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Was ist ein Term-Sheet?

Wer mit Investoren verhandelt, bekommt nicht selten ein Term-Sheet zugesandt. Meistens beginnt das Dokument mit einer Einführung wie z.B.:

„Die nachfolgend dargestellten Eckpunkte geben den Verhandlungsstand der Parteien wieder mit der Absicht, aus diesen Eckpunkten kurzfristig einen bindenden notariell zu beurkundenden Beteiligungsvertrag zu entwickeln.“

Was ist ein Term-Sheet?

Es handelt sich um eine Absichtserklärung, die die wichtigsten Punkte einer noch im einzelnen zu formulierenden Vereinbarung wiedergibt. Sie ist grundsätzlich ähnlich einem LOI (Letter of Intent). Bei Beteiligungsverträgen mit Investoren wird aber in der Regel der Begriff des Term-Sheet verwendet.

Term-Sheet

Ist ein Term-Sheet verbindlich?

Absichtserklärungen sind nicht grundsätzlich unverbindlich. Die Verbindlichkeit ist vom Inhalt der Erklärung abhängig. Es kann also durchaus sein, dass eine der Parteien aufgrund eines Term-Sheets Aufwendungen hat, die er nur in der Erwartung des Abschlusses einer endgültigen Vereinbarung macht. Wer sich zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet, muss diese grundsätzlich auch abschließen. Sie sollten daher sehr genau prüfen, inwieweit die Vereinbarung verbindlich ist oder nicht. Es können auch Teile einer Vereinbarung verbindlich sein, während andere Klauseln unverbindlich sind.

Die Rechtsprechung zum LOI kann hier übertragen werden. Dort ist anerkennt, dass sich die Unverbindlichkeit aus der Vereinbarung selbst ergeben muss.

Welchen Inhalt hat ein Term-Sheet?

Eine solche Absichtserklärung enthält Regelungen, die im späteren Beteiligungsvertrag (z.B. mit einem Investor) wichtig sind und die vorab zur Verhandlung gestellt werden. Ebenso enthält sie einen Zeitplan und eine kurze Beschreibung der geplanten Beteiligung.

Da vielen professionellen Investoren der Exit aus dem Unternehmen sehr wichtig ist, finden sich hier oft sehr viele Regelungen. So soll meist jeder Verkauf von Anteilen durch eine Partei einer Andienungsverpflichtung zugunsten der übrigen Gesellschafter unterliegen. Oder sämtliche Verfügungen über Gesellschaftsanteile, die Einräumung dinglicher Rechte (wie Pfandrecht oder Nießbrauch) und die Abtretung selbstständig abtretbarer Rechte beinhalten, sollen zu ihrer Wirksamkeit einer transaktionstypischen Vinkulierungsklausel unterliegen. Der Inhalt der einzelnen Klauseln wird dann nur kurz angeschnitten. Details finden sich im späteren Vertrag.

Weitere mögliche Regelungen sind solche zu Vorkaufsrechten und zum Drag-Along / Tag-Along, womit der Beteiligungsvertrag übliche Regelungen zu Mitverkaufspflichten bzw. -rechten enthalten soll, wonach im Falle einer Anteilsveräußerung durch eine Partei die andere verpflichtet bzw. berechtigt wird, ihre Anteile zu denselben Konditionen zu veräußern, wobei solche Anteilsveräußerungen in der Regel nur mit den Zustimmungen der Altgesellschafters  sowie des Investors durchgesetzt werden können.

Nicht selten finden sich auch Call/Put-Optionen, Liquidationspräferenzen, Minderheitenschutz und Wettbewerbsverbote.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn in der Erklärung Garantien abgegeben werden sollen. Da eine Garantieerklärung immer auch eine Beweislastumkehr bedeutet, sollten Garantien nicht abgegeben oder zumindest relativiert werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Garantien (wie üblich) von der Unverbindlichkeit ausdrücklich ausgenommen sind. Hier lauern Haftungsgefahren!

Haben Sie Fragen zum Thema Beteiligungsverträge, Term-Sheet oder LOI, dann zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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