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Rechtsnews 10.05.2023 Alex Clodo

Verjährung im Strafrecht: Wann verjährt eine Straftat?

Wie in zahlreichen anderen Rechtsgebieten existiert auch eine Verjährung im Strafrecht. Nach deren Beendigung verzichtet der Staat auf eine Ausübung seiner Strafgewalt, sodass eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt oder eine Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden darf. Die Verjährung ist in § 78 und 79 des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt und beginnt in der Regel direkt nach der Beendigung der Tat. Gehört wie etwa im Fall eines Betruges erst ein im Nachhinein eintretender Taterfolg dazu, beginnt die Verjährung erst nach dessen Eintritt. Bei einer Mittäterschaft hingegen beginnt sie nach Beendigung der letzten Handlung des Mittäters, bei Beihilfe gilt der Beginn der Haupttat als Frist.

In Deutschland gelten für verschiedene Straftaten unterschiedliche Verjährungsfristen. Im Allgemeinen gilt jedoch Folgendes:

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Verbrechen (mit einer Mindeststrafe von einem Jahr) verjähren nach 20 Jahren.

Vergehen (mit einer Mindeststrafe von weniger als einem Jahr) verjähren nach 5 Jahren.

Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen für bestimmte Straftaten. So verjähren Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch von Kindern erst nach 30 Jahren oder überhaupt nicht.

Wichtig ist, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die Tat begangen wurde oder der Täter erstmals ermittelt werden konnte. Wenn der Täter flüchtig ist oder sich der Strafverfolgung entzieht, kann die Verjährung gehemmt werden, d.h. die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Täter wieder greifbar ist.

Was ist die Verjährung im Strafrecht?

Verjährung im Strafrecht bedeutet, dass eine Straftat nach einer bestimmten Zeit nicht mehr verfolgt oder bestraft werden kann. Die Verjährung dient unter anderem der Rechtssicherheit, der Resozialisierung des Täters und der Entlastung der Justiz. Die Verjährung ist in den §§ 78 und 79 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Im Strafrecht gibt es zwei Arten der Verjährung: die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung.

Die Verfolgungsverjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Verfolgungsverjährung weder Anklage erhoben noch ein Strafbefehl erlassen werden kann. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt in der Regel mit der Beendigung der Tat. Bei Taten, die einen Erfolg voraussetzen, wie z.B. Betrug, beginnt die First für die Verfolgungsverjährung erst mit dem Eintritt des Erfolges.

Die Vollstreckungsverjährung schließt die Vollstreckung einer verhängten Strafe oder Maßnahme aus. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe oder eine andere Sanktion nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls.

Wie lang sind die Verjährungsfristen im Strafrecht?

Die Verjährungsdauer unterscheidet sich je nach Art der Straftat und der Höhe der Freiheitsstrafe. Was viele nicht wissen: Sie ist unabhängig von der Schwere der Tat oder eventuellen mildernden Umständen.

Taten mit einem Höchstmaß von unter einem Jahr verjähren nach drei Jahren. Beträgt die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr, erhöht sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre. Eine Tat verjährt hingegen erst nach zehn Jahren, wenn die Freiheitsstrafe im Höchstmaß mehr als fünf Jahre beträgt. Nach zwanzig Jahren gilt eine Strafe von mehr als zehn Jahren als verjährt. Die längste Verjährungsfrist von dreißig Jahren wird bei Taten, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe nach sich ziehen, angewendet. Alle Straftaten können verjähren. Eine Ausnahme bildet lediglich Mord. Aber auch die Teilnahme an einer Ermordung, versuchter Mord und die im Völkerstrafgesetzbuch enthaltenen Verbrechen verjähren nie. Es wird zwischen der Strafvollstreckungs- und der Strafverfolgungsverjährung unterschieden.

Die Fristen sind in § 78 Abs. 3 StGB wie folgt gestaffelt

– 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind
– 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind
– 10 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn Jahren bedroht sind
– 5 Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind
– 3 Jahre bei den übrigen Taten

Diese Fristen gelten unabhängig von Strafschärfungen oder Strafmilderungen, die für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Einzige Ausnahme ist der Mord nach § 211 StGB. Mord verjährt nie und kann daher jederzeit verfolgt und bestraft werden.

Die Verjährungsfristen für die Vollstreckung sind in § 79 Abs. 3 StGB wie folgt gestaffelt:

– lebenslange Freiheitsstrafe: verjährt nicht
– Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren: 20 Jahre
– Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn Jahren: 15 Jahre
– Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 10 Jahre
– Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe: 5 Jahre
– Andere Maßnahmen: 5 Jahre

Gründe für die Verjährung

Die Verjährung soll der Resozialisierung des Täters dienen. Ist er sich innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach seiner Straftat nicht mehr straffällig geworden, so kann im Rahmen der Spezialprävention davon ausgegangen werden, dass keine Bestrafung mehr nötig ist, um ihn wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Auch in Bezug auf die Gesamtprävention bringt eine Verjährungsfrist den Vorteil, dass die Gesellschaft einer Aussöhnung mit dem Täter entgegenstreben kann. Zusätzlich sinkt der Abschreckungseffekt mit der bereits vergangenen Zeitspanne immer weiter, sodass kaum noch ein positiver Effekt erzielt wird. Ebenso kann der Wunsch nach Vergeltung abnehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der Täter die Verjährungsfrist in ständiger Angst vor Verfolgung verbrachte. Ein weiterer Grund ist, dass die meisten Beweismittel und Zeugenaussagen nach einiger Zeit nicht mehr verwendbar sind.

Was beeinflusst den Ablauf der Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist läuft nicht immer kontinuierlich ab. Es gibt verschiedene Umstände, die den Ablauf der Frist hemmen, unterbrechen oder neu beginnen lassen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen die Verjährungsfrist erst später beginnt oder unterbrochen wird. Zum Beispiel:

– Wenn die Tat erst später entdeckt wird, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung.
– Wenn der Täter flüchtig ist oder sich im Ausland aufhält, wird die Verjährungsfrist gehemmt, das heißt angehalten.
– Wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Ermittlungs- oder Strafverfahren einleitet, wird die Verjährungsfrist unterbrochen, das heißt neu gestartet.

Die Verjährungsfrist kann also je nach den Umständen des Einzelfalls variieren. Es ist daher wichtig, sich bei einem Verdacht oder einer Anzeige einer Straftat an einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden, um seine Rechte und Pflichten zu kennen.

Was versteht man unter einem Verbrechen und unter einem Vergehen?

In Deutschland gibt es zwei Hauptkategorien von Straftaten: Verbrechen und Vergehen. Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen hängt in erster Linie von der Schwere der Tat ab und bestimmt auch die mögliche Höhe der Strafe.

Ein Verbrechen ist eine schwerwiegende Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer höheren Strafe geahndet wird. Beispiele für Verbrechen sind Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Raub, Diebstahl in besonders schweren Fällen oder Vergewaltigung.

Ein Vergehen ist eine weniger schwerwiegende Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Beispiele für Vergehen sind Diebstahl in einfacher Form, Sachbeschädigung, Beleidigung oder Hausfriedensbruch.

Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen hat Auswirkungen auf die Verjährungsfristen und auf das Strafmaß. Verbrechen verjähren in der Regel später und können mit höheren Freiheitsstrafen belegt werden als Vergehen.

Wann kann eine Verjährung eintreten?

Die Verjährung einer Straftat kann dann eintreten, wenn die dafür vorgesehene Frist abgelaufen ist. Die Verjährung bedeutet, dass der Anspruch auf Strafverfolgung erlischt und der Täter nicht mehr für die Tat belangt werden kann. Die Verjährung beginnt in der Regel ab dem Zeitpunkt der Tatbegehung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Täter identifiziert wurde.

Die Dauer der Verjährungsfrist hängt von der Schwere der Straftat ab. In Deutschland gibt es für Verbrechen eine Verjährungsfrist von 20 Jahren, für Vergehen eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen für bestimmte Straftaten, wie zum Beispiel für sexuelle Straftaten, die eine längere Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren haben können.

Die Verjährung kann auch gehemmt oder unterbrochen werden. Die Hemmung tritt ein, wenn bestimmte Ereignisse eintreten, die den Lauf der Verjährungsfrist vorübergehend stoppen, wie z.B. wenn der Täter flüchtig ist oder das Verfahren durch ein Rechtsmittel ausgesetzt wird. Eine Unterbrechung tritt ein, wenn ein Verfahren eingeleitet wird oder der Täter vor Gericht gestellt wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsverjährung

Die Strafvollstreckungsverjährung ist in §79 StGB geregelt. Sie wird angewendet, wenn der Täter rechtskräftig verurteilt wurde und sich im Anschluss der Strafvollstreckung entziehen konnte. In einem solchen Fall tritt die Verjährung je nach Höhe der Strafe nach Ablauf der jeweiligen Frist ein. Eine Ausnahme bilden dabei die Vollstreckung einer Sicherheitsverwahrung sowie eine lebenslängliche Haftstrafe, die beide nicht verjähren.

Bei der Strafverfolgungsverjährung hingegen wurde der Täter nicht verurteilt. Er konnte sich nach der Ausübung der Straftat einer polizeilichen Untersuchung und der Verhaftung entziehen. Das wird in den meisten Fällen durch eine Flucht ins Ausland und einen langjährigen Aufenthalt möglich gemacht. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kehrt der Täter meist in sein Heimatland zurück, da den Strafverfolgungsbehörden die weitere Untersuchung der Tat nicht mehr gestattet ist.

Gibt es Ausnahmen zur Verjährung?

Dennoch gibt es auch zahlreiche Ausnahmen für die Verjährung, die eine Verfolgung und Verurteilung des Täter über einen langen Zeitraum hinweg ermöglichen. So kann die Verjährung etwa ruhen, indem der Beginn der Frist nach hinten verschoben wird. Dazu gehört etwa der sexuelle Missbrauch von Minderjährigen, dessen Verjährung solange pausiert, bis das Opfer sein dreißigstes Lebensjahr erreicht hat. Diese Regelung ermöglicht es dem Opfer die Anzeige auch im Nachhinein zu stellen, wenn diese vorher aus Angst und persönlicher Abhängigkeit vom Täter nicht stattfinden konnte. Auch bei besonders Fällen, für die eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren droht und für die das Hauptverfahren vor einem Landgericht eröffnet wurde, ruht die Verjährung für maximal fünf Jahre. Auch wenn sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und ein Auslieferungsersuchen erstellt wird, ruht das Verfahren, bis diesem stattgegeben oder es abgelehnt wird.

Die Verjährungsfrist ruht ebenso, wenn der Beschuldigte ein Mitglied des Bundestages oder der Gesetzgebungsorgane ist. Dies gilt jedoch erst ab dem Tag, an dem die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde Kenntnis über die Straftat erlangt hat oder eine Strafanzeige eingegangen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verjährungsfrist nicht bei jeder Ruhephase von neuem beginnt, sondern weiterläuft.

In diesen  Fällen gibt es Ausnahmen von der Verjährung:

  • Keine Verjährung bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Bei bestimmten schweren Straftaten wie Mord oder Völkermord tritt in Deutschland keine Verjährung ein, wenn die mögliche Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe ist.
  • Verlängerung der Verjährungsfrist: Bei bestimmten schweren Straftaten wie sexuellem Missbrauch von Kindern oder Menschenhandel kann die Verjährungsfrist je nach Schwere der Tat auf bis zu 30 Jahre verlängert werden.
  • Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung: Wenn die Verjährungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, kann sie nicht weiterlaufen und beginnt unter Umständen neu zu laufen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird, das Verfahren eingestellt wird, der Täter flüchtet oder das Opfer minderjährig ist.
  • Hemmung der Verjährung bei besonders schweren Straftaten: Bei besonders schweren Straftaten kann die Verjährung auch gehemmt werden, wenn der Täter wegen einer anderen Straftat rechtskräftig verurteilt und wegen der schweren Straftat noch nicht verfolgt wurde.

Was versteht man unter der Strafvollstreckungsverjährung?

Strafvollstreckungsverjährung ist in Deutschland ein Begriff, der besagt, dass eine Strafe nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr vollstreckt werden kann. Im Gegensatz zur Strafverfolgungsverjährung, mit der das Recht auf Strafverfolgung erlischt, bezieht sich die Strafvollstreckungsverjährung auf die Vollstreckung der bereits verhängten Strafe.

Die Vollstreckungsverjährung ist in § 78 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Danach ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht mehr möglich, wenn seit der Rechtskraft des Urteils eine bestimmte Frist verstrichen ist. Die Dauer dieser Frist hängt von der Höhe der Strafe ab und beträgt in der Regel zwischen drei und 30 Jahren.

Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung kann die verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Verurteilte seine Schuld gegenüber dem Staat beglichen hat. Hat er beispielsweise eine Geldstrafe noch nicht bezahlt, kann diese auch nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung noch eingetrieben werden.

Mögliche Unterbrechungen und Verlängerungen der Verjährungsfrist

Ebenso kann die Verjährung unterbrochen werden, wenn der Beschuldigte vernommen oder ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird. Das ist auch der Fall, wenn der Richter einen Sachverständigen beauftragt, einen Haft-, Straf- oder Durchsuchungsbefehl genehmigt oder das Ermittlungs- oder Hauptverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall wird die Verjährung unterbrochen und beginnt erneut, wenn der Unterbrechungsgrund nicht aufrechterhalten werden kann. Dennoch darf die Verjährungsfrist durch die Unterbrechung nicht auf das Doppelte ansteigen. Auf der anderen Seite kann bei der Strafvollstreckungsverjährung auch eine Verlängerung stattfinden. In diesem Fall muss die Vollstreckungsbehörde vor Gericht einen Antrag auf Verlängerung stellen. Diese darf maximal die Hälfte der Verjährungsfrist betragen. Das ist jedoch nur gestattet, wenn sich der Verurteile außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet und eine Auslieferung nicht möglich ist.

Welches wichtige Urteil gibt es zum Thema “Verjährung im Strafrecht”?

Die Verjährung ist ein wichtiger Grundsatz des Strafrechts, der dazu beiträgt, dass Straftaten zeitnah verfolgt und geahndet werden können. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen zur Verjährung, die in der Praxis oft komplex sind und zu Kontroversen führen können.

Ein bekanntes Urteil zum Thema Verjährung ist beispielsweise das sogenannte “Münchner Olympia-Attentat” aus dem Jahr 2018. In diesem Fall hatte die Bundesanwaltschaft versucht, den damaligen Anführer der palästinensischen Terrorgruppe “Schwarzer September” noch Jahrzehnte nach den Anschlägen auf die Olympischen Spiele 1972 strafrechtlich zu verfolgen.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die Verjährungsfrist abgelaufen und eine Strafverfolgung nicht mehr möglich sei.
Gerichtsentscheidungen zur strafrechtlichen Verjährung können dazu beitragen, die Auslegung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen in der Praxis zu klären und mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

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