Übereinkommen von Paris

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Ziel des Paris-Übereinkommens ist, die Erderwärmung auf maximal 2 und möglichst 1,5°C zu begrenzen.
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Das Übereinkommen von Paris (ÜvP) wurde auf der 21. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (COP21) im Dezember 2015 in Paris verabschiedet und trat im November 2016 in Kraft. Die beigetretenen Staaten verpflichten sich, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C, möglichst jedoch auf 1,5 °C, gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Inhaltsverzeichnis

 

Ziele des Übereinkommens von Paris (ÜvP)

Auf der „Pariser Klimakonferenz“ (COP 21) im Jahr 2015 einigte sich die Staatengemeinschaft erstmals völkerrechtlich verbindlich darauf, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Darüber hinaus sollen sich die Staaten bemühen, den Temperaturanstieg unter 1,5 °C zu halten, um die verheerendsten absehbaren Folgen des Klimawandels zu verhindern. Sobald wie möglich muss deshalb der globale Scheitelpunkt der Emissionen erreicht werden mit anschließend drastisch sinkenden Emissionen. Außerdem muss in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts Treibhausgasneutralität erreicht werden. Dafür soll an erster Stelle durch die Dekarbonisierung unserer Wirtschafts- und Lebensweise der Ausstoß von Treibhausgasemissionen drastisch gesenkt werden. Zusätzlich sollen natürliche Kohlenstoffsenken, wie Wälder oder Moore, die Treibhausgase aus der ⁠Atmosphäre⁠ binden, erhalten und gestärkt werden. Weitere Ziele sind, die Fähigkeiten der Länder beim Umgang mit den Auswirkungen des Klimawandels zu stärken (Anpassung) und Finanzströme in Einklang mit einer emissionsarmen und widerstandsfähigen Entwicklung zu bringen.

 

Von der Verabschiedung zum Inkrafttreten

Voraussetzung für das Inkrafttreten des ÜvP war die Ratifizierung durch mindestens 55 Staaten, die mindestens 55 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen verursachen. Diese beiden Bedingungen wurden mit der Ratifizierung durch die Europäische Union und sieben ihrer Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, am 5. Oktober 2016 erfüllt. 30 Tage danach, am 4. November 2016, konnte damit das Übereinkommen formell in Kraft treten. Im Jahr 2023 hatte das ÜvP 195 Vertragsstaaten.

 

Regelbuch zum Übereinkommen von Paris

Um die Ziele des ÜvP einzuhalten, dessen Fortschritt zu prüfen und vor allem das Übereinkommen umsetzen zu können, wurde auf der Klimakonferenz in Katowice (COP24 im Jahr 2018) ein Regelbuch verabschiedet. Es beinhaltet
verbindliche Vorgaben

  • zum Inhalt der nationalen Klimaschutzbeiträge (Nationally Determined Contributions, NDCs),
  • zur Transparenz bezüglich des Umfangs und der Methoden zur Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Klimaschutzmaßnahmen und
  • zu den Modalitäten der globalen Bestandsaufnahme (Global Stocktake)

Die Umsetzungsregeln zu den marktbasierten Kooperationsmechanismen wurden weitgehend auf der COP26 im Jahr 2021 in Glasgow beschlossen.

 

Nationally Determined Contributions (NDCs)

Das Übereinkommen gibt allen Vertragsstaaten den klaren Auftrag, notwendigen ⁠Klimaschutz⁠ konsequent umzusetzen. Dazu sollen die Staaten ab 2020 alle fünf Jahre neue ambitionierte Pläne nationaler Klimaschutzbeiträge vorlegen, die der Erfüllung des Langfristziels dienen und immer ehrgeiziger werden müssen. Diese Ambitionssteigerung wird als Progressionsprinzip bezeichnet. Der UNEP Emissions Gap Report zeigt auf, dass die NDCs von 2015 und auch die 2020 bzw. in den drei folgenden Jahren neu vorgelegten NDCs zusammengerechnet bisher nicht ausreichend sind, um die Erwärmung auf unter 2°C zu begrenzen. Deswegen sind weiterhin neue, ambitioniertere Zielfestlegungen besonders wichtig.
Die Staaten können ihre Ziele selbst festlegen. Konkrete Vorgaben gibt es nur dazu, wie und wann sie die NDCs vorlegen müssen.

Welche Informationen jedes Land zu diesen NDCs bereitstellen muss, wurde im Regelbuch (siehe oben) beschlossen. Die Erfüllung der nationalen Klimaschutzbeiträge zur Reduktion von Treibhausgasemissionen wird regelmäßig überprüft. Sanktionsmechanismen bei Nicht-Einhaltung der selbstgesetzten Ziele gibt es dabei nicht. Versuche dies in einem Abkommen zu etablieren waren bspw. in Kopenhagen (COP 15 im Jahre 2009) gescheitert.

 

Global Stocktake

Zwei Jahre vor jeder Neuvorlage der NDCs wird mit einer globalen Bestandsaufnahme (Global Stocktake) geprüft, ob in der Summe die Ziele des ÜvP erreicht werden. Diese alle fünf Jahre stattfindende globale Bestandsaufnahme soll auch einen Impuls geben, der die Umsetzung und Ambition auf nationaler Ebene sowie die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene verbessert. Das erste Mal wurde diese globale Bestandsaufnahme im Jahr 2023, mit Vorbereitungen, die bereits 2021 begannen durchgeführt. Sie resultierte in einer umfangreichen Entscheidung, die die mangelnden kollektiven Fortschritte beim ⁠Klimaschutz⁠ herausstellt, die Dringlichkeit für verstärkten Klimaschutz betont und eine Reihe von Bereichen benennt bei denen Fortschritte notwendig sind. Die Ergebnisse sollen nun in aktualisierten und neuen NDCs, die 2025 vorgelegt werden sollen, mit einfließen. Die zweite globale Bestandsaufnahme soll 2026 beginnen und 2028 abgeschlossen werden. Bereits 2018 wurde im Rahmen des sogenannten Talanoa Dialoges eine erste Bilanz der Anstrengungen gezogen, in der die Dringlichkeit des Handelns für effektiveren Klimaschutz betont wurde.

 

Transparenz

Im Regelbuch (siehe oben) wurde der Transparenzrahmen (englisch: Enhanced Transparency Framework, ETF) des Übereinkommens von Paris (Art. 13) konkret ausgestaltet und die Standards der Berichterstattung festgelegt. Nach diesem Rahmen ist es erforderlich, dass alle beteiligten Länder ihre nationalen Emissionen erfassen und diese Daten veröffentlichen. Dieser zweijährliche Bericht wird Nationaler Transparenzbericht (biennial transparency report) genannt und ermöglicht die Vergleichbarkeit der Fortschritte. Neu an diesem Verfahren ist, dass die Richtlinien sowohl für Industrie-, Entwicklungs-, und Schwellenländer gelten. Den Entwicklungsländern, denen die Kapazitäten und Ressourcen fehlen, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDCs) und die kleinen Inselstaaten (Small Island Developing States, SIDS), wird jedoch aufgrund ihrer besonderen Gegebenheiten mehr Flexibilität in der Berichterstattung und Unterstützung eingeräumt. Die Berichterstattung über den Treibhausgasausstoß basiert auf den Richtlinien des Weltklimarats (⁠IPCC⁠) von 2006.

 

Kapazitätsaufbau und Zusammenarbeit

Das ÜvP bezieht alle beigetretenen Staaten gleichermaßen ein. Je nach Thema werden jedoch für die Länder unterschiedliche Pflichten festgelegt. Insbesondere bekennen sich die Industrieländer zu ihrer Verpflichtung, die Entwicklungsländer beim ⁠Klimaschutz⁠ und der ⁠Anpassung an den Klimawandel⁠ zu unterstützen. Die Staatengemeinschaft soll den ärmsten und verwundbarsten Ländern, wie unter anderem den am wenigsten entwickelten Ländern, dabei helfen, Schäden und Verluste durch den Klimawandel zu bewältigen. Formen der Unterstützung sind beispielsweise finanzielle Mittel für Minderung und Anpassung, Weitergabe von Technologie, Kapazitätsaufbau oder die Vermittlung und der Austausch von Erfahrungen sowie Wissen.

 

Marktmechanismen

Die Marktmechanismen sind ein wichtiges Instrument zur Kooperation im ÜvP. Sie ermöglichen eine Übertragung und Anrechnung von Minderungsergebnissen zwischen den Staaten und die internationale Anrechnung von Klimaschutzprojekten. Damit soll eine kosteneffiziente Erfüllung von Klimaschutzzielen ermöglicht und die Ambition insgesamt gesteigert werden. Neben einer Emissionsminderung oder einer verstärkten Bindung von Kohlendioxid (etwa durch Wiedervernässung von Mooren oder Aufforstung) sollen durch dieses Instrument auch Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung und zur Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen erbracht werden. Nicht nur Staaten sollen aktiv werden, auch private Akteure, beispielsweise Fluggesellschaften, kommen als Abnehmer dieser Minderungsgutschriften in Betracht. Von essentieller Bedeutung ist dabei ein robustes Anrechnungssystem, welches Doppelzählung und andere Risiken für die Umweltintegrität zuverlässig verhindert. Da nicht alle Staaten eine Nutzung von Marktmechanismen im ⁠Klimaschutz⁠ anstreben, gehört auch ein internationales Forum zum Erfahrungsaustausch über andere Klimaschutzansätze zu diesen Kooperationsinstrumenten: Das „Glasgow Committee for non-market approaches“. Infolge der hohen Komplexität dieser Instrumente verzögerte sich die Verabschiedung der Umsetzungsregeln als Teil des Regelbuchs zum ÜvP bis COP26 in Glasgow 2021.

 

Unterschiede zum Kyoto-Protokoll

Das 1997 ebenfalls unter der ⁠UNFCCC⁠ ausgehandelte Kyoto-Protokoll war der weltweit erste völkerrechtlich verbindliche Vertrag zur Eindämmung des Klimawandels und trat 2005 in Kraft. Das Kyoto-Protokoll verpflichtete nur die teilnehmenden Industriestaaten, darunter die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten, rechtlich zur Verminderung ihrer Emissionen, und ermöglichte eine freiwillige Einbindung von Entwicklungsländern. Während 1990 diese Industrieländer noch rund 60 Prozent der globalen Emissionen verursachten, sind es mittlerweile nur noch circa ein Drittel. Alle Vertragsstaaten des ÜvP sind verpflichtet eigene NDCs und Maßnahmen zu deren Umsetzung zu erarbeiten. Das Kyoto-Protokoll beinhaltete die verbindliche Minderung von Treibhausgasemissionen und folgte einem Top-Down-Ansatz, bei dem Klimaschutzbeiträge zentral festgelegt wurden, während das ÜvP auf die selbstbestimmte Reduzierung der Emissionen, die ⁠Anpassung an den Klimawandel⁠ und die Sicherstellung der Finanzierung der jeweiligen Maßnahmen eines Landes ausgerichtet ist und damit auf einen Bottom-Up-Ansatz zusammen mit einem global festgelegtem Temperaturziel baut. Die 2. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls endete im Jahr 2020. Es wird voraussichtlich keine weitere Verpflichtungsperiode geben, da das ÜvP das Kyoto-Protokoll ab 2020 vollständig abgelöst hat.