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Verletzung der Unterhaltspflicht § Rechtslage, Unterhaltspflichten & mehr

Eine Verletzung der Unterhaltspflicht ist sowohl im Straf- als auch im Familienrecht ein wichtiges Thema. Im folgenden Artikel lernen Sie die Rechtslage für diese Straftat sowie deren Voraussetzungen kennen. Ebenso erfahren Sie, welche gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen es überhaupt gibt, die verletzt werden könnten, und welche Strafe bei einer Unterhaltspflichtverletzung zu erwarten ist.

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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Verletzung der Unterhaltspflicht

Die rechtliche Grundlage für die Verletzung der Unterhaltspflicht stellt § 170 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Dementsprechend macht sich jemand der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig, wenn durch die Entziehung der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und ohne Hilfe anderer gefährdet sein würde. Mit einer höheren Strafe ist außerdem für jene zu rechnen, die einer Schwangeren den Unterhalt auf eine verwerfliche Art verweigern, was den Schwangerschaftsabbruch zur Folge hat. 2021 gab es insgesamt 2700 polizeilich erfasste Fälle der Verletzung der Unterhaltspflicht. Seit 2010 ist diese Anzahl also um rund 8000 Fälle gesunken.

Wann besteht eine Unterhaltspflicht?

Voraussetzung für diese Straftat ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht. Unter welchen Bedingungen eine Person einer anderen Unterhalt zahlen muss, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) reglementiert. Dementsprechend müssen Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt gewähren, wenn sich jemand finanziell nicht selbst erhalten kann. Dies bedeutet auch, dass niemand zu Unterhalt verpflichtet werden kann, der sich die angemessene Zahlung nicht leisten kann, ohne dabei seinen eigenen Lebensunterhalt in Gefahr zu bringen.

Verjährung von Unterhaltsansprüchen

Der Anspruch auf Unterhalt kann prinzipiell verjähren, sodass danach auch keine Verletzung der Unterhaltspflicht mehr möglich ist. Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen erfolgt gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Zusammenhang mit Ablauf des Jahres, in dem der Unterhaltsanspruch begonnen hat und der Unterhaltsverpflichtete davon in Kenntnis gesetzt wurde oder gesetzt hätte werden müssen.

Gesetzliche Unterhaltspflichten

Es gibt unterschiedliche Formen des Unterhalts, die somit auch eine Verletzung der Unterhaltspflicht zur Folge haben können. Die meisten dieser Arten sind gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und haben allesamt unterschiedliche Voraussetzungen. Die bekannteste Form ist wohl der sogenannte Kindesunterhalt beziehungsweise die Verpflichtung der Eltern eines nichtehelichen Kindes untereinander. Andere Unterhaltspflichten, die im Folgenden näher erläutert werden, sind:

  • Ehegattenunterhalt
  • Unterhaltsanspruch eingetragener Lebenspartner
  • Verwandtenunterhalt
  • Unterhalt nach Scheidung
  • Unterhaltspflicht nach aufgelöster Lebenspartnerschaft

Ehegattenunterhalt & Unterhalt für Lebenspartner

Diese Unterart der Unterhaltspflicht hat ihre gesetzliche Grundlage in § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach müssen sich Ehegatten einander mit ihrem Vermögen unterhalten. Die Erfüllung dieser Pflicht kann auch durch die Führung des Haushalts erfolgen, wenn dies die primäre Aufgabe eines Ehegatten ist. Der Umfang des Ehegattenunterhalts ist zudem in § 1360a des BGB festgehalten. Dies bedeutet, dass der Unterhalt angemessen ist, wenn die Ehegatten dadurch ihre Kosten und persönlichen Bedürfnisse begleichen können.

Der Unterhalt für eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist durch § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) reglementiert. Eingetragene Lebenspartner müssen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft durch ihre Arbeit und durch ihr Vermögen erhalten. Zudem wird sich hierbei auch auf die entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bezogen.

Infografik
Polizeilich erfasste Fälle der Verletzung der Unterhaltspflicht

Verwandtenunterhalt

Gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssen Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern etc., einander bei Bedürftigkeit Unterhalt gewähren. Es haben also nur Personen einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich nicht selbst erhalten können. In welchem Ausmaß einem Verwandten Unterhalt gewährt werden muss, richtet sich gemäß § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach dessen Lebensstellung. Dementsprechend muss der Unterhalt den Lebensbedarf sowie die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf und jene der Erziehung decken können. Der Kindesunterhalt ist zudem durch die Düsseldorfer Tabelle geregelt.

Unterhalt nach Scheidung od. Partnerschaftsauflösung

Auch wenn eine Ehe geschieden wurde, besteht unter gewissen Bedingungen für einen ehemaligen Ehegatten eine Unterhaltsverpflichtung. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die §§ 1570 bis 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch hierbei ist der Anspruch auf Unterhalt an eine gewisse Bedürftigkeit geknüpft. Eine Voraussetzung ist gemäß § 1570 des BGB ein gemeinsames Kind, dessen Betreuung durch den Unterhalt abgesichert werden soll. Weitere Bedingungen sind identisch zu anderen gesetzlichen Unterhaltspflichten (Bedürftigkeit, etc.).

Bei der Auflösung eingetragener Lebenspartnerschaften greift § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Darin heißt es, dass jeder Lebenspartner nach der Auflösung sich selbst um seinen Unterhalt kümmern muss. Mit Verweis auf die entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der bedürftige Lebenspartner jedoch Unterhalt verlangen.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt wird in Deutschland durch die sogenannte Düsseldorfer Tabelle geregelt, die auch regelmäßig aktualisiert wird. Der Mindestanspruch an Kindesunterhalt wird anhand verschiedener Altersstufen und Einkommensgruppen berechnet. Wenn die Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind, gelten besondere Regelungen für den Kindesunterhalt. Der Mutter des Kindes steht gemäß § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sechs Wochen bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu.

Zudem müssen andere Kosten, die durch die Schwangerschaft oder die Entbindung bedingt sind, auch außerhalb dieser Zeitspanne gewährt werden. Der Mutter des Kindes muss auch Unterhalt gezahlt werden, wenn sie wegen der Erziehung des Kindes oder wegen einer Krankheit infolge der Schwangerschaft oder Entbindung nicht erwerbstätig sein kann. Der Vater hat lediglich Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt, wenn er sich um das Kind kümmert.

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Verletzung der Unterhaltspflicht

Straftatbestand Verletzung der Unterhaltspflicht

Bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht handelt es sich um ein Antragsdelikt. Dementsprechend muss ein Strafantrag für die Einleitung eines Strafverfahrens gestellt werden. Dabei muss der Sachverhalt, wieso der Verdacht auf diese Straftat besteht, so detailliert wie möglich angegeben und begründet werden. In diesem Zusammenhang muss also zunächst auch bewiesen werden, dass der Antragssteller überhaupt einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt hat. Im Ermittlungsverfahren wird daraufhin geprüft, ob der Täter grundsätzlich finanziell in der Lage ist, den Unterhalt zu bezahlen, oder ob er seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, da er sich ansonsten selbst in eine wirtschaftliche Notsituation begeben hätte.

Wenn sich schließlich herausstellt, dass die Unterhaltspflichtverletzung vermutlich aus anderen Gründen erfolgt ist, kommt es vor einem Familiengericht zur Hauptverhandlung. Bei Verfahren, die vor dem Familiengericht stattfinden, gilt zudem eine Anwaltspflicht, weshalb sich sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Täter durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen müssen. In der Hauptverhandlung können durch die Anwälte Zeugen vernommen werden, die zusätzlich die finanzielle Situation des Täters bestätigen oder widerlegen können. Als wichtige Beweise in diesem Zusammenhang gelten Kontoauszüge oder andere Ausgaben des Beschuldigten.

Vollstreckungs­maßnahmen

Wenn sich der Unterhaltsschuldner auch nach einem gerichtlichen Urteil noch verweigert, den Unterhalt zu zahlen, können Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn vorgenommen werden. Diese können bereits vorgenommen werden, wenn eine Urkunde über die Unterhaltspflicht des Beschuldigten vorliegt. Der ausstehende Unterhalt wird dann durch eine sogenannte Lohnpfändung gemäß § 829 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingefordert. Damit dies rechtmäßig passieren kann, muss derjenige, der Anspruch darauf hat, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Dabei bleibt für den Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitseinkommen lediglich so viel möglich, damit er seinen Lebensunterhalt decken kann.

Welches Strafmaß bei Verletzung der Unterhaltspflicht?

Die Strafe für eine Verletzung der Unterhaltspflicht beträgt grundsätzlich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Einen Sonderfall stellt hierbei dar, wenn eine Schwangere aufgrund dieser Straftat ihr Kind verliert. Auch hier ist prinzipiell noch eine Geldstrafe möglich, die Freiheitsstrafe kann jedoch bis zu fünf Jahren angesetzt werden. Zudem macht sich nur jemand gemäß § 170 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig, wenn er grundsätzlich die Voraussetzungen hätte, den Unterhalt auch zu bezahlen.

So Kann Sie ein Anwalt unterstützen

Ein Rechtsanwalt kann für Sie prüfen, ob tatsächlich eine Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt, oder ob die zum Unterhalt verpflichtete Person nicht in der Lage ist, diesen zu bezahlen. Findet er heraus, dass der Tatbestand erfüllt ist, unterstützt er Sie auch bei der Anzeige und übernimmt Ihre Verteidigung vor dem Familiengericht. Er sammelt in diesem Zusammenhang auch Beweise und macht Zeugen ausfindig, um das bestmögliche Resultat für Sie zu erzielen. Der Anwalt legt auch Rechtsmittel für Sie ein, wenn Sie das Urteil nicht annehmen wollen.

Die verschiedenen Unterhaltspflichten und ihre unterschiedlichen Bedingungen sind nicht einfach zu überblicken. Benötigen Sie selbst den Unterhalt, der Ihnen gesetzlich zusteht, können Sie diesen mit der Hilfe eines Juristen rechtlich einfordern. Auch wenn gegen Sie eine Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstattet wurde, ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, um ein geringes Strafmaß zu bekommen.

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FAQ: Verletzung der Unterhaltspflicht

Eine Verletzung der Unterhaltspflicht bedeutet gemäß § 170 des Strafgesetzbuches (StGB) die Gefährdung des Unterhaltsberechtigten durch die Entziehung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht.
Wurde man wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angezeigt, kann man mit einer Geldstrafe beziehungsweise mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. In einem bestimmten Fall kann die Unterhaltspflichtverletzung sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass eine Strafverfolgung nur vorgenommen wird, wenn das Opfer einen ordnungsgemäßen Antrag darauf gestellt hat.
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