18. August 2023Beamtenrecht

Erfolg im Beamtenrecht - Feststellung der gesundheitlichen Eignung

Gesundheitliche Eignung als Ablehnungsgrund?

Die Bewerbung bei der Polizei setzt neben der charakterlichen Eignung auch die gesundheitliche Eignung voraus. Viele Bewerberinnen und Bewerber scheitern - aufgrund von schwerwiegenden Vorerkrankungen - aber an den Hürden der Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung. In einigen Fällen erweisen sich die Einschätzungen des Personalärztlichen Dienstes aber als fehlerhaft. Die Gründe dafür sind vielfältig: Manchmal fehlt die Fachkompetenz, um die jeweilige Erkrankung und deren Auswirkung auf den Polizeidienst einzuschätzen oder schlichtweg die Zeit, um sich mit den von Bewerberinnen und Bewerbern eingeholten ärztlichen Gutachten ernsthaft auseinanderzusetzen. So auch geschehen im nachfolgenden Fall:

Unsere Mandantin für eine Ausbildung bei der Polizei Hamburg für den Laufbahnabschnitt I mit dem Erstwunsch Schutzpolizei und dem Zweitwunsch Wasserschutzpolizei. Der Beginn der Ausbildung sollte zum 01.02.2023 erfolgen. Im Oktober 2022 erfolgte eine Operation im Magen-Darm-Bereich. Die Behandlung konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Die daraufhin erfolgte Untersuchung durch den Personalärztlichen Dienst führte dazu, dass dieser Bedenken gegen die Feststellung der gesundheitlichen Eignung äußerte. Der Dienstherr folgte dieser Einschätzung und teilte unserer Mandantin den Ausschluss am weiteren Bewerbungsverfahren mit. Gegen diese Entscheidung legte Rechtsanwalt Reckling Widerspruch ein und führte in der umfangreichen Widerspruchsbegründung aus, warum die Feststellung des Personalärztlichen Dienstes nicht haltbar und die gesundheitliche Eignung gegeben ist. Im Ergebnis war das Widerspruchsverfahren erfolgreich und unsere Mandantin startet zum nächsmöglichen Zeitpunkt Ihre Ausbildung bei der Polizei. 

rechtlicher Hintergrund

Während die Polizeidiensttauglichkeit die „gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst“ betrifft, bezeichnet die Polizeidienstfähigkeit die „gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten“ (Nr. 1.2 PDV 300; vgl. zu einem solchen Fall: VGH München, Beschl. v. 15.01.2014 – 3 ZB 13.1074). Daran anknüpfend ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstfähigkeit einerseits und die Polizeidiensttauglichkeit andererseits. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugdienstes setzt die Polizeidienstfähigkeit voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (VG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2015 – 2 K 83/15). Polizeivollzugsbeamte müssen daher den besonderen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst genügen. Das sind gesundheitliche Anforderungen, die über die allgemeine gesundheitliche Eignung von Beamten hinausgehen. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit.

Aufgabe des Personalärztlichen Dienstes

Bei der Frage der gesundheitlichen Eingung kommt der Bewertung des Personalärztlichen Dienstes signifikante Bedeutung zu. Er entscheidet darüber, ob die im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung geforderte gesundheitliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers gegeben ist. Eine pauschale Einschätzung ist hierbei nicht zulässig und trägt dem veränderten Kontrollmaßstab der gesundheitlichen Eignung nicht Rechnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2013, 2 C 12/11.). Die Bewertung des Personalärztlichen Dienstes muss sich hinreichend mit den ausführlichen und einzelfallbezogenen Einschätzungen der eingereichten ärztlichen Atteste auseinandersetzen. 

Kommentar für die Praxis

Die von uns vertretenen Verfahren bei Fragen der gesundheitlichen Eignung von Polizeibewerberinnen und Polizeibewerbern zeigen auf, dass in vielen Fällen die Entscheidung des Personalärztlichen Dienstes unter mangelnder Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles leidet und damit angreifbar ist. Viele Feststellungen sind zu pauschal, basieren lediglich auf der Wiedergabe von Lehrbüchern und berücksichtigen nicht die einzelfallbezogenen Einschätzungen der privatärztlichen Gutachten. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber sollten daher gründlich prüfen lassen, ob die Ablehnung rechtmäßig erfolgt ist. Mittels des Widerspruchs und der Akteneinsicht können wir einschätzen, ob die Ablehnung rechtmäßig erfolgt ist oder ob hinreichend Erfolgsaussichten für die Einstellung in den Polizeidienst bestehen. 



Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht  als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. 

Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

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