Mann mittleren Alters sitzt vor Computerbildschirm mit Statistik-Grafiken und stütz seinen Kopf mit der Hand.

Wann Steuern auf Ihre Aktiengewinne anfallen – und wann nicht

Aktiengewinne versteuern
Sie haben mit Ihren Aktien Gewinne erzielt? Wunderbar! Sie fragen sich, ob Sie darauf Steuern zahlen müssen? Das hängt von der Höhe Ihrer Gewinne ab. Unter Umständen aber auch davon, wann Sie Ihre Aktien gekauft haben. Erfahren Sie mehr.

Um mit Aktien, Fonds oder Exchange Traded Funds (ETFs; börsennotierte Indexfonds) Gewinne zu machen, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie erzielen Erträge über Dividenden oder Sie erreichen eine Rendite aus dem Verkauf der Wertpapiere. Das ist natürlich nur der Fall, wenn Sie mit dem Verkauf gegenüber dem Kauf keinen Verlust machen.

Das Wichtigste in Kürze

In diesem Fall müssen Sie keine Steuern auf Ihre Aktiengewinne zahlen

Die Steuer fällt jeweils auf den Gewinn an, den Sie mit Ihren Aktiengeschäften gemacht haben. Trotzdem müssen viele private Anlegerinnen und Anleger tatsächlich keine Steuern bezahlen. Das liegt am hohen Freibetrag. Dieser beträgt aktuell (Stand: 2024) pro Jahr 1.000 Euro für einzeln sowie 2.000 Euro für gemeinsam Veranlagte. Auf Gewinne, die diesen Freibetrag nicht überschreiten, müssen Sie keine Steuern zahlen.

So nutzen Sie den steuerlichen Freibetrag

Um den Freibetrag nutzen zu können, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie erteilen Ihrer Sparkasse, Bank oder Ihrem Broker, bei dem Sie das Depot haben, einen Freistellungsauftrag. Damit verhindern Sie, dass Beträge unter dem Freibetrag überhaupt erst ans Finanzamt abgeführt werden. Das ist die einfachste Option.

  2. Sie füllen in Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage KAP aus. Damit können Sie sich die über Ihr Finanzinstitut an das Finanzamt abgeführte Steuer im Rahmen des Freibetrags wieder zurückholen.

Diese Steuern können auf Aktiengewinne anfallen

Übersteigt die Höhe Ihrer Kapitalerträge den Freibetrag, müssen Sie Steuern bezahlen. Jedoch nur auf den Betrag, der den Freibetrag übersteigt. Beispiel: Sie sind nicht verheiratet und haben Kapitalerträge von 1.600 Euro. Sie müssen also auf 1.600 – 1.000 = 600 Euro Steuern zahlen. Dabei fällt zunächst Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns an. In unserem Beispiel sind das also 25 Prozent von 600 Euro = 150 Euro.

Zusätzlich zur Abgeltungssteuer fällt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer an. In unserem Beispiel sind das also 5,5 Prozent von 150 Euro = 8,25 Euro. Insgesamt muss der Anleger oder die Anlegerin in unserem Beispiel also 150 Euro + 8,25 Euro = 158,25 Euro an Steuern auf die Kapitalerträge von 1.600 Euro zahlen.

Wer Mitglied in einer Kirche ist, für die der Staat Kirchensteuer einbehält, muss außerdem Kirchensteuer auf Kapitalerträge bezahlen. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt diese acht Prozent der Abgeltungssteuer. In allen anderen Bundesländern sind es neun Prozent. Dabei kann die bezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend gemacht werden. So reduziert sie wiederum die zu zahlende Abgeltungssteuer.

Wichtige Ausnahmen und Hinweise:

Beispiel: So berechnen Sie die Höhe der Steuern auf Aktiengewinne

Anleger Jonas A. ist unverheiratet. 2023 hat er Aktiengewinne in Höhe von 600 Euro eingestrichen. Außerdem hat er Zinserträge von insgesamt 500 Euro. Bei beiden handelt es sich um Kapitalerträge, sodass er insgesamt Kapitalerträge von 1.100 Euro erzielt hat. Die Aktien sind nach 2009 gekauft. Es handelt sich also nicht um Altbestände.

Jonas A. hat seiner Sparkasse, bei der er sein Depot hat, rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilt. Weil er die Zinserträge bei drei unterschiedlichen Finanzinstituten hat, hat er auch den anderen Instituten Freistellungsaufträge erteilt. Das bedeutet: Er musste seinen steuerlichen Freibetrag von insgesamt 1.000 Euro in den Freistellungsaufträgen aufteilen. Er hat also jedem betroffenen Finanzinstitut einen entsprechenden Teilbetrag von diesen 1.000 Euro genannt. Dadurch müssen von den 1.100 Euro Kapitalerträgen nur Steuern von 1.100 – 1.000 Euro Freibetrag = 100 Euro abgeführt werden. Auf diese Summe fällt die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent an. Das ergibt eine Abgeltungssteuer von 25 Euro.

Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der abzuführenden Abgeltungssteuer, also 5,5 Prozent von 25 Euro = 1,38 Euro. Jonas A. ist kein Kirchenmitglied, sodass keine Kirchensteuer fällig wird. Insgesamt fallen auf die Gewinne von 1.100 Euro also 25 Euro + 1,38 Euro = 26,38 Euro an. Das Geld wird von den Finanzinstituten für Jonas ans Finanzamt abgeführt, sodass er nicht selbst aktiv werden muss. Von seinen Kapitalerträgen von 1.100 Euro brutto bleiben Jonas A. dadurch netto 1.100 Euro – 26,38 Euro = 1.073,62 Euro übrig.

Kapitalerträge brutto
1.100 Euro
Freibetrag
1.000 Euro
Steuerlich zu berücksichtigender Betrag
100 Euro
Abgeltungssteuer (25 Prozent)
25 Euro
Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Abgeltungssteuer)
1,38 Euro
Kirchensteuer
Kein Kirchenmitglied
Insgesamt abgeführte Steuer
26,38 Euro
Kapitalerträge netto
1.073,62 Euro

In welchem Fall Sie Aktiengewinne in der Steuererklärung angeben müssen

Wenn Sie der Sparkasse, Bank oder dem Broker, bei dem Sie das Depot führen, einen Freistellungsauftrag erteilt haben, berücksichtigt dieser den Freibetrag. Das bedeutet: Es werden nur dann Steuern an das Finanzamt abgeführt, wenn der Freibetrag überschritten wird. Sie müssen nicht selbst aktiv werden.

Haben Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt, können Sie Ihren Freibetrag dennoch nutzen: Dazu geben Sie die Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP an. Auch wenn Sie Geld bei Finanzinstituten mit Sitz im Ausland angelegt haben und dort Kapitalerträge erzielen, müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen.

3 Tipps: So sparen Sie Steuern auf Kapitalerträge

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Freistellungsauftrag erteilen

Indem Sie Ihrer Sparkasse, Bank oder Ihrem Broker einen Freistellungsauftrag erteilen, werden für Kapitalerträge bis 1.000 Euro – beziehungsweise bei gemeinsam Veranlagten bis 2.000 Euro – keine Abgeltungssteuern abgeführt. Bei Ihrer Sparkasse können Sie den Auftrag bequem im Online-Banking veranlassen. Natürlich ist das alternativ auch in Ihrer Filiale vor Ort möglich.

Verluste verrechnen

Sie haben neben den Gewinnen auch Verluste aus Ihrem Handel mit Aktien zu verzeichnen, und zwar bei unterschiedlichen Sparkassen oder Banken? Dann können Sie die Aktienverluste steuerlich verrechnen. Dazu müssen Sie bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres bei den jeweiligen Finanzinstituten eine Verlustbescheinigung beantragen. Diese geben Sie in ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP an.

Günstigerprüfung oder Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, kann der günstigere Satz angelegt und die Kapitalertragsteuern entsprechend reduziert werden. Wenn Ihr Einkommen den Grundfreibetrag für die Steuerpflicht nicht überschreitet, müssen Sie gar keine Steuern zahlen.

Im ersten Fall können Sie in Ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP in Zeile 4 die sogenannte „Günstigerprüfung“ beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob Sie zu viel Steuer bezahlt haben. Im zweiten Fall braucht Ihr Finanzinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung von Ihnen. Sie bekommen diese bei Ihrem Finanzamt. Ihre Sparkasse oder Bank führt dann keine Abgeltungssteuer für Sie ans Finanzamt ab.

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Häufige Fragen zum Versteuern von Aktiengewinnen

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Wie lange muss man Aktien halten, damit sie steuerfrei sind?

Wie lange Sie Ihre Aktien halten, hat keinen Einfluss auf deren Besteuerung. Lediglich bei Gewinnen durch den Verkauf von Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, fallen keine Steuern an.

Auf Aktiengewinne fallen Abgeltungssteuer sowie ein Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die Abgeltungssteuer führt die Sparkasse, Bank oder der Broker, bei dem Sie das Depot haben, automatisch ans Finanzamt ab. Indem Sie dieser einen Freistellungsauftrag erteilen, wird jedoch ein Freibetrag berücksichtigt. Erteilen Sie den Freistellungsertrag nicht, können Sie sich das zu viel bezahlte Geld wiederholen, indem Sie selbst aktiv werden: Füllen Sie dazu in Ihrer Steuererklärung die Anlage KAP aus.

Grundsätzlich sind Aktiengewinne immer steuerpflichtig. Eine Ausnahme bilden lediglich Gewinne aus dem Verkauf von Altbeständen. Das sind Aktien, die vor 2009 gekauft wurden.

Auch wenn Ihre Aktiengewinne steuerpflichtig sind, gibt es jedoch einen hohen Steuerfreibetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro für gemeinsam Veranlagte (Stand: 2024). Überschreitet die Höhe der Kapitalerträge im jeweiligen Jahr insgesamt diesen Freibetrag nicht, müssen Sie keine Steuern bezahlen. Damit die jeweilige Sparkasse oder Bank, bei der Sie Ihr Depot führen, die Steuer nicht abführt, müssen Sie einen Freistellungsauftrag erteilen.

Bei den Sparkassen geht das schnell und bequem über das Online-Banking – oder auch in Ihrer Filiale. Der Freistellungsauftrag gilt jeweils für ein Jahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Sie müssen dadurch nur aktiv werden, wenn sich etwas an der Aufteilung geändert hat.

Seit 2009 besteuert der Staat Aktiengewinne über die sogenannte Abgeltungssteuer. Auch vorher wurden jedoch Steuern auf Aktiengewinne fällig. Dabei galt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer seine Aktien unter einem Jahr hielt, musste versteuern. Ab einem Jahr waren die Gewinne steuerfrei.

Bei Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer handelt es sich um dieselbe Steuer. Dabei gibt es jedoch einen Unterschied in der Weise, wie diese abgeführt wird: Wenn Sie Zinsen auf Ihrem Konto bekommen, für Ihre Aktien Dividenden einstreichen oder diese mit Gewinn verkauft haben, wird die Kapitalertragsteuer in der Regel automatisch von Ihrer Sparkasse, Bank oder Ihrem Broker einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Das gilt, wenn das Finanzinstitut seinen Sitz nicht im Ausland hat. Diese automatische Abgeltung der Steuer hat ihr den Namen Abgeltungssteuer eingebracht.

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