Der Lagerhalter - gewerbsmäßige Lagerung und Aufbewahrung von Gütern

lager

Ein Lagerhalter ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.


Die Rechte und Pflichten eines Lagerhalters und eines Einlagerers sind in den §§ 467 ff HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt.


Bei dem Lagergeschäft handelt es sich um einen Verwahrungsvertrag.

Man unterscheidet unter:

  • Sammel-Lagergeschäft
  • Sonder-Lagergeschäft
  • Einzel-Lagergeschäft


Auf Wunsch des Einlagerers, ist der Lagerhalter verpflichtet das Gut gegen bestimmte Gefahren zu versichern. Handelt sich bei dem Lagerhalter gleichzeitig um einen Speditionsbetrieb, kann dieser nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (häufig die ADSp, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, neueste Fassung) vermuten, dass der Einlagerer einen Versicherungsschutz für die eingelagerten Güter wünscht. Dies gilt jedoch nur unter Kaufleuten. Sollte ein derartiger Versicherungsschutz nicht gewünscht werden, muss der Einlagerer (Kaufmann) den Lagerhalter mit einer Verzichtserklärung darauf aufmerksam machen.


In der Praxis wird überwiegend von den Einlagerern der Versicherungsschutz für die eingelagerten Güter selber besorgt. Die Lagerstätten werden dann mit Nennung der Risikoadressen beim "Geschäftsinhaltsversicherer" als "Außenlager" angemeldet.


Die Haftung des Lagerhalters ist vom Gesetzgeber unbegrenzt und muss von ihm auf eigene Kosten selber versichert werden. In der Praxis wird die Haftung des Lagerhalters über seine Geschäftsbedingungen begrenzt.

Achtung! Bevor Sie als Lagerhalter "sensible Warengruppen, wie zum Beispiel Zigaretten, Alkohol oder hochwertige EDV sowie Mobiltelefone" einlagern sollten Sie mit Ihrem Haftungsversicherer sprechen ob er diese Risiken für Ihr Lager versichert. Die Haftungsversicherer machen häufig Auflagen und gewähren nur dann Versicherungsschutz. Bei bestimmten Gegebenheiten der Lagerstätten kann es vorkommen, dass die  Versicherer keinen Versicherungsschutz anbieten bzw. erst dann wenn bestimmte Anforderungen nachgerüstet worden ( zum Beispiel eine Alarmanlage mit Aufschaltung an einen Wachdienst ). 


Die Einlagerung von Umzugsgut ist gesetzlich gesondert geregelt.



© www.transport-makler.de   Montag, 9. Mai 2016 14:41 Schirmer
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