Urlaubstage berechnen

Urlaubsanspruch berechnen

Mit dem Urlaubsanspruchsrechner können Sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung und Teilurlaub berechnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Mindesturlaub darf auch durch Arbeits- und Tarifvertäge nicht unterschritten werden und beträgt bei einer 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage.
  • Oftmals werden aber im Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage vereinbart.
  • Wechseln Sie in Teilzeit, so hilft Ihnn unser obiger Rechner bei der Umrechnng Ihres Urlaubsanspruchs.

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Urlaubsanspruch berechnen

Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Um Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch zu berechnen, verwenden Sie die folgende Formel: Teilen Sie Ihren nominalen Urlaubsanspruch durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche und multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage.

Beispiel:
Angenommen, Sie haben einen nominalen Urlaubsanspruch von 24 Tagen und arbeiten 5 Tage pro Woche. Wenn Sie in einem Jahr 6 Tage pro Woche arbeiten, ergibt sich Ihr tatsächlicher Urlaubsanspruch wie folgt: 24 Urlaubstage / 6 Arbeitstage pro Woche * 5 tatsächliche Arbeitstage = 20 Urlaubstage.

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit lautet:
Urlaubsanspruch bei Vollzeit geteilt durch die Anzahl der Wochen-Arbeitstage bei Vollzeit mal der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage in Teilzeit. Bruchteile von Urlaubstagen werden gemäß Gesetz gerundet.

Eingabehilfe zum Rechner für den Urlaubsanspruch

Die Eingabemöglichkeiten Rechner für den Urlaubsanspruch werden im Weiteren detailliert erläutert:

Urlaubsanspruch bei Vollzeit

Urlaubsanspruch berechnen: Eingabe Urlaubsanspruch bei Vollzeit Geben Sie bitte den jährlichen Urlaubsanspruch bei Vollzeitbeschäftigung an. Der Rechner erlaubt hierzu nur Eingaben, die dem gesetzlichen Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genügen. Der Mindesturlaub darf auch durch Arbeits- und Tarifvertäge nicht unterschritten werden und beträgt bei einer

  • 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage
  • 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage

Wochen-Arbeitstage bei Vollzeit

Urlaubsanspruch berechnen: Engabe Wochen-Arbeitstage bei Vollzeit Geben Sie bitte an, wie viele Arbeitstage eine Woche bei Vollzeitbeschäftigung hat. Wird in der Arbeitsstätte generell von montags bis freitags gearbeitet, sind es 5 Wochen-Arbeitstage oder mit anderen Worten eine 5-Tage-Woche. Gehört darüber hinaus auch der Samstag zu den festen Arbeitstagen, sind es 6 Wochen-Arbeitstage bzw. eine 6-Tage-Woche.

Ihre Wochen-Arbeitstage

Urlaubsanspruch berechnen: Eingabe Ihre Wochen-Arbeitstage Geben Sie bitte an, wie viele Arbeitstage Sie je Woche in der betreffenden Arbeitsstätte arbeiten. Arbeiten Sie an weniger Wochentagen als bei der Vollzeitbeschäftigung festgelegt, handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung. Dann wird der Urlaubsanspruch anteilig gemäß dieser Teilzeitbeschäftigung berechnet.

Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr

Urlaubsanspruch berechnen: Eingabe Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr Geben Sie bitte die Anzahl der voraussichtlichen vollen Monate des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr an. Teilurlaub wird gemäß Bundesurlaubgesetz (BUrlG) nur dann berechnet, wenn das Arbeitsverhältnis

  • nicht länger als sechs Monate besteht,
  • erst ab dem zweiten Halbjahr, also ab dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnt (dann kann es nicht länger als sechs Monate bestehen),
  • selbst nach Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit bereits im ersten Halbjahr, also bis zum 30. Juni endet.

Ansonsten besteht der volle Urlaubsanspruch.

Voller Urlaubsanspruch nach § 4 BUrlG

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) erworben .

Teilurlaub nach § 5 BUrlG

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Teilurlaub) hat der Arbeitnehmer

  • für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt (Dieser Fall tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis erst ab dem 01.07. beginnt)
  • wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
  • wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.)

Berechnungsbeispiel zum Urlaubsanspruch

Im Folgenden zeigen wir Ihnen noch ein Beispiel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit und Teilurlaub.

Frau Weber arbeitet in Teilzeit an drei Tagen pro Woche. Sie hat zum 31.03. des Jahres gekündigt. Sie möchte nun die Ihr zustehenden Urlaubstage berechnen. Die Vollzeitkräfte in ihrer Firma haben bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 27 Tagen.

1. Wie hoch ist der Urlaubsanspruch bei Teilzeit?

  • Bei der Vollzeit-5-Tage-Woche in Frau Webers Firma beträgt der Urlaubsanspruch 27 Tage.
  • Frau Weber hat eine 3-Tage-Woche und damit eine Teilzeitbeschäftigung.
  • Damit hat Sie Anspruch auf 3/5 des Jahresurlaubs.

Frau Weber hat bei Teilzeit einen Anspruch auf 27 × 3/5 = 16,2 Urlaubstage.

2. Wie hoch ist der Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Frau Weber hat zum 31.03. des Jahres gekündigt. Damit hat Sie nur einen Anspruch auf Teilurlaub, also auf ein Viertel des ihr ansonsten zustehenden Jahresurlaubs, der bei ihrer Teilzeitstelle 16,2 Tage beträgt.

Frau Weber hat aufgrund der Kündigung zum 31.03 einen Anspruch auf 16,2 × 3/12 = 4,1 Urlaubstage.

Bruchteile von Urlaubstagen unter einem halben Tag, wie es hier bei Frau Weber der Fall ist, werden gemäß BUrlG weder auf- noch abgerundet, so dass auch diese Bruchteile als Freizeitausgleich gewährt werden müssen. Bruchteile ab 0,5 Tagen werden gemäß BUrlG immer aufgerundet. Diese Regelung zur Rundung kann allerdings in Tarif- oder Arbeitsverträgen abweichend geregelt werden.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Urlaubsanspruch" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Urlaubsanspruch" wurde zuletzt am 13.07.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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