zum Hauptinhalt
Klara Schedlich ist sportpolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion.

© imago images / Emmanuele Contini

Verdacht auf Verstoß gegen Wahlgeheimnis: Grünen-Abgeordnete verärgert Berliner Wahlleiter

Klara Schedlich veröffentlichte den ausgefüllten Stimmzettel ihrer Briefwahl. Landeswahlleiter Stephan Bröchler mahnt nun zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses.

Nach einer verunglückten Wahlwerbung der Berliner Grünen-Abgeordneten Klara Schedlich hat Landeswahlleiter Stephan Bröchler dazu aufgerufen, das Wahlgeheimnis zu achten. „Wer sicher gehen will, den Grundsatz der geheimen Wahl auch bei der Briefwahl zu wahren, sollte besser von der Veröffentlichung der ausgefüllten Stimmzettel absehen“, erklärte Bröchler dem Tagesspiegel am Freitag.  

Anlass für die Ermahnung war ein inzwischen gelöschter Facebook-Beitrag Schedlichs aus der Vorwoche. Diese hatte mehrere Fotos von sich gepostet – eigenen Angaben zufolge, um auf die am 12. Februar anstehende Wiederholung der Abgeordnetenhauswahl hinzuweisen.

Mittlerweile gelöscht: Klara Schedlich und die von ihr ausgefüllten Stimmzettel.

© Screenshot Tagesspiegel

Darauf zu sehen: Schedlich vor einem Stapel Stimmzettel, die ihr im Zuge der seit Anfang Januar laufenden Briefwahl zugegangen waren. Politisch unbedarft und rechtlich brisant: Auf den Stimmzetteln waren die wenig überraschend bei der eigenen Partei gesetzten Kreuze deutlich erkennbar.

Ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis? Aus Sicht des Bundeswahlleiters wohl ja. Auf dessen Homepage heißt es: „Der Grundsatz der geheimen Wahl soll sicherstellen, dass niemand Kenntnis davon erlangt, für welchen Wahlvorschlag eine Wählerin oder ein Wähler gestimmt hat.“ Das Wahlgeheimnis diene dem Grundsatz der Freiheit der Wahl und solle verhindern, dass andere Wähler:innen beeinflusst werden. Dazu der Hinweis: „Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist strafbar“ – laut Strafgesetzbuch drohen bis zu zwei Jahre Haft.

Doch handelt es sich beim Vorgehen Schedlichs tatsächlich um eine strafbare Handlung? Laut Bundeswahlleiter sind Wähler:innen vor und nach der Wahl „grundsätzlich nicht verpflichtet, das Wahlgeheimnis zu wahren“. Mit anderen Worten: Wer anderen von seiner Wahlabsicht oder Wahlentscheidung berichtet, handelt legal, solang er es nicht beim Wahlakt selbst tut.

Für diesen wiederum gelten strengere Regeln. Dazu der Bundeswahlleiter: „Eine wahlberechtigte Person darf nicht nur, sondern sie muss geheim wählen.“ Deshalb müssten die zur Sicherung des Wahlgeheimnisses erlassenen Vorschriften – zu denen bei der Briefwahl die Verwendung eines Stimmzettelumschlags dient – eingehalten werden. Dagegen wiederum hatte Schedlich ganz offensichtlich verstoßen.

Rechtlich dürfte deren Verhalten dennoch folgenlos bleiben. Bereits bei der Bundestagswahl 2017 war eine ganze Reihe von Aufnahmen mit angekreuzten Briefwahlunterlagen in sozialen Netzwerken aufgetaucht.

Der damalige Bundeswahlleiter hatte wegen der Verletzung des Wahlgeheimnisses insgesamt 42 Anzeigen erstattet, die Verfahren wurden allesamt von der Staatsanwaltschaft in Wiesbaden abgewiesen.

„Ein Verstoß läge nur dann vor, wenn fremde Wahlentscheidungen veröffentlicht werden“, fasst Bröchler die damalige Entscheidung zusammen. Die von Schedlich veröffentlichten Kreuze hatte sie eigenen Angaben zufolge selbst gesetzt.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false