Testament anfechten

Sie „fühlen“ sich vom Erblasser enterbt und möchten dessen Testament anfechten? Grund für eine Anfechtung ist oft, dass ein Testament nicht den wirtschaftlichen Vorstellungen eines vermeintlichen Erben entspricht. Vielfach herrscht der Glaube, man könne ein unliebsames oder ein als ungerecht empfundenes Testament eben mal anfechten. Der überwiegende Teil solcher „Anfechtungen“ geht jedoch ins Leere. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen eine Anfechtung überhaupt infrage kommt, sehr eng definiert. Ungeachtet dessen gibt es dennoch Gründe, bei denen Sie eine Anfechtung in Betracht ziehen können und eine Anfechtung zum Erfolg führen kann.

Kurze Zusammenfassung

  • Ein Testament anfechten bedeutet, dass Sie sich auf einen der im Gesetz benannten Anfechtungsgründe berufen und diesen Grund nachweisen müssen.
  • Der häufigste Fall einer erfolgreichen Anfechtung ist, dass der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben nicht berücksichtigt hat, weil dieser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht geboren war (Kind) oder erst danach in Erscheinung getreten ist (Ehepartner nach Eheschließung, unbekanntes Kind).
  • Ist die Anfechtung erfolgreich, ist das Testament insoweit unwirksam, als das Recht des anfechtungsberechtigten Erben vereitelt wird.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Erbschein oder Anfechtungsklage?
Die Anfechtungserklärung allein begründet noch nicht Ihr Erbrecht. Erst wenn Sie einen Erbschein beantragen oder Anfechtungsklage einreichen, prüft das Nachlassgericht, ob Sie erbberechtigt sind. Beide Wege führen zum Ziel, sind aber unterschiedlich einzuschätzen.

Tipp 2: Berufen Sie sich auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund
Ihre Einschätzung, durch das Testament wirtschaftlich oder emotional benachteiligt worden zu sein, rechtfertigt keine Anfechtung. Es ist und bleibt die Entscheidung des Erblassers, wie er testiert.

Tipp 3: Spekulieren Sie nicht, beweisen Sie!
Sie müssen den Anfechtungsgrund und dessen Ursächlichkeit für die Errichtung des Testaments zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Spekulationen und Vermutungen reichen dafür nicht.

Was heißt, ein „Testament anfechten“?

Sie können ein Testament nur anfechten, wenn Sie als gesetzlicher Erbe durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers enterbt wurden. Sind Sie nicht gesetzlicher Erbe, kommt eine Anfechtung nicht in Betracht. Schließlich ist der Erblasser nicht verpflichtet, Sie als Erbe zu berücksichtigen, wenn Sie nicht gesetzlicher Erbe sind.

Ein Testament können Sie nur anfechten, wenn Sie als gesetzlicher Erbe nachweislich benachteiligt wurden.

Schaubild:
Ein Testament können Sie nur anfechten, wenn Sie als gesetzlicher Erbe nachweislich benachteiligt wurden.

Entscheidend kommt es darauf an, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt. Der in der Praxis wichtigste Anfechtungsgrund ergibt sich dann, wenn ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe übergangen wurde, weil er erst nach Einrichtung der letzten Verfügung geboren oder seine Existenz dem Erblasser unbekannt war.

Praxisbeispiel:

Witwer Mueller hat im Jahr 1985 ein privatschriftliches Testament erstellt und darin seine Söhne A und B als Erben bestimmt. Im Jahr 2002 heiratet Herr Mueller wieder und hat mit seiner zweiten Frau zwei weitere Kinder C und D. Da er sein Testament aus 1985 vergessen hat, ist er der Meinung, dass seine Angehörigen mit der gesetzlichen Erbfolge alle gut versorgt seien. Als Herr Mueller stirbt, hinterlässt er ein Vermögen von 500.000 EUR. Seine zweite Ehefrau und die in dieser Ehe geborenen Kinder fühlen sich enterbt. Aufgrund des Testamentes von 1985 hätten sie nur noch ein Pflichtteilsrecht (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Im Übrigen ginge der Nachlass an die Söhne A und B.

Möchten die Ehefrau und die Kinder C und D „normal“ erben, müssen sie das Testament anfechten. Sie sind anfechtungsberechtigt, da sie allesamt erst nach dem 1985 errichteten Testament pflichtteilsberechtigt (die Ehefrau durch die Heirat, die Kinder durch ihre Geburt) geworden sind. Da das Erbrecht der Frau und der Kinder unbestritten ist, ist die Anfechtung begründet (§ 2079 BGB). Nach der Anfechtung ist allein die gesetzliche Erbfolge maßgebend. Das Testament ist nichtig. Die Ehefrau erbt, da sie mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, die Hälfte des Nachlasses, also 250.000 EUR. Die andere Hälfte von 250.000 € verteilt sich auf die vier Kinder zu gleichen Teilen. Jedes Kind erbt dann 62.500 EUR.

Hätte der Erblasser Mueller diese Erbfolge anders gestalten wollen, hätte er aus Anlass seiner Wiederheirat und der Geburt der Kinder C und D ein neues Testament errichten müssen.

Welche Anfechtungsgründe gibt es?

Die Anfechtung eines Testaments kommt nur aus den im Gesetz genau definierten Gründen in Betracht. Auch wenn diese Gründe in der Rechtspraxis eine eher untergeordnete Rolle spielen, sprechen wir diese Gründe an dieser Stelle an. Nur so ist es möglich, dass Sie sich ein Bild davon machen, unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung eines Testamentes überhaupt in Betracht kommt. Sie vermeiden, dass Sie sich möglicherweise falsche Vorstellungen und Hoffnungen machen und glauben, Sie könnten mit einer Anfechtung ein unliebsames Testament beseitigen.

Expertentipp:

Oft braucht es keine Anfechtung. Lässt sich nämlich ein Testament durch Auslegung zuverlässig interpretieren, kommen Sie zum gleichen Ergebnis. Da auch der Gesetzgeber erkannt hat, dass Testamente oft fehlerhaft, unvollständig oder irrig formuliert werden, hat er eine ganze Reihe von Auslegungsregeln ins Gesetz geschrieben. Demnach ist ein Testament zu interpretieren, sprich auszulegen. Führt die Auslegung eines Testamentes zu einem nachvollziehbaren Ergebnis, erübrigt sich die Anfechtung.

Es gibt folgende Anfechtungsgründe:

  • Anfechtung wegen Erklärungsirrtums
    Der Erblasser erklärt im Testament etwas anderes, als dieser eigentlich erklären wollte.

Praxisbeispiel:

Der Erblasser hinterlässt die Söhne A und B. Da er mit Sohn A keinen Kontakt mehr hat, möchte er Sohn B als alleinigen Erben einsetzen. Im Testament verwechselt er die Namen seiner Söhne und setzt eigentlich den ihm nicht genehmen Sohn A als Erben ein. Nach seinem Tod ficht Sohn B das Testament an.

  • Anfechtung wegen Inhaltsirrtums
    Der Erblasser irrt über den Inhalt seiner Erklärung. In der Praxis geht es dabei um Fälle, in denen der Erblasser im Testament einen Rechtsbegriff oder ein Fremdwort gebraucht und damit eine falsche Bedeutung verbindet.

Praxisbeispiel:

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt die Söhne A und B. Im Testament bestimmt er zugunsten A ein Vermächtnis und erweckt irrtümlich den Eindruck, er wolle A im Übrigen enterben und Sohn B als alleinigen Erben einsetzen.

  • Anfechtung wegen eines Motivirrtums
    Sie können ein Testament wegen eines Motivirrtums anfechten, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung von unrichtigen Vorstellungen ausgegangen ist oder sich seine damaligen Erwartungen später als falsch erwiesen haben. Diese Umstände müssen für seine Entscheidungsfindung aber wesentlich bestimmend gewesen sein. Daran fehlt es, wenn der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage das Testament genau so formuliert hätte, wie er es formuliert hat. Beim Motivirrtum geht es oft um Fälle der arglistigen Täuschung, bei der der Erblasser durch den Erben über wesentliche Umstände getäuscht wird, die ihn veranlasst haben, das Testament im Sinne des Erben zu verfassen.

Praxisbeispiel:

Der Erblasser hinterlässt zwei Söhne A und B und bestimmt testamentarisch A zum alleinigen Erben. Hätte er gewusst, dass A einer Sekte angehört und den Nachlass der Sekte übergeben will, hätte er das Testament so nicht verfasst.

  • Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung
    Wurde der Erblasser durch Drohung veranlasst, ein Testament im Sinne eines bestimmten Erben zu verfassen, können Sie das Testament als sonstiger pflichtteilsberechtigter Erbe anfechten.

Praxisbeispiel:

Sie sind der Sohn des Erblassers. Ihr Vater hat seine Lebensgefährtin zur alleinigen Erbin bestimmt. Grund war, dass die Frau drohte, sich sofort umzubringen, wenn er sie nicht zur alleinigen Erbin einsetzen würde.

  • Anfechtung wegen Übergehens eines pflichtteilsberechtigten Erben
    Sie können das Testament anfechten, wenn Sie pflichtteilsberechtigter Erbe sind (Kind, Ehepartner, Elternteil) und Sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Voraussetzung ist, dass Ihre Person dem Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht oder noch nicht bekannt war oder Sie als pflichtteilsberechtigtes Kind erst nach der Testamentserrichtung geboren wurden. Beispiel siehe oben.

Wer ist überhaupt anfechtungsberechtigt?

Anfechtungsberechtigt ist jede Person, der die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde (§ 2080 BGB). Dies bedeutet, dass Sie mit dem Wegfall des Testaments Erbe werden. Soweit Sie das Testament wegen Irrtums anfechten wollen, ist die Anfechtungsbefugnis allerdings auf diejenige Person beschränkt, auf die sich der Irrtum bezieht. Umgekehrt ist Anfechtungsgegner jeder, der aufgrund des Testaments unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.

In der Regel ist also derjenige anfechtungsberechtigt, der gesetzlich Erbe ist und infolge des möglicherweise anfechtbaren Testamentes auf das Pflichtteilsrecht verwiesen ist. Übrigens: Vor dem Tod des Erblassers kann das Testament nicht angefochten werden. Es kann allerdings vom Erblasser jederzeit widerrufen oder neu gestaltet werden.

Eine Anfechtung kommt auch dann in Betracht, wenn Sie ein Testament anfechten wollen, durch das ein Recht für eine andere Person begründet wird. Hat der Erblasser beispielsweise im Testament ein Vermächtnis zugunsten einer anderen Person bestimmt, können Sie das Vermächtnis angreifen, wenn es dafür einen der oben genannten Gründe gibt.

Praxisbeispiel:

Der Erblasser hat seiner Lebensgefährtin ein Vermächtnis ausgesetzt, weil sie ihm vorgaukelte, ihn heiraten zu wollen.

Wie erfolgt die Anfechtung?

Möchten Sie ein Testament anfechten, müssen Sie die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Adressat ist also immer das Nachlassgericht, nicht der testamentarisch eingesetzte Erbe des Erblassers. Sie brauchen Ihre Anfechtungserklärung nicht notariell zu beurkunden. Es reicht, wenn Sie die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Nachlassgerichts abgeben.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf

Sie dürfen jetzt aber nicht erwarten, dass das Nachlassgericht Ihre Anfechtungserklärung überprüft und Ihnen mitteilt oder gar beschließt, dass Ihre Anfechtung begründet ist und Sie nun Erbe sind. Das Nachlassgericht benachrichtigt vielmehr nur die Beteiligten, nimmt Ihre Anfechtungserklärung zur Nachlassakte und erteilt Ihnen eine Rechnung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Es prüft aber zu diesem Zeitpunkt nicht, ob Ihre Anfechtungserklärung begründet ist. Erst dann, wenn Sie einen Erbschein beantragen, prüft das Gericht, ob Ihre Anfechtung eine Grundlage hat. Sie erhalten den Erbschein nämlich nur, wenn das Gericht zuverlässig feststellt, dass Sie aufgrund der Anfechtung tatsächlich Erbe des Erblassers sind.

Beantragen Sie einen Erbschein, prüft das Gericht, wer Erbe geworden ist. Dazu hat das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die dafür geeignet erscheinenden Beweise zu erheben.

Alternativ zur Beantragung eines Erbscheins könnten Sie das Testament auch gegenüber dem Nachlassgericht ausdrücklich anfechten und eine Anfechtungsklage einreichen. Mit der Klage beantragen Sie festzustellen, dass Sie Erbe sind. Entscheidet das Gericht, dass Sie Recht haben, entfällt das Erbrecht des testamentarisch bestimmten Erben.

Ob Sie jetzt einen Erbschein beantragen oder klagen, hängt von den Umständen ab. Eine Anfechtungsklage verursacht höhere Gerichts- und vor allem auch Anwaltsgebühren. Ein Erbschein, in dem Sie als Erbe bezeichnet werden, entfaltet noch keine endgültige Wirkung und kann von dem testamentarisch bestimmten Erben immer noch bezweifelt werden. Entscheidet jedoch das Gericht im Wege der Anfechtungsklage, ist die Entscheidung, wer erbt und nicht erbt, endgültig. Da Sie die Anfechtungsgründe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur eingeschränkt beurteilen können, sollten Sie sich unbedingt frühzeitig anwaltlich beraten und in der Auseinandersetzung auch anwaltlich vertreten lassen.

In welcher Frist muss die Anfechtung erfolgen?

Möchten Sie ein Testament anfechten, müssen Sie die Jahresfrist beachten. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die Sie nicht verlängern lassen können. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie nach Eintritt des Erbfalls als anfechtungsberechtigter vermeintlicher Erbe Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlischt das Anfechtungsrecht spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Welche Konsequenz hat die erfolgreiche Anfechtung?

Fechten Sie ein Testament erfolgreich an, so ist die Verfügung des Erblassers als von Anfang an nichtig anzusehen. Es tritt sodann die gesetzliche Erbfolge ein.

Aber: Die Anfechtung vernichtet das Testament nur insoweit es auf dem Anfechtungsgrund beruht. Soweit im Testament noch andere Verfügungen enthalten sind, werden diese im Regelfall von der Nichtigkeit nicht berührt. Das bedeutet, dass das Testament in diesen nicht betroffenen Punkten wirksam bleibt.

Wo liegt das Problem bei der Anfechtung eines Testaments?

Berufen Sie sich auf einen Anfechtungsgrund, müssen Sie diesen Grund beweisen. Bloße Vermutungen und Spekulationen führen nicht zum Ziel. Wichtig ist, dass sie nachweisen können, dass die fehlerhafte Erklärung, der Irrtum oder die Drohung für die Verfügung des Erblassers ursächlich gewesen sein müssen.

Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass der Erblasser die Erklärung bei „Kenntnis der Sachlage“ nicht abgegeben hätte. Dafür genügt es nicht, wenn Sie vortragen, dass der Erblasser die Erklärung bei „verständiger Würdigung der Gegebenheiten“ nicht abgegeben hätte. Ob auch ein vernünftiger Erblasser sich durch den Irrtum oder die Drohung hätte beeinflussen lassen, ist nicht relevant. Es ist nicht Ihre Aufgabe oder Ihr Recht, mit Ihrer Wertung der Dinge die Einschätzung des Erblassers korrigieren zu wollen. Allenfalls dann, wenn Sie als pflichtteilsberechtigter Erbe übergangen wurden, liegt die Fehlerhaftigkeit auf der Hand.

Sie müssen stets bedenken, dass das Testament als Dokument und Urkunde eine wichtige Beweisfunktion ausübt, die Sie zur Überzeugung des Gerichts entkräften müssen. Gerade dann, wenn es um einen Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum geht, dürfte es ausgesprochen schwierig sein, nachzuweisen, dass der Erblasser eine Erklärung dieses Inhalts so nicht abgeben wollte und sie auch bei Kenntnis der Gegebenheiten nicht abgegeben hätte.

Ausblick

Testamente enthalten manche Überraschung. Fühlen Sie sich als vermeintlicher Erbe benachteiligt, reicht bloß emotional und wirtschaftlich begründete Kritik nicht aus, um ein Testament erfolgreich anzufechten. Da in diesen Fällen oft strategisches Vorgehen ratsam ist, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen und mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin besprechen, ob und wie Sie gegen ein vermeintlich angreifbares Testament vorgehen können.

Autor:  Volker Beeden

Ratgeber