten delegiert werden könne323. Unklar blieb aber, was
der OGH unter einem “Kleinbetrieb" versteht. Bei 30
Arbeitnehmern verneinte er das
Vorliegen eines Kleinbetriebes nicht von
vornherein324, wohl aber bei 100
320
Wiederholt in OGH SSV-NF 10/87 (mit Kritik von Bamas, Die “notwendige
persönliche
Arbeitsleistung" als Berufsschutzkriterium in der Pensionsversicherung der
Selbständigen,
ZAS 1998, 72 ff.).
321 Vgl. OGH SSV-NF 4/159, 5/55, 8/114, 9/22, 9/56, 10/87, 11/21, 11/45, 11/122.
322 OGH SSV-NF 5/55,
323 OGH SSV-NF 3/116, 5/55, 8/114, 9/22, 10/87.
324 OGH SSV-NF 8/114.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
72
Dienstnehmern32''.
Einmal betonte der OGH, es widerstreite der “allgemeinen
Lebenserfahrung",
daß ein Betrieb, der gewöhnlich 60 bis 70 Mitarbeiter
beschäftige, ohne
die
persönliche Mitarbeit des Unternehmers wirtschaftlich nicht
lebensfähig sei326. In
nettester Zeit distanzierte sich der OGH etwas von der Fixierung auf den
Begriff
“Kleinbetrieb", indem er darauf hinwies, daß der Wortlaut von
der “persönlichen
Arbeitsleistung" schon vor der 19. GSVG-Novelle (auf die sich die
zitierten Materialien
beziehen) im Gesetz verwendet wurde; zudem
habe nicht einmal der neueste Gesetzgeber327
den von ihm verwendeten
Begriff,, kleine oder mittlere Betriebe " näher umschrieben.
Die wirtschaftliche Notwendigkeit für die persönliche Arbeitsleistung
könne
nur rückschauend geprüft werden. Dabei sei von den
Erfordernissen einer
vertretbaren Betriebsführung
auszugehen, weil andernfalls unwirtschaftliche
Betriebsführer, die ihren Betrieb verschulden, weit besser gestellt
wären als
solche, “die ihren Betrieb
ordentlich führen"328.
In
diesem Zusammenhang sei auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer
Umstrukturierung des Betriebes (z.B. Delegierung einzelner Arbeitsgänge
an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfs- und Ersatzkräften,
Adaptierung der
Geschäftszeiten329) zu
prüfen330. Der Betriebsinhaber habe “allerdings nur
wirtschaftlich zumutbaren
Organisationsmaßnahmen nachzukommen, bzw.
nachzugehen"331. Der
OGH stellt bei seiner Prüfung die Betriebseinnahmen
jenen Kosten gegenüber, die
durch die Einstellung einer Ersatzkraft verursacht
werden.
Wann der Betrieb nach Auffassung des OGH wirtschaftlich rentabel aufrecht
zu erhalten ist, geht aus den Entscheidungen allerdings nicht klar hervor.
325 OGH SSV-NF 3/116.
326 OGH SSV-NF 5/55.
327 KMU-Förderungsgesetz BGBl. 1996/432.
328 OGH SSV-NF 5/114.
329 OGH SSV-NF 10/87.
330 OGH SSV-NF 2/70, 3/30,
3/110, 4/159, 5/114, 7/110, 7/121, 8/114, 9/22, 9/56, 11/20.
1145.
331 OGH SSV-NF 10/87, 11/122.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
73
Einmal spricht er davon, das
verbleibende Erwerbseinkommen müsse zur Deckung des
Lebensunterhaltes des Versicherten (und
seiner Angehörigen) ausreichen332. In anderen
Entscheidungen sagt er. der Betrieb dürfe ohne die Mitarbeit des
Versicherten nicht
lebensfähig gewesen sein333.
In einem Fall (1993) hielt er jedenfalls ein Monatseinkommen
von S 9833 für ausreichend, da
es über dem Ausgleichszulagenrichtsatz lag134.
Der Umstand, daß ein Versicherter an sich bereits
erwerbsunfähig war, aber
dennoch auf Kosten seiner Gesundheit
weiter gearbeitet hatte, beeinträchtige
seinen Schutz nicht335.
Beispiele:
Ein
selbständiger Lackierermeister
beschäftigte
drei Facharbeiter (darunter einen
Vorarbeiter)
und 9 weitere Mitarbeiter und übte alle Arbeiten in seinem Gewerbe - bis
ihn
Beschwerden
im Bewegungsapparat daran hinderten - selbst aus. Es gelang es ihm nicht,
auf dem
Arbeitsmarkt einen qualifizierten Lackierer zu finden, der seine Arbeit
übernommen hätte. Die
Pensionsversicherungsanstalt meinte, der Versicherte hätte seinen
Betrieb in zumutbarer Weise
umorganisieren können, und zwar durch (a) Einstellung einer
Spitzenfachkraft für Lackiererwesen, (b) vermehrte Verwendung einer
branchenüblichen
Hebebühne und (c) Reduzierung des Betriebsumfanges. Der OGH vertrat zu (a)
die
Auffassung es sei gerichtsbekannt, daß
es in ganz Österreich eine nicht unerhebliche Zahl
solcher Fachkräfte gibt. Die Möglichkeit der Umorganisation
dürfe nicht "von
konjunkturellen, regionalen oder sonstigen
arbeitsmarktmäßigen Kriterien " abhängig sein.
Festzustellen wäre jedoch, ob die Beschäftigungskosten
“für den Betrieb leistbar und
zumutbar sind". Eine Umorganisation gem. (b) sei dem Versicherten hingegen
nicht
zumutbar, da er vielfach zu seinen Kunden gerufen werde und dort keine
Hebebühne
einsetzen könne. Überdies würde
die dauernde Verwendung der Hebebühne den gesamten
Betriebsablauf erheblich stören und zu großen finanziellen
Einbußen führen. Eine
Betriebsverkleinerung (c) könne zwar verlangt werden, da auch ein
Selbständiger “eine
gewisse Verschmälerung seiner Einkommenssituation
... vor Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen zur
Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf" nehmen
müsse. Sie dürfe aber zu keiner Verschlechterung der
wirtschaftlichen Grundlage des
Betriebes fuhren. Insgesamt fehlten dem OGH jedoch noch Feststellungen
über “die
74
kaufmännische Struktur und die
daraus betriebswirtschaftlich erzielten finanziellen Ein- und
Ausgänge
(Ertragsvolumen, Umsätze, Gewinne, Afa, Steuern, Versicherungen.
Zinsenlasten,
sonstige
Kosten) ". Bestünde die Möglichkeit, durch solche
organisatorische Maßnahmen
“den
Betrieb so zu gestalten, daß er auch ohne persönliche Mitarbeit des
Betriebsinhabers
wirtschaftlich
geführt werden kann ", läge keine Erwerbsunfähigkeit vor336.
Einem allein praktizierenden
Zahnarzt, der nur mehr vier Stunden über den Tag verteilt an
Patienten arbeiten
konnte und daher seine Kassenpraxis aufgegeben hatte, mutete der
OGH337 zu, seine Ordination als private Bestellpraxis mit
verminderter persönlicher
Arbeitsleistung zu führen, auch wenn
dies mit Einkommenseinbußen verbunden sei. Der
OGH verlangte die Feststellung, ob
die Kassenpraxis durch Einschränkung des
Patientenstockes nicht doch hätte weitergeführt werden
können, ob der Zahnarzt seine
Praxis als Bestellpraxis (mit vorsichtiger Terminplanung) hätte fuhren und
dabei für
entsprechende Arbeitspausen sorgen
können (was wiederum für die Frage der
Beschäftigung seiner drei
Assistentinnen und der damit gegebenen finanziellen Belastung
eine Rolle spiele), welches Einkommen der Zahnarzt durch diese
umgestaltete Tätigkeit
hätte erzielen können und welche Kostenbelastung dadurch eingetreten
wäre. Da nach
Auskunft des Wiener Telefonbuches etwa 30%
der Wiener Zahnärzte regelmäßig
Ordinationszeiten von höchstens 4 Stunden hätten, könne man
nicht von vornherein sagen,
daß die Ausübung der Zahnarztpraxis in dieser
eingeschränkten Form völlig
“praxis(lebens)fremd" und damit
unrentabel sei.
Bei
Tabaktrafikanten338 seien die zumutbaren
Organsationsmöglichkeiten eher streng zu
beurteilen,
insbesondere dann, wenn weiteres Personal vorhanden ist. Es wäre ein
Wertungswiderspruch, behinderte Trafikanten
sozialversicherungsrechtlich als
erwerbsunfähig anzusehen, während gleichzeitig das TabakmonoplG
behinderte Personen
bei der Vergabe von Trafiken
ausdrücklich bevorzuge. Außerdem seien beinamputierte oder
an den Rollstuhl gefesselte Trafikanten vielfach in ganz Österreich
anzutreffen339.
Trafikanten könnten das Heben
und Tragen schwerer Lasten durch einfache Maßnahmen
vermeiden (z.B. durch Teilung
schwerer Zeitungspakete) und unterlägen keinem besonderen
Zeitdruck340.
336 OGH SSV-NF 10/122.
337 OGH SSV-NF 11/45.
338 OGH SSV-NF 2/70, 9/43, 10/5, 11/114, 12/54.
339 OGH SSV-NF 12/54.
340 OGH SSV-NF 10/5.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
75
6.3.2 Verweisungsberufe
Die Versicherten können nur auf selbständige
Berufe verwiesen werden, die
eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse
und Fähigkeiten
erfordern, wie jene, die der Versicherte
zuletzt durch mindestens 60
Kalendermonate ausgeübt hat341. Dabei werden nur Zeiten der
Pflichtversicherung nach dem GSVG,
nicht aber bloß faktische
Ausübungszeiten
berücksichtigt342.
Bei der Frage, welche Tätigkeiten einem
Selbständigen aus gesundheitlicher
Sicht zugemutet
werden können, verweist der OGH darauf, daß ein
Selbständiger die Möglichkeit
besitze, einzelne Tätigkeiten auf Mitarbeiter zu
delegieren, “womit trotz Vorliegens bestimmter
Behinderungen die zur
rentablen Führung des Betriebes
notwendige eigene Arbeitsleistung des
Betriebsinhabers weiterhin erbracht
werden kann"343. Dieser Umstand spielt
also nicht nur bei der Prüfung
eine Rolle, ob die persönliche Arbeitsleistung
notwendig war, sondern auch bei der
Absteckung des Verweisungsfeldes.
Ein Verweisungsberuf müsse
keineswegs “der bisher ausgeübten Tätigkeit in
allen Punkten entsprechen"344.
Der OGH345 greift wegen ihrer inhaltlichen
Nähe auf die Berufsschutzbestimmungen des ASVG zurück und hält
daher -
wie schon erwähnt - auch eine Verweisung auf
Teilbereiche der bisher
ausgeübten Tätigkeit für
zulässig. Es wird allerdings nicht immer klar, ob der
OGH die von ihm verwendeten Kriterien
zur Feststellung der Notwendigkeit
der persönlichen
Arbeitsleistung oder zur Abgrenzung des Verweisungsfeldes
oder zu beidem verwendet hat.
341 Der
Gesetzgeber stellt klar, daß dann, wenn keine vollen Kalendermonate einer
solchen
Tätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem
Kalendermonat zusammenzufassen
sind.
342
OGH SSV-NF 7/31, 9/22. Bei “neuer Selbständigkeit" im Sinne des
§ 2 Abs. l Ziffer 4
GSVG wird diese Beschränkung grundsätzlich nur bei Einkünften
unter der
Versicherungsgrenze eine Rolle spielen, da
ansonsten jede tatsächliche Berufsausübung der
Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegt.
343 OGH SSV-NF 9/22.
344 OGH 10 Ob S 10/98/p.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
76
Diese
Grundsätze wurden vom OCH vor allem bei Selbständigen angewendet, die
den Beruf
eines
Einzelhandelskaufmannes
erlernt
und sich später selbständig gemacht hatten. Deren
Verweisbarkeit
sei angesichts ihrer Ausbildung und “den vorauszusetzenden Kenntnissen
und
Fähigkeiten" nicht auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkt346.
Ein Trafikant könne
daher auch auf den Zeitschriftenhandel (in einem Kiosk)347, eine
Marktfahrerin auf den
stationären Handel343 und
eine Obst- und Gemüsehändlerin auf den Handel mit
Süßwaren,
Souvenirs oder Parfümeriewaren349
verwiesen werden.
Die wirtschaftliche Lage des Versicherten sei
bei Verweisung nicht zu
berücksichtigen. Auf den Einwand der Versicherten, sie könne sich
für die
Umstellung auf eine andere Branche nicht in
Schulden stürzen, es könne ihr
nicht zugemutet werden,
ausschließlich zwecks Schaffung einer
Erwerbsmöglichkeit Fremdkapital aufzunehmen und damit ihre
bürgerliche
Existenz zu gefährden, antwortete der
OGH350 lediglich, der Versicherungsfall
der Erwerbsunfähigkeit werde
nur durch eine gesundheitliche
Beeinträchtigung begründet;
es werde nur geprüft, ob die
Verweisungstätigkeit
“unter Berücksichtigung des Marktes" eine
wirtschaftlich vertretbare
Betriebsführung ermögliche. Ein Abstellen auf die
konkrete Einkommens- oder
Vermögenslage würde überschuldete
Unternehmer besser stellen und dazu
führen, daß der Versicherte durch eine
entsprechende Verschuldung die Voraussetzungen für die
Erwerbsunfähigkeitspension
mitbestimmten könne351. Es könne auch nicht
darauf ankommen, “ob der
selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das
wirtschaftliche Wagnis eines Betriebs auf sich zu nehmen und ob er in
der
. |
77
Lage oder gewillt ist, diese selbständige
Erwerbsgelegenheit zu
finanzieren"352.
Übt
ein Versicherter mehrere selbständige Tätigkeiten aus,
die alle der
Pflichtversicherung nach dem GSVG
unterliegen, entsteht keine Mehrfach-
versicherung, sondern ein
einheitliches Versicherungsverhältnis.
Der Versicherte ist daher nicht
erwerbsunfähig, wenn er nur eine dieser Teiltätigkeiten
(Kohlenhandel, Gemischtwarenhandel) unter
zumutbaren gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Bedingungen
ausüben kann351.
Ein Versicherter
besaß Gewerbeberechtigungen für die Tischlerei und für den
Möbelhandel.
Der OGH betonte,
für den Berufsschutz komme es nicht auf den Besitz dieser
Gewerbeberechtigungen, sondern nur auf die
tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeiten an.
Wurde eine dieser Tätigkeiten,
wenn auch nur in geringerem Umfang, tatsächlich ausgeübt,
dann sei eine Verweisung in diesem
Teilbereich zulässig354. Unklar ist allerdings, warum
der OGH im ersten Anlaßfall
besonders betonte, daß der Versicherte noch die wirtschaftlich
dominierende Tätigkeit (Gemischtwarenhandel), nicht aber die
untergeordnete
(Kohlenhandel) weiter ausüben konnte. Wollte er damit ausdrücken,
daß
Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätte, wenn der Versicherte nur
noch die untergeordnet
betriebene Tätigkeit des Kohlenhandels
hätte ausüben können? Zudem vermengte der OGH
diese Aussage noch mit der Frage der Zumutbarkeit der Umstrukturierung,
da er meinte,
der Versicherte hätte seine Tätigkeit durch Aufgabe des nur
geringfügig ausgeübten
Kohlenhandels auf jene des
Gemischtwarenhandels reduzieren können355.
Eine
Verweisung auf eine andere selbständige Tätigkeit ist nach Meinung
des
OGH nur zumutbar, wenn “im Hinblick auf die Situation
des Marktes ein
Unternehmen dieser Art im Bundesgebiet erfolgreich geführt werden
kann"356. Der OGH nimmt
also auch bei Selbständigen die Verweisung auf
das gesamte Bundesgebiet vor, ohne auf
Zugangs- oder
Ausübungsbeschränkungen (wie
etwa bei Trafikanten) Bedacht zu nehmen, da
352 OGH SSV-NF 12/124.
353 OGH SSV-NF 7/121.
354 OGH SSV-NF 9/22.
355 OGH SSV-NF 7/121.
356 OGH SSV-NF 9/22.
InvaIGesamtgut.doc 16.01.01
78
die Verweisungen abstrakt zu
erfolgen hätten und dem Umstand keine
Bedeutung zukomme, daß der
Berufsausübung andere (faktische oder
rechtliche) Probleme als
gesundheitliche Hindernisse im Wege stünden.357
357 OGH SSV-NF 9/56, OGH SSV-NF 12/124.
InvalGesamtgut.doc ]6.01.01
79
7.
Kapitel:
Die Verweisbarkeit bei
Tätigkeitsschutz
7.1 Allgemeines
Der über den Berufsschutz hinausgehende
Tätigkeitsschütz hat eine
abwechslungsreiche Geschichte.
Er wurde mit der
35. ASVG-Novelle, BGBl. 585/1980, für ungelernte Arbeiter und mit der
39.
ASVG-Novelle, BGBl. 590/1983,für alle Arbeiter (§ 255 Abs. 4) und
Angestellten (§ 273
Abs.
3) eingeführt, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Die Verweisung dieser
Arbeitnehmer
wurde auf “eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit"
eingeschränkt (erfaßte
also
nicht, wie beim Berufsschutz, auch andere Tätigkeiten derselben
Berufsgruppe), die
diese
Arbeitnehmer “in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate
während der letzten 15
Jahre vor dem Stichtag ausgeübt" hatten. Die 9. GSVG-Novelle, BGBl.
485 1984, engte in
§
33 Abs. 2 die Verweisung eines über 55-jährigen Versicherten auf
“jene selbständige
Erwerbstätigkeit" ein, “die er zuletzt durch mehr als 60
Kalendermonate ausgeübt hat".
Diese
leichter zugängliche Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
für ältere
Versicherte
wurde mit der 51. ASVG-Novelle, Art. I des BGBl. 335/1993, für
Arbeitnehmer
in eine “vorzeitige Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit" (§ 253 d ASVG) und
mit
der 19. GSVG-Novelle, BGBl. 336/1993, in eine “vorzeitige Alterspension
wegen
dauernder Erwerbsunfähigkeit" (§ 131 c GSVG) umgewandelt.
Gleichzeitig wurde diese
Pensionsform
durch die 18. BSVG-Novelle, BGBl. 337/1993, auch in das BSVG (§ 122 c)
eingeführt.
Das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, erhöhte das
vorgeschriebene
Antrittsalter für diese Pensionsart in europarechtswidriger Weise358
nur
für
Männer auf 57 Jahre.
Durch
das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I 43/2000, kam es zu
einer Abschaffung der vorzeitigen
Alterspensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit). An ihrer
Stelle wurde jedoch abermals
eine erleichterte Zugangsmöglichkeit
zu Invaliditätspensionen für ältere
Versicherte eingeführt, die auf dem Tätigkeitsschutz aufbaut.
Nach den
358 Siehe die Entscheidung des EuGH vom 23.Mai 2000, ASoK 2000, 229.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
80
nunmehr geltenden Bestimmungen der insoweit wortgleichen
§§ 255 Abs. 4
ASVG, 133 Abs. 3 GSVG und 124 Abs. 2
BSVG, gilt ein Versicherter über
57 Jahre als invalid, wenn er aus
gesundheitlichen Gründen außerstande ist,
“einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180
Kalendermonaten vor dem
Stichtag mindestens 120 Kalendermonate
ausgeübt hat, nachzugehen".
Der
Unterschied gegenüber den Vorgängerregelungen ist - abgesehen von den
Änderungen hinsichtlich des
Beobachtungszeitraumes - die weitere
Einengung der Verweisung, da den Versicherten nicht mehr zugemutet wird,
auch eine “gleichartige Tätigkeit"
auszuüben. Diese Anordnung wird aber
durch einen Folgesatz erheblich relativiert. Er lautet im ASVG “Dabei
sind
zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen"
und im GSVG
und BSVG “Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung
der
sachlichen und personellen Ausstattung
seines (ihres) Betriebes zu
berücksichtigen".
Die Bedeutung dieses
“Zumutbarkeitssatzes" ist nur insoweit klar, als die
Verweisung nicht starr an die konkret vom
Versicherten ausgeübte Tätigkeit
gebunden ist, dem Versicherten
vielmehr auch bestimmte Änderungen dieser
Tätigkeit zugemutet werden. Weiters ergibt sich aus der Neuregelung
mit
Sicherheit, daß der Arbeitnehmer im
Beobachtungszeitraum durch mindestens
120 Monate “eine
Tätigkeit" ausgeübt haben muß, wobei es nichts schadet,
daß Unterbrechungen vorgekommen
sind. Unklar ist aber schon, was unter
“einer Tätigkeit" zu verstehen ist. Offenbar muß
es sich dabei nicht um
denselben Arbeitsplatz handeln. “Eine
Tätigkeit" ist sicher auch die Tätigkeit
einer Reinigungskraft, die sie bei
verschiedenen Arbeitgebern erbracht hat. Da
die Aufgabenstellung aber selbst bei
einem, geschweige denn bei mehreren
Arbeitgebern (im Zeitverlauf) unterschiedlich sein kann, wird die
Rechtsprechung zu klären haben,
wo die Grenzlinie “der" Tätigkeit liegt und
bereits eine andere, ähnliche
ausgeübt wird.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
81
Noch weniger klar ist, welche Veränderungen dem
Arbeitnehmer zugemutet
werden359. Der Gesetzes
Wortlaut selbst gibt darauf keine Antwort, der
Sozialausschuß360 hat
dazu jedoch eine Feststellung getroffen.
Nach
Meinung des Ausschusses ist ein anderer Tätigkeitsbereich
“jedenfalls unzumutbar,
wenn er eine "wesentliche Änderung des beruflichen
Umfelds des Versicherten bedeuten
würde,
wie z.B. das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf
eine
Tätigkeil, die in einem anderen
arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muß (z.B.
Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch
bewirkt werden, daß entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeitern die
berufliche
Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung
berücksichtigt
werden und beispielsweise für eine Person, die im
Baubereich ungelernte Tätigkeiten
verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als
Portier ausgeschlossen sein soll".
Da sich diese Auffassung der Ausschußmehrheit aber
nicht auf den
Gesetzestext stützen kann, der
einerseits viel breiter gefaßt ist und andererseits
keinerlei Berücksichtigung eines
“arbeitskulturellen Umfeldes" vorsieht, muß
in Betracht gezogen werden, daß
sich die Rechtsprechung bei der Deutung der
neuen Verweisungsregeln auf ihre bisherige Judikatur zur
“gleichartigen
Tätigkeit" stützen
könnte, also dem versicherten Arbeitnehmer zumuten
würde, auch eine mit der bisherigen Tätigkeit gleichartige
Berufstätigkeit
auszuüben.
Anders
ist die Rechtslage bei den Selbständigen. Hier scheint der
“Zumutbarkeitssatz"
klarzustellen, daß jede Verweisung auf eine andere
selbständige Tätigkeit
ausgeschlossen ist, vom Versicherten vielmehr nur
verlangt werden kann, die sachliche und
personelle Ausstattung seines
bisherigen Betriebes in einer ihm zumutbaren Weise zu verändern.
Im folgenden wird versucht, aus den zum Tätigkeitsschutz ergangenen
Entscheidungen des OGH jene darzustellen, die auch für
die neue Rechtslage
Bedeutung haben könnten.
339
Vgl dazu Schramme!, Der Invaliditäts-,
Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem
SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 ff.
360 Vgl. 187 Beil NR,21.GP,3.
lnvalGcsamtgut.doc 16.01.01
82
7.1.1 Gleichartige Tätigkeit
Unter der bis Juni 2000 vorgesehenen Verweisung auf eine “gleichartige
Tätigkeit", verstand der OGH361 die Verweisung auf Tätigkeiten, “die im
wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen u.a. an die
Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte
Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung,
Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die
Konzentration stellen". Diese Gleichartigkeit müsse allerdings nur im
“Kernbereich" der Tätigkeit gegeben sein, der wiederum durch jene Umstände
bestimmt werde, “die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten
unterscheiden". In jedem Einzelfall müsse dabei eine Gesamtbetrachtung
erfolgen, die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums reiche
regelmäßig nicht aus. Hingegen sei nicht maßgeblich, ob die Beschäftigung
beim selben Dienstgeber oder in derselben Branche erfolgte und wie der
Dienstgeber diese Tätigkeit bezeichnet hat.362.
Könnte
ein Versicherter die früher ausgeübte Tätigkeit zwar weiter
ausüben, wird diese
Tätigkeit aber wegen zwischenzeitig eingetretener
Änderungen und technischer
Entwicklungen (EDV) auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in
dieser Form nachgefragt, mache
dies noch nicht berußunfähig oder invalid. In
diesen Fallen sei die Berufsausübung nicht
aus gesundheitlichen Gründen, sondern nur wegen
Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt
nicht mehr möglich363.
Ein Versicherter kann im Beobachtungszeitraum bei
verschiedenen
Arbeitgebern unterschiedliche Arbeiten
verrichtet haben, jedoch bei keinem
in der für den Tätigkeitsschutz
erforderlichen Mindestdauer. In einem solchen
Fall könne sich nach Auflassung des OGH eine gleichartige Tätigkeit
aus der
Kombination solcher Tätigkeiten bei
zumindest zwei Arbeitgebern ergeben364.
361 OGH SSV-NF 2/53,
3/130,5/120, 6/35, 6/126, g/127, 11/49, 11/53,12/4, 12/50.
361 Vgl OGH SSV-NF
363 OGH SSV-NF 3/155
364 OGH SSV-NF 11/49.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
83
Die Gleichartigkeit wurde jedoch
verneint zwischen einem Hutmacher in einem
gewerblichen Kleinstbetrieb und einem Hutmacher in einer Hutfabrik365"
bzw. zwischen
einem Verschieber in einem Bahnbetrieb und
einem Kranführer oder Staplerfahrer366.
7.1.2 Verweisungsmöglichkeiten
In einem Fall, in dem der Versicherte in einem einheitlichen
Dienstverhältnis
zwei verschiedene Tätigkeiten (z.B.
Büroarbeit und manuelle Arbeit in der
Bäckerei und Mühle) mit etwa
gleicher Stundenbelastung auszuführen hatte,
qualifizierte der OGH die
Gesamttätigkeit als Kernbereich. Könne der
Versicherte in diesem Fall auch nur eine
dieser Tätigkeiten nicht mehr
ausüben, sei er berufsunfähig367.
Anders
ging der OGH jedoch vor, wenn der Versicherte zwar noch seine
Haupttätigkeit, nicht aber eine Nebentätigkeit
verrichten konnte. In diesem
Fall differenzierte das Gericht. Eine
Verweisung sei dann unzulässig, wenn die
Nebentätigkeit “mit der Haupttätigkeit
typischerweise so verbunden ist, daß
beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt
gefragt sind"368. Ein Versicherter,
der eine Nebentätigkeit nicht mehr
verrichten kann, durfte daher auf die
Haupttätigkeit nur dann verwiesen
werden, wenn eine untypische
Kombination von Haupt- und
Nebentätigkeit vorlag. Eine Verweisung war
jedoch unzulässig, wenn der
Versicherte bei einer typischen Kombination von
Haupt- und Nebentätigkeit nicht mehr
die Gesamttätigkeit (sondern nur die
Haupt- oder nur die Nebentätigkeit)
ausüben konnte.
Auch der Tätigkeitsschutz bezog sich daher nach der
Auffassung des OGH
nicht auf einen bestimmten konkreten
Arbeitsplatz, sondern abstrakt auf
Arbeitsplätze mit einem am
allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise
365 OGH SSV-NF 2/30.
366 OGH SSV-NF 3/89.
367 OGH SSV-NF 6/126
361
OGH SSV-NF 2/53, 3/130, 5/120, 6/35, 6/126, 8/127, 10/42, 11/8, 11/62, 11/71,
11/110,
12/4, 12/50, 12/121.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
84
gefragten Inhalt369. Wie im folgenden zu
zeigen ist, wurde dieser Grundsatz in
den einzelnen Entscheidungen aber nicht
immer durchgehalten.
7.1.3 Verweisungsbeispiele
In
einem Landmaschinenhandels- und -reparaturbetrieb war eine Versicherte sowohl
mit
einfachen
Kanzleitätigkeiten als auch mit bestimmten körperlichen
Tätigkeiten (z.B.
Heranbringen von Ersatzteilen. Hilfe beim
Aufladen von gekauften Maschinen) befaßt. Sie
konnte zwar noch die
Kanzleiarbeiten, nicht aber diese körperlichen Tätigkeiten
verrichten.
Der OGH sprach aus, sie könnte
nur dann auf Kanzleiarbeiten verwiesen werden, wenn
diese Kombination untypisch sei370.
Bei
einem Gemeindestraßenkehrer betrachtete der OGH den Einsatz des
Versicherten auf
Verkehrsflächen mit Fahrzeugverkehr nur als untypische
Nebentätigkeit, als Kernbereich
komme die Reinigung von Außenflächen ohne
Fahrzeugverkehr (Park- und Fabriksanlagen)
und von Innenräumen (Hallen, Werkstätten) in
Betracht, könne er dort noch arbeiten, sei er
daher auch auf einen anderen Dienstgeber oder auf eine andere
Branche verweisbar371.
Für einen
Stoffverkäufer sei das Tragen und Herzeigen von Stoffballen und die
Schaufensterdekoration keine zufällig
hinzugekommene Nebentätigkeit; könne er diese
Tätigkeiten nicht mehr
verrichten, sei er daher berufsunfähig373.
Untypisch
für einen KFZ-Meister sei es, schwere Arbeiten und Arbeiten in
gebückter oder
vorgeneigter Haltung durch mehr als zwei Drittel des
Arbeitstages zu verrichten: könne er
jedoch noch die typischen Tätigkeiten verrichten, sei
er nicht als invalid anzusehen373.
Für einen Mechanikermeister im Baumaschinenbereich sei die Arbeit in exponierten Lagen
geradezu berufstypisch, daher sei er als invalid anzusehen, wenn er in exponierten Lagen
nicht mehr arbeiten kann374. Dasselbe gelte für einen Berufskraftfahrer, der
Abschleppfahrten für einen Automobilclub in ganz Europa durchführe373. Dagegen sei eine
369 OGH SSV-NF 3/130.
370 OGH SSV-NF 3/130.
371 OGH SSV-NF 4/120
372 OGH SSV-NF 6/35
373 OGH SSV-NF 10/42.
374 OGH SSV-NF 11/53.
375 OGH SSV-NF 11/62
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
85
Bürokraft nicht
schon deshalb berufsunfähig, weil sie nicht mehr auf ein
“Stockerl" steigen
kann376.
Eine Raumpflegerin, die nicht mehr Fenster putzen konnte, wurde für invalid gehalten,
obwohl es bei größeren Gebäudekomplexen auch Arbeitsplätze für Raumpflegerinnen gibt,
bei denen Fensterputzen nicht berufstypisch ist. Der OGH begründet dies vor allem damit,
daß Fensterputzen zum Kernbereich der Tätigkeiten einer Reinigungskraft zähle377. Bei
Verkaufern von Teppichen und Bodenbelägen in Einrichtungshäusern, würden
Gehleistungen zu den berufstypischen Anforderungen gehören, daher sei eine Verweisung
eines Versicherten, der diese Gehleistungen nicht mehr erbringen könne, auf die Tätigkeit
eines Verkäufers im Einzelhandel unzulässig378.
Unbeachtlich
sei, ob mit der Änderung der Tätigkeit auch eine andere Lohnform
verbunden
sei.
Daher könne ein Vertreter, der ausschließlich auf Provisionsbasis
gearbeitet habe, auf
die Tätigkeit eines Vertreters mit Fixum verwiesen werden; man könne
von ihm auch
verlangen, daß er zur Vermeidung des ihm nicht mehr zumutbaren
Zeitdruckes seine
bisherige Tätigkeit bis zur Erreichung
der Lohnhälfte reduziere379.
7.2 Nach dem GSVG
Obwohl der
Tätigkeitsschutz nach dem Gesetzestext nicht auf Personen
beschränkt war, deren persönliche Arbeitsleistung zur
Aufrechterhaltung des
Betriebes erforderlich war, zog der OGH jene Kriterien heran, die er zu dieser
Problematik entwickelt hat. So genieße der Selbständige den
Tätigkeitsschutz
erst dann, wenn er außerstande ist,
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit “auch
unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer
Organisationsmaßnahmen nachzugehen"380. Während sich
die Verweisung
nach dem ASVG an der vom Arbeitnehmer konkret verrichteten Tätigkeit
orientiere, komme es beim Selbständigen auf den zuletzt geführten
Gewerbebetrieb an. Dies sei auch sachlich begründet, weil der Arbeitnehmer
376OGHSSV-NF 3/47.
377 OGH SSV-NF 11l/110.
378 OGH
SSV-NF 12/4
379 OGH SSV-NF 12/50.
380 OGH SSV-NF 2/70.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
86
die
Gestaltung seiner Tätigkeit kaum beeinflussen könne. Sei er
unfähig, auch
nur einen Teil der mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich
verbundenen
Arbeiten zu verrichten, dann könne
er seinen Beruf nicht mehr ausüben.
Dagegen könne der Selbständige
zumeist Arbeiten (vor allem physischer Art)
weitgehend an Arbeitnehmer delegieren und
daher trotz gesundheitsbedingter
Einschränkungen seine
selbständige Erwerbstätigkeit weiter ausüben. Bei
meinem Selbständigen sei daher stets zu prüfen, ob er trotz
Einschränkung
seiner Leistungsfähigkeit noch in der Lage ist, seine selbständige
Erwerbstätigkeit - wenn auch erst nach einer
möglichen Umorganisation des
Betriebes - weiter auszuüben; dabei
handle es sich nicht um eine
Mitwirkungspflicht des Versicherten,
sondern um eine durch Interpretation zu
gewinnende gesetzliche Leistungsvoraussetzung381.
Leite ein Selbständiger ein Zimmer- und Gebäudereinigungsunternehmen mit 250 bis 400
Arbeitnehmern, dann könne “ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es möglich ist,
durch
entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die
persönliche
physische Mitarbeit des Klägers nicht erforderlich ist382.
Einem Trafikanten, der keine
schweren Lasten mehr heben kann, wurde entgegengehalten, er könne die
schweren
Zeitungspakete teilen und dadurch seinem Beruf weiter
nachgehen383. Bei einem
selbständigen Handelsvertreter, der die für seine Tätigkeit notwendigen Musterpaletten
nicht mehr transportieren konnte, sei zu prüfen, ob ihm die stunden- oder tageweise
Einstellung
einer Hilfskraft zugemutet werden könne, da mit
Umorganisationsmaßnahmen
verbundene Einkommenseinbußen “in nicht besonders schwerwiegendem
Ausmaß"
hingenommen werden müßten'".
381 OGH SSV-NF 11/145, 12/142.
382 OGH SSV-NF 11/145.
383 OGH SSV-NF 2/70
384 OGH
SSV-NF 12/142
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
87
Teil II: Probleme und Lösungsansätze
8.
Kapitel:
Ungleichbehandlungen
Die
Übersicht über die Rechtslage enthüllt Schwachstellen des
geltenden
Systems. Offenkundig soll die
Invaliditätspension einen Ausgleich für jenes
Erwerbseinkommen bieten, das infolge der
gesundheitsbedingten Minderung
der Arbeitsfähigkeit ausfällt.
Dieses Ziel wird als Folge der Entscheidung, die
Invaliditätspensionen wie
Alterspensionen zu berechnen, nur teilweise
erreicht. Dafür sind mehrere
Gründe verantwortlich. Zunächst einmal ist die
Höhe der Invaliditätspension
nicht an den Grad der Invalidität gebunden.
Wegen des bestehenden Tätigkeits-
und Berufsschutzes besitzen viele
Bezieher einer Invaliditätspension
noch eine am Arbeitsmarkt verwertbare
Restarbeitsfähigkeit, sind daher
durchaus noch teilarbeitsfähig. Sie können
einen mit ihrem Gesundheitszustand
vereinbaren Nicht-Verweisungsberuf
ergreifen. Voll Arbeitsunfähigen
steht diese Möglichkeit nicht offen. Beide
Gruppen erhalten jedoch
Invaliditätspensionen, die nach den gleichen
Grundsätzen berechnet werden.
Weitere Unterschiede ergeben sich aus dem
Zeitpunkt, zu dem die Invalidität
eintritt. Dafür ist vor allem die Bildung der
Bemessungsgrundlage verantwortlich:
Berücksichtigt werden die
Beitragsgrundlagen der besten 15 (ab 2003
18) Jahre, bzw. bei kürzerer
Versicherungsdauer die vorhandenen
Beitragsgrundlagen. Die
Bemessungsgrundlage entspricht damit
weder dem versicherten Einkommen
zum Zeitpunkt des Eintritts der
Invalidität (wie dies etwa in der
Unfallversicherung durch die Heranziehung
des versicherten Einkommens aus
dem letzten Jahr der Fall ist), noch berücksichtigt sie
den Umstand
ausreichend, daß in vielen Berufen das
Erwerbseinkommen mit zunehmender
Dauer der Berufstätigkeit
ansteigt. Dadurch werden Personen, bei denen die
Invalidität schon in jüngeren Jahren auftritt, gegenüber
Leidensgenossen, bei
denen die Invalidität erst erheblich später eintritt, klar
benachteiligt. Aber auch
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
88
beim Steigerungsbetrag ergeben sich Probleme. So erhalten
zwar Versicherte,
bei denen die Invalidität vor dem
56. (in Zukunft 56,5.) Lebensjahr eintritt, die
bis zu diesem Zeitpunkt fehlenden Jahre fiktiv als
Versicherungsjahre
angerechnet. Die auf diese Weise ermittelte
Pension darf jedoch höchstens
60% der Bemessungsgrundlage
ausmachen. Da diese jüngeren Invaliden die
Pension vor Erreichung des
Regelpensionsalters in Anspruch nehmen,
unterliegen sie jedoch - nach Ablauf
der Obergangsbestimmungen - voll dem
Malus (§ 261 Abs. 4 ASVG),
wodurch sich der Pensionsanspruch bis um 10,5
Steigerungspunkte bzw. 15% der Summe
der Steigerungspunkte verringern
kann.
Zusammengenommen ergibt sich daher, daß die
Pensionsversicherung für
Invalide vor allem dann keine
ausreichenden Pensionen bereitstellt, wenn die
Invalidität
in eher jungen Jahren einritt. Ein Rechtfertigungsversuch für diese
Benachteiligung
könnte höchstens in dem Versuch liegen, auf jüngere Invalide
einen
wirtschaftlichen Druck zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit
auszuüben.
Zusätzliche
Probleme treten bei Versicherten auf, die eine verwertbare
Restarbeitsfähigkeit besitzen. Nach dem Konzept des ASVG sollten sie eine
Pension erhalten, wenn ihre Arbeitsfähigkeit unter 50% jener
vergleichbarer
gesunder Versicherter herabgesunken ist.
Dahinter steht die Vorstellung, daß
der Grad der Minderung der Arbeitsfähigkeit einen
Rückschluß auf das
Ausmaß des durch die Invalidität eintretenden Einkommensentfalls
gestattet.
Mit anderen Worten, eine Invaliditätspension
sollte erst zustehen, wenn der zu
erwartende Einkommensausfall mehr als 50% beträgt. Wegen der
verunglückten Lohnhälfteregelung des § 255 Abs. 3 ASVG für
nichtquali-
fizierte Arbeiter und ihre Ausdehnung durch die Rechtsprechung auch auf
qualifizierte Arbeiter und Angestellte wurde dieses Konzept jedoch nie
verwirklicht. Nach der herrschenden Praxis bleibt der wirkliche oder auch nur
der erwartete Einkommensverlust bei einer Verweisung auf Vollzeit-
beschäftigung völlig unberücksichtigt, weil kein Vergleich
zwischen dem
erzielten oder erzielbaren Arbeitseinkommen vor und nach dem Eintritt der
InvalGesamtgut. doc 16.01.01
89
Invalidität angestellt wird. Verglichen wird statt
dessen, welches Einkommen
in den Verweisungsberufen von einem voll arbeitsfähigen
Arbeitnehmer
verdient werden kann und mit welchem Einkommen ein nur teilweise
arbeitsfähiger Arbeitnehmer in diesen
Verweisungsberufen rechnen kann. Da
die kollektivvertraglichen
Mindestlöhne auch für erwerbsgeminderte
Arbeitnehmer gelten, kann es in der
Realität daher nie zum Verlust dieser so
definierten Lohnhälfte kommen.
Was
sind die Konsequenzen? Bei einem Arbeiter wird das Ausmaß des
Einkommensverlustes, das ihm durch ein Überwechseln auf einen
Verweisungsberuf droht, nicht berücksichtigt. Wird er auf eine wesentlich
niedriger entlohnte Berufstätigkeit
verwiesen, kann dieser Einkommensverlust
durchaus 50% und mehr ausmachen. Bei Angestellten kann dies jedoch nicht
eintreten, weil die Rechtsprechung
bei dieser Arbeitnehmergruppe eine
Verweisung auf einen Beruf, der im Kollektivvertrag um mehr als eine
Verwendungs- oder Beschäftigungsgruppe
tiefer eingestuft ist, nicht gestattet.
Die somit zugemutete
Einkommensreduktion um nur eine einzige
Verwendungsgruppe ist in der
Realität stets erheblich geringer als 50%. Mit
anderen Worten: Während einem Arbeiter mit gemindeter
Arbeitsfähigkeit
selbst Einkommensminderungen von über
50% zugemutet werden, erhalten
Angestellte eine Berufsunfähigkeitspension auch bei zu erwartenden
Einkommensminderungen von weit unter 50%. Auf die sich aus der
Verweisung auf Teilzeit ergebenden weiteren Probleme wird noch
zurückzukommen sein.
Der
Berufs- und Tätigkeitsschutz entfernt sich schließlich gänzlich
vom
Konzept, eine Invaliditätspension
nur dann zu gewähren, wenn die
Arbeitsfähigkeit (und damit indirekt
das erzielbare Erwerbseinkommen) um
mehr als 50% gesunken ist. Die Pension
wird nicht nur dann gewährt, wenn
der Versicherte weiterhin fähig ist,
einen Beruf außerhalb seines
Verweisungsfeldes auszuüben, sondern auch dann, wenn er von dieser
Möglichkeit tatsächlich
Gebrauch macht. Dadurch kommt das Gesetz zwar
wieder auf das Hauptanliegen zurück,
einen Anreiz zum Verbleib im
JnvaKjtsamtgut.doc 16.01.01
90
Erwerbsleben zu geben,
doch erscheint der Preis
dafür (nämlich die
Gewährung der Pension) zu hoch.
Will
man die bestehenden Ungleichheiten beseitigen, so bedarf es daher nicht
nur einer eingehenden Auseinandersetzung
mit dem Tätigkeits- und
Berufsschutz, sondern auch eines
Oberdenkens der Anknüpfung der
Berechnung der Invaliditätspension
an die für Alterspensionen geltenden
Grundsätze. Der Grund des Unbehagens
scheint vor allem darin zu bestehen,
daß die Bemessung der Invaliditätspension zu wenig auf die
realistischerweise
zu erwartenden Einkommenseinbußen
abstellt.
JnvaKStsamtgui.doc 16.01.01
91
9.
Kapitel:
Systemzusammenhänge
Aus den dem geltenden Recht zugrundeliegenden
Systementscheidungen
ergeben sich weitere Zusammenhänge.
Sie werden für die Zukunft allerdings
nur dann beachtlich sein, wenn diese
Systementscheidungen beibehalten
werden.
Da der Gesetzgeber den Schutz bei Erwerbsminderung in das
auf
Beitragsleistungen beruhende
Pensionsversicherungssystem eingebettet hat,
müssen zunächst einmal
Beitragszeiten auf Grund einer
Versicherungspflichtigen
Beschäftigung erworben werden, bevor Ansprüche
auf Leistungen entstehen können. Die sozialpolitisch unerfreuliche
Konsequenz besteht darin, daß
Personen, die nie in der Lage waren, eine
pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben, keine
Ansprüche auf
Invaliditätspensionen erwerben
können.
Dagegen bedeutet es einen Systembruch, wenn bestimmte Tätigkeiten zwar als
Beitragszeiten anerkannt werden, ihnen dann aber die Relevanz für den
Berufsschutz abgesprochen wird, wie dies in den Fallgruppen
der Arbeit bei
besonderem Entgegenkommen des
Arbeitgebers und der medizinisch
unvertretbaren Arbeitsleistung derzeit
geschieht. In beiden Fallgruppen wird
tatsächlich Arbeit geleistet, werden Beiträge bezahlt und besteht ein
Pflichtversicherungsverhältnis.
Dennoch werden diese Zeiten für unbeachtlich
gehalten, wenn es um die Beurteilung von
Erwerbsminderung geht. Eine
sachlich vertretbare Lösung kann nur
darin bestehen, diese Zeiten entweder
auf der Beitrags- und Leistungsseite
anzuerkennen oder sowohl beitrags- als
auch leistungsrechtlich
unberücksichtigt zu lassen.
Entscheidet man sich für die erstgenannte
Lösung, dann dürfte dem
Versicherten dann, wenn sich sein
Gesundheitszustand so verschlechtert hat,
lnvalGcsamtgut.doc 16.01.01
92
daß
er nicht mehr imstande ist, der bisher von ihm ausgeübten Tätigkeit
nachzugehen, eine Invaliditätspension
nicht versagt werden.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
93
10. Kapitel
Das
Verhältnis Pensionsversicherung-
Arbeitslosenversicherung
Die Rechtsprechung enthält einen auffallenden
Wertungswiderspruch.
Grundsätzlich betont sie, daß die
Verhältnisse am Arbeitsmarkt bei der
Prüfung des Vorliegens von
Invalidität nicht zu beachten seien. Gleichzeitig
schließt sie jedoch eine Verweisung aus, wenn in ganz
Österreich nicht
mindestens 100 Arbeitsplätze im
Verweisungsberuf vorhanden sind, wenn
Krankenstände im Ausmaß
von mehr als 6 Wochen pro Jahr drohen oder wenn
der Arbeitnehmer häufige
Arbeitspausen benötigt. Womit begründet sie diese
Haltung? Für den Versicherten
müsse die objektive Möglichkeit bestehen,
tatsächlich einen Arbeitsplatz zu erhalten und durch das daraus
erzielte
Einkommen seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten385. Es gelte daher
Verweisungsberufe ausschalten, die auf dem gesamtösterreichischen
Arbeitsmarkt fast nicht mehr vorkommen386. Der wahre Grund
für die
Ablehnung der Verweisung auf solche
Arbeitsplätze ist also der hohe Grad an
Wahrscheinlichkeit, daß der Versicherte keinen Arbeitsplatz finden
wird.
Dasselbe gilt auch für die Fallgruppen
Krankenstände und Arbeitspausen, da
der OGH dort Schwellenwerte
verwendet, bei deren Übersteigen er annimmt,
daß die Arbeitgeber solche
Arbeitnehmer nicht einstellen werden. Damit steht
Im deutlichen Widerspruch die Ablehnung anderer Gründe, die es in
Verbindung mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit ebenso höchst
unwahrscheinlich machen, daß der Versicherte einen
Arbeitsplatz erlangen
wird. Es geht dabei etwa um einen
geschlossenen Arbeitsmarkt387, um die
Lage des Wohnortes, um die Notwendigkeit
eines besonders ausgestalteten
385 OGH
SSV-NF 2/46
386 OGH SSV-NF 8/43
387 OGH SSV-NF 4/140.
lnvalGesamtgui.doc 16.01.01
94
Arbeitsplatzes,
um persönliche Hinderungsgründe oder um wirtschaftliche
Hinderungsgründe. Auf der gleichen
Linie liegt es, wenn ein Versicherten, der
seinen Arbeitsplatz verloren hat und aus gesundheitlichen
Gründen nur mehr
seinen bisherigen Beruf (Stereotypeur und Galvanoplastiker) ausüben
könnte,
den es aber praktisch nicht mehr gibt,
mit der Begründung abgewiesen wird,
dieser Umstand habe nichts mit einem
Herabsinken der Arbeitsfähigkeit zu
tun388. Es handelte sich in jedem dieser
Fälle um das Zusammentreffen einer
gesundheitsbedingten Minderung der
Arbeitsfähigkeit mit einem anderen
Umstand, die erst in ihrem Zusammenwirken
dazu fuhren, daß der Versicherte
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine
Arbeit mehr finden wird.
Um diese Wertungswidersprüche zu beseitigen wäre
es notwendig eine klare
Entscheidung zu treffen: Entweder soll
die Chance, auch tatsächlich einen
Arbeitsplatz erhalten zu können, unberücksichtigt
bleiben und somit die
Prüfung ausschließlich auf die
Arbeitsfähigkeit beschränkt werden oder eine
Verweisung auf den Arbeitsmarkt
müßte in allen Fällen ausgeschlossen
werden, in denen die Chance, einen
Arbeitsplatz auch tatsächlich zu erhalten
wegen der Kombination einer
gesundheitlichen Minderung der
Arbeitsfähigkeit und einem
anderen Umstand verschwindend gering ist. Bei
der Entscheidung über die
Vorgangsweise ist auch in Betracht zu ziehen, daß
in ihrer Arbeitsfähigkeit
geminderte Personen keinerlei Verständnis für die
Ablehnung ihres Antrags auf
Zuerkennung einer Invaliditätspension haben,
wenn diese mit der Begründung erfolgt, sie könnten noch
bestimmte
Verweisungsberufe ausüben, während
sie genau wissen, daß ihre Chance, in
388 OGH
SSV-NF 8/70. Die Unhaltbarkeit dieser Entscheidung wird sofort deutlich, wenn
man den Sachverhalt nur etwas verändert:
Was wäre gewesen, wenn der Versicherte bisher
einen anderen Beruf ausgeübt hatte,
als Verweisungsberuf für ihn aber nur mehr der
Stereotypeur und Galvanoplastiker in
Frage gekommen wäre? Dann wäre der Beruf des
Stereotypeurs und Galvanoplastikers zwar
abstrakt als Verweisungsberuf in Betracht
gekommen, auf den der Versicherte aber
nicht hatte verwiesen werden dürfen, da es dafür zu
wenige Arbeitsplatze gibt.
lnvalGesamtgul.doc 16.01.01
95
diesen Berufen auch tatsächlich
einen Arbeitsplatz zu finden, verschwindend
gering ist389.
Schließlich
ist noch festzuhalten, daß die Gerichte mit dieser Rechtsprechung
auch in die Abgrenzung zwischen
Pensionsversicherung und Arbeitslosen-
versicherung eingreifen, da sie je nachdem,
unter welchen Umständen sie eine
Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zulassen oder ausschließen,
die
Zuständigkeit der
Arbeitslosenversicherung begründen oder verneinen.
389 Siehe die Umfrageergebnisse bei Ruth Finder, Entwicklung
der Invaliditätspensionen, in
Sozialbericht 1994, 101 (117).
InvaIGesamtgut.doc 16.01.01
96
t
11. Kapitel:
Die Zumutbarkeit
Wie eingehend dargestellt wurde, hat die Rechtsprechung von der bis damals
einzigen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Berücksichtigung der
Zumutbarkeit bei der Verweisung (§ 255 Abs. 3 ASVG) keinen Gebrauch
gemacht. Dagegen prüft sie nicht nur ganz allgemein beim Berufs- und
Tätigkeitsschutz, welche Verweisungsberufe dem Versicherten noch
zugemutet werden können, sondern geht auch bei einigen Detailfragen auf
Zumutbarkeitsgesichtspunkte ein, ohne daß sich dafür im Gesetz ein
Anhaltspunkt fände: so bei der Reichweite des vom Versicherten verlangten
Pendelns (1.2.1), bei der Frage, wie lange die
Minderleistung nach längerer
Arbeitsabwesenheit dauern (siehe 1.2.2)
oder der vom Versicherten
bewältigbare
“Anmarschweg" sein darf, ob vom Versicherten Veränderungen
seiner Familiensituation verlangt werden dürfen, unter welchen Umständen
eine Verweisung auf Teilzeitarbeit vorgenommen werden
kann, welche
Mitwirkungspflichten dem Versicherten
auferlegt und wieweit vom
Versicherten Ein- oder Nachschulungen
verlangt werden können, ob eine
Verweisung von qualifizierten Arbeitern
auf Angestelltenberufe zulässig ist,
bis zu welchem Ausmaß die
Verweisung von Angestellten zu einem sozialen
Abstieg fuhren darf, welche Umorganisationsmaßnahmen von Selbständigen
verlangt werden dürfen oder welche Tätigkeiten
eines Selbständigen beim
Tätigkeitsschutz zu
berücksichtigen sind. Umso auffallender ist, daß der OGH
bei anderen gleich wichtigen Fragen jede
Zumutbarkeitsprüfung ablehnt, etwa
bei der Verweisung von Selbständigen
ohne Berufsschutz (siehe 6.2) oder
hinsichtlich der Finanzierbarkeit von
Maßnahmen, die vom Versicherten
verlangt werden (etwa bei
Selbständigen hinsichtlich von
Umstrukturierungsmaßnahmen - siehe
6.3.1; bei Arbeitnehmern hinsichtlich
InvalGesamtgvt.doc 16.01.01
97
der Operationskosten - siehe 1.2.7), bei der Frage, ob vom
gellbehinderten
Versicherten eine Veränderung seines Wohnortes verlangt werden kann u.s.w.
Dieser innere Widerspruch geht offenbar auf ein
fundamentales
Mißverständnis zurück. Das Problem der Zumutbarkeit stellt sich
stets dann,
wenn vom Versicherten ein bestimmtes
Verhalten verlangt wird, bei dessen
Einhaltung die Erwerbsminderung
vermeidbar wäre. Der Gesetzgeber selbst
hat auch ohne Verwendung des Begriffes der Zumutbarkeit diesen Aspekt in
zweierlei Hinsicht berücksichtigt. Einerseits mutet er
dem Versicherten die
Durchführung einer erfolgversprechenden
Rehabilitation zu. Zum anderen hat
er eine grundlegende Entscheidung
über das fachliche Verweisungsfeld für die
verschiedenen Versichertengruppe getroffen. Er mutet verschiedenen Gruppen
von Versicherten unterschiedlich
weitreichende Umstellungen ihrer
beruflichen Tätigkeit zu, die umfangreichsten den
Selbständigen und die
geringsten allen über 57
Jährigen.
Damit
ist die Verweisungsfrage aber noch keineswegs gelöst. Sie betrifft als
nächstes die Frage, zu welcher
Erwerbstätigkeit der Versicherte aus
medizinischer Sicht noch fähig ist. Dabei ist zu
prüfen, welche Folgen es
hätte, würde der Versicherte seinen bisherigen Beruf trotz
Einschränkung
seiner Arbeitsfähigkeit weiter ausüben und ob es Maßnahmen gibt
(z.B.
bestimmte Therapien oder Operationen), die
bestehende Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit beheben oder zumindest verringern könnten.
Wie diese
Fragen zu beantworten sind, hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben. Der
OGH390 hat mit sehr weit
ausgreifenden systematischen und ideologischen
Überlegungen aus einer Analyse
zahlreicher Einzelbestimmungen aus allen
Zweigen des
Sozialversicherungsrechts391 den allgemeinen Grundsatz
entwickelt, daß “der
Versicherte die Interessen der Sozialversicherungsanstalt
390 OGH SSV-NF 2/33.
191
Er verweist auf Pflichten des Leistungsempfängers zur Mitwirkung
in Form
von
Meldungen und Auskünften, zum Erscheinen beim Kontrollarzt, auf
Verpflichtungen zur
Anstaltspflege, wenn dies die Art der Krankheit erfordert, auf Unterlassung
bestimmter
schuldhaften Handlungen bei sonstiger Leistungsverwirkung, auf Befolgung von
ärztlichen
Anordnungen im Rahmen der
Unfallheilbehandlung oder Krankenbehandlung.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
98
und damit auch der anderen Versicherten in zumutbarer Weise
zu wahren hat,
will er seine Ansprüche nicht verlieren". Dadurch
hat sich der OGH die
Grundlage dafür geschaffen, auch bei
der Prüfung der Voraussetzungen für
eine Erwerbsminderungspension eine
Abwägung zwischen den Interessen der
Versichertengemeinschaft und jenen
des einzelnen Versicherten vorzunehmen.
Die Interessen der
Versichertengemeinschaft erblickt er in diesem
Zusammenhang offenbar nur in einer
Beschränkung der Beitragsbelastung der
Versicherten. Das greift allerdings
zu kurz. Denn die Interessen der
Versichertengemeinschaft bestehen
auch darin, daß jedes ihrer Mitglieder bei
Vorliegen eines versicherten
sozialen Risikos entsprechende Leistungen ohne
wenn und aber erwarten kann. Man
kann der Versichertengemeinschaft nicht
unterstellen, ein System zu bejahen,
das ihren Mitgliedern im Leistungsfall
unzumutbare Belastungen auferlegt.
Ein
solcher unmittelbarer Rückgriff auf
die Interessen der
Versichertengemeinschaft ist aber gar
nicht notwendig. Es genügt, auf die
Gesamtanlage des
Sozialversicherungsrechts zu blicken. Unseren
Sozialversicherungsgesetzen ist an keiner
Stelle zu entnehmen, daß dem
Versicherten Leistungen mit dem Verlangen
nach unzumutbaren
Verhaltensweisen, die zu einer
finanziellen Entlastung der
Versichertengemeinschaft führen
würden, verwehrt werden können. Ganz im
Gegenteil. Der Gesetzgeber geht sogar so
weit, den Sachleistungsanspruch bei
vorsätzlicher
Selbstbeschädigung oder verbrecherischer Herbeiführung des
Versicherungsfalles392 und
selbst den Anspruch auf Geldleistungen bei
verbotswidriger Herbeiführung eines
Arbeitsunfalles393 aufrechtzuerhalten.
Eine Versagung von Leistungen ist unzulässig, wenn der
Leistungsempfänger
seinen Mitwirkungspflichten aus wichtigen
Gründen nicht nachkommt394.
Aber auch dort, wo der Gesetzgeber eine Selbstbeteiligung der
99
Leistungsberechtigten vorsieht, nimmt er jene davon aus,
denen diese
Belastung nicht zugemutet werden kann395.
Was
folgt daraus? Sinn und Zweck unseres Sozialversicherungsrechts besteht
eben darin, den Versicherten für den
Fall des Eintritts der darin
angesprochenen sozialen Risken Hilfe zu
leisten. Es stünde in einem Waren
Widerspruch zu der überaus
großzügigen Gesamtanlage dieses
Rechtsbereiches, anzunehmen, der
Gesetzgeber habe bei den einzelnen
Leistungen über die von ihm selbst
vorgeschriebenen Leistungsvoraus-
setzungen hinaus weitere Barrieren aufbauen wollen, die sich
für den
Leistungsberechtigten als unzumutbar
darstellen, etwa weil der Versicherte
außerstande ist, eine die Pensionsgewährung vermeidende
Maßnahme zu
finanzieren396. Ganz im
Gegenteil. Dem Sozialrecht als solchem ist das Prinzip
der Zumutbarkeit immanent. Dieses Prinzip wirkt allerdings nach zwei
Richtungen. Einerseits darf die Belastung
der Solidargemeinschaft nicht
dadurch vergrößert
werden, daß der einzelne ihm zumutbare Verhaltensweisen
unterläßt, andererseits
dürfen dem einzelnen keine Bürden auferlegt werden,
die den ihm verheißenen
sozialen Schutz in Frage stellen würden. Die hier
erforderliche Abwägung kann nur der Richter vornehmen. Die
Judikaturanalyse hat erwiesen,
daß sie teilweise zu einseitig ausgefallen ist.
Der Gesetzgeber sollte daher
ausdrücklich klarstellen, daß der Richter ebenso
überzeugend zu begründen
hat, warum über die ausdrücklich im Gesetz
vorgesehenen Anforderungen hinaus noch weitere zu erfüllen sind,
wie
andererseits, warum die
diesbezüglichen Verhaltensweisen dem
Leistungsberechtigten auch zumutbar
sind.
Aus diesem Zumutbarkeitsgrundsatz ergibt sich auch,
daß eine Leistung erst
dann verwehrt werden kann, wenn
tatsächlich ein Mißbrauch in dem Sinne
vorliegt daß der Versicherte ein
ihm zumutbares Verhalten in der offenbaren
Absicht unterlassen hat, eine
Erwerbsminderungspension zu erhalten und
395 Beispielsweise § 31
Abs. 5 Z 16 ASVG - Rezeptgebühr; $ 135 Abs. 3 ASVG -
Krankenscheingebühr, Kostenbeteiligung
§ 86 Abs. 6 GSVG.
396 So aber OGH SSV-NF 11/6,12/124.
JnvalGesamigvt.doc 16.01.01
100
nicht,
wie dies derzeit die Judikatur häufig tut, wenn nur die Möglichkeit
einer
solchen Verhaltensweise besteht. Das
steht zudem im Einklang mit dem
Umstand, daß der Gesetzgeber das
Problem der willentlichen Herbeiführung
eines Versicherungsfalles erkannt und in
einer abschließenden Weise geregelt
hat. Er sieht für diesen Fall die Verwirkung des
Anspruches auf eine
Geldleistung vor397, die aber
nur in besonders schwerwiegenden Fällen
eintreten soll, nämlich bei
vorsätzlicher Herbeiführung eines
Versicherungsfalles durch
Selbstbeschädigung oder bei der Herbeiführung des
Versicherungsfalles durch bestimmte Straftaten.
397 § 88 ASVG.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
101
1
12. Kapitel:
Der Berufs- und Tätigkeitsschutz
Wie Personen behandelt werden sollen, deren
Arbeitsfähigkeit zwar
eingeschränkt, aber am Arbeitsmarkt
noch verwertbar ist, regelt das
Pensionsversicherungsrecht sehr
differenziert. Nichtqualifizierten Arbeitern
und Selbständigen wird ein
Überwechseln auf alle Berufstätigkeiten
zugemutet, die sie angesichts ihres
gesundheitlichen Zustandes und ihrer
Kenntnisse und Fähigkeiten noch zu
bewältigen vermögen. Allen übrigen
Versicherten wird zugestanden, nur auf
solche Berufstätigkeiten überwechseln
zu müssen, die Kenntnisse und
Fähigkeiten verlangen, wie sie der bisher
ausgeübte Beruf vorausgesetzt
hat. Dabei wird aber
noch weiter
unterschieden.
Während von qualifizierten
Arbeitern auch erhebliche
Einkommenseinbußen
verlangt werden, da die
Verweisung nur nach
Tätigkeiten und nicht nach
Einkommenserwartungen erfolgt, sind solche
Einbußen bei Angestellten durch das
Verbot des sozialen Abstieges und die
darauf gegründete Beschränkung der Verweisbarkeit auf die nächstniedrige
kollektivvertragliche Beschäftigungs- oder
Verwendungsgruppe begrenzt. Ab
einem Alter von 57 Jahren wird eine berufliche Umstellung
nicht mehr
verlangt, wenn der Versicherte zuletzt
durch längere Zeit nur eine bestimmte
Berufstätigkeit ausgeübt
hat.
Zu erinnern ist zudem an die die völlig sachwidrige Lohnhälfteregelung, die
lauf Vollzeitarbeitskräfte überhaupt nicht anwendbar ist - da sie nicht auf den
zu erwartenden Einkommensverlust abstellt - und bei Verweisungen auf
Teilzeitbeschäftigungen Schwierigkeiten verursacht. Sie beginnen damit, daß
die Gerichte bei der Verweisung eines Vollzeitbeschäftigten auf eine
Teilzeitbeschäftigung die Lohnhälfteregel anders als bei einer Verweisung auf
eine andere Vollzeitbeschäftigung auslegen. Der Gesetzgeber verlangt einen
Vergleich zwischen der Einkommenserwartung des Erwerbsgeminderten im
Verweisungsberuf mit dem von Gesunden in diesem Beruf regelmäßig
lnvalGesamtgut.doc 16.0J.01
102
erzielten Einkommen verlangt; das Einkommen im bisher
ausgeübten Beruf
bleibt dabei vollständig
unberücksichtigt. So gehen die Gerichte auch bei der
Verweisung auf eine
Vollzeitbeschäftigung vor. Bei einer Verweisung auf eine
Teilzeitbeschäftigung vergleichen
die Gerichte jedoch das vom
Erwerbsgeminderten vor dem Eintritt der
Erwerbsminderung abstrakt
erzielbare Einkommen (also bei Vollzeitbeschäftigung)
mit dem in der
Teilzeitbeschäftigung
regelmäßig erzielbaren Einkommen. Das ist zwar
durchaus sinnvoll, ist aber contra
legem und steht im klaren Widerspruch zur
Verweisungspraxis auf
Vollzeitbeschäftigung. Dazu kommt, daß die so
verstandene Lohnhälfteregelung
dann, wenn ein bisher nur auf Teilzeitbasis
beschäftigter Arbeitnehmers auf
eine noch kürzere Teilzeit verwiesen wird, zu
Verweisungen führen kann, die
kein existenzsicherndes Einkommen mehr
ermöglichen.
Zu beachten ist schließlich, daß ein
Versicherter, der von dem ihm
zugestandenen Berufs- oder
Tätigkeitsschutz keinen Gebrauch macht und nach
der Pensionszuerkennung in einem Beruf
arbeitet, auf den er nicht verwiesen
werden konnte, durch die Kombination der
Invaliditätspension und des
Erwerbseinkommens trotz der vorhandenen
Ruhensbestimmungen sein
Gesamteinkommen über das vor der
Zuerkennung der Invaliditätspension
erzielte Ausmaß hinaus erhöhen
kann.
Diese Umstände legen es dringend nahe, das derzeitige
System des Berufs-
und Tätigkeitsschutzes in Verbindung
mit der Lohnhälfteregelung neu zu
überdenken.
391 Gem § 254 Abs. 6 ff. ASVG wird in solchen Fällen eine “Teilpension" gewährt.
InvaIGesamigut.doc 16.01.01
103
Teil III: Empirische Befunde
13.
Kapitel:
Österreichische Erfahrungen
Die folgenden Ausführungen geben den Eindruck wieder,
den der Gutachter
aus seiner eigenen Beschäftigung mit
der Materie, aus vorbereitenden
Gesprächen mit Experten der
Pensionsversicherungsträger und des
Arbeitsmarktservice und vor allem aus den
auf der am 30. und 31. Oktober
2000 in Wien stattgefundenen
“Fachtagung Invalidität" gehaltenen Referaten
und Diskussionsbeiträgen (Hinweise
auf jene Personen, die bestimmte
Aspekte besonders betont haben, erfolgen
in Klammer) gewonnen hat.
13.1 Statistische Daten
Aus dem
von Stefanits/Obermayr (siehe Anlage 1) und Wörister (Anlage 2)
vorgelegten Datenmaterial ergibt - sich,
daß - die Zahl der
Invaliditätspensionen (Pensionen
wegen geminderter Erwerbsfähigkeit und
Vorzeitige Alterspensionen wegen
geminderter Erwerbsfähigkeit) von 1970 bis
1999 von 287.730 auf 459.821 angestiegen
ist, wodurch sich ihr Anteil am
Bestand aller Direktpensionen von 35% auf
39% erhöht hat. Bezogen nur auf
die Frühpensionen (Anfall vor Erreichung des Regelpensionsalters) betrug
er
unter den Arbeitnehmern 59% (Männer
73%, Frauen 37%); bei den
männlichen Arbeitern sogar 81%. 1999
bezogen 287.706 Männer und 172.115
Frauen eine Invaliditätspension. Dafür ist die
starke Zunahme bei den
Männern verantwortlich. So standen sich
1999 bei den Neuzugängen 21.156
Männer und 8.157 Frauen
gegenüber. Die starken Unterschiede zwischen den
Geschlechtern traten allerdings nur
bei Arbeitnehmern auf. Bei den
Selbständigen verlief die Entwicklung eher geschlechtskonform, die
Zuwachsraten waren aber für beide Geschlechter höher als im Bereich
des
ASVG.
invalGesamtgut.doc 16.01.01
104
Die Zahl der Neuzuerkennungen stieg von 1970 kontinuierlich
an, um 1985
ihren bisherigen Höchststand mit
36.165 zu erreichen. Nach einem weiteren
Zwischenhoch in den Jahren 1995 und 1996
mit rund 34.000
Neuzuerkennungen fiel die Zahl in den
beiden Folgejahren, um 1999 wieder
auf 29.313 anzusteigen. Ursache für diese Entwicklung waren neben
demographischen Veränderungen vor allem die
Arbeitsmarktsituation und
veränderte Zugangsbedingungen. Die
Unterschiede zwischen den
Geschlechtern vergrößerten sich zwischen 1970 und 1999
deutlich, die
Neuzuerkennungen verdoppelten sich bei den
Männern, wogegen die
Zunahme bei den Frauen nur ein
Drittel betrug. Geändert hat sich aber auch
die Zusammensetzung der
neuzuerkannten Direktpensionen: Während der
Anteil der Invaliditätspensionen
1970 noch 29% betrug, stieg er bis 1985 auf
442% und sank dann allmählich bis auf 34,6% (Männer 48% und Frauen 29%)
im Jahr 1999. Die Verteilung ist jedoch bei den einzelnen
Versichertengruppen sehr unterschiedlich: Arbeiter 44%, Angestellte 22%,
gewerblich Selbständige 28% und Bauern 49%. Unmittelbar vor
Pensionsantritt waren 1998 nur mehr 30% der Invaliditätspensionisten i.e.S.
und 50% der Bezieher von vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter
Erwerbsfähigkeit erwerbstätig; der Rest war arbeitslos oder bezog
Krankengeld (Wörister).
Die Quote der Zuerkennung ist bei Invaliditätspensionen zurückgegangen.
Während 1993/94 noch rund 60% der Anträge positiv erledigt wurden, sank
der Anteil bis 1999 auf rund 50%. Bei den vorzeitigen Alterspensionen wegen
geminderter Erwerbsfähigkeit machten sich die erleichterten
-Zugangsbedingungen in einer hohen Zuerkennungsquote (76%) deutlich
bemerkbar (Quote der Invaliditätspension i.e.S. 40%). Die
Zuerkennungschancen sind jedoch auf die Geschlechter unterschiedlich
verteilt (1999 Männer: 57%, Frauen 41%).
Die hauptsächlichen Krankheitsgruppen, die 1999
für die Zuerkennung von
Invaliditätspensionen verantwortlich
waren, sind Erkrankungen des
Bewegungs- und Stützapparates mit
42% (Männer 44%, Frauen 34%),
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
105
psychiatrisch-neurologische
Erkrankungen mit 20% (Männer 17%, Frauen
29%) Herz- und Kreislauferkrankungen nach Wörister mit 13%, nach
Siefanits/Obermayr mit
7% sowie Karzinome mit 7%. Im Zeitverlauf nahmen
die Herz- und Kreislauferkrankungen stetig ab und die
Erkrankungen des
Bewegungs- und Stützapparates, vor
allem aber die psychiatrisch-
neurologischen Erkrankungen ständig zu. Einer der Gründe
dafür ist die
Abnahme der körperlichen Belastungen im Arbeitsleben bei gleichzeitiger
Erhöhung des Leistungsdruckes (Breunhölder). Unter
den neurologischen
Krankheiten, die zur Gewährung von Invaliditätspensionen geführt
haben,
waren 1999 bei den Arbeitnehmern bei weitem
Schlaganfälle (692), gefolgt in
weitem Abstand von Multipler Sklerose (188) und Epilepsie (139) am
häufigsten vertreten, unter den psychiatrischen Erkrankungen vor allem
affektive Psychosen (Depressionen, bipolare
Störungen - 756), Schizophrenie
(549), Alkoholismus (527),
psychogene Störungen (357) und Kernneurosen
(274) (Soukop).
Die Verteilung der Invaliditätsursachen ist jedoch bei verschiedenen
Versichertengruppen sehr
unterschiedlich. Deutlich ist der
Unterschied
zwischen Jung und Alt. Bei den unter
55-jährigen Neuzugängern dominieren
bereits
die psychiatrisch-neurologischen Erkrankungen mit 30% (Frauen
37%), während die Erkrankungen des
Bewegungs- und Stützapparates nur für
23% der Neuzugänge verantwortlich
sind. Bei den 55-jährigen und Älteren
Versicherten ist es dagegen umgekehrt,
die Werte betragen hier 9% bei den
psychiatrisch-neurologischen Erkrankungen und 62% bei den Erkrankungen
des Bewegungs- und Stützapparates.
Eine Sondergruppe stellen weibliche
Angestellte dar: es dominieren bei weitem psychiatrisch-neurologische
Erkrankungen (40%) vor Erkrankungen des Bewegungs-
und Stützapparates
(21%). Bei der Beurteilung dieser
statistischen Daten ist aber zu beachten, daß
für die Zuerkennung einer Invaliditätspension
letztlich immer eine
medizinische Gesamtbeurteilung erfolgen
muß, während in die Statistik nur
das im Vordergrund stehende Leiden
aufgenommen wird, das für sich allein
noch keineswegs zur Invalidität
fuhren muß (Müller).
lnvalGesamlgut.doc 16.01.01
106
Die Bedeutung des Lebensalters bei der Zuerkennung von
Invaliditätspensionen zeigt sich
besonders deutlich an den
Invalidisierungsquoten (Anteil der
Neuzuerkennungen für Angehörige
bestimmter Jahrgänge im
Verhältnis zur Bevölkerungszahl). Dabei ist
allerdings die besondere demographische
Entwicklung in den 90-er Jahren zu
berücksichtigen: von 1992 bis 1995 ist etwa die Zahl
der 55-Jährigen
Invaliditätspensionisten um 58%
gestiegen (Wörister). Die geringste
Häufigkeit an
Invaliditätspensionen zeigt sich bei den 15 bis 44-Jährigen, sie
stieg dennoch von 1970 bis 1999 von 0,06%
auf 0,12%, also auf das Doppelte;
1999 befanden sich unter 29.313
Neuzugängen 4.322 Personen dieser
Altersgruppe. Bei den 45 bis
49-Jährigen kam es zu einer Verdreifachung (von
0,26% auf 0,76%). Bei den 50 bis
54-Jährigen stieg die Quote von 1970 bis
1985 ebenfalls stark an (von 0,47% auf 1,54%), um dann kontinuierlich bis
1999 zu sinken (1,1%). Bei den 55 bis 56-Jährigen erhöhte sich die Quote
zunächst bis 1995 auf das Fünffache (von 0,9% auf 5%), um dann als Folge
xier Hinaufsetzung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension wegen
geminderter Erwerbsfähigkeit von 55 auf 57 Jahre abzusacken und bis 1999
auf 1,2% zu sinken. Die höchste Quote findet sich bei den 57 und 58-Jährigen,
die sich seit 1970 vervierfacht hat und derzeit bei 4,1% liegt. Bei 59-Jährigen
beträgt sie 2,6% und bei 60-Jährigen 1%. Die Invalidisierungsquote ist in allen
Altersstufen (ausgenommen 55- bis 56-Jährige wegen Gesetzesänderungen)
für Männer höher als für Frauen.
Von den
gesetzlichen Änderungen hat sich die Einführung des
Tätigkeitsschutzes ab 55 Jahren
deutlich in der Zunahme der
Invalidisierungshäufigkeit bei den 55
bis 60 Jährigen ausgewirkt, zu
schlagartigen Veränderungen hat
jedoch nur die Anhebung des Antrittsalters
für Männer von 55 auf 57 Jahren
bei der vorzeitigen Alterspension wegen
geminderter Erwerbsfähigkeit
geführt. Sonstige Gesetzesänderungen haben
zwar ebenfalls Spuren hinterlassen,
wurden aber durch andere Faktoren (vor
allem Arbeitsmarkt) überlagert.
InvalGesamtgut.doc 16.01,01
107
Am 1.7.1999 erzielten 3.990 männliche und 1.168
weibliche Bezieher einer
Invaliditätspension noch ein Erwerbseinkommen, das sind
2,5 % aller
Invaliditätspensionisten.
13.2 Prävention, Rehabilitation
Aus medizinischer Sicht erscheinen Maßnahmen der
Prävention und
Rehabilitation von Überragender
Bedeutung. Sie sollten aber nicht nur auf die
Vermeidung von Invalidität
ausgerichtet sein, immer dringlicher wird auch die
Vermeidung von Pflegebedürftigkeit (Klicpera). Gesundheitsschäden
sind
keineswegs nur Folgen einer Teilnahme am
Arbeitsleben, einen erheblichen
Anteil an ihrer Entstehung besitzen auch die private Lebensführung
(Ernährungsgewohnheiten,
Bewegungsmangel, Freizeitverhalten, Pfusch,
Schwierigkeiten in der Familie) und die
Veranlagung (siehe Ergebnisse aus
der Zwillingsforschung - Kotz). Bei den so
häufigen
Wirbelsäulenerkrankungen kommt etwa
ein Fakultätsgutachten der Wiener
Universitätsklinik für
Orthopädie399 zu dem Ergebnis, daß dafür kaum
arbeitsbedingte Belastungen, vielmehr
eine Reihe von in der Bevölkerung
weitverbreiteter Risikofaktoren in ihrem
Zusammenwirken “mit ausgeprägter
psychischer Triggerung" in Betracht
kommen. Für seinen Gesundheitszustand
ist der Mensch daher zu einem erheblichen
Teil selbst verantwortlich.
Die
Chancen der Prävention sind im allgemeinen (ausgenommen bei einigen
psychiatrischen Erkrankungen) groß, werden aber viel
zu wenig genützt
(Huber, Kunze). Prävention
muß, zumindest soweit es den Bewegungsapparat
angeht, schon in der Kindheit beginnen,
ihre Fortsetzung ist aber auch im
Alltag notwendig (Kristen).
Manche Schäden treten auf, weil die
Menschen
einen Beruf ergreifen, für den ihnen die erforderliche
körperliche oder
psychische Eignung fehlt. Im Arbeitsleben
sollten Arbeitsmediziner stärker in
die Prävention eingebaut werden
und Kontakt mit den behandelnden Ärzten
aufrechterhalten. Beispielgebend
sind Unternehmen, in denen während der
399 Fakultätsgutachten zur Frage berufsbedingter
Wirbelsäuleschaden vom Dezember 1999,
erstellt von Nicolakis
und Matzner.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
108
Arbeitszeit unter Leitung von Physiotherapeuten
körperliches Training
durchgeführt wird (Hampel, Huber). Die
Bundeswirtschaftskammer arbeitet
derzeit an einem Projekt zum Ausbau der
betrieblichen Gesundheitsförderung
(Gleitsmann). Bemühungen
der SVA der gewerblich Selbständigen, bei der
Betriebseröffnung beigezogen zu
werden, um Anregungen für eine
ergonomische Ausgestaltung geben zu
können, wurden von den Betroffenen
nicht angenommen (Urbanek).
Rehabilitation sollte dazu fuhren, daß der Versicherte wieder in den Alltag
und in die Arbeit eingegliedert werden kann (Kristen). Invalidität sollte nicht
belohnt" werden, man müßte vielmehr Anreize dafür schaffen, nicht krank zu
sein und im Beruf zu verbleiben (Kotz). Selbst im Bereich der Psychiatrie und
Neurologie ist Rehabilitation bei motorischen Behinderungen, bei
Schizophrenie sowie bei Alkohol- und Drogenerkrankungen
erfolgversprechend; kein Erfolg sei jedoch zu erwarten, wenn eine Pension
eine Verbesserung der sozialen Sicherheit bedeutet oder “Teil des
bewußtseinsnahen oder -ferneren Krankheitsgewinnes" ist (Soukop).
Es wäre aber erforderlich, die Ziele der Rehabilitation
klarer zu definieren und
ihre Durchführung jeweils einem
Kostenträger zuzuweisen, der auch vom
Erfolg der Maßnahmen profitieren
müßte (Kristen). Ergonomische
Arbeitsgestaltung bringt zwar bessere
Arbeitsbedingungen, kann aber
Arbeitstraining nicht ersetzen, weil nur ein entsprechendes
Training die
körperlichen Voraussetzungen schaffen
kann. Werden nicht beide Punkte
beachtet, sind in Einzelfällen Überlastungen möglich (Kristen, Kotz).
Dem 1996 vom Gesetzgeber verbindlich vorgeschriebenen Grundsatz
“Rehabilitation vor Pension" liegt das vorrangige Ziel zugrunde, Behinderte
mit Restarbeitsfähigkeit wieder in das Arbeitsleben einzugliedern. Tatsächlich
wird dieses Ziel aber nicht erreicht. Nur in einer verschwindend geringen
Anzahl von Fällen wurde nach erfolgter Antragstellung auf Gewährung einer
Invaliditätspension ein Rehabilitationsverfahren eingeleitet (z.B. in der PV der
Angestellten 1999 in 179 Fällen gegenüber 3.496 Fällen ohne
Rehabilitationsversuch; im Bereich des GSVG wurden ab dem 2. Halbjahr
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
109
1996
nur 25 Rehabilitationsverfahren eingeleitet), eine tatsächliche
Wiedereingliederung ist nur in wenigen Fällen (im GSVG
in 5 Fällen)
gelungen. Die Gründe dieses Scheiterns
liegen offenkundig darin, daß
Rehabilitationsmaßnahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte einen
Pensionsantrag stellt, zu spät kommen. Zu diesem
Zeitpunkt sind die
Gesundheitsprobleme zumeist bereits
chronisch geworden und daher nur mehr
schwer behebbar. Die berufliche
Rehabilitation scheitert wiederum daran, daß
sich Personen, die sich bereits auf eine Pension eingestellt
haben, in der Regel
nicht mehr dazu zu motivieren sind, aktiv
an Rehabilitationsmaßnahmen
mitzuwirken, was aber die
Grundvoraussetzung für deren Erfolg darstellt.
Schließlich spielt auch noch die
Lage am Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle. Es
macht wenig Sinn Arbeitnehmer
umzuschulen, wenn deren Chancen auch bei
erfolgreicher Umschulung verschwindend
gering sind, in absehbarer Zeit
einen Arbeitsplatz im neuen Beruf zu
finden. Aus diesem Grunde wird bei
über 50-jährigen im Regelfall keine Rehabilitation ins Auge gefaßt (Seidl).
Rehabilitationsmaßnahmen müßten so rasch wie möglich eingeleitet werden,
also bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Versicherte zwar
noch in der Lage
ist, seinem Beruf nachzugehen, zu dem sich
aber bereits gesundheitliche
Probleme abzeichnen, die zu einer
dauernden Minderung der Arbeitsfähigkeit
fuhren können. Dafür fehlen derzeit aber die erforderlichen
Voraussetzungen.
Völlig verunglückt ist die
gesetzgeberische Entscheidung, daß die Träger der
Pensionsversicherung Maßnahmen der
Rehabilitation erst dann ergreifen
dürfen, wenn der Eintritt von Invalidität
“wahrscheinlich" ist oder in
absehbarer Zeit" droht. Das
Verhängnisvolle ist die Verknüpfung mit dem
Invaliditätsbegriff, da
Invalidität erst dann in Frage kommt, wenn es für den
Betreffenden keinen Verweisungsberuf
gibt. Die Konsequenz dieser
Verknüpfung besteht darin,
daß Rehabilitation durch die Pensionsversicherung
nicht gewährt werden darf, wenn zwar bereits erkennbar ist,
daß der
Versicherte ohne Rehabilitationsmaßnahmen seinen
bisherigen Beruf wird
aufgeben oder auf einen artfremden Beruf überwechseln müssen, der
betreffende Versicherte aber auf
Tätigkeiten verweisbar wäre, die er auch nach
InvaGesamtgut.doc 16.01.01
110
Eintritt der erwarteten Verschlechterungen seines
Gesundheitzustandes noch
ausüben könnte. Der Hintergrund
dieser Regelung ist offenbar der Gedanke,
daß Rehabilitation nur dann
geleistet werden soll, wenn der
Pensionsversicherungsträger sich dadurch die Zahlung
einer Invaliditäts-
pension ersparen oder zumindest den Anfall
einer solchen Pension hinaus-
schieben kann. Die Leidtragenden sind vor allem nichtqualifizierte
Arbeiter
und Selbständige (1999 konnten im
Bereich des GSVG nur 31 Anträge positiv
erledigt werden), denen auch dann, wenn sie entsprechende Maßnahmen selbst
beantragen,
keine Rehabilitation gewährt werden darf, weil sie auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden
können. Im Ergebnis scheiden
daher für diese Personengruppen
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
überhaupt aus, da sie auf jede
ungelernte Tätigkeit verwiesen werden können;
medizinische Rehabilitationsmaßnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn
ansonsten vollständige Arbeitsunfähigkeit droht.
Aber auch die sonstigen Rahmenbedingungen sind unzureichend.
Die 1996
eingeführten Bestimmungen des §
307c ASVG, denen zufolge die
Pensionsversicherungsträger auf der
Basis von Richtlinien des
Hauptverbandes die Rehabilitationsmaßnahmen zum Zwecke der
Früherfassung mit den anderen in Frage kommenden Versicherungsträgern,
Dienststellen und Einrichtungen (insbesondere mit dem
Arbeitsmarktservice)
zu koordinieren und aufeinander
abzustimmen haben, haben sich bisher nicht
als ausreichend erwiesen. Nur in jenen
Versicherungsträgern, in denen sowohl
die Krankenversicherung als auch die
Pensionsversicherung unter einem Dach
geführt werden, dürfte die
Früherfassung besser funktionieren. Wo
Krankenversicherung und Pensionsversicherung organisatorisch
getrennt sind,
werden die Pensionsversicherungsträger offenbar erst
viel zu spät mit
gesundheitlichen Problemen ihrer
Versicherten konfrontiert. Zudem greifen
auch die arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen nicht, solange Arbeitnehmer
trotz ihrer gesundheitlichen
Beschwerden im Arbeitsprozeß verbleiben, da sie
auf Arbeitslose zugeschnitten sind.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
111
Das Arbeitsmarktservice kann zwar ein umfangreiches
Bündel von
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation anbieten (Berufsorientierung,
berufliche Weiterbildung,
Bewerbungs-Coaching, Eingliederungsbeihilfen,
Arbeitsassistenz), ist aber dadurch
eingeschränkt, daß Rehabilitation nur zu
den freiwilligen Leistungen zählt und daher nur im
Rahmen der nach
Durchführung der gesesetzlichen
Pflichtaufgaben verbleibenden Mittel
durchgeführt werden kann (Buchinger).
In der Steiermark erzielte man beachtliche Erfolge mit einem
vom
Bundessozialamt entwickelten Modell der Krisenintervention.
Wenn sich
jemand an das Bundessozialamt wendet, weil
er in seinem Beruf mit seinen
gesundheitlichen Problemen nicht
fertig wird, werden Gespräche mit dem
Arbeitgeber, dem Betriebsrat und dem
Betriebsarzt geführt, wie man helfen
könnte. Oft stellt sich heraus, daß noch unausgeschöpfte
medizinische
Möglichkeiten bestehen. Mitunter
lassen sich durch Änderungen der
Arbeitsorganisation
Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb finden.
Erforderlichenfalls werden
Lohnkostenzuschüsse an den Arbeitgeber gewährt.
Wenn die betriebliche Weiterarbeit
nicht möglich ist, wird versucht allenfalls
ach erforderlicher Umschulung -
alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu
finden. Ein Problem stellt
allerdings die Vielzahl der Rehabilitationsträger dar,
die koordiniert werden müssen, wobei es häufig
strittig ist, wer die Kosten zu
tragen hat (Hampel,
Steiner).
13.3 Medizinische Beurteilung
Einigkeit
unter den Medizinern besteht darin, daß es schwierig ist, einen
objektiven Befund über die bestehende
Restarbeitsfähigkeit und die Gründe
der Erwerbsminderung abzugeben.
Dafür sind verschiedene Umstände
maßgeblich. Offensichtlich
verändert sich auch unter den begutachtenden
Medizinern das Image von
Gesundheitsstörungen, es scheint eine Art
Wanderungsbewegung" von
Herz-Kreislauferkrankungen weg und bin zu
Erkrankungen des Bewegungsapparates
und nunmehr zu psychiatrisch-
neurologischen Erkrankungen zu geben
(Kunze). Das
läßt sich auch bei
InvalGesamtgut.doc 16. 01. 01
112
Gericht
feststellen, weil die Kläger in den meisten Fällen vorbringen, sie
hätten neben ihren organischen auch
noch psychische Probleme (Winkler). Zu
wenig beachtet werde, daß sich je nach ausgeübtem
Beruf der gleiche
Gesundheitsschaden unterschiedlich auf die
Erwerbsfähigkeit auswirkt
Kristen). Ob noch Arbeitsfähigkeit besteht,
hängt zu einem nicht
unerheblichen Teil von den subjektiven
Einstellungen der Betroffen ab. Durch
Röntgenuntersuchungen lassen sich beispielsweise fast bei jedem Menschen
Veränderungen an der
Wirbelsäule feststellen, doch ergibt sich daraus noch
nicht, daß tatsächlich
Rückenschmerzen auftreten, die eine Arbeit unmöglich
machen (Kristen).
Die Beurteilung kann daher immer nur
individuell erfolgen.
Versuche in der seinerzeitigen DDR,
objektive Kataloge zur Bewertung von
Wirbelsäuleerkrankungen aufzustellen, hätten sich nicht bewährt (Kristen,
Kotz). Andererseits müsse
man Patienten mit echten Krankheiten schützen
Kotz).
Kritisiert wurde, daß viele in der Begutachtung
tätige Ärzte auf diesem Gebiet
Autodidakten ohne die dafür
erforderliche Ausbildung sind, obwohl sich die
Versicherungsträger sehr um eine
Schulung bemühen (Seyfried). Das
Sicherheitsstreben unter den Ärzten
(Angst vor Fehlbefunden und Haftungen)
und sozialer Druck seitens der Patienten führe zur
Vornahme zusätzlicher,
nicht erforderlicher Untersuchungen, um vielleicht doch noch
etwas zu
entdecken (Huber). In die gleiche Richtung zielt die
Beobachtung, daß
Gutachter häufig Zusatzbefunde
überbewerten oder überspitzte
Kalkülseinschränkungen
erstellen (Soukop). Eine Quelle für psychiatrisch-
neurologische Fehlbegutachtungen liege
darin, daß nur Einmalbefunde
erhoben werden, bei der gute Simulationen
nur schwer zu erkennen sind, eine
längere Begutachtungsphase wäre
daher erstrebenswert (Breunhölder).
Schließlich müsse beachtet
werden, daß nicht alle festgestellten psychischen
Störungen bereits einen
Krankheitswert aufweisen (Soukop, Resinger-Kepl).
Unbefriedigend sei die von den Gerichten vorgenommene
Schematisierung:
So ergebe sich beispielsweise aus dem
Umstand, daß jemand nur bestimmte
Lasten tragen oder nur
“mittelschwere" Arbeiten leisten könne, noch keine
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
113
überzeugende Schlußfolgerung auf seine
Arbeitsfähigkeit. Es komme vielmehr
ganz darauf an, welche Tätigkeiten
die betreffende Person bisher ausgeübt hat,
welche Hilfsmittel bei der Arbeit zur Verfugung stehen udgl.
Der gleiche
Gesundheitsschaden besitze eine völlig
andere Bedeutung, ob er etwa bei
einem Maurer oder einem
Generaldirektor auftrete (Krisien). Es gebe keinen
generellen Maßstab dafür, bei
welchem Befund jemand wirklich in Pension
gehen sollte; eine vernünftige
Beurteilung sei nur individuell möglich (Huber).
Aus der Sicht der medizinischen Gutachter
wird die gegenwärtige
Rechtspraxis kritisiert, die Minderung
der Erwersbsfähigkeit ohne
Berücksichtigung der wegen der
Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwartenden
Einkommensausfälle feststellen zu
wollen (Seyfried, Huber). Bei
psychiatrisch-neurologischen Erkrankungen sollten Invaliditätspensionen
nur
bei erheblichen Einschränkungen auch
im privaten Bereich, erfolglosen
Rehabilitationsmaßnahmen und
mangelnder Einordenbarkeit infolge der
Erkrankung unter Berücksichtigung der sozialen Situation zuerkannt werden
(Soukop).
13.4 Gründe
für die
hohe Nachfrage nach
Invaliditätspensionen
Der Gesundheitszustand war noch nie so gut wie derzeit (Kunze; Klicpera).
Die starke Zunahme von
Invaliditätspensionen wegen psychiatrisch-
neurologischer Erkrankungen ist weniger
auf eine tatsächliche Zunahme
solcher Erkrankungen, sondern eher auf
die Verbesserung der diagnostischen
Werkzeuge und darauf zurückzufuhren,
daß früher mehr Wert auf körperliche
s auf psychische Befunde gelegt wurde (Soukop).
Die
eigentliche Ursache für die Stellung eines Antrages auf
Invaliditätspension seien
häufig weniger gesundheitliche Probleme, als
Vielmehr die Arbeitsmarktsituation. Ohne
die Furcht vor dem Verlust des
Arbeitsplatzes wären viele
Anträge nicht gestellt worden (Party).
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
114
13.5 Organisationsfragen
Die
Organisation der Bekämpfung des sozialen Risikos der Invalidität ist
zu
kompliziert. Präventive Aufgaben des
Gesundheitsschutzes wurden der
Krankenversicherung übertragen und
durch Maßnahmen des
Arbeitnehmerschutzes (arbeitsmedizinische
Betreuung) ergänzt; zusätzlich hat
sich die Unfallversicherung um
Unfallverhütung zu bemühen. Die
erforderliche Krankenbehandlung und
Anstaltspflege stellt grundsätzlich die
Krankenversicherung zur Verfügung,
bei Opfern von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten kann die
Unfallversicherung jedoch die Leistungen an sich
ziehen. Medizinische, berufliche und
soziale Rehabilitation ist Aufgabe der
Pensionsversicherung bzw. für
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der
Unfallversicherung. Rehabilitation
betreiben darüber hinaus aber auch noch
das Arbeitsmarktservice, die
Bundessozialämter, die Bundesländer und die
Sozialhilfeämter. Die Gewährung
von Einkommensersatzleistungen an
Sozialversicherte obliegt kurzfristig der
Krankenversicherung, langfristig der
Pensionsversicherung und der
Unfallversicherung.
Die
Entscheidungen des Gesetzgebers, die durch eine Gesundheitsschädigung
eingetretene Gesamtsituation des
Betroffenen verschiedenen Institutionen zur
Betreuung zuzuweisen, hat zu zahlreichen
Mehrfachzuständigkeiten bei der
Gewährung sowohl von Sach- wie auch von Geldleistungen geführt. Auf
der
Fachtagung Invalidität wurde daher
verschiedentlich betont, daß zahlreiche
Koordinationsschwierigkeiten auftreten
und ökonomische Anreize bestehen,
verwaltungsmäßige und finanzielle Belastungen auf andere Träger
abzuschieben. In der Unfall- und Pensionsversicherung
besteht nicht nur kein
ökonomischer Anreiz dazu, Rehabilitationsmaßnahmen
durchzuführen, wenn
dadurch nicht die Chance besteht, den
Anfall von Renten und Pensionen zu
vermeiden oder zumindest hinauszuschieben; der
Pensionsversicherung ist
ihre Durchführung, wie gezeigt, bei
Fehlen dieser Chance sogar untersagt. Für
das Arbeitsmarktservice geht der
ökonomische Anreiz in zwei Richtungen:
entweder Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozeß oder Abschiebung an die
Pensionsversicherung. Für die Krankenversicherung besteht ein starker
lnvalGesmtgut.doc 16.01.01
115
ökonomische Anreiz, durch ein möglichst weites
Verständnis des Begriffs der
medizinischen Rehabilitation bestimmte
Aufgaben der Unfallversicherung
oder Pensionsversicherung zuzuschieben.
Dazu tritt, daß die Abstimmung zwischen
Pensionsversicherung und
Arbeitsmarktservice nicht wirklich
gelungen ist. Es kommt vor, daß Personen
nach den jeweils angewendeten
Feststellungsmethoden von der
Pensionsversicherung für
arbeitsfähig und vom Arbeitsmarktservice für
arbeitsunfähig befunden werden und daher aus beiden Bereichen
keine
Leistung erhalten (Buchinger).
Es wurde daher angeregt, begrifflich einerseits die Invalidität von der
Krankheit und andererseits die medizinische Rehabilitation von der
Krankenbehandlung klar abzugrenzen (Kristen) und eine Vereinheitlichung
bei der Gewährung von Rehabilitation herbeizuführen (Buchinger). Darüber
hinaus könnte erwogen werden, auch die Gewährung von
Einkommensersatzleistungen wegen gesundheitsbedingter Minderungen der
Arbeitsfähigkeit zusammenzuführen. Anzustreben wäre, daß jener Stelle, die
die Kosten der Maßnahmen trägt, auch deren Erfolge zugute kommen. Für den
Versicherten käme der Vorteil hinzu, es nur mit einer einzigen Stelle zu tun zu
haben.
13.6 Die Stellung erwerbsgeminderter
Personen am
Arbeitsmarkt - Arbeitslosenversicherung
Noch stärker als die Erwerbsminderung wirkt
sich auf dem Arbeitsmarkt das
Alter aus. Daher befinden sich ältere erwerbsgeminderte Personen in einer
besonders prekären Situation. Angeregt wurde ein Überdenken des
bestehenden Kündigungschutzes für Behinderte, der zwar die in
Beschäftigung stehenden Behinderten schützt, sich aber für
arbeitssuchende
Behinderte als großes Einstellungshindernis erweist. Viele Arbeitgeber
zahlen
lieber die Ausgleichstaxe, als einen Behinderten einzustellen, da sie
befürchten, diesen nicht mehr los zu werden, wenn er den Erwartungen des
Unternehmens nicht entspricht. Eine Lösung könnte darin bestehen, die
lnvalGesamtgut.doc 16.01.0]
116
Ausgleichstaxe
erheblich zu erhöhen und dafür auch für Behinderte den
allgemeinen Kündigungsschutz
vorzusehen (Tomandl). Im Vordergrund sollte
jedenfalls das Bemühen stehen, die
Arbeitgeber dazu zu motivieren,
Behinderte tatsächlich zu
beschäftigen (Gleitsmann).
Die Situation am Arbeitsmarkt ist für verschiedene
Gruppen von Behinderten
sehr unterschiedlich.
Behinderte
Personen, Bestand an Arbeitslosen und Abgang:
Jänner-September 2000
Quelle: Buckinger
Die Statistik zeigt, daß bei jüngeren erwerbsgeminderten Arbeitnehmern der
Abgang aus der Arbeitslosigkeit bereits starker als der Bestand an
Arbeitslosen ist; im Haupterwerbsalter ist das Verhältnis ausgeglichen und nur
. bei den 50-jährigen und älteren behinderten Arbeitslosen beträgt der Abgang
nur ungefähr ein Drittel des Bestandes. Dafür ist vor allem der Umstand
verantwortlich, daß bei ihnen die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit
mit über 2 Jahren wesentlich länger ist als beim Durchschnitt aller
Arbeitslosen (4 Monate).
Zumindest bei älteren Arbeitnehmern erweist sich
daher die in der
Pensionsversicherung vertretene Annahme als lebensfremde Fiktion, ein
-Versicherter mit geminderter Arbeitsfähigkeit habe gleiche
Arbeitsplatzchancen wie ein gesunder Versicherter. In diesem Zusammenhang
stellt sich auch das Zusammenspiel mit
dem Arbeitsrecht als problematisch
dar. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne gelten
grundsätzlich für alle
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber
Beschäftigung gefunden haben,
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
117
gleichgültig
wie leistungsfähig sie sind400. Den Arbeitgebern entstehen
daher
zumindest in Branchen, in denen die
Kollektivvertragslöhne nur gering oder
gar nicht überzahlt werden, durch
die Einstellung von minderleistungsfähigen
Arbeitnehmern erhöhte Kosten, da sie
die Minderung der Arbeitsfähigkeit
nicht durch entsprechend niedrigere
Löhne ausgleichen können. Handelt es
sich noch dazu um einen begünstigten
Behinderten im Sinne des BEinstG,
dann darf das gebührende Entgelt aus
dem Grunde der Behinderung auch dann
nicht gemindert werden, wenn kein Kollektivvertrag
anwendbar ist; zudem
treffen den Arbeitgeber eines solchen
Behinderten auch noch spezielle
Förderungspflichten (§ 6). In
ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Versicherte
haben es daher im Regelfall erheblich
schwerer als Gesunde, einen
Arbeitsplatz zu finden. Bei hoher
Arbeitslosigkeit in bestimmten Branchen
wird die Arbeitsplatzsuche sogar aussichtslos sein. Damit
droht
Langzeitarbeitslosigkeit.
Die Zukunftsaussichten sind
allerdings günstig. Die Arbeitslosigkeit geht
ständig zurück in Teilen Westösterreichs-besteht
bereits Vollbeschäftigung
und überall werden
Arbeitskräften mit bestimmten Qualifikationen gesucht
(Buchinger). Dieser
Trend wird sich aufgrund der demographischen
Entwicklungen fortsetzen, ab dem Jahr
2005 ist in ganz Österreich mit einem
Arbeitskräftemangel zu rechnen und
bis zum Jahr 2010 werden ungefähr
300.000 Personen im Erwerbsalter weniger
vorhanden sein (alles Buchinger).
Dadurch werden auch die Chancen
älterer behinderter Personen steigen, im
Arbeitsprozeß zu verbleiben.
Die Aufgabenteilung zwischen Pensionsversicherung und
Arbeitslosenversicherung ist für das geltende Recht von zentraler
Bedeutung: Wer invalid ist, gilt nicht als arbeitslos und
fällt daher auch aus
dem Betreuungsbereich des
Arbeitsmarktservice heraus. Die Abgrenzung ist
jedoch unbefriedigend. Abgesehen von der
bereits dargestellten
400 Kollektivverträge, die
für Behinderte niedrigere Entgelte vorsehen, kommen nur sehr
selten vor.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
118
unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist
auch der Berufsschutz
in beiden Bereichen unterschiedlich
ausgestaltet. In der
Arbeitslosenversicherung kann der
Arbeitnehmer im Hinblick auf das
Arbeitslosengeld auf alle
Tätigkeiten verwiesen werden, die eine Verwendung
in seinem Beruf nicht wesentlich
erschweren. Das können durchaus
Tätigkeiten sein, die
außerhalb des von der Pensionsversicherung
qualifizierten Arbeitern und Angestellten
gewährten Berufsschutzes liegen.
Bei der Gewährung von Notstandshilfe
fällt auch diese Beschränkung der
Verweisbarkeit weg. Übt der
Arbeitnehmer daher Tätigkeiten aus, die ihm von
der Arbeitslosenversicherung zugemutet
werden, besteht die Gefahr, daß er
den Berufsschutz in der
Pensionsversicherung verliert. Das ist neben der • im
Vergleich zum Arbeitslosengeld -
höheren Ersatzrate der Invaliditätspension
ein wesentlicher Grund, warum Arbeitslose in erster Linie
versuchen, zu einer
Invaliditätspension zu gelangen (Buchinger). Wenn
sie einen Antrag auf
Invaliditätspension stellen, wird ihnen von der
Arbeitslosenversicherung ein
Pensionsvorschuß gewährt und
ihre Vermittlung eingestellt. Der Erfolg ist
aber gering, da im Durchschnitt 70%
dieser Pensionsanträge abgelehnt werden
gegenüber einer durchschnittlichen
allgemeinen Ablehnungsrate von etwa
50% - Stefanits/Obermayr).
Zudem verstreicht wegen der Einstellung
der
Vermittlung wertvolle Zeit zur Arbeitssuche, die sich dann
im Fall des
Ablehnens des Pensionsantrages noch schwerer
gestaltet. Denn je länger eine
Person arbeitslos ist, desto
schwerer ist sie vermittelbar. Die Begutachtung des
AMS und der
Pensionsversicherungsanstalten sollten daher aufeinander
abgestimmt werden, um nicht Personen
von der Vermittlung auszunehmen,
die dann nach Ansicht der
Pensionsversicherungsanstalt gar nicht invalid sind.
13.7 Berufsschutz
Der Berufsschutz bewirkt, daß Tätigkeiten
außerhalb des jeweiligen
Verweisungsfeldes nicht ausgeübt
werden müssen, auch wenn sie ohne
weiteres ausgeübt werden
könnten und der Lebensunterhalt leicht aus
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
119
ihnen bestritten werden könnte. Er beruht auf
Überlegungen der
Statussicherung.
Der
Berufsschutz wird kontrovers gesehen. Während auf der einen Seite
betont wird, er habe sich seit vielen
Jahrzehnten bewährt (Seidl), stehen ihm
viele skeptisch gegenüber. Der
Berufsschutz hat zur Folge, daß der gleiche
Gesundheitszustand bei einem Versicherten als
Invalidität anerkannt
wird, bei einem anderen jedoch nicht. Denn jene Versicherten, die
Berufsschutz genießen, können
auf Dauer Pensionen wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit beziehen, auch
wenn sie ohne weiteres arbeiten könnten
oder parallel zum Pensionsbezug
Erwerbseinkommen erzielen, während
die übrigen Versicherten keine
Pension erhalten und überdies auf dem
Arbeitsmarkt wegen ihrer Beeinträchtigung nur verminderte reale
Chance haben. Das ist den davon betroffenen Versicherten (vor allem
ungelernten Arbeitern) schwer zu vermitteln. Zudem wird
immer wieder
darauf hingewiesen, daß die
Berufsbilder einem raschen Wandel unterworfen
sind, weshalb von jedem
Erwerbstätigen ständige Anpassungen an geänderte
Berufsanforderungen abverlangt werden. Für
den Berufsschutz bei den
Angestellten läßt sich
immerhin anführen, daß die typische
Angestelltenkarriere von beruflichem Aufstieg gekennzeichnet
ist, wobei der
Angestellte hintereinander verschiedene
“Berufe" ausübt, die eine gewisse
Gemeinsamkeit aufweisen. Ohne
Berufsschutz käme es zu einem Abstieg in
der Karriereleiter.
Ganz anders ist die Situation bei den Arbeitern, von denen
allerdings nur eine
Minderheit Berufsschutz genießt. Bei den Arbeitern besteht die
Berufskarriere
wegen der wesentlich isolierteren
Stellung der einzelnen Berufe eher in einer
Spezialisierung der Fähigkeiten und
Fertigkeiten innerhalb des Berufes. Zu
einem beruflichen "Aufstieg" kommt es nur dann, wenn der Arbeiter in
den
Angestelltenstand überwechselt und
damit aus seinem System ausscheidet
(Bergauer). Je
isolierter der einzelne Arbeiterberuf ist, desto weniger
Verweisungsmöglichkeiten bestehen
daher in einem Berufsschutzsystem und
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
120
desto
eher kann der Arbeiter eine Invaliditätspension erhalten. Arbeiter mit
entsprechender Ausbildung, Kenntnissen
und Fähigkeiten sind universell und
flexibel einsetzbar und besitzen daher einen hohen Wert am
Arbeitsmarkt,
während nichtqualifizierte Arbeiter im besten Fall schnell unterweisbar
für
einfache Tätigkeiten sind und daher am Arbeitsmarkt nur gering bewertet
werden. Diese Unterschiede können aber
die Unterschiedlichkeit der
Verweisung für qualifizierte und
nichtqualifizierte Arbeiter nicht rechtfertigen
(Bergauer).
Seit
der Einführung des Grundsatzes “Rehabilitation vor Pension" ist
der
Berufsschutz für jüngere
Versicherte weitgehend beseitigt, da diese sich auch
auf andere Berufe umschulen lassen
müssen; bei älteren Versicherten scheidet
aus den erwähnten Gründen
eine Rehabilitation im Regelfall aus (Bergauer).
Als unbefriedigend wird der für den Berufsschutz bei qualifizierten Arbeitern
vorgesehene Beobachtungszeitraum von 180 Kalendermonaten
empfunden,
innerhalb dessen ein qualifizierter Beruf in der
überwiegenden Zahl der
Beitragsmonate ausgeübt worden sein
mußte. Wenn ein solcher Arbeiter
zuletzt viele Jahre arbeitslos war,
wird für den Berufsschutz auf
Berufsanforderungen
zurückgegriffen, die zwischenzeitig längst überholt sein
können. Es erschiene daher
sinnvoller, den Beobachtungszeitraum zu
verkürzen bzw.
Versicherungslücken in unterschiedlicher Weise zu
berücksichtigen.
Demgegenüber wird wiederum die kurze Wartezeit von 60
Monaten zur Erwerbung eines Berufsschutzes als zu gering angesehen
(Bergauer).
Zu Ungleichbehandlungen und völlig unterschiedlichen
Ergebnissen führt eine
bestehende Resterwerbsfähigkeit auch
bei den gewerblich Selbständigen. So
ist schwer einzusehen, warum ein fachlich
qualifizierter Unternehmer unter SO
Jahren keinerlei Berufsschutz
genießt, wohl aber ein bei ihm beschäftigter
Facharbeiter mit gleichartigen
Qualifikationen. Ab Vollendung des 50.
Lebensjahres besteht zwar Berufsschutz,
doch wird dieser einerseits
Kleinbetrieben nicht zugestanden und
verdichtet sich andererseits in
Branchen, die wenige Varianten ihrer
Ausübung zulassen (z.B. Fleischer,
lnvalGcsamtgut.doc 16.01.01
121
Schmied), de facto zum Tätigkeitsschutz. Weitere
Kritikpunkte betreffen die
oben bei der Judikaruranalyse herausgearbeitete “Generalverweisung"
im
Bereiche des Handels, die den
Berufsschutz für Handelstreibende weitgehend
beseitigt hat und die als Folge der abstrakten Betrachtungsweise der Gerichte
auftretende Nichtbeachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
der nötigen
Investitionen zur Neugründung eines
Betriebes im Verweisungsfeld. Im Falle
*
einer Beibehaltung des Berufsschutzes sollte sich dieser
nicht nur an der
Erwerbstätigkeit der letzten Zeit
(Praxis: mindestens 5 Jahre bzw. 3 Jahre,
wenn der Betrieb lebensfähig ist),
sondern an jener aus den letzten 10 Jahren
orientieren (alles Urbanek). Bei
den Bauern stellt sich das zusätzliche
Problem, daß hier kein Berufsschutz
ab Vollendung des 50. Lebensjahres
besteht, weshalb eine
Generalverweisung bis zur Vollendung des 57.
Lebensjahres möglich ist (Jilke, Noszek).
Generell hat es den Anschein, daß die abstrakte Vornahme der Verweisung
zwar die aktenmäßige
Erledigung vereinfacht, menschlichen Bedürfnissen
aber nicht ausreichend Rechnung
trägt (Mazal).
13.8 Teilpensionen
Eine Teilarbeitsfähigkeit könnte aus medizinischer Sicht durchaus in
Prozenten oder in noch möglichen Arbeitsstunden festgestellt werden; es
bedürfe aber einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Patienten,
Berufskundlern, Psychologen und Familienangehörigen (Huber, Soukop). Für
die Gewährung von Teilpensionen spricht, daß etwa Büroarbeit sehr gut in
Teilzeit erbracht werden kann und auch wertvoll für den Betrieb ist (Kotz).
Wichtig wären Teilpensionen vor allem bei psychiatrisch-neurologischen
Erkrankungen, da diese nicht per se zur Invalidität fuhren (Soukop). Ganz im
Gegenteil, die Angst vor organischen Störungen und den dadurch drohenden
Arbeitsplatz- und Einkommensverlusten kann zu Depressionen
führen, was
durch die Gewährung einer
Teilpension verhindert werden könnte (Resinger-
Kepl). Nach der
derzeitigen Judikatur besteht bei Mischberufen kaum eine
Verweisungsmöglichkeit; in einem
Teilpensionssystem wäre diese Frage
jedoch lösbar (Schaden).
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
122
Teilpensionen
erscheinen auch für Selbständige sinnvoll, wenn auf ihre
Sonderlage Rücksicht genommen wird:
Sie müßten sich ausschließlich an den
vorhandenen Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit orientieren. Zudem
bedürfte es einer wirksamen
Koppelung mit Instrumentarien der
Arbeitsmarktverwaltung, wenn der
Betrieb aufgegeben werden muß. Dagegen
wäre ein Anknüpfen an die
Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit
unzweckmäßig, da sich dann sehr rasch die Kunden
verlaufen und zudem
unlösbare Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung
auftreten würden
(Urbanek).
Gegen die Teilpension spreche die Anlage des derzeitigen
Rechts der
Invaliditätspensionen, die im
Zusammenhang mit dem Berufsschutz auf eine
Statussicherung abziele und die soziale
Schichtung abbilde; lediglich für
Hilfsarbeiter böte sie neue Chancen. Jedenfalls bedürfe es einer genauen
Klärung der Bezugspunkte und der Verschränkung mit
dem Arbeitsmarkt.
Überdies müsse auf die
geringere Erwerbsfähigkeit älterer Menschen Bedacht
genommen werden (Ivansits).
Eine mögliche Variante einer Teilpension könnte
darin bestehen, Personen,
die über eine ausreichende
Restarbeitsfähigkeit verfugen, denen aber auf
Grund des Berufsschutzes bereits eine
Invaliditätspension gebührt, nur eine
anteilige Pension zu gewähren, da
sich die Frage stellt, ob es gerecht ist, ihnen
eine gleich hohe Pension wie völlig
Arbeitsunfähigen zu gewähren (Seidl,
Gleitsmanri).
Jedenfalls müßten die Kostenfolgen einer
Umstellung auf Teilpensionen
eingehend geprüft werden (Kreiter, Invansits).
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
123
13.9 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
1999
wurden in der AUVA 4.948 neue Versehrtenrenten zuerkannt. 95%
(4.685) ' entfielen auf Leichtversehrte (bis 50% Minderung der
Erwerbsfähigkeit) und nur 5% (263) auf
Schwerversehrte (ab 50% Minderung
der Erwerbsfähigkeit). In den
letzten 20 Jahren sank der Rentenzugang ab.
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zählen in der
Unfallversicherung zu den Pflichtleistungen. Frührehabilitationen sind deshalb
t
möglich, weil man an die Versehrten wegen der
bestehenden Meldepflicht für
Arbeitsunfälle und der häufigen
Behandlung in anstaltseigenen
Behandlungsstätten rascher
herankommt und auch amtswegig vorgehen kann.
Wie viele erfolgreich rehabilitierte
Versehrte in den Arbeitsprozeß
zurückkehren konnten, ist nicht
genau bekannt, doch sind die Chancen umso
besser,
je rascher die Rehabilitationsmaßnahmen an die Akutversorgung
anschließen. Als vorteilhaft hat
sich der Einsatz von Sozialberatem erwiesen,
die Versehrte über die Möglichkeiten beruflicher und sozialer Rehabilitation
informieren.
Berufliche
Rehabilitation zählt
zu den
Pflichtaufgaben der
Unfallversicherung und könnte auch ohne Bestehen eines
Rentenanspruches
gewährt werden; im Regelfall wird sie
jedoch bei Arbeitsunfällen erst ab einer
MdE von 20% durchgeführt. Bei
drohender Berufskrankheit (vor allem Haut-
und Atemwegserkrankungen) oder bei Gefahr
der Verschlechterung einer
bereits eingetretenen Berufskrankheit
erfolgt sie auch ohne Bestehen eines
Rechtsanspruches. Anders als in der Pensionsversicherung ist in jedem Fall
die Zustimmung des Versehrten notwendig. Im Vordergrund stehen
Schulungsmaßnahmen. Lohnzuschüsse an die
Arbeitgeber zur Abgeltung von
vorübergehenden Minderleistungen
während der Einschulung im Betrieb
haben sich bewährt. Sie gleichen nur die Differenz
zwischen den vom
Arbeitgeber gezahlten vollen Löhnen
und den Minderleistungen des
Versehrten aus. Eher selten werden
Darlehen und Zuschüsse, beispielsweise
für einen beruflich eingesetzten
PKW, gewährt.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
124
1998
wurden von der AUVA 360 Anträge auf berufliche Rehabilitation bei
bereits eingetretener Erwerbsminderung und
411 ohne eine solche bewilligt;
die Inanspruchnahme nimmt jedoch mit
zunehmendem Alter und
zunehmender Erwerbsminderung ab. Die beruflichen Chancen selbst für
Schwerversehrte sind in größeren
Unternehmen wesentlich besser, da durch
innerbetriebliche Maßnahme leichter ein passender Arbeitsplatz
gefunden
werden kann. Die Umschulungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten sind
generell für jüngere Versehrte
wesentlich günstiger als für ältere.
UV-Renten
werden ab einer 20%-igen MdE gewährt. Sie sollen den
Ausschluß von bestehenden
Erwerbsmöglichkeiten ausgleichen. Die
Ermittlung der MdE sollte auch weiterhin nach ihren vermuteten
Auswirkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt abstrakt (unter Verwendung
Sogenannter “Gliedertaxen") erfolgen. Das
erscheint deshalb zweckmäßig,
weil die Unfallversicherung dem Haftpflichtrecht nahe steht
(sie wurde
ursprünglich als Ablöse der
Unternehmerhaftpflicht eingeführt). Die Vollrente
wird mit 2/3 der Bemessungsgrundlage
(versichertes Einkommen des letzten
Jahres vor dem Arbeitsunfall)
bemessen, Teilrenten betragen den aliquoten
Teil davon. Ab 50% MdE wird derzeit
jedoch ein Zuschlag von 20% gewährt
(wird auf 50% ab einer MdE von 70%
erhöht). 1998 betrugen die Renten im
Durchschnitt in der niedrigsten Stufe
(20% MdE) monatlich S 2.400, in der
höchsten S 14.800. Neben der Versehrtenrente
können anrechnungsfrei alle
Arten anderer Einkommen bezogen
werden.
Die Erfahrung zeigt, daß Leichtversehrte meist zwar
keine unmittelbaren
Verdiensteinbußen erleiden, sie
müssen sich im Beruf aber mehr als Gesunde
anstrengen, was zu einem schnelleren Verschleiß der
Arbeitskraft, zur
Verschlimmerung des Leidens oder zur
Behinderung der Karriere fuhren kann.
Wegen der abstrakten Berechnung wirkt
sich die Erwerbsminderung umso
stärker auf die Einkommenslage aus, je mehr der Versicherte in
seiner
"beruflichen Tätigkeit auf die geschädigten Körperfunktionen angewiesen ist.
Es
erscheint sinnvoll, daß der Versehrte, der durch die Rente nur einen
Teileinkommensersatz erhält,
Erwerbseinkommen ohne Anrechnung auf die
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
•m |
125
Rente beziehen kann. Problematisch erscheint jedoch der
gleichzeitige Bezug
von Versehrtenrente und
Invaliditätspension, wenn das Gesamteinkommen
dadurch die Bemessungsgrundlage
übersteigt; hier wäre ein teilweises Ruhen
angezeigt.
Zu beachten ist, daß das Haftungsprivileg des
Dienstgebers (er muß dem
geschädigten Arbeitnehmer für
Schäden an der Person nur bei Vorsatz haften)
nach geltendem Recht auch den Anspruch
auf Schmerzengeld erfaßt, obwohl
dieser bei der Berechnung der Versehrtenrente nicht gesondert
berücksichtigt,
sondern nach Auffassung des
Versicherungsträgers pauschal mit der
Versehrtenrente abgegolten wird.
Allfällige Reformpläne dürfen dieses
Problem nicht aus den Augen verlieren.
Die derzeitige
Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei einer
Rentenfeststellung an Hand von
Verweisungsberufen vorzuziehen, da
ansonsten die Anreize zu stark
wären, einen gesundheitlich möglichen
Berufswechsel zu unterlassen. Eine
Straffung der Stufen ab 50% MdE (in 50 -
74%, 75 - 99% und 100%) erschiene
überlegenswert, eine einzige Stufe für
eine
MdE zwischen 20 und 50% würde dagegen der unterschiedlichen
Bedeutung der Schwere der Versehrtheit
nicht entsprechen; zu bedenken wäre
auch, daß fast die Hälfte
aller Renten für eine MdE von 20-25% gewährt wird
(alles Bohuslawek).
13.10 Sonstige Fragen
Die
grundsätzliche Befristung der Gewährung von
Invaliditätspensionen habe
sich bei den Arbeitnehmern bewährt (Seidl, Bergauer). Dagegen
wird sie bei
den Selbständigen als prohibitiv
empfunden, da der Selbständige seinen
Betrieb aufgeben muß, sobald er eine
Erwerbsunfähigkeitspension beziehen
will. In der SVA der gew. Wirtschaft wurden rund 41% der
Erwerbsunfähigkeitspensionen nur
befristet zuerkannt, bei der neuerlichen
Überprüfung erwiesen sich
5,9% der untersuchten Pensionsbezieher als nicht
mehr erwerbsunfähig (Urbanek).
InvaIGesamtgut.doc 16.01.01
126
Die sukzessive Erhöhung der Wartezeit ab Vollendung des
50. Lebensjahres
sollte beibehalten werden, um
Spekulationen zu verhindern. Problematisch
seien allenfalls Fälle, in denen die
Invalidität kurz nach Vollendung des 27.
Lebensjahres eintritt und die Wartezeit
wegen der Berufs- und
Schulausbildung nicht erfüllt werden
kann, weil der Nachkauf von
Versicherungszeiten für diese
Personen zu teuer ist (Seidl).
Die Hohe der Invaliditätspensionen wirft Probleme auf,
und zwar sowohl
bei Personen, die in jungen Jahren, als
auch bei solchen, die erst gegen Ende
ihres Erwerbslebens invalid werden. Die
Pensionsberechnung für jung invalid
gewordene Personen erweist sich als
ambivalent. Auf der einen Seite hat sich
die Möglichkeit, durch die
Zurechnung von Versicherungszeiten doch eine
nicht zu unterschätzende Pension erhalten zu
können, als prohibitiv für
Rehabilitationsversuche herausgestellt (Bergauer). Auf der anderen
Seite
erscheint die Invaliditätspension
für diese Personengruppe zu niedrig, wenn
keine Restarbeitsfähigkeit vorhanden ist (Seidl,
Bergauer). Wird eine
Invaliditätspension hingegen erst an
über 50-Jährige zuerkannt, kommt sie
(wegen der in der Regel höheren
Bemessungsgrundlage) der Alterspension
schon ziemlich nahe, weshalb die Bereitschaft dieser Personen zum Einsatz
ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt nur mehr gering ist (Seidl).
Als
unbefriedigend wird die derzeitige Rechtslage bei
Wanderversicherungsfällen angesehen
(siehe dazu die Darstellung der
Rechtsprechung). Infolge des immer
häufiger werdenden Wechsels der
Berufstätigkeit entscheidet oft der
Zufall, welcher Träger leistungszuständig
ist und nach welchen
Leistungsanforderungen vorzugehen ist401; das wird
besonders bei Mehrfachversicherungen in
der PV nach BSVG und GSVG
sichtbar. Anzustreben sei eine übergreifende Verweisung, die nur danach
fragt, welche Tätigkeiten
tatsächlich noch verrichtet werden können
(Urbanek).
401 Vgl Mazal, Sozialrecht
und flexible Arbeitswelt - leistungsrechtliche Aspekte, ZAS
1999, 129 ff.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
127
14.
Kapitel:
Erfahrungen aus Dänemark, den
Niederlanden, Schweden und Spanien
Der Gutachter hat eingehende Gespräche mit Experten in
diesen vier Ländern
geführt, deren Hauptergebnisse in
der Anlage 3 zu diesem Gutachten
festgehalten sind. An dieser Stelle
werden nur die wichtigsten Erkenntnisse
dargestellt, die sich weitgehend mit den eben vorgelegten österreichischen
Erfahrungen decken.
14.1 Prävention, Rehabilitation
Vor
allem die skandinavischen Staaten haben große Anstrengungen
unternommen, das Risiko Invalidität
einzudämmen. Auch sie gehen von der
Annahme aus, daß Erfolge umso eher
zu erwarten sind, je früher auf die
gesundheitlichen Probleme reagiert wird.
Die Lösung, die sie gefunden haben,
besteht darin, die gesundheitlichen
Probleme und ihre Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit so weit wie möglich als Einheit
aufzufassen und nicht in
Einzelaspekte wie Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,
vorübergehende oder dauernde
Invalidität aufzuspalten und durch
unterschiedliche Institutionen
“verwalten" zu lassen. Sie bemühen sich zu
vermeiden, daß es für
eine Institution, die nur für einen dieser Einzelaspekt
(z.B. Rehabilitation) zuständig ist und die dafür die
finanziellen Mittel
Bereitzustellen hat, ökonomisch
sinnvoller ist, nur unzureichende Aktivitäten
zu entfalten und/oder den von
Invalidität bedrohten Menschen an eine andere
Institution abzuschieben. Sie wollen
vielmehr ökonomische Anreize für die
Durchführung von
Maßnahmen der Früherkennung und Rehabilitation geben:
Die zuständige Institution
sollte mit höheren Kosten rechnen müssen, wenn
solche Maßnahmen unterbleiben oder nur halbherzig durchgeführt
werden.
Das setzt eine organisatorische und
finanzielle Zusammenfassung möglichst
aller mit der Gesundheit und der
gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
128
befaßten Institutionen voraus. Dadurch lassen sich
auch viele
Reibungsverluste vermeiden, die bei
Mehrfachzuständigkeiten zwangsläufig
auftreten.
Die skandinavischen Erfahrungen lehren aber auch, daß
ohne die rechtzeitige
Einbindung der Arbeitgeber Bemühungen um die Vermeidung
des Eintritts
von Arbeitsunfähigkeit wenig
erfolgversprechend sind. Hat ein Arbeitnehmer
taut Gesundheitsproblemen einmal
seinen Arbeitsplatz verloren, dann ist es
überaus schwer, ihn wieder in
den Arbeitsprozeß zurückzuführen. Die in den
meisten Staaten bestehenden
Verpflichtungen zur Einstellung von Behinderten
konnten dieses Problem offenbar nicht lösen, weshalb beispielsweise
die
Niederlande diese Einstellungsgebote
vollständig aufgehoben haben. Das
entscheidende Hindernis dürfte
im besonderen Kündigungsschutz für
Behinderte zu suchen sein, wenn dieser dazu führt, daß die
Arbeitgeber
befürchten, sich von einem Behinderten nicht mehr
trennen zu können, der
nicht bereit ist, sich im Rahmen seiner
Restarbeitsfähigkeit voll einzusetzen.
Als Konsequenz vermeiden Arbeitgeber eher
die Einstellung von Behinderten
und nehmen dafür ein Pönale in
Kauf.
Solange
ein Arbeitnehmer noch in einem aufrechten Arbeitsvertrag zu seinem
Arbeitgeber steht, bestehen bessere
Chancen, diesen Arbeitgeber zur
Mitwirkung an Rehabilitationsprogrammen
zu gewinnen. Auch dafür dürften
aber gesetzliche Verpflichtungen nicht
ausreichen, da Rehabilitationspro-
gramme nur dann wirksam sind, wenn sich
alle daran Beteiligten mit dem
Programm identifizieren und bei seiner
Umsetzung aktiv mitwirken. Das läßt
sich weder durch gesetzlichen Zwang noch
allein durch die Berufung auf die
Verantwortlichkeit der Arbeitgeber
erreichen. Das schwedische Beispiel zeigt,
daß vielmehr in erster Linie
Oberzeugungsarbeit verlangt wird: Den
Arbeitgebern muß klargemacht
werden, daß es auch unter Kostengesichts-
punkten günstiger ist, einen
bewährten Mitarbeiter auf eine neue Tätigkeit im
Betrieb umzuschulen als neue Mitarbeiter aufzunehmen, die erst eingeschult
und mit dem Unternehmen vertraut gemacht
werden müssen.
InvalGesamtgut.doc 16.01 01
129
Es
ist möglich, diese Überzeugungsarbeit durch finanzielle Anreize zu
verstärken. Das ist der Hintergrund des sehr radikalen
niederländischen
Programms, dem Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung bei
Arbeitsunfähigkeit für ein ganzes Jahr aufzuerlegen. Diese drohende
finanzielle Belastung erscheint geeignet, um den Arbeitgeber zur Mitwirkung
an allen Maßnahmen zu bewegen, die auf eine Wiederaufnahme der Arbeit
abzielen. Allerdings zeigt das niederländische Beispiel auch, daß
die
Einführung einer solchen Lösung kostenneutral (dh. bei gleichzeitiger
kompensatorischer Entlastung der Arbeitgeber von anderen sozialen Kosten)
erfolgen müßte. Ein weiterer Anreiz für Arbeitgeber, an solchen
Programmen
mitzuwirken, besteht darin, ihnen die dabei auftretenden Kostenbelastungen
weitgehend abzunehmen. Dies geschieht in den untersuchten Ländern auf
verschiedenartige Weise, etwa durch
Zuschüsse zu den von den Arbeitgebern
ausbezahlten Löhnen oder durch die völlige Übernahme der
Löhne, während
die Arbeitgeber die Kosten der im eigenen Unternehmen durchgeführten
Rehabilitationsmaßnahmen tragen. Überlegenswert erscheint
schließlich der
niederländische Versuch, Beratungsfirmen für Fragen der Sicherheit
und des
Gesundheitsschutzes einzuschalten.
Die skandinavischen Erfahrungen deuten auch darauf hin, daß der in seiner
Gesundheit angegriffene Arbeitnehmer nicht nur in alle
Entscheidungen
eingebunden, sondern auch durch Anreize
zu einer aktiven Mitwirkung an den
Maßnahmen zur Wiedereingliederung
bewogen werden sollte. Auch die
skandinavischen Staaten haben die
Erfahrung gemacht, daß ein Arbeitnehmer,
der sich bereits darauf eingestellt hat, eine Pension anzustreben, nur mehr
sehr
schwer dazu zu gewinnen ist, an
Rehabilitationsmaßnahmen mitzuwirken. In
diesem Lichte ist die dänische und
schwedische Rechtslage zu sehen, die eine
Antragstellung auf
Invaliditätspension nicht zuläßt, sondern dem
Arbeitnehmer nur einen Anspruch darauf einräumt, seinem Gesundheits-
zustand entsprechende Leistungen zu
erhalten, deren konkrete Ausgestaltung
jedoch beim Versicherungsträger
liegt.
InvalGesamtgut. doc 16.01.01
130
Die
ausländischen Beispiele lassen schließlich erkennen, daß ein
schlagkräftiges Rehabilitationsprogramm mit dem Gedanken des
Berufsschutzes nicht vereinbar ist. Wenn es das vorrangige
Ziel ist, den
Arbeitnehmer wieder in das Berufsleben zu integrieren, dann müssen
Umschulungen selbst zu solchen Berufen ins
Auge gefaßt werden, die mit dem
vorher ausgeübten Beruf nichts
gemein haben.
14.2 Invaliditätsbegriff
Wenn
jemand aus gesundheitlichen Gründen zu keiner Arbeit mehr fähig ist,
wird er überall als invalid
angesehen. Problematisch ist nur die Behandlung
von Personen mit einer im Erwerbsleben
noch einsetzbaren Restarbeits-
fähigkeit. Wie diese festgestellt
und im Hinblick auf eine Pensionsgewährung
bewertet wird, unterscheidet sich auch in
jenen Staaten, die Teilpensionen
gewähren. Die tatsächlichen
gesetzgeberischen Entscheidungen verbergen sich
hinter dem gewählten
Invaliditätsbegriff, bzw. in jenen Rechtsordnungen, die
nicht mehr von Invalidität sprechen,
hinter den Anspruchsvoraussetzungen für
eine vorgezogene Pension.
Invalidität kann in der Unfähigkeit erblickt
werden, einer Berufstätigkeit durch
einen vollen Arbeitstag nachzugehen (Arbeitszeitmodell; Schweden). Diese
Entscheidung schließt einen
Berufsschutz grundsätzlich aus. Andererseits
erleichtert sie nicht nur die
medizinische Beurteilung, da nur mehr ein einziger
Aspekt, nämlich die zeitliche
Durchhaltefähigkeit zu beurteilen ist, sondern
auch die Zumessung der Pension, da diese
mit jenem Prozentsatz festgestellt
werden kann, um den die zeitliche
Einsatzfähigkeit vermindert ist.
Invalidität kann in der Unfähigkeit gesehen
werden, das bisherige
Erwerbseinkommen aus gesundheitlichen
Gründen auch in Zukunft zu
erzielen (Einkommensmodell; Niederlande).
Auch diese Entscheidung wird
als mit Berufsschutz
nicht vereinbar angesehen. Ganz im Gegenteil, die
Notwendigkeit
zum Berufswechsel ist einer der wichtigsten Gründe des
drohenden Einkommensverlustes. Die
Durchführung dieser Grundent-
scheidung verlangt allerdings einen
erheblichen Verwaltungsaufwand. Die
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
131
medizinische Beurteilung muß allen Aspekten nachgehen, die für den Einsatz
im Erwerbsleben bedeutsam sein können. Andererseits
wird vom Mediziner
nicht verlangt, den Grad der Erwerbsminderung festzustellen.
Dieser ergibt
sich erst aus einer berufskundlichen
Prüfung, in der festgestellt werden muß,
für welche Berufstätigkeiten der Versicherte noch (in welchem
Umfang)
geeignet ist und mit welchem Einkommen in
diesen Verweisungsberufen zu
rechnen ist. Dieses Modell verlangt
daher eine besonders enge
Zusammenarbeit zwischen dem Mediziner und dem Berufskundler. In den
Niederlanden hat sich diesbezüglich die
Standardisierung des
Fragenprogramms an die begutachtenden Ärzte und die
Einführung einer
berufskundlichen Datenbank, die alle ausgeübten Berufe erfaßt und
auf
demselben Fragenprogramm aufbaut, sehr
bewährt. Die Abstufung der
Pensionshöhe ergibt sich relativ
einfach; sie erfolgt entsprechend dem Ausmaß
des gesundheitsbedingten drohenden
Einkommensverlustes.
Invalidität kann auch als Unfähigkeit verstanden werden, im Erwerbsleben den
bisher eingenommenen Platz weiter ausüben zu können (Gesamtbeurtei-
lungsmodell, Dänemark, Spanien). Dieses Modell unterscheidet sich von den
beiden bisher erwähnten dadurch, daß sowohl die zeitliche Arbeitsfähigkeit,
als auch die zu erwartende Einkommensminderung berücksichtigt werden,
darüber hinaus aber eine Gesamtbeurteilung der veränderten Stellung im
Erwerbsleben erfolgt. In diese Gesamtbeurteilung können auch soziale
Aspekte einbezogen werden, die zu einer Einschränkung jener
Berufstätigkeiten fuhren, die an sich mit der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit
noch ausgeübt werden könnten (Dänemark). In dieses Modell können aber
auch Berufsschutzüberlegungen (Spanien) einfließen. Dieses Modell ist
allerdings schwierig zu administrieren, da eine Fülle unterschiedlicher
Kriterien einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden müssen, was zur Folge
hat,
daß diese objektiv kaum nachprüfbar ist. Besonders schwierig ist die
Abstufung in verschiedene Invaliditätsgrade (Dänemark), es sei denn,
die
Höhe einer Teilpension wird nur davon
abhängig gemacht, ob eine
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
132
Berufstätigkeit
noch innerhalb oder nur außerhalb der bisherigen Berufsgruppe
möglich ist (Spanien).
Die
Wahl des Invaliditätsbegriffes hängt ganz offensichtlich von den
verfolgten Zielsetzungen und sozialen
Wertungen ab. So ist die Zielsetzung in
Schweden und in den Niederlanden
ganz klar: Man möchte
erwerbsgeminderte Personen so lange
wie nur möglich im Arbeitsprozeß
gehalten und Pensionen nur als ultima ratio gewähren.
Dagegen mutet man in
Dänemark und Spanien erwerbsgeminderten Personen eine berufliche
Umstellung nur beschränkt zu. Eine Abstufung der
Invalidität gestattet
allerdings - wie das Beispiel Spaniens
zeigt - auch vermittelnde Lösungen,
wenn bei medizinisch möglicher,
aber vom Gesetz nicht verlangter
Berufsumstellung kein voller
Einkommensersatz, sondern nur eine
Teilpension gewährt wird. Auf
die Problematik der Teilpensionen ist nunmehr
einzugehen.
14.3 Teilpensionen
Da die einzelnen Staaten unterschiedliche Invaliditätsbegriffe
verwenden, sind
die Grade an Arbeitsunfähigkeit, die zu einer
Teilpension berechtigten,
untereinander nicht vergleichbar. So
bedeutet eine Arbeitsunfähigkeit von
50% in Schweden, daß der
Arbeitnehmer nur mehr 4 Stunden pro Tag arbeiten
kann, in den Niederlanden, daß
er auf dem gesamten Arbeitsmarkt mit einer
50%igen Einbuße an Erwerbseinkommen rechnen muß, in Spanien,
daß er
seinen bisherigen Beruf nicht mehr
ausüben kann und in Dänemark wohl eher,
daß seine Einsatzmöglichkeiten
auf dem Arbeitsmarkt auf die Hälfte
herabgesunken sind.
Als einziges Land sieht Spanien für bestimmte
Fälle anerkannter Invalidität
(ab 33% Minderung der
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf) keine Pension,
sondern
nur eine Einmalzahlung vor. Dem liegt offenbar die Annahme
zugrunde, daß bei Weiterbestehen der
Fähigkeit, die grundlegenden Aufgaben
im Beruf noch erfüllen zu können, keine Einkommensverluste drohen,
sondern
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
133
nur immaterielle
Nachteile bestehen, die durch
diese Einmalzahlung
ausgeglichen werden sollen.
Die übrigen untersuchten Staaten kennen nur laufende Geldleistungen.
Die Invaliditätsfälle verteilen sich auf die einzelnen Invaliditätsgrade sehr
unterschiedlich, wobei allerdings aus den erwähnten Gründen auch in dieser
Trage eine unmittelbare Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. In den
Niederlanden entfallen auf die schwerste Invalidität (ab 80%) 70% der
Invaliditätspensionen, in Schweden (100%) 66%, in Spanien (100%) 38% und
in Dänemark (100%) 14%. Pensionen wegen einer Invalidität bis zu 50%
erhielten in Schweden 24%, in den Niederlanden (bis zu 55%) 25%, in
Dänemark 48% und in Spanien (100% Berufsunfähigkeit) 62% der
Invaliditätspensionisten. Der Anteil der Pensionen wegen leichter Invalidität
betrug in den Niederlanden (bis 35% Minderung der Arbeitsfähigkeit) rund
15%, in Schweden (bis 25% Minderung der Arbeitsfähigkeit) 7% und in
Spanien (33% bis 99% Minderung der Arbeitsfähigkeit im
Beruf) rund 1%.
Die größte Gruppe unter den
Neuzugängen waren in den Niederlanden und in
Schweden die Schwerstinvaliden, in
Dänemark die 50%-igen Invaliden und in
Spanien die Berufsunfähigen.
Der Grund für diese enormen Abweichungen kann nur in
den
unterschiedlichen Invaliditätsbegriffen liegen. Daher
ergibt sich, daß die
ökonomischen Auswirkungen eines
Umstieges auf ein System mit
Teilpensionen entscheidend davon
abhängen, wie Teilinvalidität definiert und
bewertet wird. Wollte Österreich
vom Alles-oder-Nichts-Prinzip zu einem
System mit Teilpensionen
übergehen, ist zwar zu erwarten, daß die Zahl der
Invaliditätspension steigen wird. Die finanziellen Belastungen müssen sich
dadurch aber nicht erhöhen. Je nach der Wahl der Kriterien für die Bemessung
des Invaliditätsgrades wird sich vielmehr eine unterschiedliche Verteilung
ergeben. So würden auf der einen Seite Personen Invaliditätspensionen
erhalten können, die bisher durch den Rost gefallen sind; anzunehmen ist
jedoch, daß es sich dabei großteils um Teilpensionen handeln würde.
Andererseits könnten viele Personen, die nach geltendem Recht Anspruch auf
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
134
eine Vollpension hätten, in Hinkunft nur mehr Anspruch
auf eine Teilpension
besitzen. Bei entsprechender Auswahl der
Kriterien und sinnvoller Abstufung
- eine Entscheidung, die allerdings in erster Linie nach
sozialen
Anforderungen getroffen werden
müßte - wäre insgesamt sogar ein Einspar-
effekt denkbar.
14.4 Pensionsberechnung
Bei der Berechnung der Invaliditätspensionen stehen sich zwei
unterschiedliche Grundpositionen gegenüber.
Während das System in
Dänemark am Beveridge-Modell orientiert ist und die
Pensionen im Sinne
einer Basissicherung in einer für alle gleichen Höhe, unabhängig
vom
persönlichen Einkommen zumißt,
folgen die Niederlande und Spanien eher
dem Bismarck'schen Modell der Lebensstandardsicherung und
berechnen die
Pensionshöhe nach dem versicherten Einkommen und der
Versicherungs-
dauer. Schweden praktiziert ein
Mischsystem aus beiden Elementen.
Die
getroffene Entscheidung über die Berechnungsweise hat auch
Auswirkungen auf die Alterssicherung. In allen Staaten kommt
es bei
Erreichung der Altersgrenze zur Ersetzung
der Invaliditätspension durch eine
Alterspension. Der Grund dafür
liegt auf der Hand: Die Invaliditätspension
soll den als Folge der
gesundheitlichen Behinderung eintretenden Ausfall an
Erwerbseinkommen ersetzen. Mit dem
Ausscheiden aus dem erwerbsfähigen
Alter endet die Sonderstellung des Invaliden; nunmehr bezieht auch der bisher
voll Berufstätige kein Erwerbseinkommen mehr. Der Obergang auf die
für alle
gleich bemessene Alterspension ist
in Dänemark mit einem Absinken der
Pensionshöhe verbunden, da auch
der gesunde Versicherte mit einem solchen
Absinken im Alter rechnen muß.
In den Niederlanden tritt an die Stelle der
Invaliditätspension eine nach
anderen Grundsätzen (Dauer des Aufenthaltes in
den Niederlanden, für alle Versicherte einheitliche
Bemessungsgrundlage)
berechnete Alterspension. In diesen beiden Lindem ist daher die finanzielle
Lage im Alter für alle Bezieher
einer Alterspension einheitlich, unabhängig
davon, ob sie vorher berufstätig
oder Bezieher einer Invaliditätspension waren.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
135
In
Schweden und Spanien wechselt nur der Name, die Höhe der Alterspension
entspricht jener der vorher bezogenen
Invaliditätspension. In diesen Ländern
besteht daher ein Unterschied, ob der
Alterspensionist vorher berufstätig oder
Bezieher einer Invaliditätspension
war.
In dieser Frage werden die Unterschiede zwischen Grundsicherungs-
und
Einkommenssicherungsmodellen deutlich
sichtbar. Für die
Einkommenssicherungsmodelle entsteht
allerdings das Problem, welches
Einkommensniveau der Invaliditätspension zugrunde gelegt werden soll. Die
Orientierung an der Altersversicherung
besitzt den Nachteil, daß die
Alterspension auf dem Gedanken des
Ansparens über einen vorhersehbaren
Zeitraum beruht, während der Eintritt von
Invalidität unvorhersehbar ist.
Dieses Problem ist innerhalb des
bestehenden Systems nicht zufriedenstellend
zu lösen. Es
sind vielmehr Korrekturinstrumente
erforderlich, um zu
vermeiden,
daß die Pension bei einer in jungen Jahren eintretenden Invalidität
unzumutbar niedrig ist. Das legt es nahe, den Einbau von
Invaliditätspensionen in das
Alterssicherungssystem auch unter dem
Gesichtspunkt der Leistungsberechnung zu
überdenken.
14.5 Die Stellung Teilinvalider im Arbeitsleben
Wenn Teilinvalide in einem Arbeitsverhältnis stehen,
werden sie
arbeitsrechtlich zumindest in der
Entgeltfrage in allen untersuchten Staaten
wie gesunde Arbeitnehmer behandelt: Sie
besitzen gegenüber ihrem
Arbeitgeber denselben Anspruch auf das (kollektivvertragliche) Mindestengelt
ohne Abzüge wegen ihrer Behinderung.
Aus beschäftigungspolitischen
Gründen werden jedoch dem Arbeitgeber, der Behinderte
beschäftigt bzw.
ihnen berufliche Ausbildung gewährt,
(befristete) Zuschüsse gewährt. Die
näheren Voraussetzungen, unter denen
solche Zuschüsse gegeben werden,
variieren ebenso wie deren Dauer und Höhe. Es ist auch unterschiedlich,
wer
diese Zuschüsse flüssig zu machen hat: die
Arbeitslosenversicherung, die
Arbeitsmarktverwaltung, die
Krankenversicherung oder die
Invaliditätsversicherung.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
136
Die
Niederlande haben zwar Einstellungsverpflichtungen für Behinderte
beseitigt, verpflichten den Arbeitgeber aber sehr stark zur Mitwirkung an
Rehabilitationsbemühungen für bei
ihm bereits beschäftigte kranke
Mitarbeiter: Er muß sie auf jenen Arbeitsplätzen
beschäftigen, die diese
Arbeitnehmer noch auszufüllen
vermögen, eine Kündigung ist nur zulässig,
wenn es für sie im Unternehmen keine geeigneten Arbeitsplätze
gibt. In
Spanien besteht eine Wiedereinstellungsverpflichtung der Arbeitgeber für
Arbeitnehmer, denen eine
Invaliditätspension mit einer Beobachtungsfrist von
höchstens zwei Jahren zuerkannt
wurde, wenn die neuerliche Untersuchung
ergibt, daß der Arbeitnehmer
wieder arbeitsfähig ist.
Wenn Bezieher einer Invaliditätspension ein
Erwerbseinkommen beziehen,
hat dies unterschiedliche Folgen für
ihren Pensionsanspruch.
Selbstverständlich ist, daß für Teilpensionisten die Erzielung
eines gewissen
Erwerbseinkommens unschädlich ist. Eine Anrechnung erfolgt in
Dänemark
und in den Niederlanden erst dann, wenn das
Gesamteinkommen des
Invaliditätspensionisten sein vor
der Invalidität bezogenes Gesamteinkommen
überschreitet. In Schweden wird
hingegen nicht auf die Einkommenshöhe,
sondern nur auf das zeitliche
Ausmaß der Beschäftigung geblickt:
Überschreitet dieses das der
Invaliditätspension zugrundeliegende Ausmaß,
kommt es zur entsprechenden
Rückstufung der Pension. In Spanien kann der
Bezieher einer
Berufsunfähigkeitspension jede andere als seine frühere
Berufstätigkeit ohne
Schmälerung seiner Pension ausüben; würde er jedoch
seine frühere Tätigkeit wieder
aufnehmen, entfiele die Pension.
Daraus
wird deutlich, daß es auch in der Frage des zulässigen Zuverdienstes
eines Invaliditätspensionisten
entscheidend auf den jeweiligen
Invaliditätsbegriff und damit auf
die mit der Pensionsgewährung angestrebten
Ziele ankommt. Alle Staaten versuchen
jedenfalls, auf intrasystematische
Weise zu vermeiden, daß die Kumulation von
Invaliditätspension und
Erwerbseinkommen einen höheren
Lebensstandard ermöglicht, als dieser ohne
Eintritt der Invalidität gewesen
wäre.
InvalGesemtgut.doc 16.01.01
137
14.6 Arbeitsunfall, Berufskrankheit
Die auf das Bismarck'sche Modell zurückgehende und den
Erfordernissen der
beginnenden Industrialisierung
entsprechende Einrichtung eines
eigenständigen Versicherungszweiges
für Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten im Rahmen der
Sozialversicherung hat an Bedeutung verloren.
Am weitesten sind dabei die Niederlande gegangen, die den Sonderschutz für
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten schon 1967 zur Gänze abgeschafft
haben. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Arbeitgeber auch bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zur Lohnfortzahlung bis zu 52
Wochen verpflichtet sind und die Kosten der Invaliditätsversicherung zur
Gänze tragen müssen. In den anderen Staaten hat man die Unfallversicherung
zumindest zum Teil für die Privatversicherung geöffnet. In Spanien müssen
die Arbeitgeber auch weiterhin die vollen Kosten tragen, besitzen aber ein
Wahlrecht, ob sie die Versicherung im Rahmen der Sozialversicherung oder
bei einem Privatversicherer vornehmen wollen. In Dänemark und Schweden
wurde zwar die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung für
Berufskrankheiten beibehalten, für das Risiko des Arbeitsunfalles müssen die
Arbeitgeber aber eine private Unfallversicherung abschließen.
Unterschiedlich
ist die Abstimmung mit der Invaliditätsversicherung. In
Dänemark können
Invaliditätspensionen und Leistungen der
Unfallversicherung voll
nebeneinander bezogen werden. In Schweden wird
die Invaliditätspension auf die
Unfallrente angerechnet. In Spanien stehen
auch bei Erwerbsminderungen wegen Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit nur
die Leistungen der Krankenversicherung
oder Invaliditätsversicherung zu,
doch sind sie leichter zugänglich
und werden günstiger berechnet; gehen
Arbeitsunfalle oder Berufskrankheiten auf die Verletzung von
Arbeitnehmer-
Schutzbestimmungen zurück, werden
überdies Zuschläge gewährt.
Doppelleistungen sind angesichts dieser Konstruktion in
Spanien nicht
möglich.
Der vergleichende Überblick legt es nahe, den
Stellenwert der
Unfallversicherung im Rahmen eines voll
ausgebauten Systems, das allen
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
138
Versicherten
ungeachtet der Ursache ihrer gesundheitlichen Probleme sowohl
alle erforderlichen Gesundheitsleistungen als auch Einkommensersatz-
leistungen bietet, neu zu überdenken.
14.7 Arbeitslosigkeit
Alle Staaten kämpfen mit dem Problem, daß es für Invalide schwerer ist, einen
Arbeitsplatz zu finden als für Gesunde. Versuche, die tatsächlich bestehende
verminderte Arbeitsplatzchance bei der Prüfung des Vorliegens von Invalidität
zu berücksichtigen, wurden aus Kostengründen wieder aufgegeben
(Niederlande). Diese Frage spielt aber offenkundig nach wie vor eine Rolle bei
der Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Die Träger
unterlassen solche Maßnahmen, wenn erfolgreich Rehabilitierte am
Arbeitsmarkt keine Chancen hätten bzw. schneiden ihre Rehabilitations-
Programme auf Arbeitsmarktchancen zu.
Systeme mit Teilpensionen gehen davon aus, daß der
durch die Teilinvalidität
verursachte Einkommensausfall durch die
Pensionsleistung ausgeglichen ist
und nur mehr die
Restarbeitsfähigkeit am Arbeitsmarkt einsatzfähig ist und
gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit
geschützt werden muß. Als Grundsatz
gilt, daß auch arbeitslose Bezieher
von Teilpensionen wie gesunde Arbeitslose
behandelt werden, insbesondere
müssen auch sie eine Wartezeit nachweisen
(in den Niederlanden werden sie jedoch
bei bestimmten Leistungen
begünstigt). Die Abstimmung mit der
Invaliditätsversicherung scheint jedoch
keineswegs überall gelungen.
Die Arbeitslosenversicherung verlangt als
Leistungsvoraussetzung
grundsätzlich das Vorhandensein von
Arbeitsfähigkeit. Die Grenze, ab der
eine Person als nicht mehr
arbeitsfähig gilt, muß daher für beide Systeme
gleich sein, soll der Eintritt von
Versorgungslücken vermieden werden. Wenn
Teilpensionen gewährt werden,
müssen aber auch die Grade der
Invaliditätspension und die Höhe der Arbeitslosenversicherung
aufeinander
abgestimmt werden. Wenn die Invaliditätspension
beispielsweise für eine
50%ige Minderung der
Arbeitsfähigkeit gewährt wird, besteht im Falle der
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
139
Arbeitslosigkeit
nur ein soziales Bedürfnis nach Abdeckung des halben
Erwerbseinkommens. In Systemen, in denen
beide Systeme getrennt
nebeneinander geführt werden,
kann es leicht zu Überlappungen und
Versorgungslücken kommen. Diese
Probleme erscheinen etwa in Dänemark
(private Arbeitslosenversicherung) nicht gelöst, weil die beiden
Systeme
unverbunden nebeneinander stehen.
In Schweden bekommt ein Teilinvalider nur ein entsprechend reduziertes
Arbeitslosengeld. Beträgt die Arbeitsfähigkeit jedoch weniger als 3 Stunden
pro Tag (durchschnittlich 17 Stunden pro Woche), steht kein Arbeitslosengeld
zu. Vollinvalide und Teilinvalide mit einer Dreiviertelpension sind daher vom
Bezug von Arbeitslosengeld ausgenommen.
In den Niederlanden erfolgt eine Anrechnung der
Invaliditätspension auf das
Arbeitslosengeld, was durch die
gemeinsame Betreuung der beiden
Versicherungszweige durch das LISV
erleichtert wird. In Spanien kann der
Versicherte im Falle der
Berufsunfähigkeit zwischen dem Bezug von
Arbeitslosengeld und Invaliditätspension wählen,
eine weitergehende
Koordinierung scheint jedoch nicht zu
bestehen.
Die Erfahrungen aus diesen Ländern lassen
erkennen, daß ein System der
Gewährung von Teilpensionen nach
einer gut funktionierenden Abstimmung
mit der Arbeitslosenversicherung
verlangt, die bis zu einer Verzahnung beider
Versicherungszweige gehen kann.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
140
Teil IV:
Vorschläge
15. Kapitel:
Die Zielsetzungen
Notwendige
Voraussetzung jeder Neuordnung ist eine klare Festlegung der
verfolgten Ziele. Derzeit zielt das
geltende Recht primär auf die Vermeidung
des Eintritts des Versicherungsfalles der
Invalidität im Sinne des
Pensionsversicherungsrechts ab. Daher
sind Maßnahmen der Prävention und
Rehabilitation grundsätzlich nur
dann vorgesehen, wenn sie sich zur
Erreichung dieses Zieles eignen. Es hat
sich nun gezeigt, daß diese
Verknüpfung mit dem Begriff der Invalidität zu kurz greift.
Maßnahmen der
Prävention und Rehabilitation
sollten vielmehr immer dann eingesetzt werden,
wenn sie geeignet erscheinen, die
Arbeitsfähigkeit im weitesten Sinn oder die
Selbsthilfefähigkeit zu erhalten
oder wiederherzustellen. Rehabilitation sollte
daher nicht erst dann eingesetzt werden,
wenn bereits Invalidität im
Rechtssinn oder Pflegebedürftigkeit
droht.
Invalidität soll nicht “belohnt" werden. Das Recht wäre vielmehr so
auszugestalten, daß es für den Versicherten keine
Anreize gibt, “krank" zu
sein, sondern im Beruf zu verbleiben.
Daher sollten Pensionen erst dann
gewährt werden, wenn durch
Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation
Ausfälle von Erwerbseinkommen nicht mehr verhindert
werden können.
Dabei können verschiedene Wege
eingeschlagen werden. Das Recht kann so
ausgestaltet werden, daß die
Pensionsgewährung tatsächlich nur als ultima
ratio nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten zur Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit in
Betracht kommt (ultima ratio Prinzip). Das Recht kann
ber auch vorsehen, daß eine
Pensionsleistung schon dann in Betracht kommt,
wenn nur mehr bestimmte Verwertungen
der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr
möglich sind (Schutzprinzip).
Nach dem Schutzprinzip wäre also die
Einräumung eines Berufs- oder Tätigkeitsschutzes möglich. Eine
mittlere
Zielsetzung könnte darin
bestehen, zwar bei der Zuerkennung von Pensionen
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
141
nach dem Schutzprinzip vorzugehen, die volle Höhe der
Pension aber nur zu
gewähren, wenn die Restarbeitsfähigkeit
überhaupt nicht mehr verwertet
werden kann (Mischprinzip).
Die folgenden Vorschläge orientieren sich an diesen
Zielsetzungen, nicht aber
an möglichen Einsparungseffekten. Was verringert werden
soll, ist das
Ausmaß an Invalidität in
Österreich. Angesichts der bekannten
Finanzierungsengpässe in der
Sozialversicherung, ist es aber
selbstverständlich erforderlich, die finanziellen
Auswirkungen aller ins Auge
gefaßten Regelungen
abzuschätzen. Das wird Aufgabe der
Pensionskommission sein. Der Gutachter
sieht es jedoch nicht als seine
Aufgabe an, einzelne sinnvolle Lösungen bereits im Vorfeld nur deshalb
auszuschließen, weil sie
möglicherweise zu einer Kostensteigerung fuhren
könnten.
16. Kapitel:
Prävention und Rehabilitation
Das Kernstück der Neuordnung sollte eine Optimierung von Prävention und
Rehabilitation sein. Es geht vor allem darum, dauernde
Beeinträchtigungen
der Arbeitsfähigkeit zu vermeiden
oder zumindest hinauszuschieben. Im
Hinblick auf die steigende Anzahl
hochbetagter Menschen und den zu
erwartenden enormen Anstieg des
Pflegebedarfes sollte die Zielsetzung aber
erweitert werden und auch die Erhaltung
der Fähigkeit umfassen, sich selbst
zu helfen. Da sich erwiesen hat, daß
Erfolge umso eher zu erzielen sind, je
früher diese Maßnahmen
einsetzen, gilt es institutionelle Vorsorge dafür zu
treffen, daß die Maßnahmen so
rasch wie möglich einsetzen.
16.1 Prävention
Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit haben ihre
Ursachen sowohl im
privaten Bereich als auch im
Erwerbsleben. Daher muß auch die Prävention in
beiden Bereichen ansetzen. Im Vordergrund
des privaten Sektors
steht eine
gesunde Lebensführung, wie eine
gesundheitsbewußte Ernährung oder die
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
142
Vermeidung gesundheitsschädlicher Freizeitgestaltungen.
Für ausreichende
Bewegung und Belastung muß schon in der Kindheit gesorgt werden. Diese
Bemühungen müssen aber auch später ständig fortgesetzt
werden.
Voraussetzung dazu sind verstärkte
Anstrengungen zu einer Verbesserung des
Allgemeinwissens über
Gesundheitsfragen und entsprechende Anleitungen,
die schon in den Pflichtschulen unter massivem Einsatz der
Schulärzte
Beginnen müßten. Ohne
entsprechende Erfolge auf diesen Gebieten, die nicht
zum Bereich des hier zu behandelnden
Sozialrechts gehören, läßt sich eine
drastische Senkung von Fällen
der Invalidität nicht erwarten.
Näher
einzugehen ist auf den Bereich des Arbeitslebens. Hier erscheint es
von besonderer Bedeutung, die Arbeitgeber und die Betriebsärzte (dieser
Ausdruck erscheint sinnvoller und
umfassender als der im ASchG verwendete
Ausdruck Arbeitsmediziner) massiv in die Prävention einzubinden.
Dieses
Bemühen sollte durch die Sozialpartner unterstützt werden. Zu
überlegen
wäre, Präventionszentren im Sinne des § 78a ASchG stärker
in diese
Aktivitäten einzubeziehen und die Betriebsärzte zur Zusammenarbeit
mit
diesen Zentren zu verpflichten. Es wäre dann nicht erforderlich, wie dies
in
den Niederlanden geschehen ist, die Arbeitgeber zur Heranziehung privater
Beratungsfinnen für Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz zu
verpflichten.
Schon bei Berufsantritt sollte - über den Bereich der §§ 49 ff. ASchG hinaus -
durch den Betriebsarzt festgestellt werden, ob der Betreffende Oberhaupt die
körperlichen und psychischen Voraussetzungen für die Berufsanforderungen
mitbringt.
Sollte das nicht der Fall sein, sollte er durch den Betriebsarzt
entsprechend beraten werden.
Je nach den in den einzelnen
Berufen auftretenden Belastungen oder
Einseitigkeiten in den Anforderungen sollten laufend entsprechende
Maßnahmen gesetzt werden. So könnten etwa zur Vorbeugung gegen
Haltungsschäden oder Kreislaufprobleme physiotherapeutische
Trainingsprogramme entwickelt und in den Betrieben durchgeführt werden.
Arbeitsrechtlich könnte vorgeschrieben werden, daß die Arbeitgeber
etwa
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
143
täglich oder zumindest einige Male in der Woche
entsprechende Übungen zu
organisieren hätten, die innerhalb
der Arbeitszeit, aber unbezahlt, stattfinden
sollten. Die nähere Ausgestaltung
könnte durch Kollektivvertrag erfolgen.
16.2 Medizinische und berufliche Rehabilitation
Diese
Maßnahmen sollten
schon im Zusammenhang mit
der
Krankenbehandlung eingeleitet werden.
Sobald sich aus dem Krankheitsbild
ergibt, daß längerfristig eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit droht,
sollte bereits gehandelt werden. Ansatzpunkte dafür wären längere
Krankenstände oder wiederholte Erkrankungen, die auf die Entwicklung
chronischer Beschwerden hindeuten. Bei Arbeitnehmern sollte im
Zusammenwirken zwischen dem Versicherten, dem behandelnden Arzt, dem
Betriebsarzt und dem zuständigen Sozialversicherungsträger schon in diesem
Stadium überprüft werden, ob und welche medizinischen
Rehabilitationsmöglichkeiten ergriffen werden könnten. Erscheint eine
Änderung der Arbeitstätigkeit erforderlich, wäre der Arbeitgeber in diesen
Entscheidungsprozeß einzubinden. Dazu könnte eine arbeitsrechtliche
Bestimmung dienen, derzufolge der Arbeitgeber verpflichtet ist, einem
Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Tätigkeit
nicht fortsetzen kann, eine dessen Gesundheitszustand entsprechende andere
Tätigkeit zuzuweisen, sofern dies dem Arbeitgeber zugemutet werden kann.
Diese Verpflichtung wäre der von der Rechtsprechung im Rahmen des
allgemeinen Kündigungsschutzes entwickelten “sozialen Gestaltungspflicht"
vergleichbar. Dem würde zwar keine arbeitsrechtliche Verpflichtung des
Arbeitnehmers gegenüberstehen, einer Veränderung seiner Arbeitspflicht
zustimmen zu müssen, doch wären Ansprüche des versicherten Arbeitnehmers
auf Einkommensersatzleistungen zu versagen, wenn sich dieser weigert, die
ihm angebotene Umstellung zu akzeptieren. Bei einem Übergang auf ein
System mit Teilpensionen (und Teilkrankengeld) wäre die Gewährung von
Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer, die eine mit Einkommensverlusten
verbundene Umstellung auf sich nehmen, systemkonform geboten.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
144
Reichen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten
nicht aus, um eine
andere Tätigkeit auszuüben, die mit seiner
gesundheitlichen Entwicklung
besser vereinbar ist, sollten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
ergriffen werden. Die Planung und Organisation sollte durch ein
Rehabilitationsteam erfolgen, dem
jedenfalls ein Mediziner, ein Berufskundler
und ein Rehabilitationskoordinator angehören sollten. Als erstes
wäre
anzustreben, die berufliche Rehabilitation
im Unternehmen selbst
Durchzuführen, in dem der Rehabilitand beschäftigt ist. Ist dies
nicht möglich,
sollten dafür andere
Unternehmer oder Rehabilitationseinrichtungen gefunden
werden (Aufgabe des Koordinators).
Eine ausreichende Mitwirkung der Arbeitgeber an solchen
Rehabilitationsprogrammen wird, wie die
ausländischen Beispiele zeigen,
allerdings ohne entsprechende
Förderung durch das Sozialsystem nicht zu
erwarten sein. Diese Förderung
könnte auf zweierlei Weise erfolgen: (1) Die
Sozialversicherung könnte dem
Rehabilitanden eine Einkommenseratzleistung
gewähren und gleichzeitig die Kosten
der Rehabilitation übernehmen,
wogegen der Arbeitgeber der
Sozialversicherung einen Beitrag zu leisten
hätte, der dem Wert der vom
Rehabilitanden tatsächlich erbrachten
Arbeitsleistung entspricht oder (2) die
Sozialversicherung gewährt dem
Arbeitgeber einen Zuschuß zu den
Kosten der Rehabilitation und der Löhne,
während der Arbeitgeber zur vollen
Entgeltzahlung verpflichtet bleibt. In
rechtlicher Hinsicht wäre in beiden
Varianten eine Einigung zwischen der
Sozialversicherung und dem Arbeitgeber anzustreben.
Sollte sich herausstellen, daß der Arbeitnehmer zwar weiterhin einer
Berufstätigkeit nachgehen kann, aber nur entweder in
einem verminderten
zeitlichen Ausmaß oder zwar
vollzeitig, aber mit einer verminderten
Leistungsintensität, dann könnte - wenn keine
entsprechende
Teilpensionslösung eingeführt
wird - der Arbeitgeber verpflichtet werden,
diesen Arbeitnehmer wie einen
Vollzeitbeschäftigten zu entlohnen, während
ihm die Sozialversicherung die dadurch
entstehenden Mehrkosten durch einen
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
145
Zuschuß
abdeckt. Dabei wäre noch zu entscheiden, ob dieser Zuschuß auf
Dauer oder nur für eine bestimmte Zeit
zu erbringen wäre.
Schwieriger
ist die Situation zweifellos, wenn sich diese gesundheitlichen
Probleme in einem Zeitpunkt einstellen, zu
dem der Versicherte arbeitslos ist,
da dann kein Arbeitgeber vorhanden ist, dem eine Mitwirkungspflicht
auferlegt werden könnte. Auch in diesem Falle sollte jedoch versucht werden,
eine
berufliche Rehabilitation in erster Linie “on the Job"
durchzuführen,
wozu dieselben
Förderungsmaßnahmen für die mitwirkenden Arbeitgeber
erforderlich wären. Müssen
die Maßnahmen jedoch in Einrichtungen erbracht
werden, müßte die
Sozialversicherung für entsprechende
Einkommensersatzleistungen sorgen.
Die Wiedereingliederung nach
erfolgreicher Rehabilitation
könnte durch entsprechende Zuschüsse an die
Arbeitgeber gefördert werden.
Mit
starren rechtlichen Regelungen wird man keinen wirklichen Erfolg
erzielen können. Die Auswahl und die
Durchführung dieser Maßnahmen muß
sich am zu erwartenden Erfolg orientieren. Es hat keinen Sinn, teure
Rehabilitationsmaßnahmen einzuleiten, wenn die
Erfolgsaussichten höchst
gering erscheinen. Daher sollte es zwar
zu den Pflichtaufgaben der
Sozialversicherung gehören, Vorsorge
für eine ausreichende Rehabilitation zu
treffen, doch im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen
Trägers liegen, zu
entscheiden, welche konkreten
Maßnahmen ergriffen werden sollen und wer
diese durchführen soll. Es wäre
ergänzend durchaus vorstellbar, wie dies
bereits in der Vergangenheit einmal
hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge der
Fall war, den Sozialversicherungsträger
zu verpflichten, mindestens einen
bestimmten Prozentsatz der
Beitragseinnahmen für diese Zwecke zu
verwenden. Der Versicherte hätte somit zwar keinen durchsetzbaren Anspruch
Auf
bestimmte Maßnahmen. Er sollte jedoch - ähnlich wie bei der
Krankenbehandlung - einen Anspruch darauf
eingeräumt erhalten, daß
zweckmäßige und
ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, sofern diese
das Ausmaß des Notwendigen
nicht überschreiten. Andererseits sollte eine
Mitwirkungspflicht des Versicherten
an allen ihm zumutbaren
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
146
Rehabilitationsmaßnahmen bestehen. Eine Verletzung
dieser Pflicht sollte zur
Versagung von Geldleistungen fuhren.
Anzustreben wäre aber in jedem Fall
eine Einigung unter allen Beteiligten,
also zwischen Versichertem,
Arbeitgeber und
Sozialversicherungsträger.
16.3 Krankengeld oder Invaliditätspension?
Auch in Zukunft sollte das Krankengeld einen
Einkommensersatz für eher
kurzfristige Arbeitsunfähigkeit, die
Invaliditätspension hingegen für
längerfristige
Arbeitsunfähigkeit darstellen. Der Unterschied zwischen beiden
Leistungen sollte daher auch weiterhin in
der Fristigkeit der
Arbeitsunfähigkeit bestehen. Aus
dieser unterschiedlichen Zielsetzung
ergeben sich zwei Folgerungen: Bei nur kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit
kann
man vom Versicherten nicht dieselbe
Bereitschaft zur Veränderung seiner
Berufstätigkeit verlangen, wie bei
langfristiger Arbeitsunfähigkeit. Eine nur
kurzfristige Leistung, die nur den
Obergang bis zur Wiederaufnahme der
früheren Berufstätigkeit
abdecken soll, kann höher angesetzt werden als eine
Langfristleistung.
Es müßte allerdings sichergestellt werden,
daß der Versicherte, der seine
bisher ausgeübte Tätigkeit aus
Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben kann,
vom Arbeitgeber jedenfalls bis zur
Wiederherstellung seiner vollen
Arbeitsfähigkeit auch auf einem
anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann,
den dieser ohne Um- oder Nachschulung
ausfüllen kann. Dazu wäre es vor
allem notwendig, gesetzlich festzulegen,
daß der die Arbeitsfähigkeit
beurteilende Arzt konkret zu bescheinigen
hat, welche Art von Tätigkeiten der
Arbeitnehmer noch auszuüben in der Lage ist. Zum
Beispiel könnte der
Versicherte nach einem Beinbruch
für die Dauer der Tragung eines Gehgipses
auf einem sitzenden
Arbeitsplatz verwendet werden oder ein anderer nach
einem
Herzinfarkt zunächst nur auf Teilzeitbasis. Es wäre sinnvoll, den
Betriebsarzt in die Krankschreibung mit
einzubeziehen, da dieser auch die
betriebliche Situation kennt. Auf
alle Fälle sollte ausgeschlossen werden, daß
der behandelnde Arzt bei vorhandener
Restarbeitsfähigkeit einfach
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
147
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Arbeits- und
sozialrechtlich wäre vorzusehen,
daß bei einer Weigerung des Versicherten, eine solche Umstellung
vorzunehmen, die Geldleistungen versagt
werden.
Der während der Dauer einer solchen Teilarbeitsunfähigkeit auf einem
niedriger entlohnten Arbeitsplatz tätige Versicherte sollte keinen
Einkommensausfall erleiden. Für die Dauer der rechtlich vorgesehenen vollen
Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers sollte der Arbeitgeber auch in
diesem Fall das volle Entgelt zu entrichten haben. Nach Ablauf dieser Zeit
gibt es zwei Möglichkeiten: (1) Der Arbeitgeber muß auch weiterhin das volle
Entgelt bezahlen, erhält aber vom Sozialversicherungsträger den Unterschied
zwischen der Höhe des Entgelts für den tatsächlichen Arbeitsplatz und dem
fortzuzahlenden Entgelt ersetzt oder (2) der Arbeitgeber hat lediglich das
Entgelt für den tatsächlich ausgeübten Arbeitsplatz zu bezahlen und der
Sozialversicherungsträger gleicht die Differenz zum früheren Entgelt durch
ein Teilkrankengeld aus.
Um die Abgrenzung zur
Invaliditätspension zu erleichtern, erschiene es
zweckmäßig, wie dies
verschiedene Staaten getan haben, die Dauer der
Gewährung von Krankengeld mit
höchstens einem Jahr zu begrenzen. Die
Invaliditätspension wäre daher
entweder zu gewähren, wenn bereits feststeht,
daß die Minderung der
Arbeitsfähigkeit nach menschlichem Ermessen länger
als ein Jahr andauern wird oder nach
Ablauf eines Jahres der
(Teil)arbeitsunfähigkeit.
17. Kapitel:
Der Invaliditätsbegriff
Eine entscheidende Frage ist, ob auch in Zukunft im Sinne
des Schutzprinzips
ein Berufsschutz bestehen oder jedem
Versicherten grundsätzlich nach dem
ultima-ratio-Prinzip
die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem
gesamten Arbeitsmarkt zugemutet werden soll.
Für die Aufrechterhaltung der
Erwerbstätigkeit spricht
entscheidend, daß der Behinderte seine
Restarbeitsfähigkeit dadurch in einer für ihn wie für die
Gesellschaft
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
148
sinnvollen
Weise einsetzen kann. Wenn der gesundheitlich beeinträchtigte
Versicherte die Grundlagen seiner
Existenz auch weiterhin durch eigene
Arbeit sichern kann, wird bei ihm nie das
Gefühl aufkommen, der
Gemeinschaft zur Last zu fallen oder
sozial stigmatisiert zu werden. Das
steigert das Selbstwertgefühl und
macht die Sinnhaftigkeit eines Lebens mit
Behinderung bewußt. Gegen eine
Politik der möglichsten Aufrechterhaltung
der Erwerbstätigkeit läßt sich allerdings einwenden, daß
die Weiterarbeit für
den Betroffenen häufig nur mit erhöhter Anstrengung und mit
Beschwerden
möglich und zudem die Gefahr der
Arbeitslosigkeit besonders groß ist.
Bevor eine Entscheidung über den einzuschlagenden
rechtspolitischen Weg
gefällt wird, ist daher zu
untersuchen, wie die rechtliche Anforderung an den
Versicherten zu bewerten ist, seinen
bisherigen Beruf aufgeben und zu einem
neuen, weniger angesehenen und schlechter
entlohnten überwechseln zu
müssen. Positiv ist, daß auch
in diesem Fall der Betroffene im Erwerbsleben
verbleibt, wenn auch an anderer Stelle,
und seine Existenz durch eigene Arbeit
sichern kann. Auf seine Beschwerden wird
insofern Rücksicht genommen, als
ein Übergang nur zu einem leichteren
Beruf in Frage kommt, der mit den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen
besser vereinbar ist. Dem stehen die
Mühe der Umstellung, das
möglicherweise geringere Ansehen und der zu
erwartende Einkommensverlust
gegenüber. Daraus ergibt sich, daß es wohl
besser ist, den Betroffenen im
Erwerbsleben zu halten, wenn die erforderliche
Umstellung zumutbar ist und die damit verbundenen Nachteile
in einer
geeigneten Form ausgeglichen werden.
Wie kann dieser Ausgleich aussehen? Dem allfälligen
Sinken des durch den
Beruf vermittelten Ansehens steht das
durch die Weiterarbeit vermittelte
erhöhte Selbstwertgefühl
gegenüber. Die entscheidende Frage ist daher, soll
die Gesellschaft etwa von einem Manager,
einem Industriemeister oder einem
gehobenen Facharbeiter, der aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen
Beruf nicht mehr ausüben kann, verlangen,
den Obergang auf eine einfachere
Arbeit zu wagen, zu der er
körperlich, psychisch und bildungsmäßig befähigt
ist oder soll sie im Sinne des Schutzprinzips akzeptieren,
daß er seine
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
149
Restarbeitsfähigkeit in einem solchen Fall nicht mehr
einsetzt und sich auf den
Pensionsbezug
zurückzieht? Dieses Problem stellt sich allerdings nur bei
qualifizierten Arbeitskräften, da bei
Arbeitnehmern der unteren Bereiche der
Berufshierarchie durch einen
Tätigkeitswechsel weder ein Ansehensverlust
noch ein “sozialer Abstieg" droht.
Wenn man, wie der Gutachter, zur Auffassung kommt, daß dieses
Überwechseln auf eine einfachere und weniger angesehene Berufstätigkeit
letztlich noch immer hoher zu bewerten ist, als das Ausscheiden aus der
Erwerbswelt, dann stellt sich die weitere Frage, unter welchen
Voraussetzungen diese weitergehende Verweisung auf den Arbeitsmarkt
erfolgen soll. Nach Auffassung des Gutachters geht es dabei um drei Aspekte:
(1) Auszugleichen wäre der mit der Umstellung verbundene
Einkommensverlust, soweit er nicht nur geringfügig ist. (2) Unter
Zumutbarkeitsgesichtspunkten wäre auf besondere persönliche Verhältnisse
Rücksicht zu nehmen, die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Zu diesen
persönlichen Verhältnissen gehört auch der Umstand, daß die
Umstellungsfähigkeit im Alter abnimmt. (3) Das erhöhte Risiko der
Arbeitslosigkeit wäre durch eine entsprechende Ausgestaltung des
Leistungsrechts aufzufangen.
Zentraler Ansatzpunkt zur Lösung dieser Probleme ist
der Invaliditätsbegriff.
Bei seiner Festlegung kann auf die
Aspekte (1) und (2) Rücksicht genommen
werden, auf den Aspekt (3) ist dagegen bei der Ausgestaltung
der
Invaliditätspension und der Abstimmung mit der Arbeitslosenversicherung
einzugehen.
Zu beachten ist aber noch ein weiterer Umstand. Soll die
Invaliditätspension
den als Folge der Verminderung der
Arbeitsfähigkeit eintretenden Verlust an
Erwerbseinkommen ausgleichen, dann
muß der Invaliditätsbegriff auf diesen
Verlust zugeschnitten sein. Dabei kann
man einen direkten oder einen
indirekten Weg wählen. Der direkte
Weg besteht in einem unmittelbaren
Einkommensvergleich, der indirekte in der
Verwendung eines Kriteriums, das
zuverlässige Rückschlüsse
auf die Einkommensveränderungen gestatten soll.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
150
Inländische wie
ausländische Erfahrungen belegen allerdings, daß die
Einkommenssituation des Versicherten nach
dem Eintritt der Invalidität nicht
an Hand der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt
werden kann, weil der
Invalide dieses Einkommen zumindest nach unten hin selbst willkürlich
gestalten kann. Daher kommt insoweit nur
eine abstrakte Beurteilung in Frage,
die sich daran orientiert, mit welchem Einkommen der Invalide nach aller
Wahrscheinlichkeit rechnen kann. Dagegen ist bei der Ermittlung des
Ausgangswertes
des Vergleiches, also der Einkommenssituation vor dem
Eintritt der Invalidität, von den
tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Es ist
kein unzulässiger Methodenmix, wenn ein konkretes mit einem
abstrakten
Einkommen verglichen wird. Diese Art des Vergleichs entspricht vielmehr -
wie auch die ausländischen Beispiele gezeigt haben - einzig und allein der
besonderen Natur dieses Sachproblems. Dies gilt unabhängig davon, ob nach
dem Alles-oder-Nichts-Prinzip vorgegangen oder ob die
Invalidität abgestuft
beurteilt wird.
Es
hat sich erwiesen (siehe Kapitel 8), daß die in Österreich
praktizierte
Lohnhälfteregelung diesen Anforderungen nicht entspricht und daher zu
unvertretbaren Folgen fuhrt.
17.1 Im Rahmen des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Wenn die Neuordnung abermals dem Alles-oder-Nichts-Prinzip
folgen und
eine Invaliditätspension dann
gewährt werden soll, wenn zumindest
theoretisch ein mindestens 50%-iger
Einkommensabfall droht, dann bedeutet
dies ohne Berufsschutz, daß jedem nur teilweise in
seiner Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigten Versicherten ein
Einkommensabfall bis zu 50% ohne
Gewährung einer
Invaliditätspension zugemutet wird. Wollte man einen
Berufsschutz vorsehen, dann ließe
sich zwar dieser Verlust bei den dadurch
begünstigten Personengruppen
eindämmen, doch würden dann die bereits
eingehend dargestellten
Gleichheitsprobleme (siehe Kapitel 12) auftreten.
Für eine Neuordnung stehen vor allem drei Modelle zur
Verfügung, die
grundsätzlich mit oder ohne
Berufsschutz ausgestaltet werden können:
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
151
> Einkommensmodell: Ausgangswert der
Betrachtung dieses direkten
Modells wäre das versicherte
Einkommen vor dem Eintritt der Invalidität.
Dabei sollte man
zweckmäßigerweise (wie etwa in der Unfallversicherung)
ein möglichst aktuelles Einkommen
heranziehen. Ihm wäre
gegenüberzustellen, was der
Versicherte in Verweisungsberufen verdienen
kann. Die Durchführung verlangt
einen nicht unerheblichen
Verwaltungsaufwand, vor allem eine
besonders enge Zusammenarbeit
zwischen dem Mediziner und dem Berufskundler. Die
medizinische
Beurteilung müßte allen Aspekten nachgehen, die für den Einsatz
im
Erwerbsleben bedeutsam sein können.
Andererseits wird vom Mediziner
nicht verlangt, den Grad der
Erwerbsminderung festzustellen. Dieser ergibt
sich erst aus einer berufskundlichen
Prüfung, in der festgestellt werden
muß, für welche Berufstätigkeiten der Versicherte noch
(in welchem
Umfang) geeignet ist und mit welchem Einkommen in diesen
Verweisungsberufen zu rechnen ist. Dabei
kann nicht - wie derzeit - nur
auf einen einzigen willkürlich
herausgesuchten Verweisungsberuf geblickt
werden, es müßte vielmehr zumindest die
Einkommenssituation in
mehreren Verweisungsberufen berücksichtigt werden. Der Sache nach
müßten sogar sämtliche möglichen
Verweisungsberufe herangezogen und
dann ein Durchschnittswert aus den
bestbezahlten gebildet werden, wie
dies etwa im niederländischen System
geschieht. Dazu wäre der Aufbau
einer Datenbank der in Österreich vorkommenden Berufe
erforderlich, der
unter Verwertung des
niederländischen Beispiels erfolgen könnte. Für
Selbständige wäre das Modell wohl nur bei einer Verweisung
auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt anwendbar, da
die Einkommenserwartung bei
einer Verweisung auf andere
selbständige Berufe nicht abgeschätzt werden
kann.
> Arbeitszeitmodell: Ausgangspunkt dieses indirekten Modells wäre die
übliche Normalarbeitszeit. Im Sinne des Arbeitszeitgesetzes könnte sie mit
8 Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich angenommen werden. Als
Kriterium für die zu erwartende Einkommensminderung würde der
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
152
Umstand dienen, daß der Versicherte aus
gesundheitlichen Gründen nicht
mehr in der Lage ist, diese Stundenanzahl
regelmäßig zu leisten. Nach dem
Alles-oder-Nichts-Prinzip könnte
daher Invalidität dann angenommen
werden, wenn der Versicherte nur mehr weniger als 4 Stunden täglich oder
20 Stunden wöchentlich leisten kann. Der besondere Vorteil dieses
Modells bestünde in der einfacheren medizinischen Ermittlung der
Arbeitsunfähigkeit. Es wäre ohne Schwierigkeiten auch auf Selbständige
anwendbar.
> Gesamtbeurteilungsmodell: Ausgangspunkt
dieses indirekten Modells
wäre die Gesamtsituation des
Versicherten. Es müßten somit medizinische,
berufskundliche und soziale Aspekte in
die Bewertung einfließen. Damit
würde zwar der tatsächlichen
Situation des Versicherten am umfassendsten
Rechnung getragen, die Feststellung der Invalidität
wäre aber von allen
drei Modellen am schwierigsten und mit den
größten Unsicherheiten
behaftet. Für Selbständige
wäre es bei Verweisungen auf einen anderen
selbständigen Beruf nur schwer
anwendbar, da auch hier die
Einkommenserwartung nicht
feststellbar erscheint.
Bei der Ausgestaltung jedes der drei Modelle sollte auf die
in Kapitel 11
dargestellten Zumutbarkeitsaspekte
Bedacht genommen werden. Zumindest
sollte an Beispielen exemplifiziert
werden, welche Verhaltensweisen dem
Versicherten nicht zugemutet werden.
17.2 In einem System mit Teilpensionen
Inländische
wie ausländische Erfahrungen legen es allerdings nahe, vom
Alles-oder-Nichts-Prinzip abzugehen und
statt dessen einen abstufbaren
Invaliditätsbegriff
einzuführen, der zu einem System von Teilpensionen führt.
Ein solches
System scheint zunächst teurer als ein System nach dem Alles-
oder-Nichts-Prinzip zu sein. Das
muß aber keineswegs der Fall sein.
Einsparungen würden bei jenen
Versicherten eintreten, die nach geltendem
Recht Vollpensionen erhalten
könnten, im Teilpensionsmodell jedoch nur eine
Teilpension. Andererseits würden
Mehrkosten für jene Versicherten entstehen,
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
153
die
nach geltendem Recht keine Invaliditätspension erhielten, im neuen
System jedoch eine Teilpension.
Schließlich müssten aber auch die
kompensatorischen Effekte bei der
Arbeitslosenversicherung mit veranschlagt
werden: Die Bezieher von Teilpensionen
würden im Falle der Arbeitslosigkeit
ja nur ein Teilarbeitslosengeld erhalten.
Der besondere Vorteil aller Teilpensionsmodelle besteht
darin, daß auch ohne
Berufsschutz und damit grundsätzlich
für alle Versicherten ein zu großer
Einkommensabfall aus gesundheitlichen
Gründen verhindert wird. Zur
Ausgestaltung könnten ebenfalls die drei skizzierten
Modelle herangezogen
werden, da sie alle einer Abstufung fähig sind.
Entscheidend ist jedoch,
welche Stufen jeweils gebildet werden
sollen.
>
Es gilt zunächst eine Untergrenze festzulegen, unterhalb der keine
Invaliditätspension gewährt wird, weil entweder kein oder nur ein
geringfügiger Einkommensverlust
anzunehmen ist.
> Denkbar ist, daß für die erste Stufe,
also für Fälle leichter Invalidität, bei
denen höchstens geringfügige
Einkommensnachteile zu erwarten sind,
keine Invaliditätspension, sondern
eine Einmalzahlung vorgesehen wird,
die der Abgeltung der auftretenden immateriellen Nachteile (Schmerzen,
vermehrte Anstrengung, vorzeitige
Abnützung etc.) dient.
>
Erst ab jener Grenze, bei der mit beachtlichen Einkommensverlusten
gerechnet werden muß, sollte eine
Invaliditätsteilpension gewährt
werden. Die Höchstpension
sollte jedoch nicht erst bei 100%
Arbeitsunfähigkeit zuerkannt
werden, da in der Regel auch schon bei
einem etwas niedrigeren
Invaliditätsgrad keine realistische Chance auf
einen Arbeitsplatz am allgemeinen
Arbeitsmarkt besteht.
Die in Betracht kommenden Abstufungen müßten je
nach dem verwendeten
Modell unterschiedlich ausfallen, wobei
zwischen Modellen ohne und mit
Berufsschutz zu differenzieren wäre.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
154
17.2.1 Ohne Berufsschutz
> Arbeitszeitmodell: Wie nach dem schwedischen
System könnte eine
Invaliditätspension erst dann
vorgesehen werden, wenn die
Restarbeitsfähigkeit höchstens 6 Stunden pro Tag (oder 30 Stunden pro
Woche) beträgt. Dann würden
sich weitere Abstufungen bei einer
Restarbeitsfähigkeit von 4 und 2
Stunden anbieten. Eine
Restarbeitsfähigkeit unter 2 Stunden erscheint auf dem
Arbeitsmarkt so
wenig verwertbar, daß sie einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
gleichzusetzen wäre. Damit käme
man zu einem 4- Stufen-Schema: 6
Arbeitsstunden, 4 Arbeitsstunden, 2
Arbeitsstunden und weniger als 2
Arbeitsstunden täglich, das wurde bei Orientierung an
den
Schwellenwerten
Invaliditätspensionen in der Höhe von 25%, 50%, 75%
und 100% entsprechen. Allenfalls könnte bei einer
Restarbeitsfähigkeit
von 7 Arbeitsstunden täglich eine
Einmalzahlung vorgesehen werden.
Wenn
man sich an den schwedischen Erfahrungen mit diesem System
orientiert, dann wäre damit zu rechnen, daß nahezu zwei Drittel der
Teilpensionen in die Kategorie 50% und ein Fünftel in die Kategorie 25%
fallen würden. Pensionen wegen einer Restarbeitsfähigkeit von 2 bis 3
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
155
Stunden pro Tag (Minderung 75%) würden wohl nur in
einer geringen Anzahl
anfallen (Schweden 8%).
Bei
diesem Modell wird über den Umweg der Arbeitszeit die
Einkommenslage ziemlich genau getroffen.
Daher bedeutet jede Untergrenze,
daß für die darunter
liegenden Werte real zu erwartende Einkommensnachteile
nicht ausgeglichen werden. Eine Einmalzahlung wäre daher nicht nur
ein
Ausgleich für einen immateriellen Schaden, sondern auch für einen
echten
Einkommensausfall. Das spricht dafür, die Untergrenze nicht zu tief
anzusetzen.
Was würde sich gegenüber dem österreichischen
System ändern? Derzeit wird
bei einer Verweisung auf Teilzeitarbeit
eine Invaliditätspension nur gewährt,
wenn die noch mögliche Arbeitszeit
unter 50% der üblichen Normalarbeitszeit
im Verweisungsberuf beträgt; in diesem Fall besteht
jedoch bereits Anspruch
auf die volle Pension. Das gilt entsprechend auch dann, wenn der
Arbeitnehmer bereits vorher in Teilzeit gearbeitet hat. Die
Verweisung auf
Teilzeitarbeitsplätze wird aber durch
den Berufsschutz stark eingeschränkt. Im
Ergebnis wurden nach dem Arbeitszeitmodell in Hinkunft Versicherten mit
Berufsschutz, die zwar innerhalb ihrer Berufsgruppe gar nicht mehr, wohl aber
Vollzeitig
in einem anderen Beruf arbeiten könnten, keine
Invaliditätspensionen zustehen.
Versicherte mit Berufsschutz, die nur mehr in
Teilzeit in einem Beruf außerhalb ihrer Berufsgruppe arbeiten
könnten, hätten
nur Anspruch auf eine Teilpension, nach geltendem Recht jedoch auf eine
Vollpension. Versicherte ohne Berufsschutz könnten hingegen nach dem
Arbeitszeitmodell
auch dann, wenn sie noch mehr als 4 Stunden pro Tag
arbeiten können, eine Teilinvaliditätspension erhalten, wogegen sie
derzeit
keinen Anspruch auf
Invaliditätspension besitzen.
>
Einkommensmodell: Dieses Modell könnte in ähnlicher Weise aufgebaut
werden. Invaliditätspensionen
könnten erst dann vorgesehen werden, wenn
der Einkommensverlust mindestens 25% beträgt. Als weitere Stufen
kämen 50% und 75% (oder mehr) in Betracht. Dem würden bei
Orientierung an den Schwellenwerten Invaliditätspensionen im Ausmaß
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
von 25%, 50% und 100% entsprechen. Berücksichtigt man
jedoch die
Bandbreite jeder Stufe und orientiert
sich eher an einem Mittelwert, dann
ergäben sich
Invaliditätspensionen im Ausmaß von 37,5% für die Stufe
25% bis unter 50% Minderung der
Arbeitsfähigkeit und 62,5% für die
Stufe 50% bis unter 75% Minderung der Arbeitsfähigkeit.
Wenn die
Sprünge zu groß erscheinen,
wäre auch eine Unterteilung etwa in 50%,
65% und 80% Einkommensverlust
denkbar. Einmalzahlungen könnten bei
einem noch festzulegenden Wert unter
25% vorgesehen werden. Es ist aber
festzuhalten, daß die
Einmalzahlung in diesem Fall ausschließlich den
tatsächlichen Einkommensverlust
ersetzen würde.
lnvalGesantgut.doc 16.01.01
|
157
|
Alternative: |
Die Unterschiede zum derzeitigen System bestünden in
folgendem: Bei
Verweisung von einem Vollzeitberuf auf
einen Teilzeitberuf kämen
Teilpensionen auch dann in Betracht, wenn
der zu erwartende
Einkommensverlust geringer als 50% ist.
Versicherte ohne Berufsschutz
könnten Teilpensionen erhalten, wenn
sie in den Verweisungsberufen mit
Einkommensnachteilen gegenüber ihrem
früheren Einkommen von
mindestens 25% rechnen müssen,
während sie derzeit keine
Invaliditätspension erhalten, wenn für sie ein
Verweisungsberuf gefunden
wird. Versicherte mit Berufsschutz, die
derzeit auch bei bestehender
Restarbeitsfähigkeit auf keine
andere Tätigkeit verwiesen werden dürfen und
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
158
daher Anspruch auf die volle Invaliditätspension haben,
würden nur mehr
Teilpensionen erhalten, wenn sie noch
mindestens 25% ihres früheren
Einkommens auf dem Arbeitsmarkt erzielen
können.
Wenn man die Erfahrungen mit dem niederländischen
Einkommensmodell
zugrundelegt, wäre zu erwarten,
daß rund zwei Drittel der
Invaliditätspensionen Vollpensionen
(80% und mehr Minderung der
Arbeitsfähigkeit) wären,
ungefähr 15% wären Teilpensionen wegen einer
Minderung der Arbeitsfähigkeit zwischen 25 und 50% und
rund 10%
Teilpensionen wegen einer Minderung der
Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und
80%.
> Gesamtbeurteilungsmodell: Wegen der großen Schwierigkeit der
Feststellung des Invalidisierungsgrades in diesem Modell empfiehlt es
sich, nur wenige Stufen zu bilden. Angesichts der großen Bandbreite dieser
. Stufen sollte sich die Höhe der Teilpension jeweils am Mittelwert der Stufe
i orientieren. Die Abstufung könnte daher nach folgendem Schema erfolgen:
Abstufungsmöglichkeiten
Gegenüber
dem derzeitigen Recht würde sich folgendes ändern: Versicherte,
die derzeit nur wegen des Berufsschutzes
einen Anspruch auf Vollpension
besitzen, erhielten nur mehr eine
Teilpension, wenn ihre Arbeitsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen 50
und 75 (80)% beträgt und nur
eine Einmalzahlung, wenn sie zwischen 30 und 50% liegt.
Andererseits
könnten Versicherte, die derzeit keine
Invaliditätspension erhalten, obwohl die
Aufnahme eines Verweisungsberufes mit
(erheblichen) Einkommensverlusten
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
159
verbunden
wäre, eine Leistung erhalten, wenn dieser Wechsel mindestens
einer 30%igen Minderung der
Arbeitsfähigkeit entspricht.
Hinsichtlich der Verteilung der Invaliditätspension ist
es schwierig, sich an
einem ausländischen Modell zu
orientieren. Im nur annähernd vergleichbaren
dänischen Modell erhielten 14% aller
Invaliditätspensionisten Pensionen
wegen 100%-iger Arbeitsunfähigkeit, 40% wegen einer
Minderung der
Arbeitsfähigkeit zwischen 66,6 und
100% und 47% wegen einer Minderung
der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 66,6%.
17.2.2 Mit Berufsschutz
Ein Berufsschutz für nur teilweise Arbeitsunfähige
läßt sich, wie das
spanische Beispiel beweist, durchaus mit
dem Gesamtbeurteilungsmodell
vereinbaren, ohne zu unsachlichen
Bevorzugungen bestimmter
Personengruppen zu fuhren. Demnach würde die volle
Pension nur bei
vollständiger Arbeitsunfähigkeit
zustehen, wogegen bei bloßer Unfähigkeit
der Weiterarbeit innerhalb der
Berufsgruppe nur eine Teilpension (z.B. 50%)
gebühren würde.
Diese Vorgangsweise läßt sich allerdings nur sehr schwer auf die anderen
Modelle
übertragen. Im Arbeitszeitmodell würde dies bedeuten, daß die
Teilpension dann, wenn der Versicherte zwar
in seinem gewöhnlichen Beruf
nur mehr 2 Stunden, in anderen
Berufen aber länger arbeiten könnte, nicht
75% sondern nur 37,5% betrüge.
Es ist aber sehr unwahrscheinlich, daß die
Arbeitsfähigkeit in einem
anderen Beruf viel länger wäre. Zudem könnte der
Versicherte, wenn seine Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf
etwa 4
Stunden betrüge, ohnedies - ohne eine
derartige Berufsschutzbestimmung -
eine 50%-ige Teilpension erhalten.
Diese Art Berufsschutz hätte daher kaum
irgendeine praktische Bedeutung.
Im Einkommensmodell wäre die Situation wieder anders.
Wenn man dem
Versicherten, der nur in seinem gewöhnlichen
Beruf nicht mehr arbeiten kann
und dort daher einen 100%-igen
Einkommensverlust hätte, eine 50%-ige
Teilpension gewährt, dann
könnte dies für ihn wesentlich günstiger sein, als
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
160
sein
zu erwartender Einkommensverlust in Verweisungsberufen. Zu erwägen
wäre allerdings, ihn zwischen der
halben Vollpension oder einer Teilpension
ohne Berufsschutz wählen zu lassen.
17.3 Allgemeines zum Berufsschutz
Zu
prüfen wäre allerdings, unter welchen Voraussetzungen überhaupt
ein
Berufsschutz gewährt werden soll. Im
Rahmen des Alles-oder-Nichts-Prinzips
hat der Berufsschutz die Funktion, dem
Versicherten nicht nur die Umstellung
auf einen anderen Beruf zu ersparen,
sondern auch damit verbundene u.U.
erhebliche Einkommensnachteile zu
vermeiden. In einem System mit
Teilpensionen fällt dieser zweite
Aspekt weg, da solche Einkommensnachteile
durch die Teilpension ausgeglichen
werden. Da der Berufsschutz in einem
Teilpensionssystem somit nur der Schonung
des Versicherten vor beruflichen
Umstellungen dient, besitzt er in einem
solchen System einen wesentlich
geringeren Stellenwert. Sozialpolitisch
sinnvoll und geboten erscheint er daher
nur für solche Versichertengruppen,
denen die Umstellung auf einen anderen
Beruf nicht zugemutet werden kann. Das trifft eigentlich nur
auf ältere
Versicherte zu. Ein nur auf bestimmte
Berufstätigkeiten zugeschnittener
Berufsschutz, wie ihn das geltende
Recht (für Angestellte und qualifizierte
Arbeiter) kennt, ließe sich
hingegen sachlich nicht rechtfertigen. Die Aufgabe
dieser Art von Berufsschutz
würde zudem die oben aufgezeigten
Systemwidrigkeiten (siehe Kapitel 9)
beseitigen.
Wenig zweckmäßig wäre es, für den Berufsschutz eine starre Altersgrenze
vorzusehen. Sinnvoller wäre es, an der
Arbeitsmarktsituation anzuknüpfen.
Die Verpflichtung älterer Versicherter zu einer
beruflichen Umstellung
einschließlich der dazu allenfalls
erforderlichen Um- und Nachschulungen
erscheint wenig zweckmäßig,
wenn keine realistische Chance besteht, daß
diese Personen auch tatsächlich einen Posten finden
werden. Die Frage, bis zu
welchem Lebensalter Vermittlungschancen
auf dem Arbeitsmarkt bestehen,
läßt sich aber nur kurzfristig
beantworten, da der Arbeitsmarkt ständig in
Bewegung ist. Es würde sich daher
anbieten, jenes Lebensalter, bei dem der
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
|
161
Berufsschutz
einsetzt, nicht schon im Gesetz festzulegen, sondern durch
Verordnung des zuständigen
Bundesministers festsetzen zu lassen, der sich
dabei an der jeweiligen Arbeitsmarktsituation zu orientieren hätte.
Dadurch
wäre die erforderliche
Flexibilität gewährleistet.
Sollte dennoch ungeachtet der hier ausgeführten
Bedenken grundsätzlich an
der Beibehaltung des Berufsschutzes
für bestimmte Berufstätigkeiten
festgehalten werden, dann sollte eine auf dem Berufsschutz
beruhende
Invaliditätspension zumindest für
jüngere Versicherte nur befristet zuerkannt
werden; nach Ablauf dieser Frist
würde der Berufsschutz entfallen und die
Invalidität nach den
Verhältnissen am allgemeinen Arbeitsmarkt neu beurteilt
werden. Dadurch würde ein deutlicher Anreiz für die
Empfänger solcher
Pensionen geschaffen, doch einen
Berufswechsel vorzunehmen, ohne daß dies
unter Zeitdruck erfolgen
müßte. Allerdings müßten für diese Personen auch
Maßnahmen der beruflichen
Rehabilitation und der Arbeitsvermittlung
zugänglich sein.
18. Kapitel:
Die Zuerkennung
Im Sinne der zu Prävention und Rehabilitation
angestellten Überlegungen
sollte die Entscheidung, ob eine
Invaliditätspension oder eine andere Leistung
(Krankengeld, Rehabilitation)
gewährt wird, ausschließlich durch den
Sozialversicherungsträger getroffen
werden, der dazu ein Team aus
Medizinern, Berufskundlern,
Rehabilitationsexperten und Verwaltungskräften
einzurichten hätte. Der Versicherte
könnte dann keinen speziellen Antrag auf
die Gewährung einer Invaliditätspension stellen, sondern nur einen
allgemeinen Antrag auf die Erbringung der für die Minderung der
Arbeitsfähigkeit vorgesehenen Leistungen. Damit
wäre automatisch die
Zustimmung des Versicherten zu zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen
inkludiert. Der
Sozialversicherungsträger sollte aber, wie erwähnt, verpflichtet
werden, sich möglichst um ein
Einvernehmen mit dem Versicherten und im
Falle der Rehabilitation auch mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsarzt zu
lnvatGesamtgut.doc 16.01.01
162
bemühen. Ist der Versicherte der Meinung, daß der
Sozialversicherungsträger
eine unrichtige Entscheidung getroffen
hat, sollte diese vor den
Sozialgerichten bekämpfbar sein.
Bei der Zuerkennung der Invaliditätspension wäre
auszusprechen, wann sich
der Empfänger einer neuerlichen
Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen
zu stellen hat. Damit könnte der Sozialversicherungsträger die Überprüfung in
flexibler Weise dem konkreten Fall anpassen, ohne - wie derzeit - an starre
zeitliche
Vorgaben (Intervall höchstens 2 Jahre) gebunden zu sein. Die
Weigerung, sich dieser Überprüfung
zu unterziehen, würde einen
Versagungsgrund abgeben. Zu
überlegen wäre, ob für Selbständige, die wegen
der Gewährung einer
Invaliditätspension ihren Betrieb aufgegeben haben, eine
Härteklausel vorgesehen werden
sollte.
19.
Kapitel:
Die Berechnung der Invaliditätspension
Die Grundentscheidung betrifft die Berechnung der
Vollpension;
Teilpensionen würden als Prozentsatz
dieser Vollpension errechnet. Aus den
oben (in Kapitel 8) dargelegten
Gründen sollte von der für die Alterspension
vorgesehenen Berechnungsweise abgegangen
werden. Die Höhe der
Invaliditätspension sollte nur von
zwei Umständen abhängen: (1) Von dem vor
dem Eintritt der Invalidität
erzielten Versicherungspflichtigen Einkommen und
(2) vom Grad der Invalidität.
Bemessungsgrundlage sollte grundsätzlich jenes versicherte Einkommen sein,
das
der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität bezogen hat. Um
Zufallsschwankungen auszugleichen, sollte
dabei jedoch auf ein
Durchschnittseinkommen abgestellt werden. Hier bietet sich einmal eine
Analogie zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der
Unfallversicherung,
d.h. ein grundsätzliches Abstellen
auf das versicherte Einkommen des letzten
Jahres, an. Die Gefahr einer
manipulativen Beeinflussung der
Bemessungsgrundlage ist gering, da nicht
anzunehmen ist, daß einem
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
163
Versicherten, bei dem Minderungen der Arbeitsfähigkeit
auftreten, ein
überhöhtes Erwerbseinkommen gewährt wird. Es
ist allerdings nicht zu
übersehen, daß es bei einer sich
allmählich verschlechternden Arbeitsfähigkeit
eines Arbeitnehmers zu Verringerungen des versicherten Einkommens
kommen kann (z.B. wegen reduzierter
Überstundenanzahl, Verringerung der
Akkordleistung). Will man auch
diesen Umstand berücksichtigen, könnte an
einen Dreijahresdurchschnitt gedacht werden. Das würde sich auch
für
Selbständige empfehlen, da es bei
dieser Personengruppe einerseits zu
konjunkturell bedingten
Einkommensschwankungen kommen kann,
andererseits aber auch gewisse
Gestaltungsmöglichkeiten des steuerpflichtigen
Einkommens bestehen. Wichtig ist
weiters die Festlegung eines Stichtages für
diese Berechnung. Vorgeschlagen wird der Tag der Stellung des Antrages auf
Leistung. Nach den unterbreiteten
Vorschlägen kann es nämlich ab diesem
Tag zu verschiedenen Maßnahmen
des Sozialversicherungsträgers
(insbesondere Rehabilitation) kommen,
die einen Einfluß auf die
Einkommensentwicklung besitzen.
Zu überdenken wäre, etwa in Anlehnung an die Unfallversicherung (§ 180
ASVG) für Versicherte, die bereits in sehr jungen Jahren invalid werden, eine
schrittweise Erhöhung der Bemessungsgrundlage vorzusehen, die den zu
erwartenden Steigerungen des Erwerbseinkommens bis zur
Vollendung des
30. Lebensjahres entspricht.
Damit
bleibt noch die Höhe der Vollpension festzustellen. Dafür bietet sich
ein Wert zwischen 60 und 80% der
Bemessungsgrundlage an. Die 60%
würden in etwa dem Konzept des
§ 261 Abs. 5 ASVG entsprechen, die 80%
jenem der Unfallrente (bis zum Jahr 2000)
und der Alterspension. Eine
unmittelbare Abstimmung mit der Höhe
der Alterspension wäre dann nicht
erforderlich, wenn die
Invaliditätspension als Leistung konzipiert wird, die nur
bis zur Erreichung des Pensionsalters
gewährt wird. In einem
Teilpensionsmodell würde sich zwar
die Einreihung in die vorgesehenen
Stufen prozentmäßig an der
Vollinvalidität orientieren (z.B. Stufe “50% bis
unter 75% der
Vollinvalidität"), die Höhe der Teilpension für jede
einzelne
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
164
Stufe
könnte jedoch unter sozialpolitischen Gesichtspunkten differenziert
festgelegt werden (z.B. bliebe bei “50% bis unter 75%
Invalidität" für den
Gesetzgeber ein erheblicher Entscheidungsspielraum, wieviel Prozent der
Vollpension dieser Stufe zugeordnet werden
soll).
20. Kapitel:
Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Die
sozialpolitische Legitimation für eigenständige Renten für den
Fall des
Arbeitsunfalles und der Berufskrankheit
erscheint in der Gegenwart fraglich.
Sie bestand zu jenen Zeiten, in denen es
keinen ausreichenden Schutz gegen
das Risiko der Invalidität und des
Alters gegeben hat. Nach wie vor gilt es
aber, die Arbeitgeber nicht aus ihrer
Verantwortung für die gesundheitliche
Sicherheit der Arbeitnehmer zu entlassen.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen,
daß im Laufe der Zeit durch die Ausdehnung des Schutzes der
Unfallversicherung
auch auf solche Unfälle, zu deren Vermeidung die
Arbeitgeber nicht den geringsten Beitrag
leisten können, den Arbeitgebern
Lasten auferlegt wurden, die sich
nicht mehr auf das der Unfallversicherung
zugrundeliegende Prinzip der
Ablösung der Unternehmerhaftpflicht durch eine
von den Arbeitgebern finanzierte
Versicherung zurückführen lassen. Zu
denken ist beispielsweise an den
Schutz auf Wegen von und zur Arbeit, zu
Ärzten oder zu Banken, an den
Schutz bei altruistischen Hilfsleistungen und
an den Schutz von Schülern und
Studenten.
In einem umfassenden System der Sicherung gegen das Risiko
der Invalidität
erscheint ein Sonderschutz für einen
so weit gezogenen Begriff der
Arbeitsunfälle nicht mehr
erforderlich. Denkbar wäre jedoch, den Begriff des
Arbeitsunfalls auf jenen Bereich zu
beschränken, für den dem Arbeitgeber
eine Verantwortung auferlegt werden kann.
Für diesen Arbeitsunfall und für
Berufskrankheiten könnten
Modifikationen des neuen Rechts der
Invalidenversicherung vorgesehen werden.
So könnte auf eine Wartezeit
verzichtet und ein Zuschlag zur
Invaliditätspension gewährt werden, der
gleichzeitig die immateriellen
Schäden abdecken soll. Dieser Zuschlag könnte
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
165
bei einer Vollpension die Differenz zwischen der
Invaliditätspension und der
Bemessungsgrundlage ausmachen, so
daß die Invaliditätspension in diesem
Falle 100% der Bemessungsgrundlage ausmachen würde. Im
Falle einer
Teilpension wäre der Zuschlag aliquot
zu berechnen. Auf die
Integritätsabgeltung könnte
dann verzichtet werden.
Für
den Bereich der Heilbehandlung und Rehabilitation sollte keinerlei
Unterschied nach den Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
gemacht werden.
Das Haftungsprivileg der Arbeitgeber und der ihnen gleichgestellten Personen
sowie die Sonderregelung für einen durch einen Arbeitskollegen verschuldeten
Arbeitsunfall könnten beibehalten werden. Im Gegenzug sollte die originäre
Ersatzpflicht der Arbeitgeber und der ihnen gleichgestellten Personen mit der
Höhe jenes Betrages begrenzt werden, den sie nach Schadensersatzrecht zu
leisten hätten. Diese Änderungen sollten zu einer Neuberechnung der
Arbeitgeberbeiträge zu dieser eingeschränkten Unfallversicherung fuhren.
Sollte jedoch auch weiterhin eine eigenständige Unfallversicherung bestehen
bleiben, wäre jedenfalls Vorsorge dafür zu treffen, daß eine Kombination des
Bezuges einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung und einer
Invaliditätspension nur bis zum Höchstausmaß
der Bemessungsgrundlage in
der Unfallversicherung möglich ist.
21. Kapitel:
Arbeitslosigkeit
Ob jemand arbeitsfähig ist oder nicht, müßte
für die Invaliditäts- und für die
Arbeitslosenversicherung einheitlich
festgestellt werden. Die Leistungen des
Arbeitsmarktservice und der Arbeitslosenversicherung müßten auch
für Teil-
arbeitsfähige zugänglich sein. Da die Teilinvaliditätspension
keine
Entschädigung für die
verbleibende Restarbeitsfähigkeit darstellt, müßte diese
auf dem Arbeitsmarkt verwertet werden.
Für diese Personen müßten daher
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
166
Vermittlungsversuche
angestellt und bei deren Fehlschlagen ein
Teilarbeitslosengeld vorgesehen werden.
Besonders
zweckmäßig wäre es, würde über die Zuerkennung der
Teilinvaliditätspension und von
Arbeitslosengeld gleichzeitig entschieden.
Damit ließe sich der heutige
unerfreuliche Zustand vermeiden, daß der Antrag
von teilarbeitsfähigen Personen auf
eine Invaliditätspension mit dem Hinweis
auf einen Verweisungsberuf abgelehnt wird, von dem bekannt ist, daß in
ihm
für absehbare
Zeit praktisch keine Chance auf die Erlangung eines
Arbeitsplatzes besteht. Die Entscheidung
würde vielmehr bei Feststellung
gesundheitlicher Beeinträchtigungen
entweder (1) zur Zuerkennung einer
Invaliditätsvollpension, oder (2) zur Zuerkennung einer
Teilinvaliditätspension und im Falle
bestehender Arbeitslosigkeit auch eines
Teilarbeitslosengeldes oder (3) bei Nichtgewährung einer
Teilinvaliditätspension wegen zu
geringfügiger Gesundheitsbeeinträchtigung
und bestehender Arbeitslosigkeit zur
Zuerkennung von Arbeitslosengeld
fuhren. Es wäre also stets
vermieden, daß Personen, bei denen gesundheitlich
bedingte Beeinträchtigungen ihrer
Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, im
Falle bestehender Arbeitslosigkeit
einfach abgewiesen werden, weil nur die
Gewährung einer Invaliditätspension
Gegenstand des Verfahrens ist.
Auch für die Bezieher eines Teilarbeitslosengeldes
würde die Verpflichtung
zur Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit bestehen; sie müßten sich denselben
Kontrollen wie die Bezieher des vollen
Arbeitslosengeldes unterwerfen.
Es erscheint zweckmäßig, die Verfahren auch in dem Fall zusammenzuführen,
daß der Versicherte erst nach dem Zeitpunkt der Gewährung der
Invaliditätsteilpension
arbeitslos wird. Auch in diesem Fall müßte das
festgestellte Ausmaß der Invalidität
für die Arbeitslosenversicherung bindend
sein.
Diese Vorschläge setzen, wie erwähnt, voraus,
daß die
Verweisungsmöglichkeiten in beiden
System identisch sind. Wenig sinnvoll
wäre es vor allem, im Recht der
Invaliditätsversicherung einen bestimmten
Berufsschutz einzuführen, im Recht
der Arbeitslosenversicherung jedoch
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
167
keinen
oder einen unterschiedlich ausgestalteten. Würde etwa einem noch
arbeitsfähigen Invaliditätspensionisten
nach dem Recht der
Invaliditätsversicherung nicht
zugemutet, eine berufliche Umstellung
vorzunehmen, würde dieses Konzept völlig durchkreuzt werden,
wenn die
Arbeitslosenversicherung eine solche
Umstellung forderte. Diese Überlegung
spricht vehement dafür, auf den bisherigen Berufsschutz
überhaupt zu
verzichten oder ihn wirklich nur, wie
vorgeschlagen, auf ältere Arbeitnehmer
zu beschränken und ihn dann in
gleicher Weise für das Recht der Invaliditäts-
und der Arbeitslosenversicherung vorzusehen. Wird kein derartiger
Berufsschutz für filtere Arbeitnehmer
eingeführt, bestünde die Möglichkeit, für
diese älteren Arbeitnehmer im
Falle der Arbeitslosigkeit ein Arbeitslosengeld
vorzusehen, das in seiner Höhe
einer Invaliditätspension angenähert wäre.
22.
Erreichung der Altersgrenze
für die Regelpension
Sozialleistungen,
deren Zweck darin besteht, ausfallendes Erwerbseinkommen
zu ersetzen, sollten vom Sozialrecht, wohl aber auch vom Steuerrecht, ebenso
wie Erwerbseinkommen behandelt werden. Das hat Konsequenzen, sobald ihr
Bezieher die Regelalterspensionsgrenze
(65/60 Jahre) erreicht. Das
Pensionsversicherungsrecht geht davon
aus, daß die Versicherten spätestens
ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der
Erwerbsbevölkerung angehören und daher
an Stelle ihres Erwerbseinkommens die
Alterspension beziehen. Damit wird
allen in das Alterssicherungssystem
einbezogenen Personen zugemutet, ab
diesem Zeitpunkt eine gewisse
Einkommensverringerung in Kauf zu nehmen.
Gleichheitsüberlegungen legen es
grundsätzlich nahe, auch jene Personen, die
während
der Zeit, in der sie sich im erwerbsfähigen Alter befanden,
Ersatzeinkommen erhielten, nicht anders zu
behandeln. Die Konsequenz, die
viele europäische Staaten daraus
gezogen haben, besteht darin, den Anspruch
auf Invaliditätspensionen bei
Erreichung des Anfallsalters für die
Regelpension enden zu lassen und in
der Folge nur mehr Alterspensionen zu
gewähren. Das erscheint vor
allem dann geboten, wenn - wie hier
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
168
vorgeschlagen - die Berechnung der
Invaliditätspensionen von jener der
Alterspensionen abweicht.
Technisch
könnte das in der Weise durchgeführt werden, daß die Jahre des
Bezuges einer Invaliditätspension
voll als Versicherungsjahre anerkannt
werden, die Invaliditätspension in
die Bemessungsgrundlage einbezogen und
auf dieser Basis die Alterspension
errechnet wird. Nach dem Vorbild des
§ 254 Abs. 7 ASVG sollte dabei eine
Zusammenrechnung von
Invaliditätspension und Erwerbseinkommen stattfinden. An dieser Methode
fuhrt wohl bei Invaliditätsteilpensionen kein Weg
vorbei. Denn für den
Teilpensionisten setzt sich sein Einkommen
aus der Teilpension und dem
erzielten Erwerbseinkommen (oder der
Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung) zusammen.
Diese Personen sollten allerdings wie
voll Erwerbstätige behandelt
werden, d.h. zur Umwandlung in eine
Alterspension sollte es nur bei erfolgter Antragstellung auf Gewährung
einer
Alterspension kommen.
Zur
Milderung von Härten könnte Personen, die bereits in relativ jungen
Jahren eine volle Invaliditätspension
zuerkannt erhielten, garantiert werden,
daß die Alterspension
mindestens in der Höhe der Invaliditätspension zusteht;
allerdings würde diesfalls das Prinzip der Gleichbehandlung aller
Versicherten
verlassen werden.
Die hier
angestellten Überlegungen treffen auch auf Versehrtenrente aus der
Unfallversicherung zu. Sollten daher auch
weiterhin eigenständige
Unfallversicherungsrenten gewährt
werden, sollte der Übergang zu
Alterspensionen in gleicher Weise wie bei
Invaliditätspensionen erfolgen.
23. Kapitel:
Organisationsfragen
Eine effiziente Umsetzung der hier vorgebrachten Anregungen
verlangt nach
entsprechenden organisatorischen
Änderungen. Der wirksamen Prävention
und rechtzeitigen Rehabilitation stehen
derzeit vor allem die
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
169
Mehrfachzuständigkeiten hindernd im Wege. Eine
sinnvolle Organisation muß
so aufgebaut sein, daß die Erfolge
in der Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit
jenem Träger auch finanziell zu Gute
kommen, der den Aufwand für diese
Maßnahmen getragen hat. Es
muß möglichst verhindert werden, daß Anreize
dafür bestehen, behinderte oder
gefährdete Personen abzuschieben und damit
die Belastungen anderen Trägem
zuzuweisen. Es hat sich erwiesen, daß vor
allem die Aufteilung der
Zuständigkeit zur gesundheitlichen Betreuung, zur
Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und
zur Gewährung von
Einkommensersatzleistungen bei
Arbeitsunfähigkeit auf mehrere Träger zu
den konstatierten Unzulänglichkeiten
führt. Konsequenterweise sollten daher
diese Aufgaben in einer Hand vereinigt
werden. Gäbe es eine einheitliche
Zuständigkeit für das
Gesamtproblem Invalidität, dann bestünde ein starker
ökonomischer Anreiz zur
Intensivierung von Prävention und Rehabilitation.
Das
neue Modell hätte dagegen keinen Zusammenhang mit der Gewährung
von Alterspensionen und davon
abgeleiteten Leistungen und sollte daher
vollständig von der Pensionsversicherung getrennt werden. Das bedeutet
allerdings auch - folgt man dem Vorschlag
auf Gewährung einer
Alterspension an Stelle der wegfallenden
Invaliditätspension -, daß die
Finanzierung der Alterspension aus den
Mitteln der Invaliditätspension
und/oder Beiträgen der Invaliditätspensionisten
erfolgen müßte.
Die Durchführung der Rehabilitation wäre nicht
mehr unmittelbare Aufgabe
der Sozialversicherung, diese hätte
vielmehr nur mehr für deren Gewährung,
Finanzierung und Koordinierung zu sorgen.
Die Durchführung könnte von
allen dafür geeigneten Einrichtungen erfolgen, also auch von privaten. Wenn
die Sozialversicherungsträger auch weiterhin eigene
Rehabilitationszentren
führen wollen, hätten sie mit
allen anderen Trägern solcher Einrichtungen in
Konkurrenz zu treten.
Schließlich darf auf die Koordination mit der
Arbeitslosenversicherung nicht
vergessen werden.
Wie könnte die Umsetzung aussehen? Die einzelnen
untersuchten Länder
können als Beispiele für verschiedenartige Lösungen dienen: In
Dänemark
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
170
werden Kranken-, Invaliditäts- und Altersversicherung
gemeinsam von den
Gemeinden verwaltet. In den Niederlanden
hat man die Krankengeld-, die
Invaliditäts- und die
Arbeitslosenversicherung organisatorisch
zusammengefaßt, in Schweden die
Kranken-, die Pensions- und die
Berufsschadensversicherung. In Spanien
sind die Krankengeld-, die
Invaliditäts- und die
Altersversicherung organisatorisch verbunden. Für die
Unfallversicherung und
Arbeitslosenversicherung wurden verschiedentlich
privatrechtliche Modelle verwendet oder
ein opting-out zugelassen
Welche Möglichkeiten bieten sich unter
Berücksichtigung der bisher
gemachten inhaltlichen Vorschläge
an?
23.1 Variante 1: Unfall- und Invaliditätsversicherung
Die
zurückhaltendste Reform bestünde darin, die
Invaliditätsversicherung mit
der Unfallversicherung zum neuen
Versicherungszweig “Unfall- und
Invaliditätsversicherung" zu
vereinen. Die Durchführung könnte den bisher
mit der Unfallversicherung befaßten
Sozialversicherungsträgern übertragen
werden. In organisatorischer Hinsicht
müßte das Personal, das bisher in der
Pensionsversicherung mit Rehabilitation
und Gewährung von
Invaliditätspensionen befaßt
war, an die neuen Träger überstellt werden. Dabei
ließen sich personelle
Einsparungseffekte erwarten, weil Doppelgleisigkeiten
(etwa auf dem Gebiete der Begutachtung)
vermieden werden könnten. Zu
klären wäre aber auch das
Schicksal der bestehenden
Rehabilitationseinrichtungen der
Pensionsversicherungsträger. Da die
Beitragseinnahmen und
Staatszuschüsse der Pensionsversicherungsträger
bisher auch für die Finanzierung der
Rehabilitation und der Gewährung von
Invaliditätspensionen herangezogen
wurden, müßte auch die Finanzierung neu
geordnet werden. Die Unfall- und Invaliditätsversicherung
müßte Beiträge
und/oder Staatszuschüsse zur
Finanzierung der auf sie neu zugekommenen
Aufgaben erhalten, die Mittel der Pensionsversicherung wären entsprechend
zu kürzen.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
171
Gegen diese Variante spricht allerdings, daß damit die
erforderliche
Koordination mit der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung
nicht ausreichend sichergestellt werden
kann. Vor allem steht zu befürchten,
daß Maßnahmen der Prävention
und Rehabilitation nicht im gebotenen
Ausmaß durchgeführt
würden.
Das legt es nahe, auch an andere Varianten zu denken.
23.2 Variante 2: Kranken- und
Invaliditätsversicherung
Wenn man die weitergehenden inhaltlichen
Reformvorschläge übernimmt,
läge es nahe, die Trennung zwischen
Krankenversicherung,
Unfallversicherung und
Invaliditätsversicherung aufzugeben und alle drei
Bereiche in einen neuen
Versicherungszweig “Kranken- und
Invaliditätsversicherung"
einzubringen. Dabei könnte an die dezentrale
Organisationsform, wie sie derzeit in der
Krankenversicherung besteht,
angeknüpft und in jedem Bundesland
ein Träger eingerichtet werden. Es
könnte aber auch die Trennung
zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen
beibehalten und diese Dezentralisierung auf die Arbeitnehmer beschränkt
werden. Schließlich wäre es auch möglich, nur einen einzigen
Sozialversicherungsträger mit dieser Aufgabe zu
betrauen, der aber regional
reichlich untergliedert sein
müßte. Eine denkbare, dem Gutachter aber weniger
empfehlenswert erscheinende Subvariante
könnte darin bestehen, nur die
Invaliditätsversicherung auf die
Krankenversicherung zu übertragen und die
Unfallversicherung separat bestehen zu
lassen.
Auch in Variante 2 müßte die Beitragsleistung
für die Invalidität aus jener der
Pensionsversicherung herausgelöst und auf den oder die
neuen Träger
übergeführt und das Schicksal der
bestehenden Rehabilitationseinrichtungen
geklärt werden. Es könnte
aber dabei bleiben, daß getrennte Beiträge für die
Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und die Invaliditätsversicherung
eingehoben werden, die jedoch alle
demselben Träger zufließen. Nur dadurch
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
172
ist
gewährleistet, daß Aufwendungen und Erfolge gesundheits- und
arbeitsfördernder Maßnahmen
demselben Träger zugerechnet werden.
Diese Lösung würde
die Krankenversicherung mit einbeziehen, was zur
Optimierung der Prävention und Rehabilitation die vorrangige Aufgabe zu
sein scheint; zudem würde sie die schwierige Abgrenzung zwischen
Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation entbehrlich machen
oder zumindest auf ein Problem der internen Verteilung auf Kostenstellen
beschränken. Weiterhin ungelöst bliebe jedoch die Verbesserung der
Koordination mit der
Arbeitslosenversicherung.
23.3 Variante
3: Kranken-,
Invaliditäts- und
Arbeitslosenversicherung
Der weitestgehende Schritt bestünde darin, auch die
Arbeitslosenversicherung
in den neuen Versicherungszweig mit
einzubinden. Dabei könnte wiederum an
eine regionale Gliederung, also jeweils
an einen einzigen Träger pro
Bundesland, gedacht werden. In diesem
Falle müßten auch die
Arbeitslosenversicherungsbeiträge
dem neuen Träger zufließen. Das
Arbeitsmarktservice müßte wohl
ebenfalls in diese neue Organisationsform
mit einbezogen werden. Diese Lösung
könnte jedoch auch auf Arbeitnehmer
beschränkt werden, da
Selbständige nicht in die Arbeitslosenversicherung
einbezogen sind; für
Selbständige könnte es daher einen eigenständigen
Träger für die Bereiche
Kranken-, Unfall- und Invaliditätsversicherung geben.
Der
große Vorteil dieser Lösung bestünde darin, daß das
Risiko der Invalidität
mit seinen Arbeitsmarktimplikationen
einheitlich erfaßt werden könnte. Ein
Hin- und Herschieben von Versicherten
zwischen Invaliditäts- und
Arbeitslosenversicherung wurde keinen
Sinn mehr machen, obwohl die
Leistungen nach wie vor unterschiedlich
wären.
In allen Varianten bliebe es aber dabei, daß es
unterschiedliche Leistungen für
bloße Krankenstände, für
Invalidität und für Arbeitslosigkeit mit jeweils
unterschiedlichen
Leistungsvoraussetzungen gäbe. Zu Kontrollzwecken
würden allerdings intern auch
unterschiedliche Kostenstellen zu führen sein,
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
173
da auch
differenzierte Beiträge eingehoben werden. Es ist daher anzunehmen,
daß es auch in den neuen Trägern
zu einer internen Arbeitsteilung käme, die
zu Reibungen zwischen verschiedenen Abteilungen fuhren kann. Solange es
sich aber um Abteilungen handelt, denen
eine gemeinsame Geschäftsführung
übergeordnet ist, der die
finanzielle Gesamtverantwortung obliegt, besteht die
große Wahrscheinlichkeit, daß
sich die Koordination doch erheblich besser
sicherstellen läßt als in
organisatorisch und rechtlich getrennten
Einrichtungen.
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174
24. Das vom Gutachter empfohlene Modell
Der
Gutachter möchte abschließend jenes Modell skizzieren, das ihm zur
Lösung des Invaliditätsproblems
am geeignetsten erscheint. Ergänzend wird
auf einige der in Erwägung
gezogenen Varianten hingewiesen.
• Hauptziel der Reform sollte es sein, Minderungen der Arbeitsfähigkeit
oder der Selbsthilfefähigkeit möglichst zu vermeiden. Daher sollten
Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation so
früh wie möglich
einsetzen und die Gewährung von
Invaliditätspensionen nur als ultima
ratio in Betracht kommen.
• Das Gesundheitsbewußtsein
muß sowohl im privaten Lebensbereich als
auch in der Arbeitswelt gestärkt
werden. Arbeitgeber und Betriebsärzte
wären massiv in die Prävention
einzubinden (z.B. Durchführung
spezieller Übungsprogramme).
• Krankenbehandlung und
medizinische Rehabilitation sollten
zusammengeführt werden. Schon bei
ersten Anzeichen, daß
längerfristig eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder
Selbsthilfefähigkeit droht, sollten
im Zusammenwirken zwischen dem
Versicherten, dem behandelnden Arzt, dem
Betriebsarzt und dem
zuständigen
Sozialversicherungsträger entsprechende Maßnahmen
eingeleitet werden.
• Die Arbeitgeber sollten im Rahmen
des ihnen Zumutbaren verpflichtet
werden, ihren Arbeitnehmern, deren Arbeitsfähigkeit
sich aus
gesundheitlichen Gründen verschlechtert, einen ihrem
Gesundheitszustand entsprechenden
Arbeitsplatz zuzuweisen; ist dieser
schlechter entlohnt, sollten
Ausgleichszahlungen durch die
Sozialversicherung erfolgen.
Konsequenterweise würden die
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf
Geldleistungen wegen
Arbeitsunfähigkeit besitzen, solange
sie von diesen ihnen angebotenen
Möglichkeiten keinen Gebrauch
machen.
InvalGesamtgut.doc 16.01.01
175
•
Erscheint berufliche Rehabilitation geboten, sollte ein entsprechendes
Programm (am besten im Unternehmen on the Job) durch ein
Rehabilitationsteam ausgearbeitet werden. Der Rehabilitand müsste ein
entsprechendes Einkommen entweder vom
Arbeitgeber oder vom
Sozialversicherungsträger erhalten.
Den sich an diesen Programmen
beteiligenden Arbeitgebern sollten ihre
Aufwendungen ersetzt werden.
• Der Versicherte sollte nur den
generellen Antrag stellen können, die für
seinen Fall erforderlichen Leistungen zu
erhalten; die Auswahl der
konkreten Leistungen
(Rehabilitation, Krankengeld,
Invaliditätspension) hätte der
Sozialversicherungsträger nach
pflichtgemäßem Ermessen zu
treffen. Der Versicherte soll jedoch -
ähnlich wie bei der
Krankenbehandlung - einen vor Gericht
durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf
besitzen, daß die Maßnahmen
zweckmäßig und ausreichend
sind.
• Krankengeld sollte für
kurzfristige (maximal l Jahr),
Invaliditätspension für längerfristige
Arbeitsunfähigkeit gewählt
werden. Lehnt der teilarbeitsfähige
Versicherte eine ihm vom
Arbeitgeber angebotene zumutbare
Tätigkeit ab, bei der ihm der volle
Entgeltanspruch (allenfalls in Kombination mit einem Teilkrankengeld)
gewahrt bleibt, sollte es zur Versagung
der Lohnfortzahlung und/oder
des Krankengeldes kommen.
• Das Ausmaß der
Invalidität sollte im Sinne des Einkommensmodells
als Differenz zwischen dem
tatsächlich erzielten Einkommen vor dem
Eintritt der Invalidität und dem erzielbaren Einkommen
auf dem
gesamten Arbeitsmarkt nach Eintritt der
Invalidität ermittelt werden
(Variante Arbeitszeitmodell:
Ausmaß der noch möglichen täglichen
Arbeitszeit). Berufsschutz sollte es
- wenn überhaupt - erst ab einem
Lebensalter geben, bei dem eine
Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt äußerst
unwahrscheinlich ist.
lnvalGesamtgut.doc 16.01.01
• In Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip
sollte es ab einem
bestimmten Mindestmaß der Minderung
der Arbeitsfähigkeit auch
Teilpensionen geben. (Variante
allgemeiner Berufsschutz im
Teilpensionsmodell: Kann zwar der
bisherige Beruf nicht mehr
ausgeübt werden, wohl aber eine
andere Berufstätigkeit, dann stünde
eine Teilpension - etwa 50% - zu)
• Die Höhe der
Invaliditätsvollpension sollte nur von zwei Elementen
abhängen: Vom aktuellen versicherten
Einkommen und vom Grad an
Invalidität. Teilpensionen
wären in Stufen entsprechend der
verbliebenen Restarbeitsfähigkeit
vorzusehen. Die Höhe der
Teilpensionen könnte nach sozialpolitischen Gesichtspunkten für jede
dieser Stufen festgelegt werden.
• Ein eigenständiger Schutz
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
wäre in diesem neuen umfassenden
Konzept entbehrlich. Den Opfern
von (neu zu definierenden) Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten
könnten jedoch
Invaliditätspensionen ohne Wartezeit und mit einem
Zuschlag gewährt werden. Die
Beiträge zur Unfallversicherung müßten
neu berechnet, die Haftungsentlastungen
könnten grundsätzlich
beibehalten werden.
• Die Leistungen des
Arbeitsmarktservice sollten auch
Invaliditätsteilpensionisten offen
stehen. Im Falle ihrer Arbeitslosigkeit
müßten sie Anspruch auf ein
Teilarbeitslosengeld besitzen. Die
Verweisungsmöglichkeiten sollten
sich für die Bereiche der
Invaliditätsversicherung und der
Arbeitslosenversicherung decken, die
Verfahren zur Gewährung von
Invaliditätspensionen und von
Arbeitslosengeld waren zu verbinden.
• Bei Erreichung des Anfallsalters
für die Regelpension sollte an die
Stelle der Invaliditätspension eine
nach den allgemeinen
Bestimmungen errechnete Alterspension
treten, wobei die
Invaliditätspension und erzieltes
Erwerbseinkommen in die
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Bemessungsgrundlage einzubeziehen wären. (Variante:
Für Personen,
die schon in jüngeren Jahren voll
invalid werden, könnte als Minimum
die Höhe der
Invaliditätspension garantiert werden.)
• Die Umsetzung dieser
Vorschläge verlangt nach
Organisationsänderungen. In jedem
Fall wäre die
Invaliditätsversicherung aus der
Pensionsversicherung herauszulösen
und organisatorisch mit der
Krankenversicherung zu verschmelzen. Die
beste Lösung wäre jedoch die
Einbindung auch der Unfallversicherung
und der Arbeitslosenversicherung in
diesen Versicherungszweig.
Dadurch ließe sich nicht nur die
Organisationsstruktur der
Sozialversicherung straffen, sondern auch ein Abbau
leistungshemmender
Mehrfachzuständigkeiten erwarten.
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