Von der Weihe und legitimen lokalen Gemeinschaften
im kongolesischen Recht der Schutz von Landrechten
Ruth Mbamba
- 60 Seiten
- German
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Von der Weihe und legitimen lokalen Gemeinschaften
im kongolesischen Recht der Schutz von Landrechten
Ruth Mbamba
Über dieses Buch
Artikel 53 des Bodengesetzes verankert ein ausschließliches Eigentum des kongolesischen Staates an Grund und Boden. Daraus folgt, dass der Boden ein ausschließliches, unveräußerliches und unverjährbares Eigentum des kongolesischen Staates darstellt. Dieser Grundsatz der Domanialität erstreckt sich sowohl auf städtisches als auch auf ländliches Land, auf dem die örtlichen Gemeinschaften gewohnheitsmäßige Bodenrechte ausüben. Was das Land der lokalen Gemeinschaften betrifft, so wurde in dem betreffenden Landgesetz die Regelung der diesbezüglichen Regelung auf eine Verordnung des Präsidenten der Republik verwiesen. Bisher ist diese Verordnung noch nicht erlassen worden. Somit befinden sich diese Rechte in einem verwirrenden und unbestimmten Status. Es ist jedoch wichtig, die Modalitäten für den Schutz dieser Rechte bis zum Erlass der genannten Verordnung festzulegen.