Prozesskosten

Prozesskostenrechner - Kostenrisiko eines Rechtsstreits

Der Prozesskostenrechner berechnet das gesamte Kostenrisiko eines Rechtsstreits einschließlich eigener und gegnerischer Anwaltskosten. Dabei werden die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) centgenau ermittelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Prozesskosten setzen sich zusammen aus Gerichtskosten und Anwaltskosten.
  • Deutlichen Einfluss auf die Kosten haben die außergerichtliche Einigungen, Anzahl der Gegner und die Anzahl der Instanzen.
  • Dies zu berechnen ist sehr komplex. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie unseren obigen Rechner.

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Zusatzinformationen mit Beispielrechnung

Erhöhung der Wertgebühren seit Januar 2021 berücksichtigt

Die Änderungen durch das seit 1. Januar 2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz und damit insbesondere die rund zehn%ige Erhöhung der Wertgebühren in der Gerichtskostentabelle und in der Anwaltskostentabelle, werden vom Prozesskostenrechner berücksichtigt. Bis einschließlich 2024 sind seitdem keine Änderungen erfolgt.

So funktioniert der Prozesskostenrechner

Alle Besonderheiten, wie z.B. die Anrechnung einer vorherigen außergerichtlichen Vertretung, die Vertretung mehrerer Mandanten oder der erhöhte Aufwand für aufwendige Beweisaufnahmen werden berücksichtigt. Anhand der Info-Buttons im Ergebnisfenster erhalten Sie eine exakte Herleitung Ihrer individuellen Berechnung, so dass Sie alle Rechenschritte bequem nachvollziehen können.

Besonderheiten wie z.B. Sachverständigenkosten oder Zeugenentschädigungen können im Voraus nicht berechnet werden und sind beim ermittelten Prozesskostenrisiko noch zu berücksichtigen. Eine womöglich erhöhte Gebühr für aufwendige Beweisaufnahmen wird kalkuliert und im Infotext zum Gesamtkostenrisiko angezeigt sowie hergeleitet.

Bei unserem Anwaltskostenrechner wird übrigens auch das gerichtliche Mahnverfahren berücksichtigt.

Eingabehilfen zum Rechner

Die Prozesskosten­berechnung basiert auf zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und ähnlichen Verfahren. Hauptanwendung sind also Fälle, in denen Privatpersonen oder Unternehmen (Geld-)Ansprüche gegeneinander geltend machen. Grundlage sind die Gebührentabelle für Gerichtskosten gemäß § 34 GKG und die Gebührentabelle für Anwaltskosten gemäß § 13 RVG

Streitwert bzw. Gegenstandswert

Prozesskostenrechner: Streitwert Der Streitwert bzw. Gegenstandswert ist der Betrag, um den prozessiert wird. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen ist rein sprachlicher Natur. Gegenstandswert heisst es bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Vom Streitwert spricht man bei laufenden Gerichtsverfahren. Anhand des Werts regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Rechtsanwaltsgebühren und das Gerichtskostengesetz (GKG) die Gerichtskosten. In beiden Gesetzen wird mittels Gebührentabellen abhängig vom Streitwert jeweils der einfache Gebührensatz bestimmt. Abhängig von der Tätigkeit des Rechtsanwalts bzw. von der gerichtlichen Instanz wird dann ein im RVG bzw. GKG festgelegtes Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet.

Während sich vor Gericht die Gebühren bis zu einem maximalen Streitwert von 30.000.000 Euro bemessen, liegt bei Rechtsanwälten das Maximum zur Gebührenberechnung bei 100.000.000 Euro, sofern mehrere Mandanten vertreten werden. Grundsätzlich entspricht der Streitwert dem finanziellen Interesse des Mandanten an der Klärung der Streitigkeit. Geht es um die Zahlung eines konkreten Betrags, den Sie verlangen oder anderen schulden, bildet dieser Betrag den Streitwert. Geht es um Sachen, so erfolgt eine Schätzung des Werts.

Komplizierter wird es bei Streitigkeiten z.B. um wiederkehrende Leistungen wie Mieten, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten um Gegenstände, deren Wert nicht konkret zu ermitteln ist, wie z.B. von Domains. So beträgt der Streitwert bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten um eine Abmahnung ein Monatsgehalt und um eine Kündigung 3 Monatsgehälter. In mietrechtlichen Streitigkeiten beläuft sich der Streitwert etwa bei einer Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung auf eine Jahresmiete. Im Arbeitsrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass in der 1. Instanz jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss.

Anzahl Mandanten

Prozesskostenrechner: Mandanten Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr je weitere Person um 0,3 Gebührensätze gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebührensätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung festgesetzt wird.

Außergerichtliche Vertretung

Prozesskostenrechner: Vertretung Oftmals ist der Versuch erfolgreich, eine rechtliche Streitigkeit zunächst nur mit einem Anwalt ohne die Inanspruch­nahme eines Gerichts beizulegen. Im Falle einer Einigung umgeht man dann das Risiko von Gerichtskosten sowie eventuell auch von Kosten eines gegnerischen Anwalts. Einigt man sich nicht, hätte man auch sofort den gerichtlichen Weg einschlagen können und die außergerichtlichen Kosten gespart. Ein Teil des außergerichtlichen Aufwands wird aber dann angerechnet, wie weiter unten erläutert.

Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer außergerichtlichen Vertretung sind, wie bei einer gerichtlichen Vertretung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und berechnen sich anhand des Gegenstandswerts. Anders als bei der gerichtlichen Vertretung gibt es hierbei anstelle einer fixen Gebühr einen Gebührenrahmen, in dem sich die Gebühren je nach Umfang und Schwierigkeit bewegen können. Der Anwalt kann zwischen 0,5 und 2,5 des einfachen Gebührensatzes aus der RVG-Gebührentabelle als sogenannte Geschäftsgebühr festlegen. Im Regelfall wird eine mittlere Gebühr von 1,3 abgerechnet, die auch dieser Prozesskostenrechner berechnet. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann zudem nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt wird, kann eine Klage erhoben werden und vor Gericht gestritten werden. Dann wird die Hälfte der außergerichtlichen Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Erfolgt aber eine außergerichtliche Einigung, wie etwa ein Vergleich, fällt noch eine noch eine Einigungsgebühr von 1,5 Gebührensätzen an. In außergerichtlichen Angelegenheiten können auch individuelle Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden.

Gerichtliche Vertretung

Dies kann mit vorheriger außergerichtlicher Vertretung oder gleich ohne eine solche erfolgen. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer gerichtlichen Vertretung setzen sich zusammen aus fixen Vielfachen des im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anhand des Streitwerts festgesetzten einfachen Gebührensatzes. Dabei sind die Gebühren des eigenen sowie des gegnerischen Anwalts grundsätzlich gleich hoch.

Unterschiede entstehen aber einerseits bei einer differierenden Anzahl von zu vertretenden Mandanten im gleichen Verfahren. Zudem ist nach einer außergerichtlichen Vertretung die Verfahrensgebühr in 1. Instanz verschieden, denn dann wird die außergerichtliche Gebühr des eigenen Anwalts teilweise auf die neue Gebühr angerechnet. Ansonsten entstehen allenfalls unterschiedliche variable Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten. Zu den Anwaltskosten kommen noch die im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelten Gerichtskosten. Dort ist wiederum abhängig vom Streitwert ein einfacher Gebührensatz festgesetzt. Je nach gerichtlicher Instanz wird dann ein Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet.

Die möglichen Instanzen bzw. Rechtszüge

Nach einem außergerichtlichen Versuch zur Beilegung eines Rechtsstreits, aber auch ohne vorheriges außergerichtliches Vorgehen kann vor Gericht im Rahmen von bis zu drei Instanzen geklagt werden. Es können also bis zu drei "Runden" vor Gericht gekämpft werden. Diese nennen sich 1. Instanz, Berufung und Revision. Tendenziell werden die Gebühren von Instanz zu Instanz höher und man muss u.a. auch damit das Risiko abwägen, ob man weiter klagen möchte, nachdem der Prozess bis dahin nicht zufriedenstellend verlaufen ist. Außerdem kann man sich in jeder Instanz auch mit dem Gegner einigen, ohne dass ein Urteil durch den Richter gefällt wird. Diese Möglichkeiten können Sie im Prozesskostenrechner entsprechend auswählen. Wählen Sie also aus, ob

  • eine Einigung, wie z.B. ein Vergleich erzielt wird und die rechtliche Streitigkeit damit beendet ist,
  • keine Einigung erzielt wird, die rechtliche Streitigkeit aber damit trotzdem abgeschlossen sein soll oder
  • keine Einigung erzielt wird, die rechtliche Streitigkeit aber in der nächsten Instanz weitergeführt werden soll.

Beispiel für die Berechnung von Prozesskosten: "Der Fall Schäfer/Meyer"

Herr Schäfer und Herr Meyer führen gemeinsam einen Rechtsstreit mit einem säumigen Kunden, der ihnen 100.000 Euro schuldet. Sie beauftragen gemeinsam einen Anwalt, der zunächst versuchen soll, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Da dies nicht gelingt, reichen Sie Klage ein. Da der Fall doch nicht so klar ist, wie sie ursprünglich hofften, einigen sie sich letztlich in 1. Instanz mit dem Beklagten auf eine für beide Seiten akzeptable Lösung: Die Kläger erhalten die säumigen 100.000 Euro und die Prozesskosten werden zu je 50 Prozent vom Beklagten und von den Herren Schäfer/Meyer getragen.

Der Gegenstandswert beträgt also 100.000 Euro. Der eigene Anwalt vertritt hier zwei Mandanten in derselben Angelegenheit, während der gegnerische Anwalt nur einen Mandanten vertritt.

Außergerichtlich

Berechnung Außergerichtliche Geschäftsgebühr

Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber Dritten tätig zu werden. In der Sache "Schäfer/Meyer" ist von einem mittleren Aufwand auszugehen, weshalb gemäß RVG 1,3 Gebührensätze erhoben werden. Da sie zu zweit in derselben Sache vertreten werden, kommen weitere 0,3 Gebührensätze aufgrund der Mandantenanzahl dazu. Die 1,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro beträgt 1.655,00 Euro nach § 13 RVG (siehe hierzu: Tabelle der Anwaltsgebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG). Somit ergibt sich die Geschäftsgebühr wie folgt:

Außergerichtliche Geschäftsgebühr
1,6 × 1.655,00 = 2.648,00 Euro

Allgemein beträgt die Geschäftsgebühr gemäß RVG VV 2300 0,5 bis 2,5 Gebührensätze und entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr je weitere Person um 0,3 Gebührensätze gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebührensätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung festgesetzt wird. Wird außergerichtlich keine Einigung erzielt und anschließend Klage erhoben, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Berechnung Außergerichtliche Gesamtkosten

Die außergerichtlichen Gesamtkosten für Herrn Schäfer und Herrn Meyer berechnen sich wie folgt:

Außergerichtliche Gesamtkosten
Geschäftsgebühr2.648,00 Euro
"Post-Pauschale"+ 20,00 Euro
19 % MwSt.+ 506,92 Euro
Summe= 3.174,92 Euro

Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß RVG VV 7002 in Höhe von 20 Euro wurde hier für die Ermittlung der Summe berücksichtigt. Sofern höhere Auslagen als die Pauschale nachgewiesen werden, können diese komplett nach VV 7001 berechnet werden.

Sonstige Kosten gemäß RVG 7000, 7003ff setzen sich u.a. zusammen aus Pauschalen für die Ablichtung von Gerichtsakten, Fahrtkosten und Auslagen von Geschäftsreisen oder auch aus eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflicht­versicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. Euro entfällt. Solche sonstigen Kosten wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Erste Instanz

Erste Instanz: Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr entsteht für die Vertretung von Herrn Schäfer und Herrn Meyer im Gerichtsverfahren, u.a. zur Vorbereitung der Klage, den Entwurf der Klageschrift und das Einreichen der Klageschrift. Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 100.000 Euro beträgt 1.655 Euro (§13 RVG). Die Verfahrensgebühr beträgt in der 1. Instanz grundsätzlich 1,3 Gebührensätze.

Die Gebühr des eigenen Anwalts erhöht sich aber aufgrund einem weiteren Mandanten um 0,3 Gebührensätze. Jedoch wird die bereits außergerichtlich erhobene Geschäftsgebühr des eigenen Anwalts in Höhe von 1,6 zur Hälfte angerechnet (max. 0,75). Es werden also 0,75 auf die Verfahrensgebühr der 1. Instanz angerechnet. Sie beträgt daher: 1,3 + 0,30 - 0,75 = 0,85 Gebührensätze. Somit ergibt sich die Verfahrensgebühr für den eigenen Anwalt wie folgt:

1. Instanz: Verfahrensgebühr
Eigener AnwaltGegnerischer Anwalt
0,85 × 1.655,00 = 1.406,75 Euro1,3 × 1.655,00 = 2.151,50 Euro

Allgemein ist die Verfahrensgebühr im RVG für die 1. Instanz unter Nr. 3100 geregelt und beträgt 1,3 Gebührensätze. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr je weitere Person um 0,3 Gebührensätze gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebührensätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung festgesetzt wird. Wird außergerichtlich keine Einigung erzielt und anschließend Klage erhoben, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Erste Instanz: Terminsgebühr

Diese Gebühr entsteht für die Vertretung der Herren Schäfer und Meyer z.B. in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Die Terminsgebühr beträgt in der 1. Instanz immer 1,2 Gebührensätze. Die 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 100.000 Euro beträgt wie gehabt 1.655 Euro. Somit berechnet sich die Terminsgebühr beim eigenen wie beim gegnerischen Anwalt wie folgt:

1. Instanz: Terminsgebühr
Eigener AnwaltGegnerischer Anwalt
1,2 × 1.655,00 = 1.986,00 Euro1,2 × 1.655,00 = 1.986,00 Euro

Allgemein ist die Terminsgebühr im RVG für die 1. Instanz unter Nr. 3104 geregelt und beträgt 1,2 Gebührensätze. Sie entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

  • die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
  • die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Erste Instanz: Einigungsgebühr

Die Einigungsgebühr entsteht, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages zur Einigung mitwirkt. Sie beträgt in der 1. Instanz immer 1,0 Gebührensätze. Die 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 100.000 Euro beträgt nach wie vor 1.655 Euro. Somit berechnet sich die Einigungsgebühr beim eigenen wie beim gegnerischen Anwalt wie folgt:

1. Instanz: Einigungsgebühr
Eigener AnwaltGegnerischer Anwalt
1,0 × 1.655,00 = 1.655,00 Euro1,0 × 1.655,00 = 1.655,00 Euro

Allgemein entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechts­verhältnis beseitigt wird.

Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Sie beträgt im außergerichtlichen Bereich immer 1,5 (VV 1000) Gebührensätze. Im gerichtlichen Verfahren beträgt Sie für die 1. Instanz 1,0 (VV 1003) und für die Berufung sowie Revision 1,3 (VV 1004) Gebührensätze. Diese Sätze gelten ebenso für den gegnerischen Anwalt. Der Gebührensatz für die Gerichtskosten reduziert sich bei Einigung von 3,0 auf 1,0 (1. Instanz), von 4,0 auf 2,0 (Berufung) und von 5,0 auf 3,0 (Revision).

Erste Instanz: Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind für die 1. Instanz grundsätzlich mit 3,0 Gebührensätzen festgesetzt. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer bzw. MwSt. Jedoch führt die Einigung in der 1. Instanz zu reduzierten Gerichtskosten von 1,0  Sätzen. Die 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 100.000 Euro beträgt 1.129 Euro nach § 34 GKG (siehe hierzu: Tabelle der Gerichtskosten gemäß Gerichtskostengesetz GKG). Somit berechnen sich die Gerichtskosten wie folgt:

1. Instanz: Gerichtskosten
1,0 × 1.129,00 = 1.129,00 Euro

Allgemein ist im Gerichtskostengesetz anhängig vom Streitwert ein einfacher Gebührensatz festgesetzt. Je nach gerichtlicher Instanz wird dann ein Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet. Der Gebührensatz für die Gerichtskosten reduziert sich bei Einigung von 3,0 auf 1,0 in der 1. Instanz (Nr. 1210, 1211), von 4,0 auf 2,0 in der Berufung (Nr. 1220, 1222) und von 5,0 auf 3,0 in der Revision (Nr. 1230, 1232).

Erste Instanz: Gesamtkosten

Die Gesamtkosten der 1. Instanz berechnen sich wie folgt:

1. Instanz: Gesamtkosten
Verfahrensgebühr eigener Anwalt1.406,75 Euro
Verfahrensgebühr gegnerischer Anwalt+ 2.151,50 Euro
Terminsgebühr eigener Anwalt+ 1.986,00 Euro
Terminsgebühr gegnerischer Anwalt+ 1.986,00 Euro
Einigungsgebühr eigener Anwalt+ 1.655,00 Euro
Einigungsgebühr gegnerischer Anwalt+ 1.655,00 Euro
2 × "Post-Pauschale"+ 40,00 Euro
19 % MwSt.+ 2.067,25 Euro
Gerichtskosten+ 1.129,00 Euro
Summe= 14.076,50 Euro

Gesamtkosten des Rechtsstreits

Die Gesamtkosten bilden sich aus der Addition der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Kosten:

Gesamtkosten des Rechtsstreits
Kosten außergerichtlich3.174,92 Euro
Kosten 1. Instanz+ 14.076,50 Euro
Summe= 17.251,42 Euro

Erhöhte Kosten bei umfangreichen Beweisaufnahmen

Sollten in einer Instanz mindestens 3 Beweisaufnahmen erforderlich sein, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, so erhöht sich das Kostenrisiko um weitere 0,3 Gebührensätze für die jeweilige Instanz, im vorliegenden Fall also um 0,3 × 1.655,00 Euro und damit um 496,50 Euro. Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.

Weitere Kosten

Besonderheiten wie z.B. Sachverständigenkosten oder etwaige Zeugenentschädigungen bei gerichtlichem Vorgehen können im Voraus nicht berechnet werden. Solche Aufwände erhöhen also zusätzlich das Gesamtkostenrisiko.

Ergebnis und Fazit zu den Prozesskosten

Letztlich einigen sich die Herren Schäfer und Meyer mit dem Beklagten auf die Zahlung der säumigen 100.000 Euro und die Begleichung der Prozesskosten zu je 50 Prozent.

Ergebnis des Rechtsstreits
Einigung auf Zahlung des säumigen Betrags100.000,00 Euro
50% der Prozesskosten in Höhe von 17.251,42 Euro- 8.625,71 Euro
Summe= 91.374,29 Euro

Statt der erhofften 100.000 erhalten sie letztlich rund 91.300 Euro. Da sich aber der Sachverhalt vor Gericht nicht mehr so eindeutig darstellte, wie Herr Schäfer und Herr Meyer dies zusammen mit ihrem Anwalt einschätzten, sind sie mit der Einigung in erster Instanz zufrieden. Denn ein Verfahren über die volle Distanz hätte Ihnen ein Kostenrisiko von 53.005,14 Euro beschert. Würden sie also letztinstanzlich den Gerichtsprozess verlieren, müssten Sie auf die strittigen 100.000 Euro verzichten und zudem die vollen Kosten des Prozesses in Höhe von rund 53.000 Euro entrichten.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Prozesskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Prozesskosten" wurde zuletzt am 04.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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