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Steuern Steuern auf Aktiengewinne

In der Steuererklärung für das Jahr 2000 tauchen die einst boomenden Kurse wieder auf. Jetzt müssen nämlich eventuelle Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, die weniger als ein Jahr gehalten wurden, versteuert werden.

Im Frühling 2000, als die Börsentendenz noch deutlich nach oben zeigte, haben Spekulationen mit Aktien vielen Deutschen satte Gewinne beschert. So angenehm das im Einzelfall auch war - heute, fast ein Jahr später, erinnern sich viele Anleger nur noch ungern an ihr glückliches Händchen. In der Steuererklärung für das Jahr 2000 tauchen die einstmals boomenden Kurse wieder auf. Wer nämlich innerhalb eines Jahres nach Erwerb einer Aktie das Wertpapier wieder verkauft, muss einen eventuellen Gewinn versteuern. Für viele Bürger werden nun Nachzahlungen an den Fiskus fällig, und auch in anderen Fällen kann die Nachversteuerung von Einkünften nötig sein.

Die Verdoppelung der Spekulationsfrist bei Wertpapieren von sechs Monaten auf ein Jahr schlage bei der Steuererklärung in diesem Jahr »zum ersten Mal voll durch«, sagt Udo Strick von der Lohnsteuerhilfe Bayern in Regenstauf. Auch die Finanzverwaltung hat auf den Boom bei Aktien reagiert und das alte Formular KSO aufgesplittet: Auf dem neuen Formular KAP werden nun Kapitaleinkünfte wie Zinsen gemeldet. Für sonstige Einkünfte - und dazu gehören auch Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften - gibt es neuerdings eine Anlage namens SO.

Nicht nur Aktien bringen Gewinn oder Verlust

Die stärkere Hervorhebung der Veräußerungsgewinne in den Formularen könnte deutlicher als bisher ins Bewusstsein rücken, dass nicht nur bei Aktien Gewinne und Verluste möglich sind, sondern auch bei anderen Wertgegenständen. Bei Immobilien beträgt die Spekulationsfrist dabei zehn Jahre, bei beweglichen Dingen ein Jahr. »Wer im vergangenen Jahr etwa ein Auto, Pelzmäntel oder Schmuck gekauft und binnen zwölf Monaten mit Verlust wieder verkauft hat, kann diesen Verlust in seine Aufstellung für die Anlage SO einbringen«, rät Peter Runge aus Berlin, der Vorsitzende des Steuerrechtsausschusses im Deutschen Steuerberaterverband (DStV).

Diese Möglichkeit besteht natürlich auch dann, wenn Aktien wieder verkauft und dabei Verluste gemacht wurden. Nicht wenige Spekulanten dürften die abstürzenden Kurse speziell am Neuen Markt am Jahresende dazu genutzt haben, ihre Veräußerungsgewinne zu reduzieren. Ob sich das Realisieren von Aktienverlusten steuerlich lohnt, sollte jedoch stets von Fachleuten wie Anlage- und Steuerberatern beurteilt werden, sagt Hans-Joachim Vanscheidt vom Bund der Steuerzahler in Wiesbaden.

Nachversteuerung auch bei anderen Einkommensarten

Zur Notwendigkeit einer Nachversteuerung kann es auch kommen, wenn ein Steuerzahler mehrere Einkommensarten hatte: Wer beispielsweise neben seinem Job Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, muss die Anlage GSE ausfüllen. Auch hier gilt es, in einer Gewinn- und Verlustrechnung die zu versteuernde Summe möglichst gering zu halten. Auch wer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hatte, muss diese versteuern; dazu gibt es bei der Steuererklärung die Anlage V. In der Regel haben betroffene Bürger jedoch schon im Laufe des Jahres Vorsteuerzahlungen an das Finanzamt geleistet.

Auch Rentner können zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein - etwa dann, wenn sie neben ihrem Altersruhegeld, ihrer Witwen- oder Erwerbsunfähigkeitsrente auch Einnahmen aus Vermietungen oder Kapitaleinkünften haben, die über ihren Freibetrag hinausgehen. Unter Umständen müssen sie dann auch die Rente nachversteuern - zumindest zum so genannten Ertragsanteil.

Dieser Prozentsatz ist in den meisten Fällen zwar so gering, dass die Rente auch im Nachhinein dann doch nicht versteuert werden muss. »In den vergangenen fünf, sechs Jahren haben wir es allerdings immer häufiger erlebt, dass die Rente für die Steuer relevant wurde«, sagt Udo Strick. Ursache dafür sei, dass die heutigen Rentner im Schnitt mehr Vermögen gebildet haben als die Nachkriegsgeneration und der Staat folglich über den Umweg der Besteuerung von Vermietungs- und Zinseinkünften auch die Renten stärker in den Blick bekommt.

Wer als Rentner freiwillig eine Steuererklärung abgibt, weil er sich zum Beispiel im Laufe des Jahres zu viel gezahlte Steuern auf Zinseinkünfte zurückholen möchte, läuft deshalb möglicherweise in eine Steuerfalle. Die freiwillige Abgabe sollte daher gut überlegt und durchgerechnet sein, empfiehlt Hans Brandenburg, Abteilungsleiter vom Niedersächsischen Finanzministerium in Hannover.

Keine Gedanken über eine eventuelle Nachbesteuerung müssen sich Arbeitnehmer machen, die im Laufe des Jahres geldwerte Vorteile von ihrem Arbeitgeber bekommen haben. Den Dienstwagen, Rabatte und die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die bei Kosten von bis zu 200 Mark pro Person ohnehin steuerfrei bleiben - all das berücksichtigt der Arbeitgeber bereits beim monatlichen Steuerabzug von Lohn und Gehalt. Das gilt auch für privat genutzte, vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Handys oder PCs, die neuerdings gar nicht mehr als geldwerte Vorteile angesehen werden, erläutert Vanscheidt.

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