1 / 304

ADA

ADA. -Arbeitsrecht. Beschäftigungsarten. Prüfschema. Vollzeit. Teilzeit. AÜG (Leiharbeitn.). 400 € - Job. Freier MA. Normalarbeitszeit / 2-Schicht. Voraussetzung. Voraussetzung. Voraussetzung. Voraussetzung. 35 Std.Woche. Freie Entscheidung über Arbeitsbeginn

Download Presentation

ADA

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. ADA -Arbeitsrecht

  2. Beschäftigungsarten Prüfschema Vollzeit Teilzeit AÜG(Leiharbeitn.) 400 € - Job Freier MA Normalarbeitszeit / 2-Schicht Voraussetzung Voraussetzung Voraussetzung Voraussetzung 35 Std.Woche Freie Entscheidung über Arbeitsbeginn Arbeitsende, keine räumliche Eingliederung im Betrieb, AG ist nicht weisungsbe- rechtigt, usw.. Unter 35 Std./Wo Begründung, weshalb keine Befristung möglich! Z.B. wenn es nicht absehhar ist wann der Auftrag beendet sein wird. Reaktionen auf extreme kurzfristige Produktions- Schwankungen. Darlegen, dass nicht mehr als z.B. 12 Std./Woche für eine bestimmte Tätigkeit erforderlich! Wenn z.B. mit 3 MA für eine bestimmte Tätigkeit 3x10 Std. gearbeitet wird, dann könnte dies auch eine Teilzeitbe- schäftigung sein. Eine geringfüige Beschäftigung auf Basis 400€ nicht möglich! (Regelung im Tarif- vertrag § 3 Ziff. I (7) MTV f. Angest.) 40 Std.Woche 13% Quote feste AZ 40 Std.Woche Mit Freisch. Job Shearing 35 Std. bezahlt 3-Schicht Mehrarbeits-zuschläge ab 36. Std./Wo 35 Std.Woche 40 Std.Woche 13% Quote 40 Std.Woche Mit Freisch. 35 Std. bezahlt Beispiel: 2 TZ-Kräfte 34 Std./Wo = 68 Std./Wo ohne Mehrarb. Zuschläge 0,5 Std. Pausenvergütung wenn: Mehr als 6 Std. AZ 24 Std. durchgängige Prod.

  3. Arbeitsrecht = Arbeitnehmerschutzrecht Arbeitsvertrag Austauschverhältnis Arbeitgeber Arbeitnehmer Volle Vergütung/Beschäftigung Bietet seine volle Arbeitskraft an Kündigungsschutz Entgeltschutz Gesundheitsschutz EfzG ArbZG KSchG MuSchG BUrlG JArbSchG SchwbG PW Günther Korn

  4. Beispiel: Unbefristete Einstellung Arbeitnehmer A B Einstellung 01.07.2003 01.07.2003 Probezeit Keine 8 Wochen Kündigung zum 31.08.2003 31.08.2003 Betriebsrat? ? Gleich ? Gleich Klage: Arbeitsgericht ? Keine ? Keine

  5. Probezeit und Kündigungsschutz 1. Länger als 6 Monate im Betrieb Kündigungsschutz nach dem KSchG Voraussetzung 2. Mehr als 10 AN im Betrieb (ab 01.01.2004) 3. Nach Zugang der Kündigung innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht Probezeit 8 Wochen 4 Monate 6 Monate PW Günther Korn

  6. Rangordnung der Gesetze EuGH GG Bundesgesetze Landesgesetze Tarifverträge Betriebsvereinbarung Betriebliche Übung Arbeitsvertrag Direktionsrecht

  7. Rangordnung der Gesetze EuGH GG Bundesgesetze Richterrecht Landesgesetze Tarifverträge Betriebsvereinbarung Betriebliche Übung Arbeitsvertrag Direktionsrecht

  8. Wiederholung AN AG § 616 BGB BV BR BetrVG Gewerkschaften Arbeitgeber/verband Tarifvertrag Richterrecht (auslegen von Gesetzen)

  9. Stellung und Rechte von Betriebsrat und Gewerkschaft im Betrieb PW Günther Korn

  10. Zentrale Vorschrift § 2 BetrVG • AArbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. • ZZur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs , zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. • DDie Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. PW Günther Korn

  11. Betriebsrat Muss ein Unternehmen einen Betriebsrat haben? Der Unternehmer U beschäftigt zu Hause zwei Haushaltshilfen, einen Gärtner, ein Kindermädchen und zwei Privatsekretärinnen. Diese möchten einen Betriebsrat wählen. Ist das möglich? Kosten des Betriebsrats Freistellung § 37 Abs. 2,3 BetrVG Schulung § 37 Abs. 6,7 BetrVG Materielle Kosten § 40 BetrVG

  12. Mitbestimmungsformen des Betriebsrates Mitwirkungsformen BetrVG Tatbestände 1. Information § 80 Abs.2 § 92 § 105 allg. Unterrichtung Personalplanung leitende Angestellte (per. Veränderungen) 2. Anhörung § 102 ordentliche Kündigung (1Woche Überlegungsfrist) außerordentliche Kündigung (3 Tage Überlegungsfrist) 3. Beratung und Hinzu- ziehung § 89 § 90 § 92 § 97 § 106 § 111 § 113 Arbeitsschutz Neubau, Umbau, Erweiterungen von Produktionsstätten, Verwaltung und sonstigen Räumen techn. Anlagen, Arbeitverfahren und -abläufe, Arbeitsplatzgestaltung Personalplanung Berufsbildung Wirtschaftsausschuß : (wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, Produktions- und Absatzlage, Investitionsprogramm usw.) Betriebsänderungen: (Einschränkung, Stillegung des Betriebs oder Betriebsteilen, Zusammenschluss mit anderen Betrieben usw.) Nachteilsausgleich 4. Vetorecht § 102 Ordentliche Kündigung - schwächeres Vetorecht 5. Zustimmung § 94 § 95 § 103 Personalfragen, Beurteilungssätze Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung, - stäkeres Vetorecht Auswahlrichtlinien (Einstellung, Versetzung, Umgruppierung usw.) außerordentliche Kündigung in besonderen Fällen (BR-Mitglied, Jugend- und Auszubildendevertreter, AN mit besonderen Kündigungsschutz) 6. Erzwingbare Initiative § 91 § 93 § 98 § 104 Nachteilsausgleich bei Arbeitsplatz- und Ablaufänderung Stellenausschreibung Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer 7. Mitbestimmung § 85 § 87 § 95 Behandlung von Beschwerden Ordnung im Betrieb, Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit, Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit, Zeit-Ort-und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts, Urlaubsgrundsätze, Einführen technischer Einrichtungen die in der Lage sind das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen, Arbeitsunfälle-Regelungen zur Verhütung usw. Auswahlrichtlinien (über 500 Arbeitnehmer) PW Günther Korn

  13. Einstellung Einstellung Ausschreibung (Inserat) - geschlechtsneutral Vorstellungskosten Zulässige/Unzulässige Fragen beim Einstellungs- gespräch) Arbeitserlaubnis PW Günther Korn

  14. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Vorsicht!!

  15. Organisationspflichten des Arbeitgebers (1) Maßnahmen und Pflichten - Überblick Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen - auch vorbeugend (§ 12 Abs. 1) Schulung der Beschäftigten zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen (§ 12 Abs. 2) Sanktionen gegen Beschäftigte und Dritte, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen (§ 12 Abs. 3, 4) Grenzen: Privatbereich rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten des Arbeitgebers wirtschaftliche Zumutbarkeit Bekanntmachung des AGG im Betrieb (§ 12 Abs. 5) Benennung einer Beschwerdestelle (§ 13)

  16. Organisationspflichten des Arbeitgebers (2) Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und geboten sein Erfüllung der Schutzpflicht durch geeignete Schulung der Beschäftigten  zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen Beispiele:  Vorträge auf Betriebsversammlungen  Ergänzung bereits bestehender betrieblicher Weiterbildungsmodule  Information durch Mails, Briefe, Broschüren, Flyer, Merkblätter, E-Learning- Programme  Verhaltenskodizes Ziel: Vermeidung von Schadensersatz-/ Entschädigungsansprüchen diskriminierter Beschäftigter aber: keine Exkulpationsmöglichkeit bei benachteiligendem Verhalten von Vorgesetzten

  17. Überblick: Diskriminierungsmerkmale, § 1 AGG (1) Katalog des § 1: andere Merkmale vom AGG nicht erfasst ! ethnische Herkunft Rasse Weltanschauung Geschlecht Religion Behinderung Alter SexuelleIdentität

  18. Überblick: Diskriminierungsmerkmale, § 1 AGG (2) Gesetz geht nicht vom Vorhandensein verschiedener menschlicher „Rassen“ aus (Keine Anerkennung eines Rassenbegriffs) Anknüpfungspunkt: rassistische oder fremdenfeindliche Benachteiligungen Maßgeblich ist die subjektive Vorstellung des Benachteiligenden im Sinne ethnischer Zugehörigkeit auszulegen Benachteiligungen aufgrund der Hautfarbe, Sprache, Haarfarbe, Nationalität nicht: Staatsangehörigkeit, solange nicht ethnische Herkunft gemeint (Problem der Arbeitserlaubnis) Rasse: ethnische Herkunft:

  19. Überblick: Diskriminierungsmerkmale, § 1 AGG (3) Religionsbegriff: transzendenter Bezug („wohin gehe ich, woher komme ich, warum bin ich hier?“); bloße Kulte werden nicht erfasst Probleme: Scientology, Kopftuch, Gebetspausen erfasst sind „innerweltliche Bezüge“ = gedankliche Systeme, die das Weltgeschehen in großen Zusammenhängen werten, ohne auf Transzendenz zu verweisen Problem: politische Überzeugung Religion: Weltanschauung:

  20. Überblick: Diskriminierungsmerkmale, § 1 AGG (4) männlich, weiblich, intersexuell, transsexuell Schwangerschaft, Mutterschaft erfasst ist auch die Diskriminierung von Männern sexuelle Ausrichtung: Hetero-, Homo-, Bi-, Asexualität Problem: mittelbare Diskriminierung durch Regelungen, die an das Differenzierungsmerkmal der Ehe anknüpfen; entscheidend: Zweck der Regelung Geschlecht: sexuelle Identität:

  21. Überblick: Diskriminierungsmerkmale, § 1 AGG (5) jedes Lebensalter - also nicht nur Schutz Älterer Altersdifferenzierungen in allen Ebenen, z.B. Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung (Sozialkriterium: Lebensalter), Sozialplanregelungen, die an das Lebensalter anknüpfen, Abfindungsregelungen, usw. erweiterte Möglichkeiten der Rechtfertigung (§ 10) entspricht gesetzlicher Definition in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX: jede Behinderung, GdB spielt keine Rolle zahlreiche Probleme: z.B. Langzeiterkrankungen, Drogensucht, HIV, usw. Alter: Behinderung:

  22. Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (1) Grundsatz: Freiheit der Personalauswahl, aber Differenzierung nur nach in der Sache erforderlichen Merkmalen - Kein Anspruch auf Einstellung ! Problemfelder: Geschützter Personenkreis: Beschäftigte auch Bewerber (aber nicht Bewerbungsnomaden) auch Selbstständige und Organmitglieder (beschränkt auf den Zugang zur Erwerbstätigkeit und beruflichen Aufstieg) Stellenausschreibung Bewerbungsunterlagen Vorstellungsgespräch / Personalfragebogen Auswahlentscheidung / Ablehnung

  23. Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (2) Stellenausschreibung (§ 11): Beachtung des Benachteiligungsverbots bei der Stellenausschreibung Wichtig: neutrale Formulierung im Hinblick auf alle Benachteiligungsmerkmale (bisher § 611 b BGB nur für Geschlechterdiskriminierung) wegen Indizwirkung (§ 22) jede Stellenausschreibung für Beschäftigte i.S.d § 6 Abs.1 erfasst (auch Bereich der Aus- und Weiterbildung, Vergabe an Selbstständige) keine Verpflichtung zur Stellenausschreibung

  24. Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (3) Stellenausschreibung: Empfehlungen vorab klares Anforderungsprofil definieren (erforderlich / wünschenswert) und dokumentieren keine Anforderungen, mit denen Bewerber unmittelbar benachteiligt werden (können) („Alter zwischen 18 und 40“) insbes. geschlechtsneutrale Ausschreibung keine Anforderungen, mit denen Bewerber mittelbar benachteiligt werden (können) („suchen Mitarbeiter mit 5 Jahren Berufserfahrung“, „Deutsch fließend in Wort und Schrift“)

  25. Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (4) Stellenausschreibung: Empfehlungen Stellenausschreibungen hinsichtlich Anforderungen allgemein formulieren („abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik“ statt „Elektrotechnik-Ingenieur“) Leerformeln und Floskeln vermeiden, v.a. bei „Soft Skills“ („suchen dynamischen, engagierten und durchsetzungsfähigen Vertriebsleiter“) Eigendarstellung des Unternehmens („junges dynamisches Team“) Haftung bei Einschaltung von Personalberatungsunternehmen / Bundesagentur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der BA (§ 81 Abs. 1 SGB IX) Gefahr: Indizwirkung !

  26. Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (5) Bewerbungsunterlagen: keine Aufforderung zu Angaben, die für Tätigkeit nicht erforderlich sind (Alter) problematisch : Foto, Lebenslauf, Eltern Online-Bewerbungsformulare anpassen (Alternative formlose Online-Bewerbung) Kenntnis der Benachteiligungsmerkmale unschädlich (unaufgeforderte Mitteilung), aber Anknüpfungspunkt ist die Auswahlentscheidung höhere Informationsdichte  gründlichere Dokumentation der Entscheidungskriterien

  27. Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (6) Umgang mit Bewerbungsunterlagen Frist für Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen durch Bewerber: zwei Monate bzw. abweichende tarifliche Regelung (§ 15 Abs. 4) Fristbeginn: Zugang der Ablehnung bei schriftlicher Ablehnung: Zugang muss nachweisbar sein Zeitpunkt der Rückgabe von Bewerbungsunterlagen: Risikoabwägung beachte: Bundesdatenschutzgesetz

  28. Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (7) Umgang mit Bewerbungsunterlagen – Alternative 1 (sicher und aufwändig) Anfertigung von Kopien aller Bewerbungsunterlagen (Aufbewahrung bis nach Fristablauf; Fristablauf notieren !) schriftliche Dokumentation der tragenden Gründe der Auswahlentscheidung (anhand des Auswahlprofils) für die eigenen Unterlagen sofort nach Entscheidung schriftliche Ablehnung (ohne Angabe von Gründen) mit Rücksendung der Original-Bewerbungsunterlagen Vernichtung der Kopien nach Fristablauf

  29. Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (8) Umgang mit Bewerbungsunterlagen – Alternative 2 (sicher und weniger aufwändig) schriftliche Ablehnung (ohne Angabe von Gründen), Einbehalt der Original-Bewerbungsunterlagen schriftliche Dokumentation der tragenden Gründe der Auswahlentscheidung (anhand des Auswahlprofils) für die eigenen Unterlagen erst nach Fristablauf: Rücksendung der Original-Bewerbungsunterlagen

  30. Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (9) Umgang mit Bewerbungsunterlagen – Alternative 3 (weniger sicher, weniger aufwändig) schriftliche Dokumentation der tragenden Gründe der Auswahlentscheidung (anhand des Auswahlprofils) für die eigenen Unterlagen schriftliche Ablehnung (ohne Angabe von Gründen) mit Rücksendung der Original-Bewerbungsunterlagen

  31. Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (11) Auswahlentscheidung / Ablehnung Entscheidung an Hand von definiertem Anforderungsprofil (erfüllt / nicht erfüllt) und weiterer objektiver Kriterien (z.B. Abschlussnote) Einstellungsuntersuchung: zulässig, wenn gesundheitliche Eignung erforderlich Dokumentation der Ablehnungsgründe und des Ablehnungszugangs keine Mitteilung von Ablehnungsgründen an Bewerber, auch nicht telefonisch; Mitarbeiter in Personal- und Fachabteilung entsprechend anweisen Ausnahme: Schwerbehinderte (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) Darlegungs- und Beweislastverteilung: § 22 Folge einer diskriminierenden Ablehnung: Indiz für Bewerber im Rahmen der Darlegungs-/ Beweislastverteilung (§ 22)

  32. Der Deutsche Entwicklungsdienst (DED) ist einer der führenden Personal- und Fachdienste. Mittelpunkt unserer Arbeit ist die Entsendung von Entwicklungshelferinnen und -helfern als Fachkräfte auf Zeit in über 40 Länder weltweit.Voraussetzung für eine Mitarbeit sind eine passende Berufsausbildung, mehrjährige Berufspraxis und gute Fremdsprachenkenntnisse. Das Engagement ist auf 2 bis 5 Jahre befristet. Für Ihre Aufgaben werden Sie intensiv vorbereitet. Die Leistungen richten sich nach einem DED-eigenen Vergütungssystem, inkl. Sozialversicherungen.Wir suchen interessierte, sozial engagierte  Hebammen (m/w) Informieren Sie sich Im Internet über unsere aktuellen Projektplätze unter www.ded.de/Stellenmarkt.Wenn Sie dort eine für Sie interessante und Ihren Qualifikationen entsprechende Stelle gefunden haben, freuen wir uns auf Ihre projektbezogene Online-Bewerbung.ded Deutscher Entwicklungsdienst GmbH BewerberreferatKzf: 041Tulpenfeld 753113 Bonn

  33. Fragerecht beim Einstellungsgespräch Voraussetzung für eine zulässige Frage Frage muss in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeits- vertrag stehen Arbeitgeber muss ein billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage haben Arbeitgeberinteresse muss objektiv so stark sein, dass das Arbeitnehmerinteresse dahinter zurückzustehen hat Stets unzulässig sind diskriminierende, persönlichkeitsverletzende oder grundrechtswidrige Fragen PW Günther Korn

  34. Fragerecht beim Einstellungsgespräch Zulässigkeit einzelner Fragen Krankheit wenn Krankheit die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt bei ansteckender Krankheit wenn in absehbarer Zeit mit AU zu rechnen ist (zB durch OP) Frage nach HIV-Infektion grundsätzlich unzulässig; außer: medizinisch-operative Tätigkeit akute HIV-Erkrankung („AIDS“): zulässig Drogenabhängigkeit: nur unter den allgemeinen Voraussetzungen Alkoholismus: nur unter den allgemeinen Voraussetzungen PW Günther Korn

More Related