Neue EU-Verordnung: Wasserwiederverwendung in der Landwirtschaft

Ein Traktor fährt über ein Feldzum Vergrößern anklicken
Die Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser kann helfen, Wasserknappheit zu verringern.
Quelle: Jörg Rechenberg / UBA

Am 26.06.2020 ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung - kurz EU-Water Reuse Verordnung - in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 26.06.2023 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und damit auch in Deutschland.

Die Wiederverwendung aufbereiteten Abwassers für die Bewässerung in der Landwirtschaft soll eine Möglichkeit bieten, die mit dem ⁠Klimawandel⁠ verbundene Wasserknappheit abzumildern. Um einheitliche Standards für eine sichere Anwendung zu schaffen, stellt die Verordnung Mindestanforderungen an die Qualität und die regelmäßige Überwachung des Bewässerungswassers. Beispielsweise ist eine bestimmte Mindestgüteklasse und Bewässerungsweise der unterschiedlichen Anbaukulturen wie Lebensmittel, Futter- oder Energiepflanzen vorgeschrieben. Ein Risikomanagement - angepasst an die Besonderheiten des jeweiligen Standorts - soll Umwelt- und Gesundheitsrisiken minimieren. Die Veröffentlichung der Daten zur Wasserwiederverwendung wiederum dient dazu, die Vorgaben regelmäßig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen und die Umsetzung zu bewerten. Auf diese Weise soll auch die Akzeptanz für die bewässerten Produkte in der Bevölkerung gestärkt werden. Anders als bei Verordnungen üblich, sind zusätzliche Umsetzungsschritte in den Mitgliedstaaten notwendig - beispielsweise zur Ausgestaltung des Risikomanagements und zu weitergehenden Vorgaben. Ferner können die Mitgliedstaaten die Wasserwiederverwendung auf ihrem Gebiet oder Teilen davon ablehnen.

Die Bundesländer müssen nun entscheiden, ob und für welche Gebiete sie die Wasserwiederverwendung einführen möchten. Soweit die Länder die Wasserwiederverwendung ablehnen möchten, müssen sie sich auf einheitliche Kriterien für die Begründung gegenüber der Europäischen Kommission einigen. Über Vorgaben, die bei der Umsetzung der Verordnung über die Mindestanforderungen hinaus deutschlandweit gültig sein sollen, müssen sich die Länder mit dem Bund abstimmen. Gesetzliche Anpassungen könnten nötig werden.

Das ⁠UBA⁠ steht der EU-Water Reuse Verordnung kritisch gegenüber. Die Mindestanforderungen gewährleisten keinen ausreichenden Schutz von Umwelt und Gesundheit. Zwar soll das Risikomanagement die Mindestanforderungen um standortspezifische Bestimmungen ergänzen, die Vorgaben der Verordnung sind hierzu jedoch sehr vage und weisen keine eindeutige Verantwortung zu. So kann die Umsetzung hinter dem formulierten Anspruch an das Schutzniveau zurückbleiben. Die weitere Ausgestaltung des Risikomanagements ist daher wichtig. Wir möchten in Deutschland das Risikomanagement im Dialog mit den betroffenen Akteuren einschließlich der Landwirtschaft ausgestalten. In Zusammenarbeit mit der Deutschen Vereinigung Wasser, Abfall, Abwasser (DWA) soll ein Regelwerk entstehen, das die technischen Anforderungen an die weitere Aufbereitung des Abwassers für die Wasserwiederverwendung spezifiziert. Um die Umsetzung der Verordnung zu erleichtern, wird das UBA außerdem bei der Erstellung von europäischen Leitlinien mitarbeiten.

Schematische Darstellung - Geltungsbereich der EU-Verordnung Water Reuse
Schematische Darstellung - Geltungsbereich der EU-Verordnung Water Reuse
Quelle: Umweltbundesamt