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Sind Besuche bei Verwandten zu Ostern erlaubt? Die Südtiroler Regeln

Darf ich über Ostern in den Urlaub, darf ich an den Zweitwohnsitz und darf ich Verwandte besuchen - Welche Regeln gelten gilt in Südtiol?

Sind Besuche bei Verwandten zu Ostern erlaubt? Die Südtiroler Regeln
Rai Tagesschau/dieweltenbummler/pixabay
In Südtirol bleiben die sozialen Kontakte und die Mobilität weiterhin stark eingeschränkt. Die Regelung der Landesregierung ist teilweise sogar strenger als im restlichen Staatsgebiet, etwa bei Verwandtenbesuchen oder Zweitwohnsitzen. Um neue Infektionsketten zu vermeiden, sind in Südtirol weder Besuche haushaltsfremder Personen noch Verwandtenbesuche erlaubt. Weil die Wohnsitz-Gemeinde nur aus dringlichen Gründen verlassen werden darf, ist auch Urlaub nicht möglich. 

Kein Osterurlaub für Südtiroler

Dürfen wir zu Ostern nach Sardinien oder in die Toskana? Solche Fragen häufen sich dieser Tage in den Südtiroler Reisebüros, die Urlaubssehnsucht scheint groß. Die Antwort lautet allerdings Nein. Weder die eigene Gemeinde noch die Region dürfen aus Urlaubsgründen verlassen werden - zumindest bis einschließlich 5. April. Nur aus Arbeits-, Gesundheits- oder dringlichen Familiengründen ist Reisen möglich.

Zweitwohnsitz und Verwandtenbesuche

Um die Bildung neuer Infektionsketten zu verhindern, will der Landeshauptmann den Zweitwohnungstourismus von außerhalb der Provinz unterbinden. Südtiroler dürfen jedoch an ihren Zweitwohnsitz im Land.

Verwandtenbesuche sind derzeit und auch zu Ostern "nicht angeraten", so die Landesregierung wörtlich, weder außerhalb der eigenen Gemeinde noch innerhalb, denn "das Erreichte sollte durch Familienfeiern nicht wieder zunichtegemacht werden".

Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, gelbe Zone zu werden. Daher sind Fremdkontakte laut Landesregierung insgesamt zu vermeiden, um das Infektionsrisiko gegen null zu bringen. 

Das gilt seit Montag 

Seit Montag (15.03.2021) früh darf man wieder ohne dringenden Grund aus dem Haus - innerhalb der eigenen Gemeinde. Auch Autofahrten sind in der eigenen Gemeinde wieder erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und fünf Uhr früh bleibt aufrecht. In dieser Zeit sind Bewegungen weiterhin nur aufgrund nachgewiesener Arbeitserfordernisse, aus Gesundheitsgründen, Studiengründen oder aus anderen notwendigen oder dringlichen Gründen erlaubt. Im ganzen Land öffnen die Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen - auch in den Gemeinden mit der Südafrika-Mutation. In diesen Gemeinden dürfen auch Friseur- und Schönheitssalons wieder öffnen. 

vv fm