Zum Inhalt springen

Gerichtsurteil Massenabmahnungen können Rechtsmissbrauch sein

Ein Nürnberger Gericht hat gegen ein Unternehmen entschieden, das 199 Konkurrenten wegen fehlerhafter Impressumseinträge auf Facebook abgemahnt hatte. Die Vielzahl der Abmahnungen lasse darauf schließen, dass hier rechtsmissbräuchlich gehandelt worden sei.
Justitia (Symbolbild): Zu viele Abmahnungen wegen einer Kleinigkeit

Justitia (Symbolbild): Zu viele Abmahnungen wegen einer Kleinigkeit

Foto: DPA

Ein fehlendes Impressum in den Facebook-Auftritten von Wettbewerbern nahm ein IT-Unternehmer zum Anlass, seinen Anwalt innerhalb von acht Tagen 199 Abmahnungen verschicken zu lassen. Allerdings gaben nicht alle Adressaten die geforderte Unterlassungserklärung ab und bezahlten die Abmahnkosten in Höhe von 265,70 Euro. Mindestens einer verweigerte Unterschrift und Zahlung und zog stattdessen vor Gericht. Nun wies das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U 348/13)  die Unterlassungsklage des abmahnenden IT-Unternehmers ab: den Richtern zufolge ist sie unzulässig, ihre Geltendmachung nach § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich .

Die Richter begründen ihr Urteil damit, dass "schutzwürdige Interessen und Ziele" nicht "die eigentliche Triebfeder" der Aktion gewesen seien. Die Abmahnungen hätten dazu gedient "gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen". Diese Vermutung liege schon deshalb nahe, weil der Aufwand für die Abmahnungen in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners stand. Wie "Heise Online" erklärt , konnte die klagende IT-Firma nur 25.000 Euro Stammkapital und 41.000 Euro Gewinn vorweisen. Die strittige Abmahnaktion habe jedoch Anwaltskosten von rund 53.000 Euro ergeben.

Darüber hinaus sei das Prozesskostenrisiko für die Firma sehr hoch gewesen: Hätten alle Abgemahnten auf Unterlassung geklagt, wären der Firma Kosten von mindestens einer Viertelmillion Euro  entstanden. Zudem wurden die abgemahnten Verstöße als harmlose Formalien eingestuft, die mit einem Suchprogramm aufgedeckt worden seien. Unterm Strich ergab sich für die Richter der Schluss, die Aktion habe nur dem Eintreiben von Abmahngebühren gedient.

Für den unterlegenen Abmahner könnte der Beschluss der Nürnberger Richter noch teuer werden, glaubt "Heise Online". Die Betroffenen könnten ihn auf Schadensersatz verklagen.

meu