Für Schweizer Firmen, die mit derivativen Finanzinstrumenten handeln, erscheint ein neues Regulierungsinstrument am Horizont. Das anstehende Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) wird nicht nur die Finanzdienstleistungsindustrie, sondern auch andere Schweizer Organisationen beeinflussen, die mit Derivaten handeln.
Regulatorische Änderungen sind in der Vorbereitung, da die Schweiz einen Schulterschluss mit der internationalen Gemeinschaft sucht. Am 19. Juni 2015 nahm das Parlament das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) in der Schlussabstimmung an. Es tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die neue Gesetzgebung sieht Regularien vor, die denen der Europäischen Union (Europäische Marktinfrastrukturregulation für Derivate, EMIR) und der USA (Dodd-Frank Act) ähneln. 2009 veröffentlichten die G20-Staaten Verfahren zur Regulierung des Derivatehandels, um das Risiko der Marktinstabilität zu reduzieren. Die EMIR-Regulation wurde in der Folge im Jahr 2012 von der Europäischen Kommission verabschiedet. Da die meisten derivativen Transaktionen in der Schweiz mit Gegenparteien in der Europäischen Union erfolgen, soll das FinfraG eine Angleichung an die regulatorischen Umgebungen herbeiführen, um systemische Gegenparteirisiken zu reduzieren und die Transparenz des Derivatemarktes sicherzustellen. Die Änderung wird dazu beitragen, dass der Zugang zu den internationalen Märkten transparent bleibt. Auch stellt das Gesetz eine Chance für die betroffenen Firmen dar, die Reife bestehender Risikomanagementsysteme erneut auf den Prüfstand zu stellen. Für die Umsetzung des neuen Standards wurden Übergangszeiträume vorgesehen. Die erste Verpflichtung des FinfraG ist die Ausarbeitung schriftlicher Dokumente, in denen dargelegt ist, wie die Organisationen die Umsetzung des FinfraG bis 1. Januar 2016 planen. Weitere Verpflichtungen treten in den nachfolgenden Phasen in Kraft.
Betroffene Unternehmen
Die neue Gesetzgebung ist breit aufgestellt und gilt für alle Organisationen, die einen registrierten Sitz in der Schweiz haben und mit derivativen Finanzinstrumenten handeln. Firmen werden je nach Art des Geschäfts und dem Umfang und der Art des Derivatehandels einer der vier Gegenparteiklassifizierungen (vgl. Abbildung 1) zugeordnet. Diese Kategorien bestimmen wiederum, welchen Anforderungen des FinfraG das Geschäft entsprechen muss.
Im Allgemeinen kann eine Organisation ihre Klassifizierung nach dem Standard in (Abbildung 1) bestimmen. Da dieser Standard jedoch bestimmte Nuancen bei der Bestimmung offen lässt, kann es für Organisationen hilfreich sein, einen Gutachter einzuschalten.